Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. Juni 2020 (715 20 11 / 143) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Esther Zäch
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1984 geborene A.____ war seit März 2015 bei der B.____ AG als Bauingenieur angestellt. Am 26. April 2018 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 31. Juli 2018 auf. Anschliessend nahm sich der Versicherte eine Auszeit und begab sich auf eine Auslandsreise. Nachdem er wieder in der Schweiz Wohnsitz genommen hatte, meldete er sich am 26. Februar 2019 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab demselben Datum Anspruch
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 6. März 2019 stellte das RAV den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit in der massgebenden Kontrollfrist vom 25. November 2018 bis zum 25. Februar 2019 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) mit Entscheid vom 28. November 2019 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf 3 Tage. Den Beginn der Kontrollfrist setzte es neu auf den 3. Januar 2019 fest und die nachzuweisende Anzahl von Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum auf 10, wovon der Versicherte jedoch lediglich deren 9 nachgewiesen habe. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 9. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen abzusehen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die niedrige Anzahl an Bewerbungen im Januar 2019 hänge damit zusammen, dass er viel Zeit für die Erstellung seines Lebenslaufes gebraucht habe. Zudem handle es sich bei der Kontrollfrist lediglich um 54 Tage, wobei für diese Anzahl Tage die 9 Bewerbungen genügen würden. Überdies seien 3 Einstelltage vorliegend nicht angemessen. C. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er im Monat Januar 2019 lediglich 2 Arbeitsbemühungen habe vorweisen können, welche er beide am 14. Januar 2019 getätigt habe. Die darauffolgenden Arbeitsbemühungen würden erst wieder vom 7. respektive 8. Februar 2019 datieren, wobei der Beschwerdeführer an den übrigen 51 Tagen der Kontrollfrist untätig geblieben sei. Ausserdem habe er bereits am 3. Januar 2019 Internetzugang gehabt, wobei es im zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits zu jenem Zeitpunkt erste Bemühungen hinsichtlich seiner Stellensuche zu tätigen. D. Nachdem die Angelegenheit am 16. März 2020 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen worden war, reichte der Beschwerdeführer eine undatierte Replik ein (Eingang am 27. März 2020) und machte zusätzlich geltend, er habe am 3. Januar 2019 lediglich Internetzugang auf seinem Mobiltelefon gehabt, womit es ihm nicht möglich gewesen sei, Bewerbungen zu schreiben. E. Mit Duplik vom 3. April 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer hätte bereits vor Antritt seiner Reise ein Bewerbungsdossier erstellen müssen, da er um mögliche Schwierigkeiten technischer Natur im Ausland hätte wissen können.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die ört-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 9. Januar 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit für die Dauer von 3 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes des Beschwerdeführers. Bei einer Einstelldauer von 3 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; BGE 124 V 225 E. 2a). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits während der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, C 239/06, E. 3.2 mit Hinweisen). Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person ist ausserdem auch bei einer Landesabwesenheit nicht von der Pflicht zur Stellensuche vor Stellenlosigkeit befreit. Bei den zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ist es heute ohne weiteres möglich und zumutbar, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht sozialrechtliche Abteilungen] vom 31. Oktober 2006, C 187/06, E. 2.1). Die versicherte Person darf sich zudem nicht darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine neue Stelle finden könne, sondern muss vielmehr alles daransetzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis beginnen zu
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht können (vgl. ARV 1987 Nr. 2). Ausgangspunkt für die konkrete Kontrollfrist, in der die Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen sind, ist jener Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von einer Arbeitslosigkeit bedroht ist. In diesem Sinne ist die versicherte Person insbesondere während der Kündigungsfrist zur Stellensuche verpflichtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Nach der Praxis im Kanton Baselland muss keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewärtigen, wer für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit monatlich mindestens acht Bewerbungen nachzuweisen vermag (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 16. August 2017 [715 17 82] E. 2.3, vom 25. März 2015 [715 14 316] E. 2.3 und vom 19. März 2013 [715 12 237] E. 3.3). Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (vgl. BGE 120 V 74 E. 3c; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 843). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimm-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b). 4. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer vor der Stellenlosigkeit bzw. vor seiner Anmeldung beim RAV genügend Arbeitsbemühungen getätigt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Nachdem dem Beschwerdeführer sein bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt worden war, begab er sich auf eine Auslandsreise. In seiner Einsprache vom 5. April 2019 führte er aus, er sei aufgrund seiner bisherigen Arbeitsstelle psychisch und körperlich überlastet gewesen, weshalb er diesen Urlaub gebraucht habe, um sich zu erholen. Als er während seines Auslandaufenthaltes gemerkt habe, dass eine Besserung in Sicht sei, habe er am 3. Januar 2019 einen Rückflug für den 21. Februar 2019 gebucht. Am 26. Februar 2019 meldete er sich sodann beim RAV an. Beim Erstgespräch vom 4. März 2019 wurde eine Mindestanzahl von 5 Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode festgelegt. Der Beschwerdeführer konnte für die Zeit vor seiner Anmeldung beim RAV insgesamt 9 Arbeitsbemühungen nachweisen (2 am 14. Januar 2019; 1 am 7. Februar 2019; 6 am 8. Februar 2019). 