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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.04.2021 715 20 486/112

30. April 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,042 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. April 2021 (715 20 486 / 112) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung infolge Verschiebung der Karenztage bei Unfall im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1965 geborene A.____ meldete sich am 8. November 2018 zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 14. November 2018 (Eingang) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 12. November 2018. In der Folge eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) eine Rah-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht menfrist für den Leistungsbezug vom 12. November 2018 bis 11. November 2020. Mit Einsatzvertrag vom 2. April 2020 war der Versicherte über die B.____ AG ab 6. April 2020 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Asbestsanierer bei der C.____ AG im Zwischenverdienst angestellt. Gemäss Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat April 2020" und der von der B.____ AG ausgefüllten Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 6. Mai 2020 erlitt der Versicherte am 23. April 2020 einen Unfall mit daraus resultierender vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis 18. Mai 2020 (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Pneumologie, vom 28. April 2020 und 4. Mai 2020). Mit Abrechnung vom 15. Mai 2020 zahlte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten für den Monat April 2020 unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 3'042.45 und Berücksichtigung von 7,5 entschädigungsberechtigten Taggeldern Fr. 1'595.25 aus. Im Nachhinein stellte die Arbeitslosenkasse aufgrund der Taggeldabrechnung der Suva fest, dass sich das Unfallereignis nicht am 23. April 2020, sondern bereits am 20. April 2020 ereignet hatte. Daraufhin ersetzte die Arbeitslosenkasse am 15. Juni 2020 die Abrechnung vom 15. Mai 2020. Sie stellte fest, dass im Monat April 2020 aufgrund des Unfalls nur 5,5 Taggelder entschädigungsberechtigt seien. Damit belaufe sich die Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2020 anstelle von Fr. 1'595.25 nur auf Fr. 1'169.10. In der Folge forderte sie mit Verfügung vom 3. August 2020 Fr. 426.15 zurück. Die vom Versicherten am 5. August 2020 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 23. November 2020 ab. B. Gegen diesen Entscheid reichte der Versicherte am 23. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. In seiner verbesserten Beschwerdeeingabe vom 11. Januar 2021 beantragte er sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von der Rückforderung abzusehen. Sinngemäss machte er geltend, dass er am 20. April 2020 einen Unfall erlitten und deswegen am 23. April 2020 den Arzt aufgesucht habe. Von Gesetzes wegen habe die Arbeitslosenkasse bei einem Unfall bis zur Auszahlung der Suva-Taggelder für 3 Karenztage Arbeitslosenentschädigung auszurichten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2021 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt der Versicherte seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 (in der ab 1. Januar 2019 anwendbaren Fassung) beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen am 23. Dezember 2020 fristgerecht erhobene und am 11. Januar 2021 verbesserte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial-versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der Rückforderung Fr. 426.15, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 2.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht den Betrag von Fr. 426.15 an zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. 2.2 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 122 V 227). Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 138). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um eine rückwirkende Korrektur. 2.4 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob –

