Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2021 715 20 46 / 149

4. Juni 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,068 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Juni 2021 (715 20 46 / 149) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Prüfung der Frage, ob die Arbeitslosenkasse die Einstelltage mit vollen Taggeldern oder nur im Umfang der Differenz zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und demjenigen auf Kompensationszahlung getilgt hat (BGE 122 V 34)

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1965 geborene A.____ meldete sich am 8. November 2018 zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 14. November 2018 (Eingang) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 12. November 2018. In der Folge eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 12. November 2018 bis 11. November 2020. Ab 26. November 2018 stand A.____ als Dachdecker über die B.____ AG beim Einsatzbetrieb C.____ AG

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht in X.____ in einem auf 3 Monate befristeten Zwischenverdienstarbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis löste A.____ am 12. Dezember 2018 mit einem WhatsApp an den Abteilungsleiter der Einsatzfirma per sofort auf. Vom 22. bis 26. Januar 2019 arbeitete er bei der D.____ AG im Zwischenverdienst. Per 12. Februar 2019 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab, da er mit der E.____ AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 13. Februar 2019 abgeschlossen hatte. Mit Verfügung vom 9. April 2019 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 10. November 2018 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Gleichzeitig forderte sie infolge zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosentaggelder einen Betrag in Höhe von Fr. 6'991.75 zurück. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 bestätigte die Arbeitslosenkasse die Einstellungsverfügung vom 9. April 2019. Sie wies dabei darauf hin, dass sich der Rückforderungsbetrag infolge Verschiebung des Beginns der Einstellungsfrist vom 10. auf den 12. November 2018 richtigerweise auf Fr. 6'996.25 belaufe. B. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ am 29. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von der Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung sowie der Rückforderung abzusehen. Sinngemäss machte er geltend, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht gegeben seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2020 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Auf Anfrage des Kantonsgerichts präzisierte der Versicherte am 3. Juni 2020 seine Beschwerde. Die Arbeitslosenkasse verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. E. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 stellte das Präsidium des Kantonsgerichts fest, dass aufgrund der Aktenlage die Höhe der Rückforderung nicht rechtsgenüglich überprüft werden könne. Es stellte deshalb den Fall aus und forderte die Arbeitslosenkasse auf, Abklärungen hinsichtlich der Normalarbeitszeit bei der Einsatzfirma, der C.____ AG, und detaillierte Angaben zur Berechnung des Rückforderungsbetrages vorzunehmen. Dieser Aufforderung kam die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 30. November 2020 nach. F. In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2021 hielt der Versicherte sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt der Versicherte im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. Januar 2020 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt und deshalb von ihm einen Betrag in Höhe von Fr. 6'991.75 (gemäss Verfügung vom 9. April 2019) bzw. Fr. 6'996.25 (gemäss Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020) zurückgefordert hat. Bei einem Taggeld von Fr. 231.20 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 7'629.60 (33 Tage à Fr. 231.20). Damit liegt der Streitwert sowohl in Bezug auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als