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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2020 715 19 295/199

13. August 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,870 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. August 2020 (715 19 295 / 199) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Beitragszeit nicht erfüllt, da kein rechtsgenügender Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung vorliegt. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Daniela Buser

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.a Der 1963 geborene A.____ meldete sich am 1. Juli 2015 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender in der Gesundheitsbranche an. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen verfügte die Ausgleichskasse am 22. September 2015, dass der Versicherte für die angegebene Tätigkeit als unselbständig einzustufen sei. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Oktober 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilweise gut und stellte fest, dass beim Versicherten zwei Aufgabenbereiche zu unterscheiden seien. In Bezug auf die Beschäftigung im Fitnessclub B.____ AG (Fitnessclub) sei er als Unselbständigerwerbender zu betrachten, während er im Rahmen seiner Tätigkeit als Personaltrainer als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse anzuschliessen sei. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 26. Oktober 2015 Beschwerde am Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er vertrat dabei sinngemäss die Ansicht, seine Tätigkeit beim Fitnessclub sei ebenfalls als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Mit Urteil vom 12. Mai 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass unter Würdigung der gesamten Umstände die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien überwiegen würden (710 15 335). In der Folge war A.____ rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbender Personaltrainer gemeldet. A.b Ab dem 1. April 2014 war A.____ beim Fitnessclub als Geschäftsführer angestellt. Der Fitnessclub kündigte ihm jedoch das Anstellungsverhältnis per 31. August 2018. Ab dem 5. Oktober 2017 war er zudem als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates des Fitnessclubs im Handelsregister eingetragen. Über den Fitnessclub wurde mit Wirkung ab dem 4. September 2018 der Konkurs eröffnet. A.c Am 6. Mai 2019 meldete sich A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und am 9. Mai 2019 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Die Arbeitslosenkasse klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab und lehnte nach durchgeführtem Einspracheverfahren die Anspruchsberechtigung von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Mai 2019 mit Entscheid vom 13. August 2019 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass er als Selbständigerwerbender keine Beitragszeit generiert habe und darüber hinaus weder eine beitragspflichtige Beschäftigung noch ein Befreiungstatbestand von der Erfüllung der Beitragspflicht ausgewiesen sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 9. September 2019 Beschwerde am Kantonsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anrechnung jener Zeit, während welcher er krank gewesen sei, an seine Beitragszeit. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er neben seiner Anstellung beim Fitnessclub auch als Selbständigerwerbender tätig gewesen sei. Durch seine Krankheit sei es ihm indessen nicht mehr möglich gewesen, seine selbständige Tätigkeit auszuüben, weshalb er bei der Ausgleichskasse auch kein Einkommen gemeldet habe. Betreffend seine Tätigkeit als Arbeitnehmer beim Fitnessclub seien die Jahreslohnsummen von der Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse gemeldet und die Lohnnebenkosten abgeführt worden. Aufgrund seiner Krankheit habe er von der E.____ eine Erwerbsausfallentschädigung erhalten. Die ärztlichen Atteste, aus welchen hervorgehe, dass er während mehr als zwölf Monaten arbeitsunfähig gewesen sei, seien bei der E.____ eingereicht worden. C. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen könne, schliesslich sei gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kein Einkommen aus der Tätigkeit beim Fitnessclub deklariert worden. Es würden lediglich Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018 vorliegen, welche zeitgleich mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und erst nachdem der Fitnessclub in Konkurs gefallen sei, ausgestellt worden seien. Die Auszahlung der Fr. 80'000.-sei direkt auf das Bankkonto des Beschwerdeführers erfolgt, was wiederum belege, dass kein Arbeitsverhältnis mit dem Fitnessclub bestanden habe. Letztlich seien auch die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer keine ärztlichen Zeugnisse ins Recht führe, die eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden und das Wohnsitzerfordernis erst ab dem 1. September 2017 erfülle. D. Am 8. November 2019 holte das Kantonsgericht im Rahmen einer amtlichen Erkundigung bei der Ausgleichskasse die notwendigen Unterlagen und Informationen betreffend eine selbständige und/oder unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab 2014 ein. Im Weiteren zog das Kantonsgericht gleichentags die Versicherungsakten der E.____ bei. E. In der Stellungnahme vom 3. Februar 2020 hielt die Arbeitslosenkasse am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führt sie an, dem Beschwerdeführer gelinge es nach wie vor nicht, den Lohnfluss aus seiner Tätigkeit beim Fitnessclub zu belegen. Die Lohnausweise würden hierzu jedenfalls nicht genügen. Die Einmalzahlung der E.____ stelle zudem kein Lohnersatz dar, was letztlich auch von der E.____ bestätigt werde. Eine beitragspflichtige Beschäftigung sei folglich nicht ausgewiesen. F. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2020 wandte der Beschwerdeführer ein, dass er den Lohnfluss nicht belegen könne, da er krank gewesen sei. Aufgrund dieser Krankheit sei er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen. In diesem Zusammenhang brachte er ärztliche Zeugnisse bei, welche seine Arbeitsunfähigkeit belegen sollten. Bei den Fr. 80'000.--, die ihm die E.