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. 2.5 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN- HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Taggeldabrechnung für den Monat April 2020. Unbestritten ist, dass der Versicherte trotz des Unfalls vom 20. April 2020 bis 22. April 2020 im Zwischenverdienstverhältnis gearbeitet (vgl. Zwischenverdienstformular der B.____ AG vom 6. Mai 2020) und dadurch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. April bis 22. April 2020 hat. Weiter steht fest, dass der Versicherte aufgrund des Unfalls vom 20. April 2020 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 nach Ablauf von 3 Karenztagen Anspruch auf UVG-Taggelder vom 23. April 2020 bis 30. April 2020 hat. Ebenso wenig streitig ist der im Monat April 2020 erzielte Zwischenverdienst von Fr. 3'042.45. Der Versicherte macht sinngemäss geltend, dass die Arbeitslosenkasse bis zur Entstehung des Anspruchs auf Unfalltaggelder Arbeitslosentaggelder auszurichten habe. Da die Suva erst nach Ablauf von 3 Karenztagen (Art. 16 Abs. 2 UVG) Taggelder ausbezahlt, müsse die Arbeitslosenversicherung für diese Karenztage Arbeitslosentaggelder ausbezahlen. Bei ihrer korrigierten Abrechnung vom 15. Juni 2020 für den Monat April 2020 habe sie aber die Taggelder ohne Berücksichtigung dieser 3 Karenztage berechnet. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse in ihrer ersten Abrechnung vom 15. April 2020 für den Monat April 2020 irrtümlicherweise davon ausging, dass der Versicherte den Unfall am 23. April 2020 erlitt. Sie berücksichtigte die 3 Karenztage dahingehend, als sie Arbeitslosenentschädigung bis 24. April 2020 ausbezahlte. Dieses Vorgehen ist, unter der Annahme, dass sich der Unfall tatsächlich am 23. April 2020 ereignet hat, rechtmässig. Denn die Arbeitslosenkasse ist gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG nur während den ersten 3 Kalendertagen (inkl. Unfalltag) leistungspflichtig. Dies gilt auch für Unfälle im Rahmen von Zwischenverdiensttätigkeiten (vgl. AVIG-Praxis ALE C128 letzter Absatz). Danach zahlt die Unfallversicherung Taggelder. Vorliegend war der 23. April 2020 ein Donnerstag. Die Arbeitslosenkasse hätte demnach während der Karenzfrist gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG vom 23. bis 25. April 2020 Arbeitslosentaggelder zahlen müssen. Da jedoch Anspruch auf Taggelder nur während 5 Arbeitstagen in der Woche besteht (Art. 21 AVIG), hat die Arbeitslosenkasse zu Recht Taggelder während der Ka-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht renzfrist bis zum 24. April 2020 (Freitag) berechnet (vgl. AVIG-Praxis ALE, C176). Als die Arbeitslosenkasse aufgrund der Abrechnung der Suva im Nachhinein bemerkt hatte, dass der Unfalltag nicht der 23., sondern der 20. April 2020 war, berechnete sie den Taggeldanspruch für den Monat April 2020 neu. Dabei stellte sie fest, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der Karenztage lediglich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bis 22. April 2020 habe. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit steht fest, dass die Arbeitslosenkasse – entgegen der Ansicht des Versicherten – bis zum Entstehen des Anspruchs auf UVG-Taggelder die ersten 3 Kalendertage entschädigt hat. Die mit Abrechnung vom 15. Juni 2020 korrigierte und mit Verfügung vom 3. August 2020 bestätigte Taggeldabrechnung für den Monat April 2020 ist deshalb korrekt. Die Höhe der Rückforderung in Höhe von Fr. 426.15 wird zu Recht nicht bestritten. 3.3 Selbst wenn davon ausgegangen wird, es sei bei der Berechnung der Karenzfrist auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen, da der Versicherte unbestrittenermassen bis zum 22. April 2020 gearbeitet hatte und erst danach zu 100 % arbeitsunfähig war, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall würde die Karenzfrist am 23. April 2020 beginnen und am 24. April 2020 (Freitag) enden. Während dieser Zeit würde der Versicherte sowohl Leistungen der Arbeitslosenversicherung als auch der Unfallversicherung erhalten. Infolge der Doppelzahlung wäre er aber gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. Daraus folgt, dass er auch in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder über den 22. April 2020 hinaus hätte. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die für die Zeit vom 23. und 24. April 2020 erfolgte Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder als zweifellos unrichtig erweist und die Berichtigung der entsprechenden Abrechnung angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags von Fr. 426.15 als von erheblicher Bedeutung zu bezeichnen ist. Somit hat der Versicherte der Arbeitslosenkasse die entsprechenden, zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2020 erhobene Beschwerde ist somit unbegründet, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, hier anwendbaren Fassung hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 8C_482/2021) erhoben.

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