Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. Mai 2021 (715 20 307 / 119) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung mangels Wohnsitzes in der Schweiz.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin i.V. Jeannine Gass
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1967 geborene A.____ arbeitete vom 1. November 2017 bis am 31. März 2020 für die B.____ AG. Nach Erhalt der Kündigung seitens der Arbeitgeberin per 29. Februar 2020 meldete er sich am 17. März 2020 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. März 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. März 2020. Mit Verfügung vom 15. April 2020 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab, mit der Begründung, dass A.____ im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit keinen Wohn-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sitz in der Schweiz gehabt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 13. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. Als Begründung führte er an, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde und daher der Wohnsitz in der Schweiz zu bejahen sei. C. Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2020 – unter o/e-Kostenfolge – die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 13. August 2020 sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2020. D. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel (Replik vom 26. November 2020, Duplik vom 25. Januar 2021, Triplik vom 22. Februar 2021 und Quadruplik vom 16. März 2021) hielten die Parteien im Wesentlichen an den jeweils im ersten Schriftenwechsel gestellten Begehren fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 13. August 2020 ist deshalb einzutreten. 2. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 4. Mai 2020.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Verweis auf 125 V 195 E. 2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Obwohl der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, obliegt die objektive Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen bei der die Leistung ansprechenden Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2002, C 365/01, E. 4.1; BGE 121 V 208 E. 6a). Mit anderen Worten tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht EVG] vom 7. November 2002, C 365/01, E. 4.1; BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 1313 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Verweis auf BGE 126 V 360 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). 4.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht getretene Art. 121 AVIG verweist in Abs. 1 auf das FZA und die erwähnten Koordinierungsverordnungen. 4.2 Die Verordnung Nr. 883/2004 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h). Sie enthält in Kapitel 6 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungsart, insbesondere gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Berechnung der Leistungen), Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben, und Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten. 4.3 Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 legen fest, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es danach Sache des innerstaatlichen Rechts zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 133 V 137 E. 1.2). 4.4 Grundsätzlich gilt, dass die Verordnungsbestimmungen gemeinschaftsrechtlich auszulegen sind (BGE 132 V 61 E. 1.3). Hierfür ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA) massgebend und von den Gerichten der einzelnen Mitglied- und Abkommensstaaten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2007, C 124/06, E. 7.1). 5.1 Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nach dem Grundsatz der lex loci laboris ist der Staat des letzten Arbeitsortes für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig, d.h. der Arbeitnehmer unterliegt dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem er erwerbstätig war (Art. 11 Abs. 3 lit. a und 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004). Eine Sonderregelung ist in Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 für "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben" vorgesehen (BGE 142 V 592 E. 4.2) Nach diesem System erhält eine Person, die vollarbeitslos ist, die Leistungen des Wohnstaates, als ob sie während ihrer letzten Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates unterlegen hätte. Für die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder für Personen, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat arbeiten, ist somit der Wohnstaat zuständig. Der Betreffende kann sich jedoch ergänzend der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er seine letzte Tätigkeit ausgeübt hat (Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004). Diese Option (und keine Verpflichtung), die die Zahlung von Geldleistungen ausschliesst, ermöglicht es dem Grenzgänger, zusätzliche Vermittlungshilfe zu erhalten (BGE 142 V 593 E. 4.3; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2013, C-443/11 Jeltes e.a., Abs. 31 und 32). 