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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.06.2020 715 20 15/133

12. Juni 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,564 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Juni 2020 (715 20 15 / 133) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die Voraussetzungen von Art. 30 Abs.1 lit. c AVIG sind erfüllt; Die Vermittlungsbereitschaft muss rechtsprechungsgemäss auch noch kurz vor Stellenantritt vorhanden sein. Der relativ kurze Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen der Zustellung des unbefristeten Arbeitsvertrages und des Stellenantritts rechtfertigt es vorliegend nicht, den Versicherten von der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen zu befreien.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Damian Schai, Advokat, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel

gegen

KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1982 geborene A.____ meldete sich am 8. März 2019 während der seit 1. August 2017 laufenden Bezugsrahmenfrist beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab demselben Datum an. Per 1. August 2019 konnte der Versicherte eine Stelle als Leiter

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gärtnerei bei der B.____ antreten. Mit Verfügung vom 19. August 2019 stellte das RAV den Versicherten wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für die Dauer von 14 Tagen ab 1. Juli 2019 in der Anspruchsberechtigung ein. Auf Einsprache hin hielt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 28. November 2019 an der Einstellung fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. Damian Schai, Advokat, mit Eingabe vom 14. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 ohne jegliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung das volle Arbeitslosentaggeld auszurichten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu reduzieren; unter o/e-Kostenfolge sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das verwaltungsinterne Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2019 erbracht habe. Selbst wenn er diesen Nachweis nicht erbracht haben sollte, fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den ausbleibenden Arbeitsbemühungen und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. In den vorliegenden Akten finden sich keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes. Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 6'212.-- und einer Einstelldauer von 14 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss die Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person zu beachten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 78 E. 4a). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2.2 Die Verordnungsvorschrift von Art. 26 AVIV konkretisiert die im Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit bemühen. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss sie gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die versicherte Person hat diesen Nachweis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Lässt sie diese Frist unentschuldigt verstreichen, werden ihre Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Diese Fiktion stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar, dass die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Hintergrund der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion bildet der Umstand, dass die Verwaltung in die Lage versetzt werden soll, die getätigten Arbeitsbemühungen jeweils pro monatliche Kontrollperiode (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV) sach- und fristgerecht zu überprüfen und allfällige Einstellungstage möglichst ohne Verzug pro einzelne Kontrollperiode in Abzug zu bringen. Die hierfür massgebende Einreichungsfrist bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats dient mithin einem raschen und förderlichen Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts (THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel/Genf/München 2007, Rz. 700; Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2008, vom 27. Juni 2008, E. 3a). 2.3 Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2423). Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen, sich also nicht in einem tatsächlichen Schaden niedergeschlagen haben (SVR 2015 AlV Nr. 7 S. 19, Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 8C_491/2014 E. 2; Urteil vom 21. Februar 2002, C 152/01, bezüglich Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG) Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteile des EVG vom 19. September 2006, C.134/06, E. 2.2.1 und vom 21. Februar 2002, C 52/01, E. 4; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 201). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 4.1 Streitig ist zunächst, ob und wann der Versicherte seine Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2019 dem RAV eingereicht hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich das fragliche Formular weder in den Akten der Vorinstanz noch in den Akten des RAV befindet (vgl. act. 6). Dieses Formular scheint deshalb entweder beim RAV verloren gegangen oder nie eingereicht worden zu sein. Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Umgekehrt hat die versicherte Person den Nachweis für die Einreichung der von ihr behaupteten Zustellung zu leisten (BGE 103 V 65 E. 2a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Im Falle der Beweislosigkeit hat der Entscheid zuungunsten jener Partei auszufallen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 164 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Wird die Tatsache der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Postsendung bestritten, muss daher im Zweifel jeweils auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Wählt der Absender den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Wege den Nachweis nicht erbringen, dass und wann seine Sendung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das fragliche Formular mit dem Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für Juni 2019 zusammen mit den Angaben zu seiner Person am 4. Juli 2019 persönlich in den Briefkasten des RAV eingeworfen zu haben. Zur Bekräftigung seines Standpunktes beruft er sich insbesondere auf eine Fotodokumentation. Darunter findet sich eine Fotographie mit einem Formular zur Angabe von Arbeitsbemühungen, welches bis zur Hälfte in den Briefkasten des RAV gehalten wird. Auf anderen Aufnahmen sind der Standort sowie die Detailangaben mit dem Aufnahmezeitpunkt ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich bereits ausführlich dargelegt hat, vermag der Versicherte damit den Nachweis der Zustellung des besagten Formulars nicht zu erbringen. Dabei kann mit Blick auf die heutigen technischen Möglichkeiten zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass diese Bilder erst nachträglich erstellt wurden, zumal hinsichtlich des Aufnahmezeitpunktes Diskrepanzen zu verzeichnen sind. Zum anderen sind die für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen erforderlichen Voraussetzungen auf den beigebrachten Aufnahmen nicht erkennbar. Hinzu tritt, dass den vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach das fragliche Formular dem RAV zugestellt worden wäre. Unter Berücksichtigung des unter Erwägung 4.1 Dargelegten, hat der Versicherte demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die unbewiesen gebliebene Zustellung des fraglichen Formulars und mithin die Verletzung der entsprechenden Kontrollvorschrift führt dazu, dass die entsprechenden Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2019 nicht berücksichtigt werden können. Nachdem der Beschwerdeführer für den fehlenden Nachweis kein entschuldbarer Grund vorbringt, erfüllt er grundsätzlich den Tatbestand von Art. 30 Abs.1 lit. c AVIG.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass es vorliegend an der erforderlichen Kausalität zwischen den ausbleibenden Arbeitsbemühungen und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit fehle. Selbst wenn er den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen nicht erbracht haben sollte, sei eine Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt ohnehin faktisch kaum mehr möglich gewesen, da er bereits per 1. August 2019 eine unbefristete Anstellung in Aussicht gehabt hätte. 5.2 Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung stets eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden jedoch bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen, sich also nicht in einem tatsächlichen Schaden niederschlagen (vgl. E. 2.3 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, müssen aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht grundsätzlich so lange genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden, wie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf einen bestimmten Zeitpunkt hin, befreit die versicherte Person alsdann nicht von der Pflicht zur Stellensuche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4; AVIG-Praxis ALE B17 und B18). Das Bundesgericht hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG indessen entfallen könne, wenn weitere Bemühungen nicht zu einem früheren Stellenantritt führen würden. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn eine definitive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliege (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch E. 2.4 hiervor). Indessen hat es bisher nicht definiert, was unter einem "kurz bevorstehenden" Stellenantritt zu verstehen ist. Auch in der Literatur finden sich hierzu kaum konkrete Aussagen (vgl. etwa THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2518; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 224). Jedenfalls hat das Bundesgericht einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen zwischen der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und dem tatsächlichen Stellenantritt – vorbehältlich der einzelfallbedingten Umstände – nicht als Grund angesehen, eine versicherte Person von der Pflicht zum Nachweis der Arbeitsbemühungen zu befreien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.2). Eine Erhöhung des Schadenrisikos hat es hingegen unter Berücksichtigung des Verhaltens einer versicherten Person anlässlich eines im Monat vor Stellenantritt erfolgten Bewerbungsgespräches bspw. dann verneint, wo eine Anstellung ebenfalls nur auf den Folgemonat möglich war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 8C_491/2014, E. 3). In seinem Urteil vom 13. September 2019, 8C_337/2019, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die Vermittlungsbereitschaft auch kurz vor Stellenantritt vorhanden sein müsse, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit äusserst gering sei, in der Zwischenzeit eine zumutbare Arbeit zu finden. In einem solchen Fall könne zwar ausnahmsweise auf das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit verzichtet werden, da eine versicherte Person, die für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehe, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gelte. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe dies nicht dazu führen, jene arbeitslose Versicherte zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen (vgl. das soeben zitierte Urteil 8C_337/2019, E. 3). Wenngleich die Rechtsprechung fordere, dass keine Bestrafung von solchen versicherten