auch die Rückforderung unter Fr. 20'000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist. 2. In seinem Beschluss vom 2. Oktober 2020 setzte sich das Präsidium des Kantonsgerichts mit der Rechtmässigkeit der Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung und der daraus resultierenden Rückforderung auseinander. Dabei legte es die Rechtsgrundlagen und die darauf beruhende Rechtsprechung für die Voraussetzungen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern dar. Weiter stellte es fest, dass die sofortige Auflösung des Zwischenverdienstverhältnisses bei der Einsatzfirma, der C.____ AG, per 12. Dezember 2018 durch den Versicherten selbstverschuldet sei, weshalb die Arbeitslosenkasse zu Recht den Versicherten gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 lit. b AVIV in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt habe (vgl. Ziffern 4.1 – 4.6). Zudem kam es zum Schluss, dass die Einstellung im unteren Bereich des schweren Verschuldens für die Dauer von 33 Tagen nicht zu beanstanden sei (vgl. Ziffern 5.1 – 5.3.2). Schliesslich erkannte es, dass der Versicherte die zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten habe, da infolge Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 12. Februar 2019 keine Möglichkeit mehr bestehe, die Einstelltage mit laufenden Taggeldern zu tilgen (vgl. Ziffer 6.2). Es wird darauf verwiesen. 3.1 Keine abschliessende Beurteilung war jedoch im Zeitpunkt des Beschlusses vom 2. Oktober 2020 in Bezug auf den Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 6'991.75 (gemäss Verfügung vom 9. April 2019) bzw. Fr. 6'996.25 (gemäss Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020) möglich. So konnte aufgrund der Akten insbesondere nicht überprüft werden, ob die Arbeitslosenkasse die Einstelltage mit 33 vollen Taggeldern oder nur im Umfang der Differenz zwischen dem

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und demjenigen auf Kompensationszahlung getilgt hat (BGE 122 V 34). Zudem war im Zusammenhang mit der Berechnung des mutmasslich entgangenen Zwischenverdienstes (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz. D70) nicht belegt, dass die betriebliche Normalarbeitszeit im Einsatzbetrieb – wie von der Arbeitslosenkasse – angenommen, tatsächlich 42 Stunden betrug. Aus diesem Grund konnte keine zuverlässige Überprüfung des von der Arbeitslosenkasse ermittelten mutmasslich entgangenen Zwischenverdienstes in Höhe von Fr. 6'208.45 vorgenommen werden. Ausserdem war nicht klar, ob die Arbeitslosenkasse in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 die Rückforderungssumme von Fr. 6'991.75 auf Fr. 6'996.25 erhöhen wollte. Schliesslich stellte sich die Frage, ob und inwieweit die von der B.____ AG erfolgten Korrekturen aufgrund falsch abgerechneter Quellensteuer bei ihren Rückforderungsabrechnungen vom 3. und 9. April 2019 beachtet wurden. 3.2.1 Mit Schreiben vom 30. November 2020 gab die Arbeitslosenkasse über die offenen Fragen Auskunft. Sie stellte zunächst fest, dass sich die beim Versicherten in den Taggeldabrechnungen vorgenommenen Quellensteuerabzüge auf die Angaben im Auszahlungssystem ASAL stützten. Sie habe keine Möglichkeit, die dort hinterlegten Daten zu beeinflussen. Gemäss diesen Angaben sei der Versicherte ab Beginn der Rahmenfrist im November 2018 bis Juli 2019 gemäss Tarifgruppe C mit 3 Kindern und für die Zeit von August 2019 bis Oktober 2019 gemäss Tarifgruppe C mit 2 Kindern quellensteuerpflichtig gewesen. Ab November 2019 habe keine Quellensteuerpflicht mehr bestanden. 3.2.2 Das Auszahlungssystem ASAL dient den Arbeitslosenkassen für die rasche und korrekte Auszahlung der Entschädigungen an die bezugsberechtigten Personen. Da sämtliche Berechnungen der Arbeitslosenentschädigung und Auszahlungen mit Hilfe des Auszahlungssystems ASAL erfolgen, wird eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt. Wie die Arbeitslosenkasse zu Recht darlegt, muss sie auf die im Auszahlungssystem ASAL hinterlegten Daten abstellen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 30. September 2016 [715 15 393], E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend stimmen die Angaben der Arbeitslosenkasse mit den Angaben im Auszahlungssystem ASAL überein. Die von der Arbeitslosenkasse vorgenommenen Quellensteuerabzüge sind deshalb nicht zu beanstanden. 