Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 29. Mai 2020 (715 20 112 / 116) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Teilweise Gutheissung der Beschwerde infolge übereinstimmender Anträge in Bezug auf Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Mit Verfügung Nr. 258/2020 vom 27. Januar 2020 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) einen Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund arbeitgeberähnlicher Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ab dem 1. Januar 2020 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 fest.
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B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 5. März 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe. C. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2020 beantragte die Arbeitslosenkasse, in Änderung des angefochtenen Einspracheentscheides sei festzustellen, dass der Versicherte ab dem 18. Februar 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte frühestens ab 18. Februar 2020 seine arbeitgeberähnliche Stellung verloren habe. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Eingang) erklärte sich der Versicherte mit dem Antrag der Arbeitslosenkasse einverstanden.
Der Präsident zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Versicherte seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Das Kantonsgericht ist deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falles sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. 2. Vorliegend sprach die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2020 ab, weil diesem als mitarbeitendem Ehegatten in der B.____ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zukomme. Denn aus den Akten gehe hervor, dass die Ehefrau des Versicherten Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung der B.____ GmbH mit Einzelunterschriftsberechtigung und an dieser Firma finanziell beteiligt sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte die Arbeitslosenkasse weitere Abklärungen durch und stellte dabei fest, dass die Ehefrau des Versicherten per 18. Februar 2020 aus der GmbH ausgeschieden sei und ihre Stammanteile an eine Drittperson verkauft habe. Somit gelte erst ab diesem Zeitpunkt seine arbeitgeberähnliche Stellung als aufgegeben. Demzufolge habe der Versicherte – unter Vorbehalt des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG – ab dem 18. Februar 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Versicherte erklärte sich damit einverstanden, dass er nicht ab 1. Januar 2020, sondern erst ab 18. Februar 2020 anspruchsberechtigt sei. 3. Im Ergebnis liegen damit übereinstimmende Parteianträge vor, wonach der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend zu ändern ist, als der Versicherte ab 18. Februar 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Gemäss § 58 Abs. VPO bzw. gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden. Nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und die Verfahrensakten sowie in Berücksichtigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid in dem Sinne aufzuheben, als festgestellt wird, dass der Versicherte ab 18. Februar 2020 keine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hat. Die Sache ist deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Nach § 1 Abs. 3 lit. c VPO fällt die Beurteilung der Beschwerde vom 5. März 2020 bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Versicherte ab 18. Februar 2020 keine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hat. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Arbeitslosenkasse wird eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.