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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.12.2012 715 2012 212 (715 12 212)

19. Dezember 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,398 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Parteientschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Dezember 2012 (715 12 212) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Matthias Schnyder, Advokat, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Parteientschädigung

A. Am 12. Oktober 2011 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in X.____ und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2012 an. Da die Versicherte ab 2. Januar 2012 krank geschrieben war, lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 2. April 2012 einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung per 1. Februar 2012 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ab. Dagegen erhob

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Versicherte, vertreten durch Dr. Matthias Schnyder, Advokat, am 30. April 2012 Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Arbeitslosentaggelder über den 1. Februar 2012 hinaus. Ausserdem sei ihr für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen B. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache in der Hauptsache gut. Sie lehnte jedoch die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Ziff. 3 des Entscheides) ab. Zur Begründung führte die Arbeitslosenkasse aus, dass gestützt auf die Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für das Einspracheverfahren selbst bei einer Gutheissung keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. C. Am 29. Juni 2012 erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde ans Kantonsgericht, mit den Rechtsbegehren, es sei Ziffer 3 des Einspracheentscheides vom 5. Juni 2012 aufzuheben und es sei der Versicherten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'090.90 inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen, eventualiter in vom Gericht festzulegender Höhe. Zur Begründung führte sie aus, dass Parteientschädigungen im Einspracheverfahren gemäss dem hier massgebenden Gesetzeswortlaut nur in der Regel nicht ausgerichtet würden. Die Versicherte sei aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen nicht in der Lage gewesen, selbst eine Einsprache zu verfassen. Da die angefochtene Verfügung zudem die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sowie die anwendbare Rechtsprechung nicht berücksichtigt habe und die Vorinstanz ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nachgekommen sei, rechtfertige es sich, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Hätte die Versicherte keine Einsprache erhoben, wäre sie nicht in den Genuss der gesetzlichen Leistungen gekommen. Es könne deshalb nicht sein, dass die Versicherte die Kosten des beigezogenen Anwalts zu tragen habe, um sich gegen eine qualifiziert unrichtige Verfügung zu wehren. Zudem könne in analoger Weise auch aus Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ein Anspruch auf Parteientschädigung abgeleitet werde. D. In der Vernehmlassung vom 18. September 2012 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Parteientschädigung nur im Ausnahmefall bejahe. Ein solcher liege vor, wenn bei einer Gutheissung der Einsprache eine unentgeltliche Vertretung bestellt worden sei. Diesfalls würde es sich rechtfertigen, dieser Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ob die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Vertretung erfüllt seien, könne mangels Nachweises finanzieller Bedürftigkeit nicht beurteilt werden. Die gegen die Arbeitslosenkasse erhobenen Vorwürfe könnten in Anbetracht der Massenverwaltung nicht gehört werden. Die analoge Anwendung von Art. 78 Abs. 1 ATSG rechtfertige sich nicht, da es sich um einen anderen Tatbestand handle. Ausserdem ergebe sich aus dieser Bestimmung nicht automatisch ein Anspruch auf Parteientschädigung.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend somit gegeben. Auf die von der Versicherten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren mit einem Streitwert von Fr. 2'090.90 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 3.1 Streitig ist, ob die Versicherte für das Einspracheverfahren, in welchem sie obsiegte, eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse beanspruchen kann. Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. Es ist somit zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen von der in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG statuierten Regel, wonach für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, abgewichen werden kann, und ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Parteientschädigung bei einer Gutheissung der Einsprache möglich, wenn der obsiegenden Partei eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 130 V 573). In einem solchen Fall entfällt nämlich grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltliches Vertreters (BGE 117 V 404 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 663). Dieser Tatbestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Fall des Obsiegens wird vorliegend nicht geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass ein solcher hier nicht gegeben ist. 3.3 Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände und zwar unabhängig der Bewilligung einer unentgeltlichen Vertretung zulässig ist, bis anhin offen gelassen (vgl. KIESER, a.a.O., S. 663; BGE 130 V 573 f.). Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 53 Abs. 3 ATSG lässt es im Grundsatz zu, dass in Ausnahmefällen – bei Vorliegen besonderer Umstände – die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgen kann. Die Beschränkung auf jene Fälle, in denen eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, geht zumindest aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht hervor (vgl. auch KIESER, a.a.O. S. 663; HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 2007, S. 107). Im Übrigen ergibt sich eine weite Auslegung des Art. 52 Abs. 3 ATSG auch aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. Es sind kaum sachliche Grün-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht de ersichtlich, die bei der Zusprechung von Parteientschädigungen im Einspracheverfahren eine Differenzierung zwischen Fällen mit und ohne Bewilligung einer unentgeltlichen Prozessführung notwendig machen würden. Die Regelung von Art. 37 Abs. 4 ATSG kann deshalb analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Entscheidend erscheint mithin, ob grundsätzlich eine Vertretung notwendig ist bzw. ob besondere Umstände vorliegen, die die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kriterien der "Notwendigkeit" sowie der "besonderen Umstände" praktisch deckungsgleich sind. Es drängt sich somit auf, die Ausnahmevorschrift des Art. 52 Abs. 3 ATSG im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu konkretisieren (vgl. dazu auch Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGSV], vom 13. Dezember 2005, 715 05 176/253, E. 3d). 3.4 Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch sachlich geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Im Einzelfall ist zu fragen, ob die betroffene Person vernünftigerweise eine Advokatin oder einen Advokaten beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind etwa die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 35 f. E. 4b) und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Der Beizug kann sich daher rechtfertigen, wenn der Sachverhalt komplex ist, schwierige Rechtsfragen zu beantworten oder komplizierte Prozessvorschriften zu beachten sind. Auch die Bedeutung der Streitsache ist zu berücksichtigen. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Advokaten oder eine Advokatin sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. April 2004, U 333/03, E. 4.2.). 4.1 Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten war bzw. ob besondere Umstände vorliegen, die die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen. Inhaltlich ging es beim vorliegenden Sachverhalt darum, ob die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die Arbeitslosenkasse lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2012 die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab, weil sie ab 1. Februar 2012 krank gewesen sei. In der Begründung legte sie dar, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG am 31. Januar 2012 der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit abgelaufen war. Die Versicherte habe deshalb keinen Anspruch mehr auf Taggelder infolge Krankheit. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder über