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. November 2019 die Kontrollfrist zu Recht auf den Zeitraum vom 3. Januar 2019 bis zum 25. Februar 2019 festgelegt hat. Dies wird sodann vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Des Weiteren ist im Grundsatz unbestritten geblieben, dass monatlich mindestens 5 Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind. 5.2 Wie unter Erwägung 2.1 hiervor ausgeführt, hat die versicherte Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie hat sich bereits während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Von dieser Pflicht befreit sie auch eine Landesabwesenheit nicht. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer während der Kontrollfrist vom 3. Januar 2019 bis zum 25. Februar 2019 9 Arbeitsbemühungen tätigte. Die Beschwerdegegnerin verlangte jedoch deren 10. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Anzahl der zu leistenden Arbeitsbemühungen in dieser Kontrollfrist sei zu reduzieren und 9 Arbeitsbemühungen als genügend anzusehen, da die Kontrollfrist keine zwei vollen Monate betrage. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, erfolgt die Festlegung der Anzahl zu leistenden Arbeitsbemühungen nicht aufgrund einer mathematischen Formel. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen wohl im Monat Februar, wenn er 28 Tage dauert, nicht weniger Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden müssen als im 31 Tage dauernden Januar. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Kontrollfrist lediglich 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen hatte. Wie in Erwägung 2.3 hiervor ausgeführt, sind in der Praxis durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat üblich, und nach der basellandschaftlichen Praxis genügen 8 monatliche Bewerbungen in der Zeit vor Arbeitslosigkeit, um nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt zu werden. Vergleichsweise bewegen sich somit die verlangten 10 Arbeitsbemühungen in knapp zwei Monaten im unteren Bereich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, auch wenn die Kontrollfrist keine zwei vollen Monate
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dauerte, die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Anzahl von 10 Bewerbungen nicht zu beanstanden ist und die nachgewiesenen 9 Arbeitsbemühungen somit in quantitativer Hinsicht als ungenügend zu qualifizieren sind. 5.3 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer während der betreffenden Kontrollfrist im Ausland befunden hat und er gemäss seinen Angaben lediglich an drei Tagen Zugang zu einem Computer gehabt habe. Bereits vor seiner Abreise hätte er damit rechnen müssen, dass er möglicherweise die Stellensuche vom Ausland aus wird betreiben müssen. Es ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass er sich somit bereits vor seiner Reise auf die mögliche Stellensuche im Ausland hätte vorbereiten müssen. Er hätte um die schwierigen Verhältnisse und die schlechte Infrastruktur, die ihn erwarten werden, wissen müssen bzw. können. Somit hätte er entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, damit er auch im Ausland genügende Arbeitsbemühungen tätigen kann. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei insbesondere nach der Kündigung seiner bisherigen Arbeitsstelle körperlich und psychisch überlastet gewesen. Da jedoch kein ärztliches Zeugnis in den Akten liegt, welches diesen Gesundheitszustand bestätigen würde, befreit ihn dieser Umstand nicht von der Pflicht, die entsprechenden Vorbereitungen für die zukünftige Stellensuche im Ausland zu treffen. 5.4 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Beurteilung führen. Wenn er geltend macht, er habe aufgrund seines Burn-outs nicht umgehend mit der intensiven Suche nach einer neuen Stelle beginnen können, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie soeben erwähnt, kein ärztliches Zeugnis in den Akten liegt, welches dies bestätigen würde. Überdies hat die Beschwerdegegnerin dies insofern berücksichtigt, als sie den Beginn der Kontrollfrist auf den 3. Januar 2019 – den Zeitpunkt der Buchung des Rückflugs – gelegt hat. Der Beschwerdeführer führte selbst in seiner Einsprache vom 5. April 2019 aus, dass er, als eine gesundheitliche Besserung in Sicht war, einen Rückflug gebucht und sich unverzüglich um die Stellensuche bemüht habe. Die Rüge, wonach die geringe Zahl an Bewerbungen im Januar 2019 damit zusammenhänge, dass er noch den Lebenslauf habe erstellen müssen, vermag ebenso wenig zu überzeugen, denn das Verfassen eines (neuen) Lebenslaufs vermag gültige Stellenbewerbungen nicht zu ersetzen (vgl. Urteil des EVG vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung zwar auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Bei der Beurteilung dieses Ermessens ist im Einzelfall der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist sieht der Einstellraster bei leichtem Verschulden eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 - 8 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], gültig ab 1. Januar 2020 [AVIG-Praxis], Rz. D79 "Einstellraster" unter 1.A). 6.3 Die Vorinstanz setzte die Dauer der Einstellung im Einspracheentscheid vom 28. November 2019 auf 3 Tage fest. Dabei ging sie von einem Mittelwert von 7 Einstelltagen aus und berücksichtigte die ausreichenden Arbeitsbemühungen im Monat Februar 2019 mit 4 Tagen als verschuldensmindernd. Wie bereits in Erwägung 6.1 hiervor dargelegt, stellt die Frage nach der Dauer der Einstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar. Eine kantonsgerichtliche Korrektur ist somit nur dort angebracht, wo die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte. Die verfügte Einstellungsdauer von 3 Tagen stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin übte ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näherliegend erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach es unangemessen sei, bei 9 von 10 Bewerbungen eine Einstelldauer von 3 Tagen zu verfügen. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gar den hiervor erwähnten Einstellraster unterschritten hat, welcher grundsätzlich für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von 6 - 8 Tagen vorsieht. Es rechtfertigt sich auch nicht, aufgrund von Geringfügigkeit ganz von einer Einstellung abzusehen, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Festlegung der Einstellungsdauer auf 3 Tage nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2019 ist zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.