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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2020 715 20 74/123

8. Juni 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,059 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Juni 2020 (715 20 74 / 123) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung (Nichtantritt einer angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahme)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A.1 Die 1981 geborene A.____ meldete sich am 17. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Rahmen eines 60 % Pensums zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 14. März 2019 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Laut Eintrag im Dokument Beratungsverlauf wurde anlässlich des Gesprächs mit der zuständigen RAV-Personalberaterin vom 20. August 2019 beschlossen, die Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) umzusetzen. Mit Zuweisungsentscheid vom selben Tag wies die RAV-Personalberaterin die Versicherte an, sich im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.____ telefonisch oder persönlich für eine Teilnahme an einem PvB zu

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht melden. Gemäss Zuweisungsrückmeldung der B.____ vom 2. September 2019 kam A.____ dieser Aufforderung nach. Jedoch sei eine Aufnahme der Tätigkeit per 4. September 2019 nicht möglich gewesen, da sie die Kinderbetreuung zwischen dem 3. September 2019 und dem 15. September 2019 nicht habe gewährleisten können. A.2 Mit E-Mail vom 3. September 2019 teilte A.____ ihrer RAV-Personalberaterin mit, dass sie sich in der Gegenwart des zuständigen Mitarbeiters der B.____ überhaupt nicht wohlgefühlt habe. Er habe ihr anlässlich des Aufnahmegesprächs vom 28. August 2019 unangenehme Fragen zu einem möglichen Drogenkonsum gestellt. In der Folge wies die RAV-Personalberaterin die Versicherte mit Zuweisungsentscheid vom 3. September 2019 an, an einem PvB bei einer anderen Institution teilzunehmen, was sie befolgte. A.____ ist dort seit dem 24. September 2019 beschäftigt. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 stellte das RAV, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründet wurde die Einstellung damit, dass kein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt der angeordneten Massnahme vorliege, namentlich den Einsatz im Verkauf im Rahmen des PvB. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 28. Januar 2020 ab. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 und beantragte dessen Aufhebung. Sie machte sinngemäss geltend, das vorgesehene PvB bei der B.____ sei für sie aus persönlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. D. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 3. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihrer Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 20. Februar 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Bei einem Taggeld von Fr. 113.60 und 22 Einstelltagen beläuft sich der Streitwert vorliegend auf Fr. 2'499.20 (22 x Fr. 113.60). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin infolge Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme zu Recht für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; BGE 124 V 225 E. 2). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Insbesondere kann die zuständige kantonale Amtsstelle die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 Abs. 1 AVIG). Dabei hat die Einstellung die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Basel 2016, Rz. 828). Die versicherte Person kann mithin in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Hierzu ist anzumerken, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraussetzt. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 8C_491/2014, E. 2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2; 121 V 47 E. 2a). 4.1 Unbestritten ist, dass die angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme, namentlich die Teilnahme an einem PvB nach Art. 64a AVIG, in Übereinstimmung mit der Wiedereingliederungsstrategie des RAV steht sowie den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 AVIG und Art. 17 Abs. 3 AVIG entspricht. Zu prüfen ist jedoch, ob die zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist. Dabei ist zu beachten, dass für die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zur vorübergehenden Beschäftigung nach 64a Abs. 1 lit. a AVIG die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG lediglich sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung gelten mithin herabgesetzte Anforderungen an die Zumutbarkeit (BGE 125 V 362 E. 4b). Unzumutbar und somit von der Teilnahmepflicht ausgenommen ist eine vorübergehende Beschäftigung, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. August 2019 informiert worden sei, dass sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen habe. Am 28. August 2019 fand diesbezüglich ein Aufnahmegespräch bei der B.