5.2 Der Begriff "Grenzgänger" bezeichnet jede Person, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie im Prinzip jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehrt (Art. 1 lit. f der Verordnung Nr. 883/2004).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Soweit der Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kann der Wohnsitz nicht gleichzeitig in mehreren Staaten zugelassen werden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2013, C- 589/10 Wencel Rz. 48). Wenn die Rechtslage einer Person mit den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten verknüpft sein kann, hat der Gerichtshof der Europäischen Union betont, dass sich der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, auf den Staat bezieht, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem sich auch der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (Urteil C-589/10, Rz. 49). Laut Gerichtshof wurde die Liste der Kriterien, die bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes einer Person zu berücksichtigen sind, in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 kodifiziert (vgl. BGE 142 V 595 E. 6.1). Dazu gehören insbesondere die Dauer und Kontinuität der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der betreffenden Staaten, die Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter sowie die familiäre Situation oder die familiären Bindungen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2014, C-394/13 Ministerstvo práce a sociálních vecí Rz. 34), und spiegelt das Erfordernis der Bestimmung eines einzigen Wohnorts wider (Urteil C-589/10 Rz. 50). Der Begriff des Wohnsitzes stellt einen eigenständigen und spezifischen Begriff des europäischen Gemeinschaftsrechts dar (Urteil C-394/13, Rz. 26). 6. Den Akten kann zunächst entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit November 2017 bei der Firma B.____ AG angestellt war und für den Kanton Basel-Landschaft im Einsatz stand. Es ist somit unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der Schweiz zurückgelegt hat. Letzter Beschäftigungsstaat ist demnach die Schweiz. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Staat, in welchem der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat – im vorliegenden Fall die Schweiz–, dem Wohnsitz entspricht oder ob der Beschwerdeführer als echter Grenzgänger einzustufen ist. 7.2.1 Gemäss Art. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 wird der "Wohnort" als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts definiert. Massgebend für das Vorliegen des Wohnorts sind die Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E. 7.2). 7.2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzt, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Das "Wohnen" in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, und setzt auch nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz. Dessen Fortdauern in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2020, 8C_380/2020, E. 2.2, mit Hinweis auf Ur-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.2; BGE 133 V 137 E. 4.1; 125 V 465 E. 2a; 115 V 448 E. 1b). Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich in der Regel an dem Ort, wo die familiären sowie sozialen Interessen der betreffenden Person lokalisiert sind, wo sie schläft, ihre Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2018, 9C_600/2017, E. 2.2; Botschaft zum IPRG, BBl 1983 I 263 Ziff. 215.2 S. 316 f.; vgl. BGE 97 II 3 E. 2; 119 II 65 E. 2b/bb mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2020, 8C_380/2020, E. 2.2) 7.2.3 Die Begriffe des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der genannten Bestimmungen des EU-Koordinations- bzw. des schweizerischen Rechts decken sich weitgehend (Urteil des EVG vom 8. November 2006, C 227/05, E. 4.1 und 7.2). 