3.2.3 Im Beschluss vom 2. Oktober 2020 stellte sich die Frage, ob im Hinblick auf die aus der Einsatzfirma C.____ AG erzielten und in der Folge in den Taggeldabrechnungen angerechneten Zwischenverdiensten eine Anpassung aufgrund der durch die B.____ AG nachträglich vorgenommenen Korrekturen bei den Quellensteuerabzügen vorzunehmen ist. Im heutigen Zeitpunkt ist jedoch festzustellen, dass die Beantwortung dieser Frage nicht von Belang ist, wird doch ein von einer arbeitslosen Person erzielter Zwischenverdienst brutto angerechnet (vgl. Taggeld- und Rückforderungsabrechnungen vom 13. und 28. Dezember 2018, 8. Februar 2019 sowie 3. und 9. April 2019, Dok.-Nrn. 85, 87, 89, 90, 101 und 106). Da die Quellensteuer erst bei der Berechnung der Netto-Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen ist, haben die durch die B.____ AG korrigierten Quellensteuerabzüge vorliegend keinen Einfluss auf den anrechenbaren Zwischenverdienst des Versicherten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Im Weiteren zeigte die Arbeitslosenkasse in ihrem Schreiben vom 30. November 2020 und den beigelegten Aktenstücken 2 – 4 auf, wie die 33 Einstelltage in den Rückforderungsabrechnungen vom 3. und 9. April 2019 (Dok.-Nrn. 87, 89 und 90) und im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 getilgt wurden. Aufgrund dieser Angaben ist die Rückforderung in Höhe von Fr. 6991.75 gemäss Verfügung vom 9. April 2019 nachvollziehbar geworden. Anhand der mit Antwortschreiben der Arbeitslosenkasse vom 30. November 2020 eingereichten "Auszahlungsvorschlägen" (Akte 2) kann auch die mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 geltend gemachte Rückforderung von Fr. 6'996.25 im Einzelnen überprüft werden. Dabei wird klar, dass im November 2018 keine Tilgung von Einstelltagen zulässig ist, da der Versicherte in diesem Monat ab Beginn des Einsatzes bei der C.____ AG per 26. November 2018 bis Ende Monat tatsächlich einen Zwischenverdienst bei der Einsatzfirma C.____ AG ausübte (vgl. Bescheinigung über den Zwischenverdienst im November 2018, Dok.-Nr. 115; Arbeits- und Einsatzvertrag vom 19. November 2018, Dok.-Nr. 110). Die Arbeitslosenkasse korrigierte deshalb zu Recht die Verfügung vom 9. April 2019, indem sie im angefochtenen Entscheid nur in den Monaten Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 Einstelltage berücksichtigte (vgl. Ziffer 19 des erwähnten Entscheides). Sodann erweist sich der von der Arbeitslosenkasse berechnete Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 6'996.25 als rechtens. Insbesondere ist ersichtlich, dass die bundesgerichtliche Vorgabe, wonach die Einstellung von 33 Tagen nur im Umfang der Differenz zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensationszahlung des Versicherten zulässig ist, erfüllt ist (BGE 122 V 34; Ziffer 6.3.1 des Beschlusses vom 2. Oktober 2020). Dies ergibt sich allein daraus, dass der Versicherte – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund des Zwischenverdienstes, den er in den Monaten Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 zumutbarerweise hätte erwirtschaften können, keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung gehabt hätte. 3.4.1 Bei der Ermittlung des mutmasslichen Zwischenverdienstes ist zu beachten, dass die Normalarbeitszeit bei der Einsatzfirma C.____ AG gemäss den Abklärungen der Arbeitslosenkasse 44 Stunden pro Woche, d.h. 8,8 Stunden pro Tag, betrug (vgl. E-Mail der B.____ AG vom 19. Oktober 2020; Akte 3 des Antwortschreibens vom 30. November 2020). Der Bruttolohn des Versicherten belief sich gemäss Arbeits- und Einsatzvertrag vom 19. November 2018 auf Fr. 34.06 pro Stunde (exkl. Ferien; Dok.