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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.12.2019 715 19 342/311

6. Dezember 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,127 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Dezember 2019 (715 19 342 / 311) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1991 geborene A.____ war bei der B.____AG als Sicherheitsagentin angestellt. Am 25. März 2019 löste sie das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2019 auf. Am 24. April 2019 meldete sie sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ an und erhob ab 1. Juni 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte das RAV A.____ wegen mangelnder Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit ab dem 3. Juni 2019 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde festgehalten, dass sie in der Zeit vor der Stellenlosigkeit vom 28. März 2019 bis 2. Juni 2019 in quantitativer Hinsicht nur ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt habe. So habe sie anstelle der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwarteten 16 Arbeitsbemühungen nur deren 10 nachgewiesen. Auf Einsprache hin hielt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) an der Einstellung fest (Einspracheentscheid vom 24. September 2019). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 12. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte. Zur Begründung hielt sie fest, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits einen neuen Arbeitsvertrag gehabt habe. C. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes der Beschwerdeführerin. Bei einer Einstelldauer von 7 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; BGE 124 V 225 E. 2a). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits während

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, C 239/06, E. 3.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person darf sich ausserdem nicht darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine neue Stelle finden könne, sondern muss vielmehr alles daransetzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis beginnen zu können (vgl. ARV 1987 Nr. 2). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Nach der Praxis im Kanton Baselland muss keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewärtigen, wer für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit monatlich mindestens acht Bewerbungen nachzuweisen vermag (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 16. August 2017 [715 17 82] E. 2.3, vom 25. März 2015 [715 14 316] E. 2.3 und vom 19. März 2013 [715 12 237] E. 3.3). Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (vgl. BGE 120 V 74 E. 3c; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 843).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 4. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin vor der Stellenlosigkeit genügend Arbeitsbemühungen getätigt hatte. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin war bei der B.____AG angestellt, als sie sich am 11. Juni 2018 bei der deutschen Bundespolizei bewarb. Am 29. November 2018 teilte ihr diese mit, dass sie für eine Einstellung als Polizeimeisteranwärterin vorgesehen sei. Am 25. März 2019 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei der B.____AG unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den 31. Mai 2019 und meldete sich am 24. April 2019 beim RAV X.____ zur Arbeitsvermittlung an. Die Einstellungsverfügung der deutschen Bundespolizeiakademie erfolgte am 16. April 2019. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 kündigte die Polizei Y.____ der Beschwerdeführerin den Dienstbeginn am 1. August 2019 an. Anlässlich des Erstgesprächs am 15. Mai 2019 informierte die Beschwerdeführerin das RAV über die neue Stelle. Weiter ergibt sich, dass die Versicherte in den Kontrollmonaten Mai und Juni 2019 je 10 Arbeitsbemühungen erbrachte. Für die Zeit davor sind aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedoch keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 bejahte das KIGA vom 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten. Am 8. Juli 2019 meldete sie sich per 31. Juli 2019 von der Arbeitsvermittlung ab. 5.1 Wie unter Erwägung 2.1 ausgeführt, hat die versicherte Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss alles daransetzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis beginnen zu können. Daher hat sie sich bereits während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Da die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei der B.____AG am 25. März 2019 auf den 31. Mai 2019 gekündigt hatte, ihr aber ab dem 1. Juni 2019 keine neue Stelle zugesichert war, hätte sie sich bereits während der Kündigungsfrist intensiv um eine neue Arbeit bemühen müssen. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollmonate Mai und Juni 2019 jeweils 10 Arbeitsbemühungen getätigt hatte und somit grundsätzlich der geforderten Anzahl an monatlichen Arbeitsbemühungen (vgl. E. 2.3 hiervor) nachgekommen war. Anders verhält es sich aber in der Zeit nach der Kündigung am 25. März 2019 bis 30. April 2019. In diesem Zeitraum sind auf-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund der vorliegenden Unterlagen keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Da es die Beschwerdeführerin unterliess, sich in den Monaten März und April 2019 um eine Arbeit zu bemühen, ist mit der Verwaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu bejahen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach gerechtfertigt ist. 5.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wenn sie geltend macht, aus gesundheitlichen und organisatorischen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, in jener Zeit Arbeit zu suchen, ist ihr entgegenzuhalten, dass keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen. Sodann vermag die Tatsache, dass sie im Hinblick auf den Umzug ins Ausland keine Zeit zur Stellensuche fand, nicht von der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG zu entbinden. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht - die Mitteilung der Bundespolizeiakademie vom 29. November 2018 eine verbindliche Aufnahme in den Polizeidienst darstellen sollte, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableisten. Da die Mitteilung der Polizei Y.____ hinsichtlich des Dienstbeginns am 1. August 2019 erst mit Schreiben vom 7. Mai 2019 erfolgte, war für die Beschwerdeführerin das Ende der Arbeitslosigkeit in den Monaten März und April 2019 noch nicht absehbar, weshalb sie sich zur Vermeidung resp. Verkürzung der Arbeitslosigkeit um eine Anstellung ab 1. Juni 2019 hätte bemühen müssen. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Bei der Beurteilung dieses Ermessens ist im Einzelfall der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung getragen hat. 6.2 Der Einstellraster sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist bei leichtem Verschulden eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 - 8 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Juli 2019, Rz. D79 "Einstellraster" unter 1.A). Die Vorinstanz verfügte eine Einstelldauer von 7 Tagen. Wie bereits in Erwägung 5.1 dargelegt, stellt die Frage nach der Dauer der Einstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar. Eine kantonsgerichtliche Korrektur ist somit nur dort angebracht, wo die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte. Die verfügte Einstelldauer von 7 Tagen stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2019 ist unter diesen Umständen zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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