7.3 Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer im entsprechenden Zeitraum seinen Erstwohnsitz in der Schweiz hatte oder ob der Erstwohnsitz in Deutschland lag und er in dieser Zeit täglich oder mindestens einmal wöchentlich nach Deutschland zurückkehrte, so dass er als echter Grenzgänger zu qualifizieren wäre. 7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Erstwohnsitz in Deutschland ausgegangen sei. So sei im ursprünglich ohne Adresse ausgestellten Arbeitsvertrag mittlerweile die Schweizer Adresse ergänzt worden. Das Fehlen der Schweizer Adresse sei zudem weder vom Kanton als Arbeitgeber noch von den für Arbeitnehmer wichtigen Organisationen als Mangel empfunden worden. Auch habe er dem RAV primär seine Kontaktdaten in der Schweiz angegeben. Erst als der Lockdown seine Einreise in die Schweiz verunmöglicht habe, habe er die deutschen Kontaktdaten angegeben. Des Weiteren bringt er vor, die Annahme, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland habe, sei weder fundiert noch bewiesen. Er habe seinen gemeldeten Wohnsitz seit Dezember 2017 in X.____ und habe sich seit dem Ausstellen seiner Aufenthaltsbewilligung zur Arbeit stets in der Schweiz ununterbrochen aufgehalten. Aufgrund seiner Arbeit und dem Unterhalt einer regulären Wohnung in X.____ sei eindeutig nachgewiesen, dass er seinen Lebensmittelpunkt unter der Woche in der Schweiz gehabt habe und auch weiterhin habe, auch sei damit die Absicht des Verbleibens nachgewiesen. Wie der Beschwerdeführer seine Freizeit an den Wochenenden und in seinen Ferien gestalte, sei völlig unerheblich für die Bestimmung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts. Die Annahme, dass die gemietete Einliegerwohnung in X.____ im Vergleich zum Eigenheim in Deutschland nicht genügend Platz bieten würde, um mit Frau und Tochter in der Schweiz zu
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohnen, sei reine Spekulation. Zudem bliebe es dem Beschwerdeführer überlassen, welche Wohnmöglichkeit er als geeignet erachte. Dass seine Frau in Deutschland wohne, sei zudem kein Grund um einen Wohnsitz in Deutschland anzunehmen, da sie aufgrund familiärer Verpflichtungen (Notwendigkeit täglicher Pflege und Unterstützung ihrer Mutter und Grossmutter) nicht die Möglichkeit habe, dauerhaft in der Schweiz zu wohnen. Dennoch würde sie sich so oft als möglich beim Beschwerdeführer in X.____ aufhalten. Dass er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit in Deutschland befand, erklärt der Beschwerdeführer damit, dass aufgrund der Einreisebeschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie eine Einreise für Ausländer ohne zwingenden Grund nicht möglich gewesen sei. So sei in den Medien die Information verbreitet worden, dass man nur mit gültiger Bescheinigung seines Arbeitgebers in die Schweiz einreisen dürfe. Eine gültige Einreisebescheinigung habe er aber aufgrund des fehlenden Arbeitsverhältnisses nicht vorweisen können, somit sei die Einreise in die Schweiz im entsprechenden Zeitraum unmöglich gewesen. Dies sei auch durch eine Kontrolle durch Schweizer Grenzbeamte am Bahnhof Y.____ am 5. Mai 2020 bestätigt worden, da er nicht nur seine gültige Aufenthaltsbewilligung, sondern auch seinen neuen Arbeitsvertrag habe vorzeigen müssen. Aus diesem Grund sei ihm auch angeboten worden, die RAV- Unterlagen direkt an die deutsche Adresse zu senden. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei zudem keinesfalls absehbar. Auch verfolge er das Ziel, bis zu seiner Pensionierung in der Schweiz zu arbeiten. Seinen AHV-Daten könne entnommen werden, dass er bereits in früheren Jahren in der Schweiz gearbeitet habe. Auch habe er an zahlreichen internationalen Projekten mitgearbeitet und arbeite seit 2017 ununterbrochen in der Schweiz. Sein Einsatz für den Kanton sei bis Ende 2022 geplant, auch anschliessend plane er weiter für Schweizer Unternehmen zu arbeiten. Somit sei eindeutig nachgewiesen, dass er definitiv in der Schweiz weiterarbeiten würde. Die Bewerbungsbemühungen bei Schweizer Unternehmen und das fortdauernde Mietverhältnis auch während der Arbeitslosigkeit würden die fortdauernde enge Verbindung zur Schweizer Arbeitswelt unterstreichen. Zudem sei mit der Neuanstellung ab dem 5. Mai 2020 der Beweis erbracht, dass eine enge Verbindung zur Schweizer Arbeitswelt bestehe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ebenfalls nach Arbeit gesucht habe, liesse die enge Verbindung zur schweizerischen Arbeitswelt nicht dahinfallen und könnte daher auch nicht dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz verneint würde. Schliesslich habe er sich mehrheitlich in der Schweiz beworben. Die Stellen, auf die er sich in Deutschland beworben habe, seien zudem teilweise auch von X.____ aus bequem mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. 7.4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, seine Arbeitgeberin habe explizit bestätigt, dass der Beschwerdeführer regulär in Deutschland angemeldet sei und er seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Ehefrau und seiner Tochter in Z.____ (DE) habe. Ohne Wohnsitzmeldung hätten sie ihn schliesslich nicht anstellen können. Zudem habe er auf dem RAV- Anmeldeformular seine deutsche Handynummer sowie seine deutsche E-Mail-Adresse angegeben.
