Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. Februar 2012 (715 11 436) ____________________________________________________________________ Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht
Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Gerichtsschreiberin i.V. Marion Wüthrich
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1947 geborene A.____ meldete sich am 2. April 2009 zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 28. April 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2009. In der Folge eröffnete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 2009 bis 30. April 2012. Mit Verfügung Nr. 1772/2011 vom 19. September 2011 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte die Arbeitslosenkasse aus, dass A.____ im August 2011 unwahre Angaben gemacht sowie die Auskunft- und Meldepflicht verletzt habe. Im August bezogene Ferien habe er nur im entsprechenden Formular des Monats Juli − nicht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht jedoch auf jenem vom August − angegeben und auf dem Formular des Monats August zudem ausdrücklich verneint, in den Ferien gewesen zu sein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Basel-Landschaft, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 14. November 2011 ab. B. Hiergegen erhebt A.____ am 5. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Verfügung der Arbeitslosenkasse. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass es − aufgrund der grossen Anzahl kumulierter, kontrollfreier Bezugstage − für ihn gar keinen Sinn gemacht hätte, falsche Angaben zu machen, und dass er überdies seine Ferienabwesenheit mündlich sowie schriftlich gegenüber seiner Personalberaterin vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kommuniziert habe. Im Übrigen habe er das Schreiben der Arbeitslosenkasse betreffend das rechtliche Gehör nie erhalten. C. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2012 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 14. November 2011. Auf die übrigen Vorbringen − wird soweit erforderlich − in den Erwägungen eingegangen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht in B.____, Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen bei einem Taggeld von Fr. 293.60 und somit ein Streitwert von unter Fr. 10'000.-- zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie auf Grund von Art. 31 Abs. 1 ATSG der Kasse überdies alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen betreffen könnte, sowie Änderungen des erzielten Verdienstes oder Zwischenverdienstes. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss der Arbeitslose sich sodann am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 2.2 Die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs werden mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIV). Das Formular gibt dabei Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (vgl. Art. 23 Abs. 2 AVIV). Als Kontrollperiode der zu erfassenden Daten gilt dabei jeder Kalendermonat (vgl. Art. 27a AVIV). 3. Die versicherte Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (vgl. THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 849). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (vgl. BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen, vom 19. Juli 2001, C 31/01, E. 2). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 822). 4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss dem am 25. Juli 2011 von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Formular "Angaben der versicherten Person" (Formular) für den Monat Juli 2011 vom 28. Juli 2011 bis 5. August 2011 Ferien bezog. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auf dem am 25. August 2011 unterschriebenen Formu-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lar des Monats August 2011 die Frage, ob er in den Ferien gewesen sei, mit "Nein" beantwortet hat. In der Folge stellte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2011 zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dieser habe seine Ferienabwesenheit auf dem August-Formular nicht angegeben und somit die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. Hierzu machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der auf dem Juli-Formular gemachten Meldung seiner Ferien − einschliesslich der Tage im August − davon ausgegangen sei, dass die Arbeitslosenkasse dies zur Kenntnis genommen und entsprechend auch die Ferientage im August registriert habe. Dass er die Ferientage im August nicht erneut auf dem Formular für den Monat August aufgeführt habe, sei auf einen "Formfehler" seinerseits zurück zu führen. Zu keinem Zeitpunkt sei es seine Absicht gewesen, unwahre Angaben betreffend seiner Ferien zu machen. Deshalb sei auch seine RAV-Personalberaterin mündlich und schriftlich über seine Abwesenheit informiert gewesen. Aufgrund der grossen Anzahl kontrollfreier Bezugstage würde eine Sanktionierung wegen falscher Angaben zudem keinen Sinn machen. 5. Es ist somit unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Formular vom 25. August 2011 nicht vollständig ausfüllte, indem er die verbleibenden Ferientage im August nicht angab. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob er damit seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt hat und folgedessen zu Recht für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5.1 Angesichts der auf dem Juli-Formular und gegenüber der RAV-Personalberaterin erfolgten Ferienmeldung hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er die Ferientage auf dem August-Formular nicht absichtlich verheimlicht hat, zumal es sonst keinen Sinn gemacht hätte, seine Ferienabwesenheit auf dem Juli-Formular zu deklarieren. Die Erfüllung der bundesrätlichen Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV stellt jedoch eine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Wie die Vorinstanz ebenso zutreffend ausgeführt hat, ist die Melde- und Auskunftspflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG bereits dann verletzt, wenn die versicherte Person die dem zuständigen Versicherungsorgan einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Versicherte hat vorliegend nicht etwa vergessen, eine der gestellten Fragen zu beantworten, sondern hat bei der Frage nach der Ferienabwesenheit im Monat August das Feld "Nein" angekreuzt. Die Fragestellung auf dem betreffenden Formular aber ist eindeutig und klar formuliert, weshalb es dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass die Ferientage − obwohl aufeinanderfolgend und zwei Monate betreffend − auf dem jeweiligen Monatsformular separat zu erfassen sind. So ist insbesondere auch der jeweilige Monat als Kontrollperiode der einzureichenden Daten rechtlich klar definiert (vgl. Art. 27a AVIV). Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur seine Meldepflicht verletzt, sondern wohl aus mangelnder Sorgfalt auch eine unwahre Angabe gemacht. Nachdem er auf dem einzureichenden und handschriftlich zu unterzeichnenden Formular ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das unwahre oder nur teilweise Ausfüllen Sanktionen auslösen könne, hätte er den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen. Unerheblich ist, dass der Versicherte seine Personalberaterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum über die besagte Ferienabwesenheit informiert hat. Die gegenüber unzuständigen Stellen gemachte Ferienmeldung entbindet nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Meldung bei der hierfür zuständigen Arbeitslosenkasse (vgl. Ur-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 3.2 mit Hinweis). Am Gesagten vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach ihm eine Falschangabe der Ferientage ohnehin keinen Vorteil gebracht hätte und dass ihm zudem das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Unabhängig davon, ob der versicherten Person bei einer Einstellung in ihren Ansprüchen vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren ist, lässt die Rechtsprechung eine Heilung einer nicht besonders schwer wiegenden Gehörsverletzung dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Art. 42 ATSG; vgl. BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 392 E. 5a und 124 V 183 E. 4a, je mit Hinweisen; zum Ganzen auch, UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 42 Rz. 2 ff.). Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer in casu bereits in dem diesem Beschwerdeverfahren − beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA BL) − vorausgegangenen Einspracheverfahren gewährt. Ein allfälliger leichter Mangel ist somit so oder anders als geheilt zu betrachten. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer somit nur ein leichtes Verschulden vorzuhalten, wobei der Grad des Verschuldens insofern unerheblich ist, als im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen im Bereich der Arbeitslosenversicherung auch eine versehentliche Meldepflichtverletzung den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 3.1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer nicht in böser Absicht handelte, ist hingegen bei der Bemessung der Dauer der Sanktion zu berücksichtigen. Demzufolge hat die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung von zwei Tagen. 5.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. Die verfügende Stelle hat dabei das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der subjektiven und objektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Einstellungsdauer zu verfügen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 856). 5.3 Die Arbeitslosenkasse stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht ein und verfügte eine Einstelldauer von zwei Tagen. Wie hiervor erwogen, hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er nicht in der Absicht handelte, unrechtmässig Versicherungsleistungen zu erwirken. Vielmehr gab er die Ferientage im August bereits auf dem Juli-Formular an. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der Einstellung ins Gewicht fallen müsse. Seitens des Gerichts besteht denn auch ein gewisses Verständnis dafür,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Beschwerdeführer die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen bei derart geringem Verschulden schwer nachvollziehen kann und er das Vorgehen der Behörden sinngemäss gar als überspitzten Formalismus wahrnimmt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in einem sogenannten "Massengeschäft" tätig ist, dessen Vielzahl von Fällen keine individuelle Dateninterpretation zulassen, sondern vielmehr bedingen, dass zur Wahrung der Rechtsgleichheit die zuständigen Behörden sich auf die eingereichten Angaben verlassen können. Das fahrlässige Handeln des Beschwerdeführers, findet indessen insofern Berücksichtigung, als die Arbeitslosenkasse mit zwei Tagen eine Einstelldauer im untersten Bereich des leichten Verschuldens (1-15 Tage) verfügte. Somit hat sie den mildernden Umständen Rechnung getragen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen erweist sich demnach als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.