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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.02.2013 715 2012 275 / 31 (715 12 275 / 31)

28. Februar 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,933 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Februar 2013 (715 12 275 / 31) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Nadja Wenger

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1970 geborene A.____ war seit 1. Februar 1990 bei der B.____ GmbH als Professional Marketing Services Managerin angestellt. Infolge einer Firmensitzverlegung kündigte A.____ am 31. Oktober 2011 das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2012. Am 21. Dezember 2011 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 2. Januar 2012 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2012. Mit Verfügung vom 13. März 2012 stellte die Kasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Februar 2012 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob A.____ am 12. April 2012 Einsprache. Die Kasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. August 2012 ab.

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B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 10. September 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. August 2012 und die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung Nr. … der Kasse vom 31. März 2012. C. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. August 2012; unter o/e Kostenfolge.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bekgreich der Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 10. September 2012 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungsdauer von 31 Tagen und unter Berücksichtigung des Taggeldansatzes der Versicherten von Fr. 159.95 auf Fr. 4'958.45; die Beurteilung der Beschwerde vom 10. September 2012 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

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2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2423, Rz. 822).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1982 Nr. 4 S. 39). Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. 4.3 Wie den Akten entnommen werden kann, hat im vorliegenden Fall die Kündigung der Versicherten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit zur Arbeitslosigkeit geführt. Es ist zu untersuchen, ob der Versicherten ein Weiterführen des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle nicht mehr zumutbar gewesen ist. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses am neuen Firmensitz aufgrund ihrer familiären Situation nicht zumutbar gewesen sei. Durch den verlängerten Arbeitsweg hätte sie ihre Familie nicht mehr wie gewohnt über den Mittag angemessen versorgen und betreuen können. Auch wäre sie nicht mehr flexibel gewesen und hätte im Notfall schnellstmöglich bei ihrer Familie sein können. Hinzu komme, dass sie das jüngste Kind noch gestillt habe und es durch den dreimal längeren Arbeitsweg nicht hätte angemessen versorgen und betreuen können. Die Frage nach der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist nach Art. 16 AVIG zu beurteilen. Danach gilt eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428, Rz. 832; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat, bzw. ein zumutbares Vertragsänderungsangebot zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis bis zur Zusage einer anderen Erwerbstätigkeit weiterzuführen (vgl. JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116 und 119). 5.2 Laut Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder sie bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Obschon der Arbeitsplatz der Versi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherten nach C.____ verlegt wurde, hatte sie die Möglichkeit ihre Teilzeitanstellung zu behalten. Durch die Firmensitzverlegung hat sich der Arbeitsweg für die Versicherte um rund 30 Minuten pro Weg verlängert. Wie den Ausführungen der Kasse im angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist, hätte die Beschwerdeführerin jeweils dreiviertel Stunden aufwenden müssen, um mit dem Fahrzeug von ihrem Wohnort an ihren neuen Arbeitsort und von dort wieder nach Hause zu gelangen. Die Reisezeit von dreiviertel Stunden liegt innerhalb des Rahmens von zwei Stunden, den die Rechtsprechung als zumutbar erachtet (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999 ALV Nr. 22 S. 54 E. 4b/aa). Auch der von der Versicherten geltend gemachte Arbeitsweg von 45 bis 60 Minuten liegt im zumutbaren Rahmen. 5.3 Eine Arbeit gilt sodann als unzumutbar, wenn sie den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der versicherten Person in Betracht. Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht. Dies käme nur in Frage, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell undenkbar wäre, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte. (vgl. BGE 120 V 375 E. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2). Die Versicherte hat vier Kinder, wovon das Jüngste im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses siebeneinhalb Monate alt war. Nach Lage der Akten lebt die Versicherte mit ihrem Partner zusammen, welcher zugleich der Vater der vier Kinder ist. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bezieht der Partner der Versicherten eine IV-Rente zu 100%. Gemäss der Feststellungsverfügung vom 13. März 2012 wurde die Versicherte als vermittlungsfähig erklärt, da ihr Partner auf ihre Kinder aufpassen kann. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass während der Abwesenheit der Versicherten ihr Partner die Betreuung der Kinder am Vormittag und am Mittag hätte übernehmen können. Auch für den Fall, dass der Vater die Betreuung nicht wahrnehmen könnte, wäre die Versicherte angehalten gewesen, sich für die Zeit ihrer Abwesenheit um eine alternative Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Sowohl die Unterbringung der Kinder in einer Betreuungsstätte oder die Betreuung durch eine Drittperson erscheint zumutbar (vgl. Entscheid des EVG vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 3.2). Aus den Ausführungen ergibt sich, dass keine objektive, potentielle Unmöglichkeit der Kindsbetreuung vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG berufen. 5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihr jüngstes Kind gestillt habe. Aufgrund des verlängerten Arbeitsweges hätte sie das Kind nicht angemessen versorgen und betreuen können. Die Stillzeit nach der Niederkunft ist für sich noch kein Unzumutbarkeitstatbestand im Sinne des AVIG. Der Gesetzgeber bringt mit dem Schutz der Mutterschaft im Arbeitsgesetz und im Arbeitsvertragsrecht gerade zum Ausdruck, dass die Mutterschaft kein Grund sein soll, die Arbeit aufgeben zu müssen. In Art. 35 und Art. 36 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), so-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie in Art. 60 Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV1) ist ein Sonderschutz für schwangere und stillende Mütter vorgesehen. Das Arbeitsgesetz schützt in Art. 35 die Gesundheit der Mutter und des Kindes vor Beeinträchtigungen, die durch Beschäftigungen oder Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben (vgl. Art. 35a Abs. 2 ArG). Die Stillzeit im Betrieb gilt als Arbeitszeit (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a ArGV1). Verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. b ArGV1). Laut Art. 36 Abs. 1 ArG ist bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Arbeitnehmerinnen, die einen Haushalt mit Familienangerhörigen besorgen, Rücksicht zu nehmen. Die genannten Bestimmungen schützen die arbeitstätige Mutter - vor allem während der Stillzeit - und sind zwingender Natur. Erst ihre Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber lässt das Arbeitsverhältnis unzumutbar werden. Eine entsprechende Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die betroffene Versicherte stellt sodann keinen Einstellungsgrund dar (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Versicherte ist Mutter von vier Kindern, wobei das Jüngste im fraglichen Zeitpunkt noch gestillt wurde. Die Schutzbestimmungen sind zweifelsohne anwendbar. Die Beschwerdeführerin machte jedoch weder geltend noch geht aus den Akten hervor, dass der Arbeitgeber gezielt gegen eine der genannten Bestimmungen verstossen hat. Zu beachten ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Freigabe der zum Stillen erforderlichen Zeit hätte geltend machen können. Sie hat jedoch darauf verzichtet, mit dem Arbeitgeber nach alternativen Lösungen zu suchen. Sie hätte während der Stillzeit die Arbeitsstelle früher verlassen können, wobei ihr die Abwesenheit zwecks Stillen an die Arbeitszeit angerechnet worden wäre (vgl. Art 35a Abs. 2 ArG und Art. 60 Abs. 2 lit. b ArGV1). Stattdessen hat sie ihre Anstellung freiwillig aufgegeben. In diesem Sinne ist ihr ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit vorzuwerfen. Auch wenn sie sich als stillende Mutter in einer besonderen Situation befunden hat, muss von ihr verlangt werden, ihren Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu vertreten (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Februar 2001, 2000/184, E.3b). 5.5 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Kasse vorliegend zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit der Versicherten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausgegangen ist. 6.1 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die durch die Kasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen angemessen ist. 6.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV abgestuft und beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Die Einstellung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer steht der Kasse ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht alversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der von der Kasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 6.3 Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. 6.4 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten der Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31-60 Tagen zur Folge hat. In der Regel beträgt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 36 Tage bei einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit infolge Kündigung durch die Versicherte. Innerhalb dieses Rahmens hat die Kasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen verfügt. Als verschuldensmindernd hat sie dabei zu Recht die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (Firmensitzverlegung) und die persönlichen Verhältnisse der Versicherten berücksichtigt. Die Kasse hat ihre Sanktion hinreichend an die besonderen Umstände des Falles und die persönliche Situation der Beschwerdeführerin angepasst. Die verfügte Einstellungsdauer erscheint somit angemessen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Arbeitslosenkasse einzugreifen. 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 10. August 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten können wettgeschlagen werden.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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