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den 31. Januar 2012 hinaus nur dann bestehen würde, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG erfüllt wären. Auf Einsprache des Rechtsvertreters der Versicherten hin erkannte die Arbeitslosenkasse, dass die in der Verfügung aufgeführten Gesetzesbestimmungen Art. 28 Abs. 1 und 4 vorliegend nicht zur Anwendung gelangten, da es sich bei der Versicherten nicht nur um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] C173). Demzufolge pflichtete sie den Ausführungen des Rechtsvertreters der Versicherten bei, dass die Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Vorleistungspflicht treffe. In der Folge hiess sie die Einsprache mit Entscheid vom 5. Juni 2012 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. 4.2 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der vorliegende Sachverhalt zwar keine schwierigen Fragen aufwirft, die Rechtsfragen hingegen sehr komplex sind. Dies zeigt sich schon allein darin, dass die Arbeitslosenkasse in der Verfügung vom 2. April 2012 trotz des klaren Sachverhalts unzutreffend von einem Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 1 AVIG ausging. Erst in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2012 erkannte sie, dass bei Vorliegen einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten versicherten Personen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG zu unterscheiden sei. Weil die Versicherte länger gesundheitlich beeinträchtigt sei, finde vorliegend Art. 15 Abs. 2 AVIG Anwendung. Da zudem eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfolgt sei, sei die Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vorleistungspflichtig. In der angefochtenen Verfügung wurde diese Unterscheidung jedoch nicht vorgenommen. Ein Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 70 ATSG sind ihr nicht zu entnehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Koordination von Taggeldern zu den schwierigeren Regelungsbereichen im Sozialversicherungsrecht gehört (vgl. UELI KIESER, Die Koordination von Taggeldern, ARV 2012, S. 218 ff.), war nicht zu erwarten, dass eine rechtsunkundige Person wie die Versicherte die sich hier stellenden Rechtsfragen erfassen und nachvollziehen konnte. Da die Verfügung vom 2. April 2012 zudem fehlerhaft begründet war, war es ihr nicht möglich zu erkennen, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um die Frage ihrer Vermittlungsfähigkeit im Zusammenhang mit koordinationsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung geht. Demgemäss war sie auch nicht in der Lage, die ablehnende Verfügung sachgerecht anzufechten. Erst der von der Versicherten beigezogene anwaltliche Rechtsvertreter bemerkte, dass zwischen vorübergehender und dauernder Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu unterscheiden ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Versichere ohne Hilfe einer rechtskundigen Person die vorliegend schwierigen Rechtsfragen ohne weiteres hätte beantworten können. Schliesslich bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen, dass mit der Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2012 das Vorliegen eines relativ schweren Eingriffs in die Rechtsstellung der Versicherten zu bejahen ist. Es liegen somit besondere Umstände vor, die eine anwaltliche Vertretung im zu beurteilenden Fall notwendig machten. Die zweite Voraussetzung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG - die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist zweifellos gegeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Arbeitslosenkasse die Einsprache der Versicherten guthiess und die angefochtene Verfügung vom 2. April 2012 aufhob. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dass die rechtsunkundige Versicherte sich im Einspra-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht cheverfahren anwaltlich vertreten liess. Sie hat demnach für das vorangegangene Einspracheverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Festsetzung der Höhe des Honorars von Advokat Schnyder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte in seiner Honorarnote vom 18. Oktober 2012 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 4,83 Stunden geltend, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 68.60. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'378.20 (4,83 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 68.60 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Angelegenheit wird zur Festsetzung der Höhe des Honorars an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Arbeitslosenkasse hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'378.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entrichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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