____ ausbezahlt habe, handle es sich zudem um Lohnersatz für den Zeitraum von zehn Monaten ab dem 1. März 2018. G. Am 1. April 2020 verzichtete die Arbeitslosenkasse auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 9. September 2019 ist demnach einzutreten. 2. Strittig ist vorliegend die Erfüllung der Beitragszeit respektive eine Befreiung von derselben in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär und gelangen daher nur dann zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1). 2.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor demjenigen Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). 2.3 Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hat die Arbeitslosenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben (AVIG-Praxis ALE Rz. B32 und B146). Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE Rz. B147). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (IK-Auszug) als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem IK- Auszug, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich aber zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person, die ja eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss (AVIG-Praxis ALE Rz. B148). 3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. Wie sich dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. August 2019 entnehmen lässt, dauert die Rahmenfrist für die Beitragszeit im vorliegenden Fall unbestritten vom 9. Mai 2017 bis 8. Mai 2019. Innerhalb dieser zweijährigen Frist muss – wie vorstehend in Erwägung 2.1 ausgeführt – die Beitragszeit erfüllt oder ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit einschlägig sein. Zu prüfen ist nun zunächst, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist voraus (vgl. Erwägung 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl einer unselbständigen Tätigkeit beim Fitnessclub nachgegangen als auch selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Diese Unterscheidung in den Aufgabenbereichen des Versicherten wurde durch die Ausgleichskasse bereits mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 erkannt. Danach sei der Versicherte in Bezug auf seine Beschäftigung im Fitnessclub im Bereich Marketingbetreuung, medizinische Betreuung, kaufmännische Aufgaben und Personalschulung/Betreuung als unselbständigerwerbend zu betrachten, während er im Rahmen seiner Tätigkeit als Personaltrainer als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse anzuschliessen sei. Die Voraussetzungen für die Qualifikation der Tätigkeit beim Fitnessclub als selbständige Erwerbstätigkeit lägen nicht vor. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2016 (710 15 335) und der Begründung ab, dass in Würdigung der gesamten Umstände jene Kriterien überwiegen würden, welche für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprächen. 4.2 Im Nachgang an das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2016 war der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse gemeldet (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 22. November 2019). In seiner Beschwerdeschrift macht er diesbezüglich geltend, dass es ihm infolge einer Erkrankung nicht mehr möglich gewesen sei, der selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und er aufgrund dessen auch kein Einkommen aus dieser Tätigkeit deklariert habe. Den Akten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich der Versicherte per 1. Januar 2017 und damit bereits vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Mai 2017 bis 8. Mai 2019 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender abgemeldet hatte (vgl. Anlage Nr. 3 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2020). Im Gegensatz dazu wird der Beschwerdeführer im Bericht von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2017 (Versicherungsakten E.____ ) gemäss eigenen Angaben als «nach wie vor selbständig» bezeichnet. Im Ergebnis ist indessen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht der Beitragspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 2 AIVG unterstand und demzufolge auch keine Beitragszeit generieren konnte. 4.3 Aus den Akten ist im Weiteren ersichtlich, dass der Versicherte entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2014 (OeKa- Akt. 028 f.) ab diesem Datum beim Fitnessclub als Geschäftsführer zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'000.-- angestellt war. Die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte per 31. August 2018 (OeKa-Akt. 027). Ab dem 5. Oktober 2017 war der Beschwerdeführer darüber hinaus als Mitglied des Verwaltungsrats des Fitnessclubs mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen, über welchen letztlich mit Wirkung ab dem 4. September 2018 der Konkurs eröffnet wurde. Damit hatte er während der massgebenden Rahmenfrist eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, weshalb näher zu prüfen ist, ob auch tatsächlich ein Lohn bezogen wurde (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). Wie die Arbeitslosenkasse zutreffend vorbringt, wurde gemäss IK-Auszug (OeKa-Akt. 040) ab April 2014 kein Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit beim Fitnessclub deklariert. Darüber hinaus sind den Akten keine Belege zu entnehmen, welche einen Lohnfluss rechtsgenügend auswei-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen könnten. Die durch den Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018 (OeKa-Akt. 001 f.) vermögen diesen Beweis nicht zu erbringen, da sie erst am 6. Mai 2019 und damit nach Konkurseröffnung über den Fitnessclub ausgestellt wurden. Es handelt sich vorliegend bei den Lohnausweisen lediglich um Parteibehauptungen, da das darin ausgewiesene Einkommen weder mit den Angaben im IK-Auszug korrespondiert noch anhand von Post-/Bankkontoauszügen, welche durch die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (OeKa-Akt. 033 f.) einverlangt wurden, belegt werden kann. Ohne entsprechendes Korrelat erweisen sich die Lohnausweise als nicht aussagekräftig genug, um den tatsächlichen Lohnfluss als Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenügend auszuweisen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Zahlung der E.____ in der Höhe von Fr. 80'000.