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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2020 715 20 93/144

24. Juni 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,747 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Juni 2020 (715 20 93 / 144) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Esther Zäch

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1984 geborene A.____ meldete sich am 26. Februar 2019 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab demselben Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 19. August 2019 stellte das RAV den Versicherten ab dem 1. August 2019 für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen habe nachweisen können. Auf Einsprache

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hin hielt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2020 an der Einstellung fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit undatierter Eingabe (Eingang am 28. Februar 2020) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, er habe erst am 24. Juli 2019 Kenntnis davon erhalten, dass er ab demselben Datum an einem Kurs teilnehmen könne und deshalb vom Nachweis der Arbeitsbemühungen befreit sei. C. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2020 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. Es begründete seinen Antrag insbesondere damit, dass die Schadenminderungspflicht verletzt und somit von ungenügenden Arbeitsbemühungen auszugehen sei, wenn diese jeweils erst kurz vor Monatsende getätigt würden. D. In seiner undatierten Replik (Eingang am 27. März 2020) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, beim Erstgespräch mit dem Kursanbieter vom 19. Juli 2019 sei erwähnt worden, dass es keine freien Plätze im Kurs habe und diese erst wieder im September frei würden. Zudem tätige er krankheitsbedingt die Arbeitsbemühungen jeweils erst Ende des Monats. E. Mit Eingabe vom 15. April 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsidialentscheid. Streitig ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes des Beschwerdeführers. Bei einer Einstelldauer von 6 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthält die Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 124 V 225 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2 AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, in: Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). Die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person werden in der Regel streng beurteilt (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt auch eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zufügte (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b). 4. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2019 gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 26. Februar 2019 zur Arbeitsvermittlung an. Beim Erstgespräch vom 4. März 2019 wurde eine Mindestanzahl von 5 Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode festgelegt. In den Folgemonaten konnte der Beschwerdeführer die verlangten Arbeitsbemühungen jeweils fristgerecht nachweisen. Den Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ist zu entnehmen, dass er diese jeweils gegen Ende des Monats meistens an einem einzigen Tag tätigte (beispielsweise je 5 Arbeitsbemühungen am 26. April 2019, 27. Mai 2019 und 30. Juni 2019). 4.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 wurde der Versicherte darüber informiert, dass eine Teilnahme am Kurs «B.____» beim Anbieter C.____ vorgesehen ist. Er habe sich bis zum 2. Juli 2019 bei dieser Organisation zu melden, um einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer nahm mit dem Anbieter C.____ innert Frist Kontakt auf. Dieser gab dem Bereich ergänzende Massnahmen ALV des KIGA Rückmeldung (Eingang KIGA am 22. Juli 2019), dass am 19. Juli 2019 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe und die Einsatzdauer der Massnahme auf den 24. Juli 2019 bis zum 3. September 2019 festgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich über die Zuweisung zur Massnahme «B.____» ab dem 24. Juli 2019 informiert. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass er für die Dauer der Teilnahme an «B.____» von seiner Pflicht, Arbeitsbemühungen beizubringen, befreit sei. In der Folge konnte der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen nachweisen. Er reichte den entsprechenden Nachweisbogen fristgerecht, aber leer ein. Daraufhin stellte ihn das RAV mit Verfügung vom 19. August 2019 für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass für den gesamten Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen mehr hätten erbracht werden müssen. Des Weiteren genüge eine Stellensuche, die sich nur auf wenige Tage im Monat oder wie vorliegend sogar auf jeweils einen einzigen Tag beschränke den Anforderungen an eine ausreichende Stellensuche nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei insbesondere nicht darüber informiert worden, wie viele Arbeitsbemühungen er in der verkürzten Kontrollperiode Juli 2019 nachzuweisen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Ausserdem habe er erst am 24. Juli 2019 die Verfügung erhalten, dass er ab demselben Datum keine Arbeitsbemühungen mehr erbringen müsse. In der Vergangenheit habe er stets alle Arbeitsbemühungen fristgerecht nachgewiesen. Zwar habe er diese aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes jeweils erst gegen Ende des Monats getätigt, dies sei jedoch nicht beanstandet worden. 6.1 Zunächst ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Monat Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen bzw. das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» leer abgegeben hat. Überdies steht unbestrittenermassen fest, dass er ab dem 24. Juli 2019 während seiner Teilnahme am Kurs «B.____» keine Arbeitsbemühungen zu erbringen hatte. Es ist somit zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen vom 1. bis zum 23. Juli 2019 vorliegt. Es können nur gewichtige Gründe anerkannt werden wie etwa höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall, die es der versicherten Person in unvorhersehbarer Weise verunmöglichen, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Juli 2005, S 2005/72, E. 2.3). