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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.06.2014 715 2013 226 / 136 (715 13 226 / 136)

11. Juni 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,960 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Rückforderung; Koordination der Arbeitslosenentschädigung bei gleichzeitiger Ausrichtung von Unfalltaggeldern; Bedeutung einer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Juni 2014 (715 13 226 / 136) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung; Koordination der Arbeitslosenentschädigung bei gleichzeitiger Ausrichtung von Unfalltaggeldern; Bedeutung einer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

A. Die 1983 geborene A.____ war zuletzt vom 1. Mai 2009 bis zum 28. Februar 2011 bei der B.____ AG in Basel als Verkäuferin angestellt. Am 28. August 2010 erlitt sie als Beifahrerin einen Autounfall und war in der Folge bis zum 6. September 2010 zu 100 %, am 7. September 2010 zu 50 %, am 8. September 2010 zu 0 %, vom 9. September 2010 bis zum 25. April 2011 erneut zu 100 % und ab 26. April 2011 zu 50 % krankgeschrieben. Der zuständige Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete der Versicherten namentlich Taggelder aus. Am 15. April 2011 meldete sich A.____ in ihrer Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und am 27. April 2011 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. April 2011 an, wobei sie unter Hinweis auf ein Arztzeugnis angab, nicht im gewünschten Ausmass, sondern bloss im Umfang von 50 % arbeitsfähig zu sein. Die Arbeitslosenkasse ermittelte in der Folge den versicherten Verdienst und richtete entsprechend einem Arbeitsausfall von 50 % Arbeitslosenentschädigung aus. Nachdem im November 2011 bekannt wurde, dass sich A.____ am 31. Januar 2011 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte, stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.____ mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 fest, dass die Vermittlungsfähigkeit von A.____ in der Zeit vom 15. April 2011 bis 25. April 2011 zu verneinen sei; ab 26. April 2011 sei die Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 100 % als gegeben zu betrachten. Die Verfügung hielt ferner fest, dass bis zum Entscheid der IV eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bestehe. Mit Verfügung Nr. 462/2011 vom 23. Dezember 2011 forderte die Arbeitslosenkasse die in den Monaten April 2011 bis Oktober 2011 zuviel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 2‘147.15 zurück. Die Rückforderung sei notwendig geworden aufgrund der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 15. April 2011 bis 25. April 2011 und der daraus resultierenden Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und der Wartetage, sowie der mit der Vorleistungspflicht zusammenhängenden Erhöhung des versicherten Verdienstes auf 100 % und der Berücksichtigung der Unfalltaggelder für jede Kontrollperiode. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse am 18. Juni 2013 ab. Die Arbeitslosenkasse habe zunächst – ohne Berücksichtigung des Ersatzeinkommens der Unfallversicherung – Taggelder auf Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 %, d.h. auf Basis eines um 50 % gekürzten versicherten Verdienstes, ausgerichtet. Nachdem das RAV C.____ über die Vorleistungspflicht informiert habe, sei eine neue Rahmenfrist eröffnet und der versicherte Verdienst auf 100 % belassen worden. Das Ersatzeinkommen der Unfallversicherung sei nun berücksichtigt worden, wobei die damals ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung mit der neu auszubezahlenden weitgehend habe verrechnet werden können. Präzisierend wurde im Einspracheentscheid festgehalten, dass sich die Rückforderung bloss auf die Kontrollperioden Mai 2011 bis September 2011 beziehe, da der Einsprecherin in den Monaten April 2011 und Oktober 2011 keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 19. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Verpflichtung ihrerseits bestehe, Taggelder für die Monate Mai 2011 bis September 2011 an die Beschwerdegegnerin zurückzuleisten; unter o/e-Kostenfolge. Für die Erhöhung des versicherten Verdienstes und der Anrechnung der Leistungen der Unfallversicherung fehle eine gesetzliche Grundlage. Dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei bereits in den ursprünglichen Taggeldabrechnungen mit der Reduktion des versicherten Verdienstes auf 50 % genügend berücksichtigt worden. Da es zu keiner Überentschädigung gekommen sei, habe es die Beschwerdegegnerin nicht zu kümmern, welche Leistungen für die 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit erbracht worden seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, auf dem Antrag zur Arbeitslosenentschädigung vom 27. April 2011 darüber zu informieren, dass sie am 31. Januar 2011 einen Antrag auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) gestellt habe. Wäre dies bei der Anmeldung bekannt gewesen, hätte bereits in diesem Zeitpunkt die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse festgestanden und die Leistungen hätten korrekt bemessen und ausbezahlt werden können. Die Beschwerdegegnerin sei von Gesetzes wegen verpflichtet, ausbezahlte Taggelder, auf die die Beschwerdeführerin keinen Anspruch habe, zurückzufordern. D. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 reichte die Beschwerdegegnerin eine detaillierte Berechnung der Rückforderungssumme und diesbezüglich relevante Unterlagen ein.