-- Lohnersatz darstelle, wohingegen die Arbeitslosenkasse die Ansicht vertritt, dass es sich dabei um eine Wiedereingliederungsentschädigung und folglich nicht um Lohnersatz handle. Aus den durch den Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26. Februar 2020 eingereichten ärztlichen Attesten, welche sich im Übrigen auch in den Akten der E.____ befinden, ergibt sich, dass der Versicherte vom 22. Juli 2016 bis 30. September 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Wie sich im Weiteren aus den Versicherungsakten der E.____ ergibt, litt der Versicherte entsprechend den Ausführungen von Dr. C.____ im Bericht vom 15. Februar 2017 (Versicherungsakten E.____) an einer schweren depressiven Episode mit anamnestisch psychotischen Symptomen sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen. Mit Leistungsentscheid vom 20. März 2017 anerkannte die E.____ gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 22. Juli 2016 und nach Abzug der vertraglich vereinbarten Wartefrist von drei Monaten den Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der Versicherung der freien Vorsorge (Säule 3b) mit einem Rentenbetreffnis von Fr. 96'000.-- pro Jahr. Damit ist eine bestehende Arbeitsunfähigkeit für den vorstehend erwähnten Zeitraum rechtsgenügend ausgewiesen. Mit Leistungsentscheid vom 14. Juni 2018 schloss die E.____ das Dossier rückwirkend per 14. Februar 2018, zumal gestützt auf die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherpie, in diesem Zeitpunkt keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe. Daraufhin reichte der Versicherte am 7. August 2018 ein Schlichtungsgesuch beim Zivilgericht des Kantons Y.____ (Zivilgericht) ein. Gemäss Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 22. November 2018 wurde das Schlichtungsverfahren zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. Danach verpflichtete sich die E.____ insbesondere zur Zahlung einer Wiedereingliederungsentschädigung im Betrag von Fr. 80'000.-- an den Versicherten. Mit Blick auf obige Ausführungen ist erstellt, dass die E.____ dem Versicherten ab dem 22. Juli 2016 bis Ende Februar 2018 Leistungen aus der vorstehend erwähnten Versicherung im Sinne eines Lohnersatzes ausrichtete. Die Bestätigung der E.____ vom 5. August 2019 (OeKa-Akt. 093), wonach es sich bei der Nachzahlung im Betrag von Fr. 80'000.-- nicht um Lohnersatz handle, kann mit Blick auf die massgebende Versicherungspolice und den darin enthaltenen Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Ohnehin handelt es sich aber bei den Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag um keinen beitragspflichtigen Lohn im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV. 4.5 Daraus resultiert, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Fitnessclub anhand der vorliegenden Akten nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewie-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen und ein entsprechend tatsächlicher Lohnfluss als ausschlaggebendes Indiz dafür nicht rechtsgenügend belegt werden kann. 5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beruft, aufgrund welcher er die Lohnzahlungen nicht belegen und demzufolge die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG nicht erfüllen könne, ist nachfolgend eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu prüfen. 5.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand. 5.2 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung verbleibt der versicherten Person während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 141 V 674 E. 4.3.1; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage Basel-Genf 2019, zu Art. 14, S. 73 f.; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Bd. 1, Rz. 10 und 18 zu Art. 14). 5.3 Der Versicherte hat vorliegend mit Beschwerde vom 9. September 2019 die Anrechnung derjenigen Zeit, während der er aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, beantragt, jedoch zunächst keine entsprechenden Belege beigebracht. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2020 reichte er schliesslich diverse ärztliche Zeugnisse ein, welche vom 22. Juli 2016 bis 30. September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten belegen (vgl. Erwägung 4.4 hiervor). Eine Arbeitsunfähigkeit kann im Rahmen der Beitragsbefreiung jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Versicherte während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG in fine). Da der Beschwerdeführer jedoch erst am 1. September 2017 aus X.____ in die Schweiz zugezogen ist (OeKa-Akt. 042), kann innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Mai 2017 bis 8. Mai 2019 nur diejenige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden, welche nach dem Zuzug aus dem Ausland bestanden hat. Demzufolge war der Beschwerdeführer vom 1. September 2017 bis 30. September 2018 vollständig arbeitsunfähig. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht setzt im Weiteren – wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt – einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Diese Kausalität ist gegeben, sofern das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden hat, was vorliegend aufgrund der dreizehn Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung der Fall ist. Damit sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vom 1. September 2017 bis 30. September 2018 erfüllt.

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6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt, da eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 AVIG aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen ist. Jedoch liegen die Voraussetzungen einer Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vor, da er während dreizehn anrechenbaren Monaten vollständig arbeitsunfähig und in der Schweiz wohnhaft war. Im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 30. September 2018 ist der Versicherte folglich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zugesprochen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 13. August 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2017 bis 30. September 2018 gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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