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Es sei zudem zu betonen, dass der Wohnsitzbegriff nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG die beiden Elemente des Aufenthaltes an einem Ort und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuhalten, umfasse. Die Absicht des dauernden Verbleibens bestehe, wenn nach den gesamten Umständen anzunehmen sei, dass die betreffende Person den Ort, wo sie verweilt, zum Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen macht. Es spiele daher keine Rolle, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2017 in X.____ gemeldet sei, schliesslich könne man mehrere Zweitwohnsitze haben. Der Beschwerdeführer verkenne insgesamt, dass die Wohnung in der Schweiz allein keinen Wohnsitz in der Schweiz begründen könne. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer gewillt sei, in der Schweiz dauernd zu verbleiben bzw. in der Schweiz den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben. Vorliegend würde der Beschwerdeführer eine Einliegerwohnung bewohnen. Bei diesen beengten Wohnverhältnissen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz fernab vom Eigenheim und seiner Familie in der Schweiz habe. Der Beschwerdeführer halte sich zwar unter der Woche in X.____ auf, an den arbeitsfreien Tagen würde er allerdings zu seiner Familie nach Deutschland fahren. Dass die Ehefrau den Beschwerdeführer in X.____ besuche, sei anhand der Tatsache, dass sie die tägliche Betreuung ihrer Angehörigen wahrnehme, unwahrscheinlich und im Übrigen nicht belegt. In Anbetracht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen verheirateten Familienvater mit Eigenheim in Deutschland handle, der an arbeitsfreien Tagen jeweils nach Deutschland zurückkehre, sei offensichtlich zu erkennen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland befinde und er daher als Grenzgänger zu qualifizieren sei. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass er während der Arbeitslosigkeit nicht in die Schweiz habe zurückkehren können, könne zudem nicht gefolgt werden. Mit seiner gültigen Aufenthaltsbewilligung B sei es ihm möglich gewesen, während der Covid-19 bedingten Einreisebeschränkungen auch ohne gültigen Arbeitsvertrag in die Schweiz einzureisen. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer bei Bekanntgabe der kommenden Einreisebeschränkung noch gleichentags in die Schweiz zurückkehren können. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. März 2020 über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügt habe und ihm die Möglichkeit der Einreise in die Schweiz auch gemäss seinem eigenen Verständnis der Einreisebeschränkungen hätte bewusst sein müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich bewusst für den Aufenthalt in seinem Eigenheim in Deutschland entschieden habe, was wiederum ein Indiz für den Lebensmittelpunkt in Deutschland darstelle. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nach wie vor in befristeten Projekten tätig. Wie dieser selbst ausführe, müsse er für seine Arbeit nicht vor Ort anwesend sein. Auch die Dauer der Projekte sei jeweils absehbar. Seine Tätigkeit erlaube es ihm somit, den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen weiterhin in Deutschland zu haben. Daran ändere auch der Einwand nichts, dass er bis zu seiner Pensionierung in der Schweiz arbeiten möchte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer, trotz angeblicher Absicht, in der Schweiz zu verbleiben, in Deutschland auf Arbeitssuche begeben, was gegen den Wohnsitz in der Schweiz spreche.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4.3 Den Argumenten der Beschwerdegegnerin hält der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. November 2020 entgegen, dass seine Ehefrau und seine Tochter über die Jahre 2017 bis 2020 für mehrere Wochen mit ihm gemeinsam in X.____ gewohnt hätten. Es würde demnach nicht zutreffen, dass sich der Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde. Dies könnten seine Vermieter bestätigen. Daher könne nicht auf die Ausführungen seiner Arbeitgeberin abgestellt werden. Seine deutschen Kontaktdaten habe er zudem nicht von Beginn an angegeben, sondern erst, als für ihn festgestanden sei, dass er für längere Zeit nicht in die Schweiz zurückkehren könnte. Auch würde die Argumentation, dass bis am 31. März 2020 neben der Aufenthaltsbewilligung B ein gültiger Arbeitsvertrag vorgelegen habe, ins Leere führen. So sei lediglich der Zeitraum vom 1. April 2020 bis 4. Mai 2020 relevant. Alles was vorher passiert sei, sei für die Beurteilung seines Anspruchs auf Taggelder unerheblich. