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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.05.2019 715 19 51/132

29. Mai 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,836 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Mai 2019 (715 19 51 / 132) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Selbstkündigung gedrängt worden wäre

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1966 geborene A.____ war zuletzt seit dem 1. November 2012 bei der B.____AG angestellt. Am 1. Mai 2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist per 31. Juli 2018. Am 13. Juli 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X.____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 16. Juli 2018 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ ab dem 1. August 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er seine Arbeitsstelle gekündigt habe, ohne dass

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm eine neue Stelle vertraglich zugesichert gewesen sei. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 14. Januar 2019 fest. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 14. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheenscheid vom 14. Januar 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm maximal 10 Einstelltage zu auferlegen; unter o/e-Kostenfolge. C. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. Februar 2019 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall sind eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 23 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 398.40 und damit ein Streitwert von Fr. 9‘163.20 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt derselben nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO- Übereinkommen) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa, Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 2.2). 4. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 5.1 In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzte, indem sie ihm die im Einspracheverfahren veranlasste Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Dezember 2018 vor Erlass des Einspracheent-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids vom 14. Januar 2019 weder zur Kenntnis brachte noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumte. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3 Nach der Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Januar 2019 die im Rahmen der amtlichen Erkundigung vom 4. Dezember 2018 veranlasste Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Dezember 2018 nicht zur Kenntnis brachte. Damit hat sie das rechtliche Gehör verletzt, wenn auch nicht derart schwerwiegend, dass eine Rückweisung zu nochmaligem Entscheid unter Einhaltung der verfahrensmässigen Anforderungen gerechtfertigt wäre. Die Rechtsprechung lässt eine Heilung einer nicht schwerwiegenden Gehörsverletzung – wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist – dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 42 N 15 f.). Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, sich im vorliegenden Verfahren, in welchem das Kantonsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu den Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Dezember 2018 zu äussern, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erachtet werden kann. 6. Materiell zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV anzulasten ist. 7. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Am 19. April 2018 überreichte der Beschwerdeführer seinem damaligen Vorgesetzten die auf den 1. Mai 2018 datierte Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2018. Gleichentags bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin, dass sie den Arbeitsvertrag gekündigt hätte, wenn der Versicherte im Mai 2018 nicht selbst gekündigt hätte. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 16. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer an, am 4. Dezember 2017 von der ehemaligen Arbeitgeberin gezwungen worden zu sein, per Juni 2018 zu kündigen. Da er seinen guten Ruf im Markt nicht habe gefährden wollen, sei er der unvermeidbaren Entlassung zuvorgekommen und habe selbst gekündigt. Das Vorgehen sei mit dem Leiter des RAV X.____ abgesprochen gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer am 18. August 2018 fest, am 4. Dezember 2017 aus „politischen Gründen“ zur Kündigung gezwungen worden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu sein. Auf Nachfrage der Arbeitslosenkasse hin hielt eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der ehemaligen Arbeitgeberin am 4. Oktober 2018 fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 informiert worden sei, dass die Personalabteilung reorganisiert und er Ende August 2018 die Kündigung erhalten werde. Am 19. April 2018 habe der Versicherte darüber informiert, dass er eine neue Stelle gefunden hätte und daher per 31. Juli 2018 kündigen werde. Am 10. Oktober 2018 nahm der Versicherte zu den Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin vom 4. Dezember 2017 Stellung und stellte klar, ihm sei am 4. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass seine Stelle spätestens per Juni 2018 neu besetzt werde. Die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2019 habe er mehrfach mit seinem Vorgesetzten besprochen. Auf nochmalige Nachfrage der Arbeitslosenkasse vom 4. Dezember 2018 hin hielt die ehemalige Arbeitgeberin am 21. Dezember 2018 fest, dass der Versicherte am 4. Dezember 2017 darüber informiert worden sei, dass aufgrund einer Reorganisation der Personalabteilung wahrscheinlich keine Möglichkeit mehr bestehen werde, ihn weiter zu beschäftigen, weshalb er spätestens per Ende August 2018 die Kündigung erhalten werde. Der Versicherte habe am 1. Mai 2018 gekündigt. In jenem Zeitpunkt sei noch kein endgültiger Entscheid über eine mögliche Kündigung gefällt gewesen. 