____ statt. Dabei sei der zuständige Mitarbeiter der B.____ nicht auf ihre Kritik an den vorgeschlagenen Arbeitszeiten (Schichten) eingegangen und habe den Arbeitsbeginn auf 5.30 Uhr festgelegt. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit bestanden, die Arbeitszeiten an die von ihr angegebenen Kinderbetreuungszeiten anzupassen. Andere Tätigkeiten im Betrieb seien zudem bereits besetzt gewesen. Im Wesentlichen habe die Ernährungsumstellung ihres Kindes sowie der kurzfristige Ausfall der Kinderbetreuung dazu geführt, dass sie die zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.____ nicht habe antreten können, zumal sie innert drei Tagen keine neue Kinderbetreuung habe gewährleisten können. Auch sei der Antritt der zugewiesenen Arbeitsstelle aufgrund der Arbeitszeiten für sie unzumutbar gewesen. 4.2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Arbeitsschichten nicht ausserhalb der von der Beschwerdeführerin angegeben Kinderbetreuungszeiten festgelegt worden seien. Sie macht geltend, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, die angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme ohne Verzögerung anzutreten und die Kinderbetreuung so zu organisieren, dass diese während des geltend gemachten Beschäftigungsgrades gesichert sei. Dies gelte mitunter auch dann, wenn die Kinderbetreuung ausfalle oder in den Ferien weile, zumal es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, eine adäquate Ersatzlösung für die Kinderbetreuung zu organisieren. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Die Einspracheinstanz führt aus, die angeordnete Massnahme sei weder aus gesundheitlichen Gründen noch aufgrund der selbstverschuldeten Betreuungslücke unzumutbar gewesen. Des Weiteren hält sie fest, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung nicht als Entschuldigungsgründe, sondern als reine Schutzbehauptungen aufzufassen seien. In Bezug auf die Angemessenheit der Sanktion sei einerseits berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin per 24. September 2019 an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen habe. Andererseits sei zu beachten, dass es sich um die zweite Sanktionierung der Beschwerdeführerin handle. Die verfügte Einstellungsdauer von 22 Tagen erweise sich vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Sanktionsrahmens von 21 bis 25 Tagen gemäss Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO als angemessen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der vorübergehenden Beschäftigung nicht aufgrund des Alters oder aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erachtet. Vielmehr macht sie persönliche Gründe wie beispielsweise die nicht auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Arbeitszeiten dafür geltend. Zudem sei ihre Kinderbetreuerin am 28. August 2019 spontan für zwei Wochen in die Ferien verreist und weiter habe sie in dieser Zeit die Ernährung von ihrem Kind umgestellt, was sie durch einen Bericht von Dr. med. C.____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 16. September 2019 untermauerte. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Betreuungslösung der Beschwerdeführerin per Massnahmebeginn am 4. September 2019 nicht gesichert war. Es wird deutlich, dass sie –

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht entgegen ihren Angaben auf dem Formular Kinderbetreuung (Obhutsnachweis) für die Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2019 – die Kinderbetreuung ihres knapp zehn Monate alten Sohnes nicht hinreichend organisiert hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) – bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der Versicherten in Betracht fallen. Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen aber grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2; BGE 120 V 375). Sodann gelten für versicherte Personen mit betreuungsbedürftigen Kindern nach der AVIG-Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Personen. Die versicherte Person hat das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE, Abschnitt B, Rz. B225; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2017, KGSV 715 16 335, E. 3.4; BGE 138 V 346 E. 6.2). Vorliegend bedeutet dies, dass die Abwesenheit der Kinderbetreuung keine Unzumutbarkeit im Sinne der vorgenannten Erwägungen darstellt. Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, eine Ersatzlösung für die Kinderbetreuung bis zum Beginn der Massnahme zu organisieren. Entgegen ihrer Auffassung hätte sie dafür sieben Tage (28. August 2019 bis 3. September 2019) Zeit gehabt. Überdies ist bei arbeitslosen Stellensuchenden von einer kurzfristigen-zeitlichen Verfügbarkeit und somit von einer erhöhten Flexibilität auszugehen, zumal die Versicherten gehalten sind, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2007, C 125/06, E. 4). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis) für die Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2019, in welcher die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die angegebene Kinderbetreuung ab sofort bzw. wenn sie einen Job habe, erfolgen könne, durfte das RAV sowie die B.____ davon ausgehen, die Beschwerdeführerin könne sogleich eine Arbeit annehmen bzw. ein PvB antreten. 4.4 Auch aus ihrer Behauptung, der zuständige Mitarbeiter von der B.____ habe anlässlich des Aufnahmegesprächs vom 28. August 2019 die Arbeitsschichten ausserhalb der Kinderbetreuungszeiten, namentlich auf 5.30 Uhr, festgelegt, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst steht fest, dass kein Protokoll über das am 28. August 2019 geführte Gespräch besteht. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2019 gab der zuständige Mitarbeiter jedoch an, Hauptthema des Aufnahmegesprächs vom 28. August 2019 sei – neben den üblichen Fragen zum Suchtverhalten und allfälligen Allergien – die Kinderbetreuung gewesen. Auf dem Personalblatt habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Kinderbetreuung sei geregelt, weshalb er sie für den 4. September 2019 habe aufbieten wollen. Darauf habe sie erwidert, dies sei nicht möglich und sie habe nicht damit gerechnet, so schnell aufgeboten zu werden. Ihre Eltern seien vom 3. September 2019 bis am 15. September 2019 im Urlaub, weshalb sie die Arbeit bei der B.____

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht erst danach aufnehmen könne. In Bezug auf die Arbeitszeiten habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie jeweils am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8 Uhr bis 17 Uhr respektive bis maximal 18 Uhr arbeiten könne. Darauf wäre ihr Arbeitsplan abgestimmt worden (vgl. E-Mail vom 23. Oktober 2019). Es sind keine Gründe ersichtlich, die an den Angaben des zuständigen Mitarbeiters zweifeln lassen. Im Übrigen kann dieser Punkt offengelassen werden, zumal die Kinderbetreuung ohnehin nicht gesichert war. 4.5 Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Es ist durchaus verständlich, dass die Ernährungsumstellung eines Kindes mit Aufwand und allfälligen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dies stellt dennoch keinen Grund dar, der zur Unzumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme führt. Es wäre der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten gewesen, die Ernährungsumstellung mit ihrer RAV-Personalberaterin sowie ihrem Vorgesetzten bei der B.____ zu thematisieren und gemeinsam eine Lösung zu finden. Abgesehen davon ist eine dem Kindesalter entsprechende Ernährungsumstellung zu erwarten und somit planbar. Insgesamt stellt die Ernährungsumstellung des Kindes keinen persönlichen Grund für die Annahme einer unzumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG dar. 4.6 Zusammenfassend war die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme für die Beschwerdeführerin weder aus gesundheitlichen noch aus persönlichen Gründen unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2; ARV 1999 Nr. 9 S. 42). 5.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Einstelldauer von 22 Tagen angemessen ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt das RAV seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die Präsidentin der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts den angefochtenen Einspracheentscheid auch auf dessen Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der vom RAV angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 5.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass das Einstellraster des SECO den erstmaligen Nichtantritt eines PvB als mittelschweres Verschulden erkenne (AVIG-Praxis ALE, Abschnitt D79, Rz. 3.C). Bei erstmaligem Nichtantritt eines PvB beträgt die Einstelldauer 21 bis 25 Tage. Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die bei einem schweren Verschulden und erstmaliger Sanktion als Ausgangspunkt vom Mittelwert des jeweiligen Verschuldensgrads ausgeht (vgl. BGE 123 V 151 E. 3c), legte die Vorinstanz die Sanktion bei 22 Tagen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fest. Verschuldensmindernd wertete die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin per 24. September 2019 an einer arbeitsmarktlichen Massnahme beim D.____ teilgenommen hat. Hingegen wertete die Vorinstanz die Tatsache, dass es sich bereits um die zweite Sanktion der Beschwerdeführerin handelte, zu ihren Ungunsten. Die Beschwerdegegnerin übte ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung durch das Gericht als näherliegend erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 6. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Festlegung der Einstellungsdauer auf 22 Tage und damit im mittleren Bereich eines mittelschweren Verschuldens (16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden nach Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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