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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.11.2019 715 19 89/295

22. November 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,889 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Taggeld

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. November 2019 (715 19 89 / 295) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Koordination von Leistungen der privaten Krankentaggeldversicherung und Leistungen der Arbeitslosenkasse (Art. 28 Abs. 4 AVIG; Art. 73 Abs. 1 KVG)

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rainer Deecke, Rechtsanwalt, Industriestrasse 13c, 6300 Zug

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Der 1957 geborene A.____ stellte am 22. Oktober 2018 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Oktober 2018, nachdem sein Arbeitsvertrag wegen Krankheit per Ende Oktober 2017 gekündigt worden war. Dabei gab er an, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen, jedoch aktuell nur ca. 25 % arbeitsfähig zu sein und Taggelder der B.____ zu beziehen. Ferner wies er auf eine Anmeldung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) hin. Am 5. November 2018 reichte A.____ einen zwischen ihm und der B.____ am 23./26. Oktober 2018 abgeschlossenen Vergleich betreffend Forderung aus Kollektivtaggeldversicherung (VVG) bei der Arbeitslosenkasse ein. Nachdem die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Schreiben vom 19. November 2018 informiert hatte, dass er während der Rahmenfrist vom 24. Oktober 2018 bis 28. Februar 2022 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 398.40 habe, lehnte sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 den Anspruch auf Taggelder ab dem 23. November 2018 infolge Krankheit ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 6. Februar 2019 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, mit Schreiben vom 14. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder nach Gesetz zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen. Ferner sei die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung der Krankentaggeldversicherung in der Höhe von Fr. 69'803.30 aufzuschlüsseln. D. Der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin hielten mit Replik vom 12. Juli 2019 bzw. mit Duplik vom 14. August 2019 an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt hat. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 4.1 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 135 V 189 E. 6.1.3). Diese beiden Bestimmungen weichen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen (BGE 117 V 244 E. 3c) 4.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.2 Art. 28 Abs. 1 AVIG erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (BGE 126 V 124 E. 3b; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1-58], 1988, N. 5 zu Art. 28 AVIG) infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2, 128 V 149 E. 3b). Art. 15 Abs. 2 AVIG bestimmt, dass dauernd körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig gelten, wenn diese bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden könnten. In solchen Fällen ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig, wenn die versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (Art. 15 Abs. 3 AVIV). 5. Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 24. Oktober bis 22. November 2018 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG grundsätzlich anerkannt. Sie hat aber eine Verrechnung des Anspruchs mit Ersatzeinkommen aus der Krankentaggeldversicherung (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 AVIG) vorgenommen. Da die ausbezahlten – vollen – Taggelder des Krankenversicherers höher waren als die dem Versicherten zustehenden Taggelder der Arbeitslosenkasse wurde dem Beschwerdeführer in dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Dies ist unbestritten und bildet auch nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung. Strittig ist vorliegend lediglich, ob der Versicherte in der Zeitspanne vom 23. November 2018 bis 20. Dezember 2018 neben den Leistungen des Krankentaggeldversicherers auch noch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Ab 21. Dezember 2018 ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wiederum unbestritten. 5.1 Die Frage, ob der Versicherte während der fraglichen Zeit dauernd oder lediglich vorübergehend nicht oder vermindert arbeitsfähig war, tritt bei der vorliegend zu beurteilenden Konstellation in den Hintergrund und kann letztlich offenbleiben. Vielmehr stellt sich hier die Frage der Koordination von Leistungen der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung nachdem die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG, also nach dem 22. November 2018, abgelaufen ist. Diesbezüglich ist Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 zu beachten, welcher das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG (vgl. oben Ziff. 4.2.1) bildet. Mit dieser Regelung wird die Koordination zwischen der Krankentaggeld- und der Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird (UELI KIESER, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, ARV 2012 S. 228 ff.). Gemäss Art. 73 Abs. 1 KVG hat der Krankentaggeldversicherer bei einer Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten von mehr als 50 % das volle Taggeld auszurichten. Beträgt die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % so hat der Krankentaggeldversicherer das halbe Taggeld auszurichten; bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und weniger besteht kein Taggeldanspruch aus der Krankenversicherung. Für die Arbeitslosenversicherung bestimmt Art. 28 Abs. 4 AVIG, dass eine arbeitslose Person, die zu

