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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.06.2020 715 20 32 / 137

18. Juni 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,651 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Vermittlungsfähigkeit

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Juni 2020 (715 20 32 / 137) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Nach dem Bezug von 90 Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, besteht kein Anspruch auf gewöhnliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung, da die versicherte Person nicht mehr vermittlungsfähig ist, es sei denn, die versicherte Person verzichtet endgültig auf die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit

A. Der 1974 geborene A.____ ist bis August 2016 in B.____ einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 1. August 2016 ist er in die Schweiz eingereist und arbeitete bis Februar 2018 in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiter für die Firma C.____ GmbH. Bereits kurz nach seiner Einreise hat er zusammen mit seiner Ehefrau die Firma D.____ GmbH gegründet und im November 2016 in das Handelsregister eintragen lassen. Mit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antrag vom 1. März 2018 erhob A.____ Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung und wies daraufhin, dass seine Firma noch keine Einnahmen erzielt habe und frühestens in drei Monaten aktiviert werde. In der Folge stellte er ein Gesuch um Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, welches zunächst abgewiesen, mit Verfügung vom 10. Juli 2018 aber wiedererwägungsweise insofern gutgeheissen wurde, als dem Versicherten zur Vorbereitung der selbständigen Erwerbstätigkeit vorerst 40 Taggelder zugesprochen wurden. Mit Eingabe vom 25. August 2018 ersuchte A.____ um Korrektur des Beginns der bewilligten Planungsphase, da er durch die nachträgliche Gutheissung einen Teil der bewilligten Zeit gar nicht habe nutzen können. In der Zwischenzeit waren ihm mit Verfügung vom 11. August 2018 bereits weitere 30 Taggelder und mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 die restlichen 20 der maximal möglichen 90 Taggelder zugesprochen worden. Aufgrund jeweils ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit hat sich die Ablauffrist des Taggeldanspruchs mehrfach hinausgeschoben. Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 wurde festgestellt, dass A.____ mit seinem Schreiben vom 25. August 2018 rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2018 erhoben habe und dass er von den in dieser Verfügung bewilligten 40 Taggeldern nur 22 zur Planung der Selbständigkeit habe nutzen können, so dass daraus noch ein Restsaldo von 18 Tagen bestehe. Folglich ende die bewilligte Planungsphase in Berücksichtigung der krankheitsbedingten Absenzen und vorbehältlich weiterer Arbeitsunfähigkeit am 22. Februar 2019. Im weiteren Verlauf brachte A.____ weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei, worauf das KIGA nach telefonischer Rücksprache mit der Arbeitslosenkasse X.____ mit Aktennotiz vom 12. März 2019 festhielt, dass der Anspruch des Versicherten auf Krankentaggelder per 8. März 2019 ausgeschöpft sei. In der Folge verfügte das KIGA am 25. April 2019, dass die Vermittlungsfähigkeit ab 8. März 2019 nicht mehr gegeben sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es seien ihm die seit März 2019 ausstehenden Arbeitslosentaggelder auszurichten. C. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2020 beantragt das KIGA, die vorliegende Beschwerde sei abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Nachgang an die Ausrichtung der Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a AVIG ab 8. März 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat bzw. ob er ab dem 8. März 2019 vermittlungsfähig war. 2.2 Gemäss Art. 71a-71d AVIG i.V.m. Art. 95a ff. AVIV kann einer versicherten Person, die beabsichtigt, eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit während der Planungsphase eines entsprechenden Projekts ausgerichtet werden. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die krankheitshalber vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Krankentaggeldanspruch ist allerdings innerhalb der Rahmenfrist auf maximal 44 Tage beschränkt. Im vorliegenden Fall hat das KIGA das Gesuch des Beschwerdeführers um Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71a AVIG gutgeheissen und ihm als Gesellschafter der von ihm gegründeten D.____ GmbH für die Planung der Geschäftstätigkeit der GmbH insgesamt die maximal möglichen 90 Taggelder zugesprochen. Diese Taggelder hat der Beschwerdeführer vollumfänglich bezogen. Ausserdem ist der Telefonnotiz vom 12. März 2019, welche von einer Mitarbeiterin der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Y.____ verfasst wurde, zu entnehmen, dass gemäss Auskunft der Arbeitslosenkasse X.____ auch die Krankentaggelder per 8. März 2019 erschöpft waren. Diese Tatsache wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.3 Der Wortlaut von Art. 71a AVIG macht deutlich, dass sich die Unterstützung durch Taggelder auf die Planungsphase eines Projekts beschränkt. Nach Abschluss dieser Phase – spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes – muss die versicherte Person der zuständigen Amtsstelle mitteilen, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Ist dies nicht der Fall, hat sie die Dispositionen in Richtung selbständige Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben. Nimmt die versicherte Person nach dem Bezug der letzten dieser (besonderen) Taggelder eine entsprechende selbständige Erwerbstätigkeit auf – oder hat sie diese zu diesem Zeitpunkt bereits