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass die Aufenthaltsbewilligung B für die Einreise genügt hätte, sei unrichtig. Fakt sei, dass die Medien klar kommuniziert hätten, dass ohne Arbeitsvertrag eine Einreise in die Schweiz nicht möglich sei. Diesbezüglich werde erneut auf darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer bei der Einreise am 5. Mai 2020 am Bahnhof SBB seinen Arbeitsvertrag habe vorweisen müssen. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er, entgegen dem Verständnis der Beschwerdegegnerin, nicht von Deutschland aus an seinen Projekten arbeiten könne. Dies sei lediglich im Monat März 2020 ermöglicht worden. Ansonsten sei er stets vor Ort in Y.____ im Einsatz gewesen. Auch würde ihn sein aktuelles Projekt nachweislich bis Ende 2021 in der Schweiz beschäftigen. Seine Einsätze seien auf kontinuierlicher Basis, dies zeige sich im Übrigen darin, dass sein Arbeitgeber seine Teilnahme in Ausschreibungen für weitere Projektofferten ab 2022 bereits hinterlegt habe. Die Bewerbungen in Deutschland und Österreich seien lediglich erfolgt, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, dies würde allerdings nichts an seinem nachhaltigen Ziel, dauerhaft in der Schweiz zu arbeiten, ändern. 7.4.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem mit Duplik vom 25. Januar 2021 entgegen, dass eine schriftliche Bestätigung der mehrfachen Aufenthalte der Ehefrau und der Tochter in X.____ von den Vermietern nicht vorläge. Auch könnten solche Besuche nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Deutschland befinde. Nicht umsonst habe der Beschwerdeführer sonst jede Möglichkeit genutzt, um bei seiner Familie in Deutschland zu sein. Generell habe es die Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zugelassen, die Ehefrau sowie die Tochter über mehrere Wochen zu beherbergen. Dass der Beschwerdeführer seine deutschen Kontaktdaten nur aufgrund des unmöglichen Aufenthalts in der Schweiz angegeben habe, wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Der Beschwerdeführer habe direkt bei der Anmeldung unaufgefordert lediglich seine deutsche Telefonnummer angegeben. Zudem seien ihm die RAV-Unterlagen an seine Adresse in Deutschland zugestellt worden.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der Zeitraum vor dem 1. April 2020 sehr wohl relevant, da er seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab dem 18. März 2020 geltend gemacht habe. Daher sei ihm auch das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat März 2020 überhaupt erst (an die Adresse in Deutschland) zugestellt worden. Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin daran fest, dass der Beschwerdeführer auch ohne gültigen Arbeitsvertrag mit seiner Aufenthaltsbewilligung uneingeschränkt in die Schweiz hätte einreisen können. Die Beschwerdegegnerin bringt im Weiteren vor, dass die Projekttätigkeiten des Beschwerdeführers es ermöglichen würden, den Lebensmittelpunkt in Deutschland zu haben, da er nicht vor Ort anwesend sein müsse. Aus den zahlreichen befristeten Projekten des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass der Aufenthalt in der Schweiz nicht nur von kurzer Dauer, sondern auch absehbar sei. Auch aus seinen Arbeitsbemühungen in Deutschland und Österreich könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er gesetzlich zur Arbeitssuche verpflichtet sei. Nicht zuletzt aufgrund seiner Angabe von zwei Wohnsitzen gegenüber dem RAV und aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie seiner regelmässigen Reisen nach Deutschland zu seiner Familie und den dortigen Aufenthalten über mehrere Wochen hinweg sei der Erstwohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland zu lokalisieren. Dass der Beschwerdeführer sich zur Wohnsituation in Deutschland vollkommen ausschweigen würde, unterstütze diese These. 7.4.5 Mit Triplik vom 22. Februar 2021 beharrt der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass die Wohnung hinreichend gross sei und genügend Platz und Infrastruktur biete, um mit seiner Ehefrau und seiner Tochter dort angenehm wohnen und leben zu können. Die Wohnsituation sei demnach sehr gut geeignet, um über längere Zeit dort zu wohnen. Zudem könne die Tochter aufgrund der momentanen Online-Veranstaltungen von dort aus problemlos studieren. Seine Meldebescheinigung für X.____ würde zudem einen Wohnsitz in der Schweiz unmissverständlich ausweisen. Weiter führt er aus, dass er bei seiner ersten Vorstellung im RAV nur seine Schweizer Kontaktdaten angegeben habe. Dies sei im eingereichten E-Mail vom 16. März 2020 ersichtlich. In der Vergangenheit sei der Beschwerdeführer seit November 2017 bis auf einen sehr kurzen Zeitraum, in dem Homeoffice angeordnet worden sei, immer vor Ort seiner Arbeit nachgegangen. Dies könne mittels zwei Arbeitsbestätigungen (Passierscheinen) für den Zeitraum 11. November 2020 bis Ende Dezember 2021 nachgewiesen werden. 7.4.6 Die Beschwerdegegnerin hebt in ihrer Quadruplik vom 16. März 2021 hervor, dass die Tochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers in Deutschland wohnen würden. Schliesslich müsse die Ehefrau täglich ihre Eltern pflegen. Zudem sei es höchst unwahrscheinlich, dass die Tochter sämtliche Lernmaterialien in die Wohnung nach X.____ zügeln würde, um von dort aus mit dem Studium fortzufahren.