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr als 50 % arbeitsunfähig ist, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat; bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 75 % erbringt die Arbeitslosenversicherung ein halbes, bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und mehr ein ganzes Taggeld. Die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt ist und ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten ist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel 2016, 3. Auflage, Rz. 265). 5.2 In der vorliegenden Streitsache hat der Krankentaggeldversicherer mit Entscheid vom 10. Juli 2018 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei es ihm nun möglich und zumutbar, in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 1. August 2018 eine 50%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Er erhalte ein entsprechend seiner Arbeitsunfähigkeit reduziertes Taggeld in der Höhe von 50 % seines versicherten Lohnes. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. März 2019 vor, die B.____ habe sich bei ihrer Beurteilung auf das Gutachten der ZMB vom 4. Juni 2018 berufen. Im Gutachten werde davon ausgegangen, dass ihm aufgrund seiner psychischen Probleme per sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung bis Ende des Jahres 2018 auf 100 % zumutbar sei. In der Tat habe er dieses Gutachten und den Entscheid der B.____ nicht akzeptiert. In der Folge sei nach aussergerichtlichen Verhandlungen der Vergleich zwischen der B.____ und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden, wobei man sich auf eine Arbeitsfähigkeit von 25 % geeinigt habe. Der mit der B.____ getroffene Vergleich sei unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Es habe sich dabei um einen typischen Vergleich gehandelt, mit dem die umstrittene Frage der Höhe der Arbeitsfähigkeit einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt worden sei und so eine gerichtliche Auseinandersetzung habe abgewendet werden können. Im Widerspruch dazu hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Juli 2019 fest, es sei vergleichsweise von einer Erwerbseinbusse von ca. 75 % ausgegangen worden. Es habe sich dabei gerade nicht um den Grad der Arbeitsfähigkeit, sondern um einen summarisch errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrad gehandelt, mit dem auch sämtliche anderen Ansprüche abgegolten worden seien. Eine exakte Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Ansprüche sei nicht möglich. 5.3 Gestützt auf die vorhandenen Akten und die Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Krankentaggeldversicherer den Beschwerdeführer ab 1. August 2018 als zu 50 % arbeitsfähig erachtete und ein halbes Taggeld gemäss Art. 73 Abs. 1 KVG erbringen wollte. Der Beschwerdeführer seinerseits ging davon aus, dass er zu mehr als 50 % arbeitsunfähig war, weshalb er sich nicht mit einem halben Taggeld begnügen wollte. Vergleichsweise einigten sich die Parteien unbestrittenermassen auf einen Taggeld-Gesamtbetrag von Fr. 81'698.70 (Fr. 69'808.30 [im Vergleich aufgeführte Summe] + Fr. 11'890.40 [bereits geleistete Zahlung]) für die Zeitspanne von 1. August bis 20. Dezember 2018. Dies entspricht einem Taggeld von Fr. 575.34 und damit 75 % des vollen Taggeldes von Fr. 767.12. Zwar ergibt sich aus der Vereinbarung, dass damit auch allfällige Verzugszinsen, Parteientschädigungen für die anwaltliche Vertretung des Versicherten sowie weitere verfahrensbedingt notwendige Kosten und Auslagen abgegolten sind. Gemäss den Ausführungen des Versicherten lässt sich der Betrag nicht aufschlüsseln. Dies ändert aber nichts daran, dass das ausbezahlte Taggeld gestützt auf die Vereinbarung jedenfalls