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgenommen –, so ist ihre Arbeitslosigkeit beendet und die versicherte Person hat keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, da gemäss Art. 71d Abs. 1 AVIG der Taggeldanspruch mit der Beendigung der Planungsphase endet. Sind die Taggelder bezogen worden und kann beispielsweise die selbständige Tätigkeit erst verzögert aufgenommen werden, besteht kein Anspruch (mehr) auf (gewöhnliche) Taggelder der Arbeitslosenversicherung, da die versicherte Person in dieser Situation gesamthaft nicht mehr vermittlungsfähig ist. Die Arbeitslosigkeit einer versicherten Person nach Bezug der besonderen Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist etwa auch dann beendet, wenn die versicherte Person die Erwerbstätigkeit nach der Planungsphase in Angriff nimmt bzw. weiterführt, aber nicht genügend Einnahmen generieren kann oder zeitlich nicht voll ausgelastet ist. Es ist gerade nicht Sache der Arbeitslosenkasse, das wirtschaftliche Risiko eines selbständig Erwerbenden zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2019, 8C_251/2019, E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Umstand eines möglichen Scheiterns des Unterfangens trägt der Gesetzgeber insofern Rechnung, als dass mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 95e Abs. 2 AVIV um zwei Jahre verlängert wird. 2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer, nachdem er den Taggeldanspruch gemäss Art. 71a AVIG erschöpft hatte, einen endgültigen Verzicht auf die selbständige Erwerbstätigkeit weder erklärt noch durch sein übriges Verhalten erkennen lassen. Auch seine Einwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren implizieren im Gegenteil vielmehr, dass er daran festhält, die Geschäfts-idee seiner GmbH weiter zu verfolgen. So macht er geltend, sein Online-Shop sei noch nicht voll funktionsfähig und er habe noch keine Einnahmen erzielt, was aber an seiner fehlenden Vermittlungsfähigkeit nichts ändert, sondern vielmehr nahelegt, dass er seine Geschäftsidee nicht fallen gelassen hat. Auch der Einwand, dass die Planungsphase für eine Realisierung des Projekts zu kurz und die finanziellen Mittel zu knapp gewesen seien, so dass er zwecks Beschaffung weiterer finanzieller Mittel um Fristerstreckung zur Auflösung der GmbH ersucht habe, legt nahe, dass der Beschwerdeführer an seiner GmbH festhalten will. Dies wird im Übrigen durch die Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch heute noch als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.____ GmbH im Handelsregister eingetragen und der Online-Shop der GmbH nach wie vor auf dem Internet zugänglich ist. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, seine Ehefrau sei zu 49 % an der GmbH beteiligt, so dass die Auflösung der GmbH nicht so einfach sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil würde auch bei einer Übernahme der GmbH durch seine Ehefrau aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bestehen. 3. Gestützt auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer das von der Arbeitslosenkasse geförderte Projekt als gescheitert betrachtet hätte. Auch ist es einer versicherten Person, wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.3), nicht möglich, nach Beendigung der Planungsphase Taggelder zu beanspruchen und in der Freizeit bzw. nebenberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit weiter aufzubauen. Andernfalls könnte sie das Risiko der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die fehlenden Einnahmen mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung überbrücken, was nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist. Hinzu kommen Gründe der Missbrauchsgefahr und der fehlenden oder erschwerten Möglichkeit zur Kontrolle über die weiterhin teilzeitlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Mit dem Bezug der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzten (besonderen) Taggelder war demgemäss seine Arbeitslosigkeit beendet. Folglich war der Beschwerdeführer nicht mehr vermittlungsfähig im Sinne des Gesetzes und es bestand daher auch kein Anspruch auf (weitere) Arbeitslosentaggelder. 4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass das KIGA dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit per 8. März 2019 abgesprochen hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid wurde am 9. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_621/2020) erhoben

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