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E. Am 27. März 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung und den eingereichten Unterlagen Stellung. Die Koordination der Arbeitslosen- und Unfalltaggelder erfolge vorliegend nach einer spezifischen Koordinationsregel und unter Ausklammerung der Frage, ob aufgrund der Vorleistungspflicht nach der IV-Anmeldung eine (hypothetische) volle Vermittlungsfähigkeit angenommen werden müsse. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin führe, wie die vorliegende Rückforderung zeige, zu einer Schlechterstellung der versicherten Person und laufe somit dem Zweck der Vorleistungspflicht zuwider. Die ursprünglichen Taggeldabrechnungen seien korrekt erfolgt und eine Rückforderung damit nicht gerechtfertigt.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht zuviel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückforderte. Die Rückforderungssumme beläuft sich auf Fr. 2‘147.15, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen der Arbeitslosenkassen (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese wer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 8C_1042/2009, E. 2.2). 2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ferner müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist dabei gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2013, 8C_334/2013, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3. Die Beschwerdegegnerin hat die vorliegend umstrittene Rückforderung augenscheinlich im Rahmen einer Revision verfügt und sich in diesem Zusammenhang auf die am 31. Januar 2011 erfolgte Anmeldung bei der IV berufen. Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob es sich bei der Anmeldung bei der IV um eine neue erhebliche Tatsache handelt. 4. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung über die erfolgte Anmeldung bei der IV zu informieren. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin die Frage, ob ein Antrag auf Taggeld oder Rente gestellt worden sei, im Antrag vom 27. April 2011 verneint. Zwar findet sich auf der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung an das RAV C.____ vom 15./27. April 2011, die am 28. April 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, unter dem Titel „Schlagwort“ ein Hinweis auf einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung, die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der Mitteilung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 14. November 2011, mit welchem über den Abschluss der beruflichen Mass-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen informiert wurde, von der Anmeldung bei der IV erfahren hat. Es kann deshalb angenommen werden, dass die Tatsache der IV-Anmeldung der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Festlegung der Rahmenfrist und der Berechnung des versicherten Verdienstes und des Taggeldes nicht bekannt war und erst im November 2011 entdeckt wurde. Es handelt sich folglich um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. 5. Strittig und zu prüfen ist indessen, ob die Tatsache der IV-Anmeldung für die Ermittlung des versicherten Verdienstes und – daraus folgend – des Taggeldes auch erheblich war. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies unter Hinweis auf die unterschiedliche Berechnungsmethode bei einer IV-Anmeldung. 5.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b) und vermittlungsfähig ist (lit. f). 5.2 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist eine versicherte Person vermittlungsfähig, d.h. insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalpensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20 %-igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 97 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen, 125 V 58 E. 6a; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70). Bei Arbeitnehmern, die nach dem Verlust einer Vollzeitbeschäftigung nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher über das Kriterium des anrechenbaren Arbeitsausfalles zu bestimmen (BGE 125 V 59 E. 6c/aa). 5.3 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche dann erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Zusätzlich stellt der anrechenbare Arbeitsausfall auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (BGE 125 V 58 f. E. 6a; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2225 Rz 154 mit Hinweisen). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (ARV 1997 Nr. 38 S. 213 E. 3). Es kommt darauf an, was der Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat" (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG],

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bd. I, N 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang er bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. August 2002, C 359/01, E. 2.3).