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung hat die versicherte Person hierfür zweckdienliche Beweismittel beizubringen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb). 6.2. Aus Erwägung 4.1 hiervor ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen jeweils erst am Monatsende und meist an einem einzigen Tag tätigte. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hat er diese Vorgehensweise zu vertreten, wenn er bei kurzfristiger Verhinderung am Ende des Monats keine Bewerbungen mehr schreiben kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er fortlaufend nach Stellen gesucht und lediglich die Bewerbungen erst Ende des Monats verschickt habe, vermag nicht zu überzeugen, denn die versicherte Person hat die Bemühungen nachzuweisen; die intensive Suche allein genügt dabei nicht (BGE 120 V 74, E. 2). Ferner ist festzuhalten, dass der Versicherte von seiner RAV-Beraterin im Gespräch vom 29. April 2019 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass es eine ungünstige Strategie darstelle, die Arbeitsbemühungen jeweils erst Ende des Monats zu tätigen. Der Beschwerdeführer änderte seine Vorgehensweise jedoch auch in den Folgemonaten nicht. Gemäss E-Mail vom 9. März 2020 sanktionierte die RAV-Beraterin dieses Verhalten aufgrund der mentalen Verfassung des Beschwerdeführers aus Kulanz nicht. Damit ist festzuhalten, dass es keinen entschuldbaren Grund darstellt, wenn der Versicherte seine Arbeitsbemühungen jeweils am Monatsende erbrachte und aufgrund der kurzfristigen Zusage zum Kurs «B.____» nicht mehr genügend Arbeitsbemühungen für den Monat Juli leisten konnte. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei auf seine psychische Verfassung zurückzuführen, dass er die Bewerbungen erst am Ende des Monats verschickt habe. Ein ärztliches Zeugnis oder Ähnliches, welches dies bestätigen würde, reicht er hingegen nicht ein. Zwar wird im Schlussbericht des Programmes «B.____» eine therapeutische Begleitung für den Beschwerdeführer als sinnvoll erachtet. Allerdings genügt dies nicht, um rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er nicht in der Lage war, regelmässig Arbeitsbemühungen zu erbringen. Da andere entschuldbare Gründe nicht ersichtlich sind, ging die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 AVIG aus. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Soweit er geltend macht, dass in der Broschüre «Ein Leitfaden für Versicherte» als Pflicht nicht erwähnt sei, dass er sich regelmässig – und nicht erst Ende des Monats – auf Stellen bewerben müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass er beim Gespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 29. April 2019 bereits darauf hingewiesen worden ist, dass er sich regelmässiger zu bewerben habe. Nach diesem Gespräch hätte er somit seine Vorgehensweise ändern können. Die Rüge, wonach er durch eine frühzeitige Information hinsichtlich der zu leistenden Arbeitsbemühungen in der verkürzten Kontrollfrist seine Bewerbungen im Juli 2019 fristgerecht eingereicht hätte, ändert nichts an dem Umstand, dass er es selbst zu vertreten hat, wenn er die Bewerbungen jeweils erst Ende des Monats schreibt und aufgrund einer kurzfristigen Verhinderung seinen Bemühungen nicht mehr nachkommen kann. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Beschwerdeführer im Voraus darüber informiert worden wäre, wie viele Arbeitsbemühungen er in dieser verkürzten Kontrollperiode im Juli 2019 zu leisten gehabt hätte. Jedoch war dies wohl aufgrund der kurzfristigen Zusage zum Kurs «B.____» nicht möglich. Auch die Tatsache, dass seine zuständige RAV- Beraterin und auch deren Stellvertreter im Urlaub bzw. nicht zu erreichen gewesen seien, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Überdies kann die Frage, wie viele Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Juli 2019 hätte leisten müssen, offenbleiben, da dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant ist. Schliesslich überzeugt auch der Einwand nicht, am Gespräch vom 19. Juli 2019 mit dem Anbieter C.____ sei erwähnt worden, dass erst im September wieder freie Plätze im Kurs verfügbar seien. Es ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass der Versicherte spätestens mit Zuweisung vom 24. Juni 2019 darüber informiert worden ist, dass die Teilnahme an der Massnahme «B.____» für ihn vorgesehen ist. Insbesondere aufgrund dieser Tatsache hätte er die Stellensuche in der Folge nicht mehr auf das Monatsende hinausschieben sollen. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung zwar auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). 7.2 Bei der Beurteilung dieses Ermessens ist im Einzelfall der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Der Einstellraster sieht für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode bei leichtem Verschulden eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 - 9 Tagen vor (vgl.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], gültig ab 1. Januar 2020 [AVIG- Praxis], Rz. D79 "Einstellraster" unter 1.D). 7.3 Die Vorinstanz setzte die Dauer der Einstellung auf 6 Tage fest. Dabei ging sie von einem Mittelwert von 7 Einstelltagen aus und berücksichtigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab dem 24. Juli 2019 vom Leisten der Arbeitsbemühungen befreit war, als verschuldensmindernd und reduzierte die Einstelldauer um 1 Tag. Wie bereits in Erwägung 7.1 hiervor dargelegt, stellt die Frage nach der Dauer der Einstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar. Eine kantonsgerichtliche Korrektur ist somit nur dort angebracht, wo die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte. Die verfügte Einstelldauer von 6 Tagen stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin übte ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näherliegend erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Festlegung der Einstellungsdauer auf 6 Tage nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2020 ist zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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