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Dazu hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die „Arbeitsbestätigung vor Ort“ einen nicht entscheidrelevanten Zeitraum umfasse. Es sei daher nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer vor dem 11. November 2020 dazu verpflichtet gewesen sei, seine Arbeitsleistungen vor Ort zu erbringen. Die E-Mail vom 16. März 2020 vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, da die Schweizer Kontaktdaten darin nicht aufgeführt seien. Aus der E-Mail gehe zudem hervor, dass er die fehlenden Dokumente, welche sich in der Schweiz befänden, bei Bedarf auch holen könnte. Daraus liesse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen – durchaus in der Lage gewesen sei, in die Schweiz zurückzukehren. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Wohnsitz in Deutschland ausgegangen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer bei der RAV-Anmeldung primär lediglich seine Schweizer Kontaktdaten angegeben hat, kann anhand der vorliegenden Akten nicht bestätigt werden. So findet sich auf der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 17. März 2020 als auch auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 20. März 2020 zwar die Schweizer Adresse des Beschwerdeführers, aber auch seine deutsche Telefonnummer. Die deutsche Telefonnummer dient als Indiz für einen Wohnsitz in Deutschland (vgl. hiervor E. 7.2.2). Auch liegt eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vor, wonach sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland befindet. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es irrelevant sei, wie er seine Freizeit, die Zeit an den Wochenenden und in den Ferien gestalte, verfängt nicht. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich in der Regel an dem Ort, wo die familiären sowie sozialen Interessen der betreffenden Person lokalisiert sind, wo sie ihre Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt (vgl. hiervor E. 7.2.2). Auch wenn der Beschwerdeführer sich unter der Woche in X.____ aufhält, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist es dennoch relevant, wo er seine Freizeit verbringt, um den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen zu ermitteln. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Akten zwar nicht hervorgeht, ob und wie oft der Beschwerdeführer in seiner Freizeit nach Deutschland zu seiner Familie reist, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass dies jeweils regelmässig an den Wochenenden, arbeitsfreien Tagen und in den Ferien erfolge, von ihm allerdings auch nicht bestritten werden. Daher kann diesbezüglich auch auf die Einholung weiterer Informationen verzichtet werden. Davon abgesehen werden keine Lebensbeziehungen zur Schweiz ausserhalb der beruflichen Tätigkeit behauptet. Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich auf den Schwerpunkt seiner beruflichen Beziehungen in der Schweiz und kann daher nicht zur Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen herangezogen werden. Bezüglich seines gewöhnlichen Aufenthalts führt er selbst aus, dass er „unter der Woche“ seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Die mit der Replik vom 22. Februar 2021 eingereichten Arbeitgeberbestätigungen vermögen dies allerdings nicht zu bekräftigen. Wäre tatsächlich von einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszugehen, so hätte sich auch das Einholen der Arbeitsbestätigung bzw. des Passierscheins für den Zeitraum vom 11. November 2020 bis Ende 2021 – welche zudem für den entscheidrelevanten Zeitraum im vorliegenden Fall irrelevant sind – erübrigt. Ob die Wohnung in X.____ grundsätzlich gross genug wäre, um mit seiner Ehefrau sowie der Tochter dort komfortabel zusammenzuleben, kann vorliegend offen bleiben, da diesbezüglich aufgrund der familiären Verpflichtungen der Ehefrau und des Studiums der Tochter sowie aufgrund der Aktenlage diesbezüglich keine Absicht erkennbar ist. Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringt, die Pflege der Familienangehörigen durch die Ehefrau stelle kein Problem dar, da sie per Auto in wenigen Stunden am jeweiligen Ort sein könnte und gerne autofahre, ist dem entgegenzuhalten, dass bei guter Verkehrslage rund 4 Stunden und 15 Minuten benötigt würden, um von X.____ nach Z.____ (DE) zu fahren. Da die Pflege der Familienangehörigen gemäss Angaben des Beschwerdeführers täglich erfolgt, ist höchst fragwürdig, wie dies mit Wohnsitz in der Schweiz überhaupt möglich wäre. Angesichts einer täglichen Fahrzeit von 8,5 Stunden erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers unglaubhaft. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit aufgrund der Einreisebeschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie nicht in die Schweiz habe einreisen können, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bundesrat am 16. März 2020 bekannt gab, dass zwar die Einreisebeschränkungen, welche zunächst für Italien galten, auf Deutschland, Österreich und Frankreich ausgeweitet würden, jedoch die Einreise aus diesen Nachbarstaaten ab dem Folgetag für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz und Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz reisen müssen, nach wie vor erlaubt sei. Gemäss Ziffer 1.3 der Weisung zur Umsetzung der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) sowie zum Vorgehen bezüglich Einreise/Ausreise in/aus der Schweiz waren Inhaber und Inhaberinnen eines schweizerischen Aufenthaltstitels, einschliesslich der Legitimationskarten des EDA, einer Grenzgängerbewilligung oder einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung weiterhin zur Einreise berechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche als schweizerischer Aufenthaltstitel zu qualifizieren ist. Demnach war er im entscheidrelevanten Zeitraum stets zur Einreise in die Schweiz legitimiert. Auch die widersprüchlichen Angaben bezüglich der Personenkontrolle am Bahnhof Y.____ bzw. am Bahnhof SBB (vgl. E. 7.4.1 und E. 7.4.3) vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende März 2020 über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügte. Demnach hätte er auch nach seinen eigenen Angaben bis Ende März 2020 wieder in die Schweiz reisen können, um den April 2020 in der Schweiz zu verbringen. Dass er diese Zeit stattdessen in Deutschland verbracht hat und sich auch die RAV- Unterlagen nach Deutschland schicken liess, spricht für ein freiwilliges Fernbleiben und somit für einen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Dem Einwand, dass seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz keinesfalls absehbar sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche am 3. Dezember 2022 abläuft. Ohne Verlängerung derselben ist sein Aufenthalt in der Schweiz bis zu diesem Datum befristet. Ebenso verfügt der Beschwerdeführer lediglich über
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen bis Dezember 2021 befristeten Einsatzvertrag. Ob für die Folgezeit ein weiterer Einsatzvertrag in der Schweiz abgeschlossen wird, ist noch nicht bekannt. Es sind demnach keine Anhaltspunkte für einen unbefristeten Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er bis zu seiner Pensionierung in der Schweiz arbeiten möchte, vermag daran nichts zu ändern. Aus der Argumentation, dass der Beschwerdeführer sich primär in der Schweiz beworben hat, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegnerin ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls in Deutschland und Österreich beworben hatte, was gegen den Wohnsitz in der Schweiz spricht. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es in Anbetracht der Argumente der Beschwerdegegnerin und den Aussagen des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sich der Wohnsitz bzw. der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Deutschland befindet und allfällige Beziehungen zur Schweiz einzig aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehen. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit auch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. 9. Soweit letztlich vorgebracht wird, dass es fragwürdig sei, dass er in der Schweiz Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen müsse, obwohl er gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, ist der Beschwerdeführer auf die Regelung der Beitragspflicht in der Schweiz hinzuweisen. Beitragspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG Arbeitnehmer (gemäss Art. 10 ATSG), die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dementsprechend ist die Beitragspflicht im Gegensatz zur Anspruchsberechtigung nicht an den Wohnsitz gebunden. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in der Regel kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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