5.4 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 135 V 189 E. 6.1.3). 5.4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Begrenzung der Arbeitslosenentschädigung auf den 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine aufgeschobene Kranken- bzw. Unfalltaggeldversicherung in der Regel spätestens in diesem Zeitpunkt wirksam wird (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 149). Werden bereits vor dem 30. Tag Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung als Erwerbsersatz ausbezahlt, werden sie von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % (lit. a), und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (lit. b AVIG). Die Korrektur des Taggeldes nach Art. 28 Abs. 4 lit. b erfolgt praxisgemäss über den versicherten Verdienst, der um 50 % gekürzt wird (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, gültig ab Januar 2013 [AVIG-Praxis], Rz. C178). Die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG gilt unabhängig davon, ob vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt ist oder ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten ist (BGE 135 V 190 E. 6.2 mit Hinweis; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 Rz 265). Im Unterschied zu Art. 28 Abs. 1 AVIG, bei dessen Anwendung lediglich die Arbeitsunfähigkeit massgebend ist, muss die Vermittlungsfähigkeit für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AVIG immerhin für einen Teilbereich gegeben sein. Die Arbeitslosenversicherung bezahlt in diesem Fall eine Entschädigung, die sich grundsätzlich nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit richtet (UELI KIESER, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungsszweige, ARV 2012, S. 221 f.).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.2 Demgegenüber ist bei einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von einer Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG auszugehen. Die behinderte versicherte Person gilt danach als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bei diesen Versicherten ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Art. 40b AVIV betrifft damit die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt (BGE 133 V 527 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2014, 8C_678/2013, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 40b AVIV ist daher eine Korrektur durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Der berichtigte versicherte Verdienst ergibt sich aus dem in der letzten Anstellung erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor, der aus der Differenz zwischen 100 % und dem Erwerbsunfähigkeitsgrad resultiert (vgl. BGE 135 V 191 f. E. 7.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung der „Behinderten“ von den nicht arbeitsfähigen versicherten Personen erfolgt durch das Kriterium der Dauer und Erheblichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Eine massgebliche längere Dauer wird angenommen, wenn die betreffenden Versicherten während mindestens eines Jahres in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind (KIESER, a.a.O., S. 219). 5.5 Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (BGE 136 V 98 E. 5.3). Umgekehrt kommt eine Vorleistungspflicht dann nicht zum Tragen, wenn ein anderer Zweig der Sozialversicherung seine Leistungen aufgrund der eingeschränkten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit bereits erbracht hat bzw. weiterhin zu erbringen hat (vgl. BGE 135 V 192 E. 8; KIESER, a.a.O., S. 230). 5.6 Umstritten und zu prüfen ist, nach welcher Methode das Taggeld der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 15. April 2011 bis 31. Oktober 2011 zu berechnen war. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die ursprüngliche Berechnung der Arbeitslosenentschädigung sei ohne Berücksichtigung der Taggelder des Unfallversicherers anhand des anrechenbaren Arbeitsausfalls erfolgt, indem der versicherte Verdienst um 50 % reduziert worden sei. Nachdem jedoch das RAV C.____ aufgrund der bekannt gewordenen IV-Anmeldung die Vermittlungsfähigkeit geprüft und in der Folge mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 ab dem 26. April 2011 als gegeben erachtet habe, sei die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG festgestanden. Aufgrund der vollumfänglichen Vermittlungsfähigkeit und der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung habe der versicherte Ver-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dienst auf 100 % erhöht und die Taggelder neu berechnet werden müssen. Zur Berücksichtigung des Ersatzeinkommens der Beschwerdeführerin, namentlich der Taggelder des Unfallversicherers, seien diese entsprechend Art. 28 Abs. 2 AVIG jeweils monatlich von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen worden. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit durch die Invaliden- oder Unfallversicherung festgestellt werde, sei der versicherte Verdienst nach Art. 40b AVIV der verbleibenden Erwerbsfähigkeit anzupassen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die ursprüngliche Berechnung dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Art. 28 Abs. 4 AVIG entsprochen habe und für das jetzige Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine gesetzliche Grundlage bestehe. 