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Personen erfolgen dürfe – so das Bundesgericht weiter –, sei indes zu präzisieren, dass diese in Bezug auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG im Vergleich zu anderen arbeitslosen Versicherten nicht zu privilegieren seien. Für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung müssten somit grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen bis zum letzten Bezugstag erfüllt sein. So müsse insbesondere auch die Vermittlungsbereitschaft noch kurz vor Stellenantritt vorhanden sein, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, dass innert nützlicher Frist eine zumutbare Arbeit zugewiesen werde, sehr gering sei (soeben zitiertes Urteil 8C_337/2019, E. 4.3). 5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 zwar eine schriftliche Zusage für eine unbefristete Anstellung samt Zustellung eines Arbeitsvertrages erhalten (vgl. Beschwerdebeilage 5). Dem entsprechenden Arbeitsvertrag zufolge wurde der Arbeitsbeginn indessen erst auf den 1. August 2019 festgelegt, sodass er aufgrund des hiervor Dargelegten auch im Monat Juni 2019 noch zum Nachweis von Arbeitsbemühungen gehalten war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei unerheblich, ob ein früherer Stellenantritt theoretisch zwar möglich, praktisch indessen wenig wahrscheinlich gewesen wäre, da der Nachweis der Arbeitsbemühungen selbst in einem solchen Fall zu erbringen wäre. Dessen ungeachtet erscheint mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles fraglich, ob die Wahrscheinlichkeit auf Zuweisung einer auf vier bis sechs Wochen befristeten Anstellung tatsächlich derart gering gewesen wäre. Dabei ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Versicherte mit Blick auf seinen beruflichen Werdegang und seiner zusätzlichen Qualifikation als Obergärtner und Polier über hervorragende Chancen auf dem für in Frage kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt. Dies umso mehr, als er bereits befristete Anstellungen ausgeübt hatte und seine Kontaktdaten im Rahmen einer Datenfreigabe für Arbeitsvermittler und Temporär-Büros zugänglich machte. Dabei ist er mit mindestens zwei Temporär-Büros bereits in Kontakt getreten (vgl. Parallelverfahren 715 20 14 und 715 20 16). Alsdann dürfte die Nachfrage nach temporären Arbeitseinsätzen in der Gartenbaubranche in den Monaten Juni und Juli saisonal bedingt besonders hoch sein. Zumal keine konkreten Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, den Versicherten ausnahmsweise vom Nachweis der konkreten Arbeitsbemühungen zu befreien, vermag der relativ kurze Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen der Zustellung des unbefristeten Arbeitsvertrages am 27. Mai 2019 und des Stellenantritts per 1. August 2019 mit Blick auf die hiervor zitierte Rechtsprechung einen solchen Verzicht nicht zu rechtfertigen. Nachdem der Beschwerdeführer vom RAV auch nicht ausdrücklich oder konkludent von der Stellensuche entbunden worden ist, hat er durch den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen das Schadenrisiko vorliegend zumindest erhöht, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt. 6. Nach dem Gesagten erfüllt der Versicherte infolge des fehlenden Nachweises von Arbeitsbemühungen im Monat Juni 2019 den Tatbestand von Art. 30 Abs.1 lit. c AVIG, womit das KIGA ihn zu Recht vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 7.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 E. 2c). Bei der Festlegung der Dauer in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom SECO als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, D79; vgl. ferner THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 856). Der Raster entbindet die Durchführungsstellen der ALV aber nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung. Die Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit fehlenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 838). Der massgebende Einstellraster sieht für eine erstmalige, fehlende Bemühung um Arbeit während einer Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 bis 9 Tagen vor. Erneut fehlende Arbeitsbemühungen sind im Umfang von 10 bis 19 Einstellungstagen zu sanktionieren. 7.2 Vorliegend hat das KIGA das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht eingestuft und die Einstellungsdauer auf 14 Tage festgesetzt. Hintergrund bildete der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Juni 2018 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen keine Entschuldigungsgründe vorzubringen vermag, hat sie mit der Einstellungsdauer von 14 Tagen in der Kategorie des leichten Verschuldens den konkreten Umständen des Einzelfalls gebührend Rechnung getragen. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers vermag daran auch nicht zu ändern, dass seine Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Juni 2019 infolge Ablehnung zumutbarer Arbeit gutgeheissen worden ist, zumal eine weitere, mit Verfügung vom 29. Juli bzw. Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2019 erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf denselben Tatbestand im Parallelverfahren 715 20 39 vor dem Kantonsgericht geschützt worden ist. Bei jeder Einstellung ist sodann das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich die Sanktionshöhe in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Beschwerdeführers im Rahmen der − mit der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen − Angemessenheitskontrolle als vertretbar und ist demzufolge nicht zu beanstanden. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 28. November 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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