-Nr. 110). Der Abrechnung Dezember 2018 (Dok.-Nr. 106) und der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 10. Januar 2019 (Dok.-Nr. 105) ist zu entnehmen, dass der Versicherte vom 1. bis 11. Dezember 2018 während 7 kontrollierten Tagen einen tatsächlichen Zwischenverdienst von Fr. 1'997.65 erzielt hat. Da es dem Versicherten zumutbar war, über den 11. Dezember 2018 hinaus bei der C.____ AG im Zwischenverdienst zu arbeiten, hätte er zusätzlich einen Zwischenverdienst von Fr. 4'196.20 (14 Tage x 8,8 Stunden x Fr. 34.06) brutto, insgesamt somit Fr. 6'193.85, erwirtschaften können. Ein Zwischenverdienst von Fr. 6'193.85 entspricht 21,4 Tagegeldern (Fr. 6'193.85 x 80 % : Fr. 231.20), womit bei 21 kontrollierten Tagen kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. 3.4.2 Nichts Anderes ergibt sich für Januar 2019 und Februar 2019. Im Januar 2019 betrug der tatsächliche während 4 Tagen bei der D.____ AG erzielte Zwischenverdienst Fr. 1'016.-brutto (vgl. Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Januar 2019 vom 6. Februar 2019, Dok.-Nr. 104; Abrechnung Januar 2019 vom 8. Februar 2019, Dok.-Nr. 101). Bei 23 kontrollierten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tagen beläuft sich der mutmasslich entgangene Zwischenverdienst auf Fr. 5'694.85 (19 Tage x 8,8 Stunden x Fr. 34.06). Ein Zwischenverdienst von insgesamt Fr. 6'710.85 kommt 23,2 Taggeldern gleich (Fr. 6'710.85 x 80 % : Fr. 231.20). Damit wäre für den Januar 2019 keine Arbeitslosentschädigung auszurichten gewesen. Gemäss Abrechnung Februar 2019 vom 8. März 2019 (Dok.-Nr. 95) und Rückforderung vom 13. März 2019 (Dok.-Nr. 92) erzielte der Versicherte im Februar 2019 keinen Zwischenverdienst. Er hätte jedoch bis zur Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung per 12. Februar 2019 bei 8 kontrollierten Tagen einen Zwischenverdienst von Fr. 2'397.80 (8 Tage x 8,8 Stunden x Fr. 34.06) verdienen können, was 8,3 Taggeldern entspricht (Fr. 2'397.80 x 80 % : Fr. 231.20). Es ist somit zusammenfassend festzustellen, dass der Versicherte für die Zeit von Dezember 2018 bis Februar 2019 unter Berücksichtigung des effektiven und anrechenbaren, mutmasslich entgangenen Zwischenverdienstes keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3.5 In Bezug auf die Höhe des Rückforderungsbetrages geht aus der Abrechnung vom 28. Dezember 2018 (Dok.-Nr. 106) hervor, dass im Dezember 2018 14,1 entschädigungsberechtigte Taggelder abgerechnet wurden. Dies entspricht einer Brutto-Arbeitslosenent-schädigung von Fr. 3'259.92 (14,1 Tage x Fr. 231.20). Unter Berücksichtigung von 9,4 Einstelltagen (vgl. Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020) hat der Versicherte Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'086.65 brutto (Fr. 3'259.92 – Fr. 2'173.28 [9,4 Tage x Fr. 231.20]). Dieser Betrag stimmt mit dem "Auszahlungsvorschlag" der Arbeitslosenkasse für Dezember 2018 (Akte 2 des Antwortschreibens vom 30. November 2020) überein. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer ergibt sich eine Netto-Arbeitslosen-entschädigung von Fr. 991.30. Demzufolge ist der Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung, dass dem Versicherten im Dezember 2018 Fr. 2'976.70 netto ausbezahlt wurde, mit Fr. 1'985.40 (Fr. 2'976.70 - Fr. 991.30) zu beziffern. Im Januar 2019 belief sich die Auszahlung bei 19,5 entschädigungsberechtigten Taggeldern auf Fr. 4'508.40 brutto bzw. auf Fr. 4'141.05 netto (vgl. Abrechnung Januar 2019 vom 8. Februar 2019, Dok.-Nr. 101). Da gemäss Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 im Januar 2019 19,5 Einstelltage zu tilgen waren, entspricht der Rückforderungsbetrag für Januar 2019 dem in der Rückforderungsabrechnung vom 3. April 2019 (Dok.-Nr. 90) berechneten Betrag von Fr. 4'141.05. Gemäss Abrechnung vom 8. März 2019 (Dok.-Nr. 95), welche am 13. März 2019 (Dok.-Nr. 92) ersetzt wurde, ist davon auszugehen, dass dem Versicherten im Februar 2019 für 8 entschädigungsberechtigte Taggelder Fr. 1'702.