5.7 Für die Frage der anwendbaren Berechnungsmethode respektive für die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Behinderte im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG anzusehen ist, ist grundsätzlich auf das Kriterium der Dauer und Erheblichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen (vgl. Erwägung 5.4 hiervor). Zur Annahme eines Behinderten-Status wird unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 3 AVIV als genügend betrachtet, dass sich die betreffende Person bei der IV zum Bezug von Leistungen angemeldet hat (KIESER, a.a.O., S. 219). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre tritt indessen die Frage, ob die versicherte Person im interessierenden Zeitraum dauernd oder lediglich vorübergehend nicht oder vermindert arbeitsfähig war, bei der gleichzeitigen Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung in den Hintergrund und kann letztlich offenbleiben. Art. 28 Abs. 4 AVIG regelt in grundsätzlicher Weise das Zusammenspiel zwischen Arbeitslosen- und Unfalltaggeldversicherung, wobei die Leistungspflichten der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt sind. Art. 25 Abs. 3 der Verordnung zur Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) bildet dabei das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG (BGE 135 V 190 E. 6.2 mit Hinweis; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2012, 8C_616/2012, E. 5.2.3). Die betreffenden Normen enthalten keine Anwendungsbeschränkungen, sondern legen klar umrissene direkte und definitive Leistungspflichten fest. So findet sich bei der Taggeldversicherung der Unfallversicherung keine Bestimmung, welche eine Einschränkung der eigenen Leistungspflicht ermöglichen würde, wenn die versicherte Person „behindert“ wird (KIESER, a.a.O., S. 233). Die zwischen Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung bestehende Koordinationsregel nach Art. 28 Abs. 4 AVIG wird nicht unterbrochen, wenn sich die versicherte Person zusätzlich bei einer weiteren Sozialversicherung (namentlich der IV) zum Leistungsbezug angemeldet hat. Art. 28 Abs. 4 AVIG kommt – unabhängig von einer solchen Anmeldung – demnach soweit und solange zur Anwendung, wie die versicherte Person die Leistungen einer Unfalltaggeldversicherung beanspruchen kann (KIESER, a.a.O., S. 233 f.; vgl. AVIG-Praxis Rz. C178a). Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen, weil eine definitive Leistungspflicht und folglich keine Unsicherheit besteht (BGE 135 V 192 E. 8; vgl. AVIG-Praxis Rz. C178c). 5.8 Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 26. April 2011 ein halbes Taggeld der Unfallversicherung, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Davor war sie seit dem Unfall vom 28. August 2010 in unterschiedlichem Ausmass, zuletzt jedoch vom 9. September 2010 bis zum 25. April 2011 zu 100 %, arbeitsunfähig und bezog ein entsprechendes UVG-Taggeld (vgl. Taggeldabrechnung Nr. 9 des zuständigen Unfallversicherers vom 19. April 2011, Akten der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdegegnerin Nr. 122; Eintragungen der behandelnden Ärzte im Unfallschein UVG, Akten der Beschwerdegegnerin Nr. 124 und 125). Aus den Akten ist ersichtlich, dass dieses 50 %-ge Unfalltaggeld während des ganzen von der Rückforderung betroffenen Zeitraums ausbezahlt wurde. Nach dem soeben unter Erwägung 5.7 Ausgeführten kommt bei der Berechnung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung somit ab 26. April 2011 Art. 28 Abs. 4 lit. b AVIG zur Anwendung. Danach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein um 50 % gekürztes Taggeld der Arbeitslosenversicherung. Damit ist sichergestellt, dass die Arbeitslosenversicherung lediglich die verbleibende Arbeitsfähigkeit abgelten muss. Eine weitere Berücksichtigung der Taggelder der Unfallversicherung erübrigt sich, da Art. 28 Abs. 4 AVIG eine bereits koordinierte, direkte Leistungspflicht festlegt. Dabei ändert die am 31. Januar 2011 erfolgte IV- Anmeldung an der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 AVIG nichts, denn die Frage, ob eine vorübergehende oder dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, tritt bei der gleichzeitigen Ausrichtung von Unfalltaggeldern vor der angestrebten Leistungskoordination in den Hintergrund. Aufgrund der dargestellten Lehre und Rechtsprechung kann es überdies keine massgebende Rolle spielen, ob die Anmeldung bei der IV bereits vor oder erst während der Rahmenfrist des Leistungsbezugs erfolgt ist. Vielmehr enthält Art. 28 Abs. 4 AVIG ein abschliessendes Koordinationssystem, dass zur Anwendung gelangt, sobald und solange Taggelder der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung zusammentreffen (so wohl auch: BGE 135 V 185 ff., wo der Versicherte ebenfalls erst nach der Anmeldung bei der IV einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hat; vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007, 9C_250/2007). Dies erscheint sinnvoll, wird doch – solange Taggelder der Unfallversicherung ausbezahlt werden – auch davon ausgegangen, dass kein Endzustand und damit keine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]). Das festgelegte Koordinationssystem ist somit immer dann massgebend, wenn eine Leistungspflicht der Unfalltaggeldversicherung besteht, und damit auch im vorliegenden Fall anwendbar. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin vorübergehend oder dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt ist bzw. die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der IV, ist somit nicht entscheidend (vgl. BGE 135 V 190 E. 6.