8.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2018 auf Ende Juli 2018 kündigte, obwohl ihm keine andere Stelle zugesichert war, an welcher er sofort mit der Arbeit hätte beginnen können. Vorausgegangen war ein Gespräch mit dem damaligen Vorgesetzten am 4. Dezember 2017 mit der Ankündigung, dass die Personalabteilung reorganisiert und dabei auch seine Stelle neu besetzt werde. Der Beschwerdeführer ging sodann nach einem weiteren Gespräch mit dem Personalverantwortlichen am 19. April 2018 davon aus, dass er noch im Monat April 2018 die Kündigung erhalten werde und das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2018 beendet würde. Um einer sich nachteilig auf künftige Anstellungen auswirkenden Kündigung durch die Arbeitgeberin zuvorzukommen, reichte er am 19. April 2018 die auf den 1. Mai 2018 datierte Kündigung ein, womit das Arbeitsverhältnis mit dem Einverständnis der ehemaligen Arbeitgeberin per 31. Juli 2018 endete. Demgegenüber stellt sich die Arbeitslosenkasse aufgrund der eingeholten Stellungnahmen der ehemaligen Arbeitgeberin vom 4. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018 auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin (spätestens) per Ende August 2018 aufgelöst worden wäre, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens früher arbeitslos geworden sei. 8.2 Der Auffassung der Arbeitslosenkasse ist beizupflichten. Zwar steht unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 eine Entlassung aus betrieblichen Gründen in Aussicht gestellt wurde. Dass die ehemalige Arbeitgeberin – wie der Beschwerdeführer geltend macht – bereits im April 2018 den Entschluss gefasst hätte, das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2018 zu beenden, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist aufgrund der glaubwürdigen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Dezember 2018 davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Betrieb auch am 19. April 2018 noch nicht definitiv feststand und der Beschwerdeführer spätestens per Ende August 2018 die Kündigung erhalten hätte. Da die Arbeitgeberin kein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat und zudem nicht ersichtlich ist, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Konflikt mit dem Beschwer-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführer geprägt gewesen wäre, besteht kein Grund, an den Aussagen der Arbeitgeberin zu zweifeln, weshalb darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Arbeitsverhältnis – wäre er mit seiner Kündigung nicht zuvorgekommen – seitens der Arbeitgeberin noch im April 2018 per Ende Juni 2018 aufgelöst worden wäre, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zu beachten ist, dass sich die Arbeitslosenkasse aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen darf, sondern vielmehr zweckdienliche Beweismittel benötigt, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb). Solche Beweismittel liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus der Tatsache, dass die Arbeitgeberin am 19. April 2018 das auf den 1. Mai 2018 vordatierte Kündigungsschreiben akzeptierte, ihn in der Folge am 8. Juni 2018 freistellte und die Nachfolgerin am 1. Juni 2018 einstellte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insgesamt liegt nichts vor, was die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er einer unvermeidbaren Kündigung per Ende Juni 2018 zuvorgekommen sei resp. vom Arbeitgeber im April oder Mai 2018 zur Selbstkündigung gedrängt worden wäre, überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 4. Dezember 2017 resp. am 19. April 2018 (noch) nicht eindeutig bestimmt war, wäre es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar gewesen, vorerst noch nicht zu kündigen und den definitiven Entscheid der ehemaligen Arbeitgeberin abzuwarten, um damit – in Beachtung der Schadenminderungspflicht – den Eintritt von Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2018 zu vermeiden. Seine Kündigung vom 1. Mai 2018 auf Ende Juli 2018 war daher verfrüht und erfolgte auf eigenes Risiko, weshalb der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG als erfüllt zu betrachten ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung getragen hat. 9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen. Demnach läge der grundsätzliche Rahmen für die Bemessung der Einstelltage zwischen 31 und 60 Tagen. Die Beschwerdegegnerin setzte die Dauer der Einstellung auf 23 Tage fest. Dabei unterschritt sie den Sanktionsrahmen für ein schweres Verschulden. Dies kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann angezeigt sein, wenn zwar kein entschuldbarer Grund für die Stellenaufgabe, wohl aber besondere Umstände im Einzelfall vorliegen (vgl. BGE 130 V 126 E. 3.2). Diese können sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person oder auf eine objektive Begebenheit beziehen (Urteil des Bundes-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichts vom 17. Dezember 2009, 8C_829/2009, E. 3.1). Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu Recht verschuldensmindernd berücksichtigt worden, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin spätestens per Ende August 2018 gekündigt worden wäre. Die auf 23 Tage festgelegte Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht der Anzahl der kontrollierten Tage im Monat August 2018 und ist in diesem Fall angemessen und sachlich gerechtfertigt. Das Kantonsgericht sieht selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass damit der Sanktionsrahmen für schweres Verschulden unterschritten wird, keinen Anlass, in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen. 10. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat sodann ihr Ermessen bei der Festlegung der Einstelltage korrekt ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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