-- netto ausbezahlt wurde. Bei noch zu tilgenden 4,1 Einstelltagen hat der Versicherte Anspruch auf Fr. 901.70 brutto (3,9 Taggelder x Fr. 231.20) bzw. Fr. 832.20 netto (vgl. "Auszahlungsvorschlag" für Februar 2019, Akte 2 des Antwortschreibens vom 30. November 2020). Daraus ergibt sich für Februar 2019 ein Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 869.80 (Fr. 1702.-- – Fr. 832.20). Somit besteht ein Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse von insgesamt Fr. 6'996.25 (Fr. 1'985.40 + Fr. 4'141.05 + Fr. 869.80). 3.6 Im Antwortschreiben vom 30. November 2020 sah sich die Arbeitslosenkasse aufgrund der Ausführungen im Beschluss vom 2. Oktober 2020 veranlasst, die Höhe der Rückforderung neu zu berechnen (vgl. Akte 4). Danach beträgt der Rückforderungsbetrag insgesamt Fr. 7'556.10. Diese Berechnung kann nicht vollumfänglich nachvollzogen werden. So ist nicht klar, weshalb bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Zwischenverdienstes von einem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stundenlohn von Fr. 37.98 brutto ausgegangen wird. Zwar entspricht der Stundenlohn von Fr. 37.98 demjenigen gemäss Arbeits- und Einsatzvertrag der C.____ AG vom 19. November 2018 (Dok.-Nr. 110). Da jedoch der anrechenbare Zwischenverdienst in der Regel um die Ferienentschädigung zu kürzen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE C149), ist lediglich ein Stundenansatz von Fr. 34.06 brutto (abzüglich Fr. 3.92 Ferien; Dok.-Nr. 110) zu berücksichtigen. Die Ausführungen der Arbeitslosenkasse zur Berechnung des hypothetischen Zwischenverdienstes auf Seite 3 unten erklären nicht, weshalb davon abzuweichen ist. Weiter erstaunt, dass die Arbeitslosenkasse im Monat November 2018 anstelle des effektiv erzielten Zwischenverdienstes von Fr. 1'248.30 (vgl. Abrechnung November 2018 vom 13. Dezember 2018, Dok.-Nr. 85) einen hypothetischen Zwischenverdienst von Fr. 1'671.10 (5 kontrollierte Tage x 8,8 Tage x Fr. 37.98) anrechnete. Da der Versicherte im November 2018 seiner Pflicht zur Annahme eines Zwischenverdienstes vollumfänglich nachkam (vgl. Bescheinigung über den Zwischenverdienst im November 2018 vom 6. Dezember 2018, Dok.-Nr. 115), besteht kein Raum für die Anrechnung eines mutmasslichen Zwischenverdienstes (vgl. auch Erwägung 3.3). Der Grund für diese Vorgehensweise ist möglicherweise im in der Ziffer 6.3.3 des Beschlusses vom 2. Oktober 2020 angeführten Berechnungsbeispiel zu suchen. Mit diesem Beispiel sollte jedoch lediglich veranschaulicht werden, dass aufgrund der damaligen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die 33 Einstelltage mit Taggeldern verrechnet wurden, welche nicht für deren Tilgung herangezogen werden durften. Auf jeden Fall war nicht beabsichtigt, der Arbeitslosenkasse vorzugeben, dass der effektiv erzielte Zwischenverdienst mit einem hypothetischen Zwischenverdienst zu ersetzen sei. Da die Arbeitslosenkasse jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, eine Rückforderung von mehr als Fr. 6991.75 geltend zu machen (vgl. Antwortschreiben vom 30. November 2020), kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, weiter auf die Berechnungen der Arbeitslosenkasse gemäss der mit Antwortschreiben vom 30. November 2020 eingereichten Akte 4 einzugehen. Aus dem gleichen Grund sieht das Präsidium keinen Anlass, den von der Arbeitslosenkasse geltend gemachten Rückforderungsbetrag zu Ungunsten des Versicherten auf Fr. 6'996.25 (vgl. Erwägung 3.5) zu erhöhen. 4. Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die Arbeitslosenkasse den Versicherten zu Recht für 33 Tage infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt und deswegen die in der Kontrollperiode Dezember 2018 bis Februar 2019 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 6'991.75 zurückgefordert hat. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 ist daher unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 20 46 / 149 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2021 715 20 46 / 149 — Swissrulings