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2012, 8C_616/2012, E. 5.2.3). 5.9 Die mit Verfügung des RAV C.____ vom 15. Dezember 2011 festgestellte volle Vermittlungsfähigkeit ab 26. April 2011 vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin war bekannterweise bereits bei der ursprünglichen Taggeldberechnung ab 26. April 2011 vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG, war sie doch bereit und in der Lage, in einem Pensum von über 20 % Arbeit anzunehmen (vgl. Erwägung 5.2 hiervor). Die im Grundsatz festgehaltene Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hat vorliegend ebenfalls keine entscheidende Bedeutung, da die Unfallversicherung ihre Leistungen für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bereits erbracht hat bzw. – soweit aus den Akten ersichtlich – weiter erbringt und somit keine Unsicherheit über die Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit besteht. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst und der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin im vorliegend interessierenden Zeitraum von April 2011 bis Oktober 2011 aufgrund des gleichzeitigen UVG-Taggeldbezugs nach Art. 28 Abs. 4 AVIG zu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ermitteln sind. Die Arbeitslosigkeit ist folglich ab 26. April 2011 grundsätzlich entsprechend der Arbeitsfähigkeit bzw. dem erlittenen Arbeitsausfall mit einem um 50 % reduzierten Taggeld zu entschädigen. In den ursprünglichen Taggeldabrechnungen hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem Zeitpunkt ihrer Leistungspflicht im Mai 2011 um 50 % von Fr. 3‘600.– auf Fr. 1‘800.– reduziert und daraus ein Taggeld von Fr. 66.35 ermittelt. Damit ging sie entsprechend den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis (vgl. Erwägung 5.4.1 hiervor) vor. Weder die Anmeldung bei der IV noch die Feststellung der (grundsätzlichen) Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung vermögen an der Anwendbarkeit der Koordinationsregel in Art. 28 Abs. 4 AVIG etwas zu ändern. Sie sind somit zwar als neue, jedoch nicht als erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, da sie bei korrekter rechtlicher Würdigung zu keiner anderen Taggeldbemessung führen (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). Eine Revision der Taggeldabrechnungen ist gestützt darauf folglich nicht möglich. Ebensowenig kommt eine Wiedererwägung in Frage, da die Taggeldabrechnungen nach dem Ausgeführten offensichtlich nicht zweifellos unrichtig sind. Für den Zeitraum vom 15. April 2011 bis 26. April 2011 ist immerhin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 28 Abs. 4 lit. a AVIG keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hatte, weil sie in dieser Zeit ein volles Taggelder der Unfallversicherung bezog (Art. 28 Abs. 4 AVIG e contrario; vgl. BGE 135 V 190 f. E. 6.2 in fine). Überdies war sie in diesem Zeitraum – wie die Verfügung des RAV C.____ vom 15. Dezember 2011 rechtskräftig festhält – nicht vermittlungsfähig. Da der Beschwerdeführerin im April 2011 jedoch keine Taggelder ausbezahlt wurden, steht eine Rückforderung für den Monat April 2011 – wie der angefochtene Einspracheentscheid zutreffend ausführt – ohnehin nicht zur Diskussion. Aufgrund der Verschiebung des Beginns der Bezugsrahmenfrist vom 15. April 2011 auf den 26. April 2011 sind indessen gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin im Monat Mai 2011 noch Wartetage zu tilgen. Daraus entstünde gegebenenfalls noch ein (geringer) Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Die Höhe des ausschliesslich aufgrund noch zu tilgender Wartetage erfolgten Rückforderungsbetrags wäre von der Beschwerdegegnerin noch zu ermitteln. Die Festsetzung des ursprünglichen versicherten Verdienstes und daraus folgend die Berechnung des Taggelds waren indessen rechtmässig und es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend grösstenteils obsiegt. Betreffend die Ermittlung der Höhe einer Rückforderung, welche sich aus den im Mai 2011 zu tilgender Wartetagen ergibt, wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 f. E. 2.1, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin als

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 27. März 2014 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 11 Stunden und 55 Minuten (inkl. Studium des Urteils und Nachbesprechung mit Klientin, welche zu entschädigen ist; vgl. dazu: Urteil des Kantonsgerichts [KGSV] vom 31. Januar 2013, 720 11 192) erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 46.30. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘268.40 (11.92 Stunden à [praxisgemäss] Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 46.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 sowie die Verfügung vom 23. Dezember 2011 insoweit aufgehoben, als sie aufgrund der neuen Ermittlung des versicherten Verdienstes und des Taggelds sowie der Anrechnung der Taggelder der Unfallversicherung gezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückfordern. Betreffend die Höhe einer allfälligen Rückforderung aufgrund der im Mai 2011 noch zu tilgenden Wartetage wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘268.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 2013 226 / 136 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.06.2014 715 2013 226 / 136 (715 13 226 / 136) — Swissrulings