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht höher war als das halbe Taggeld, welches dem Beschwerdeführer bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zugestanden hätte. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar kein volles Taggeld der Krankenversicherung erhalten hat, wie dies gemäss Art. 73 Abs. 1 KVG bei einer mehr als 50%igen Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist, aber doch mehr als ein halbes Krankentaggeld, welches dem Beschwerdeführer bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zugestanden hätte. Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer und die B.____ von einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind. Dies lässt sich im Übrigen auch auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen abstützen, sprechen doch neben dem ZMB-Gutachten, welches immerhin von einer – dem Beschwerdeführer zu tief scheinenden – 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, diverse Arztzeugnisse von Dr. C.____ von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit. Damit hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein volles Taggeld des Krankenversicherers, worauf er aber vergleichsweise verzichtete. Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG besteht kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse, wenn der Beschwerdeführer zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist und folglich Anspruch auf ein ganzes Krankentaggeld hat. Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin an, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn der Beschwerdeführer bei einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit, darauf verzichte, das ihm gemäss Art. 73 Abs. 1 KVG zustehende volle Krankentaggeld einzufordern. Weil die B.____ somit unter anderem in der Zeit vom 23. November bis 20.Dezember 2018 Taggelder basierend auf einer 50 % übersteigenden Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, besteht aufgrund der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmungen von Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 73 Abs. 1 KVG in dieser Zeit kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung abgelehnt. 6. Abschliessend bleibt anzumerken, dass – selbst wenn von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen würde – dieser keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der fraglichen Zeitspanne gehabt hätte. Um eine Überentschädigung zu verhindern, werden gemäss Art. 28 Abs. 2 AVIG von den Arbeitslosentaggeldern die Krankenversicherungsgelder in Abzug gebracht (Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung). Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) ist diese Subsidiaritätsordnung auch im Falle von Art. 28 Abs. 4 AVIG anzuwenden (Urteil des EVG vom 18. Oktober 2002, C 303/02, E. 5.1). Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit hätte der Beschwerdeführer zwar gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG Anspruch auf ein halbes Taggeld der Arbeitslosenkasse, aber auch nur auf ein halbes Taggeld der Krankenversicherung. Er müsste sich gemäss Art. 28 Abs. 2 AVIG den Betrag, der das halbe Krankentaggeld übersteigt, an die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder anrechnen lassen. Bei einem halben Krankentaggeld hätte der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit vom 23. November bis 20. Dezember 2018 Anspruch auf den Betrag von Fr. 11'107.-- (29 Kalendertage à Fr. 383.--) gehabt. Erhalten hat er aber tatsächlich Fr. 16'675.-- (29 Kalendertage à Fr. 575.--), was einem Überschuss von Fr. 5'568.-- entspricht. Das halbe Taggeld der Arbeitslosenkasse, welches dem Beschwerdeführer im Falle einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zustehen würde, beträgt Fr. 199.20. Da das Arbeitslosentaggeld lediglich für effektive Arbeitstage ausbezahlt wird, hätte

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht er in der Zeitspanne von 23. November bis 20. Dezember 2018 Anspruch auf 20 Arbeitslosentaggelder gehabt, was eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3'984.-- (20 x Fr. 199.20) ergibt. Da sich der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 5'568.-- der Krankentaggeldversicherung an die Arbeitslosentaggelder anrechnen lassen muss, entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 23. November bis 20. Dezember 2018. Anders ausgedrückt hätte der Beschwerdeführer bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit und je halbem Taggeld der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 23. November bis 20. Dezember 2018 Anspruch auf den Betrag von Fr. 3'984.-- Arbeitslosenentschädigung und Fr. 11'107.-- Krankentaggeld, insgesamt also Fr. 15'091.--, gehabt. Erhalten hat er aber vom Krankentaggeldversicherer alleine Fr. 16'675.--. Da die Leistungen der Arbeitslosenversicherung subsidiär sind, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 23. November bis 20. Dezember 2018. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die erhaltenen Leistungen des Krankenversicherers im Umfang von insgesamt Fr. 81'698.70 seien nicht vollumfänglich als Taggelder zu berücksichtigen, sondern würden auch noch verfahrensbedingte Kosten, Parteientschädigungen und Verzugszinsen beinhalten, ist anzumerken, dass diese Behauptung bzw. die Höhe der einzelnen Ansprüche nicht substantiiert ist. Dass sich der Betrag nicht aufschlüsseln lässt, wie der Beschwerdeführer angibt, kann nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen (vgl. oben E. 2). 7. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 23. November bis 20. Dezember 2018 zu Recht abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hält fest, dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Dem Beschwerdeführer ist deshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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