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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.10.2019 715 19 220 / 244

7. Oktober 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,987 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Versicherter Verdienst/Taggeld

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Oktober 2019 (715 19 220 / 244) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes; Bonuszahlungen sind gemäss Entstehungsprinzip anteilsmässig jenen Monaten anzurechnen, in welchen die Arbeitsleistung vorab erbracht worden ist.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Versicherter Verdienst / Taggeld

A. Die 1984 geborene A.____ war zuletzt vom 1. April 2017 bis 28. Februar 2019 bei der B.____ als C.____ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis kündete sie Ende August 2018 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende Februar 2019. Am 25. Februar 2019 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte im Umfang eines 80%-Pensums noch gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosentschädigung ab 1. März 2019. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) eröffnete in der Folge eine vom 1. März 2019 bis 28. Februar 2021 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Den versicherten Verdienst setzte sie dabei auf Fr. 9'208.- - fest.

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B. Die Versicherte erklärte sich in der Folge mit der Höhe des versicherten Verdienstes nicht einverstanden. Am 10. April 2019 erliess die Kasse eine Verfügung. Darin hielt sie fest, dass sich der versicherte Verdienst ab März 2019 auf Fr. 9'208.-- belaufe. Eine dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 ab.

C. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, dass bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zusätzlich zum erzielten Brutto- Lohn auch die im März 2018 erhaltene Bonus-Zahlung in der Höhe von Fr. 8'500.- zu berücksichtigen sei. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass diese Bonuszahlung zumindest anteilsmässig als Bestandteil des massgebenden Lohnes zu betrachten sei. Erst im März 2018 sei festgestanden, dass es zu einer Bonuszahlung kommen werde. Der Bonus-Anspruch sei deshalb auch erst im März 2018 entstanden. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 8. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass der erzielte Verdienst jenen Beitragsmonaten angerechnet werde, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Es sei deshalb unerheblich, wann der Bonus ausbezahlt worden sei. Da die Bonuszahlung für die Leistungen der Versicherten im Jahr 2017 ausgerichtet worden sei, könne sie bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht mehr berücksichtigt werden.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Die Beschwerdeführerin erfüllt ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Fraglich ist im vorliegenden Fall, wie hoch der versicherte Verdienst während der vom 1. März 2019 bis 28. Februar 2021 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausfällt und in diesem Zusammenhang, ob ein der Versicherten im März 2018 ausbezahlter Bonus von Fr. 8'500.-- bei der Bemessung des versicherten Verdienstes mit zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls würde der versicherte Verdienst Fr. 9'916.35 (Fr. 9'208 + [Fr. 8'500.-- / 12 Monate = Fr. 708.35] betragen und sich damit ein Taggeld von Fr. 319.90 (Fr. 9'916.35 x 70%) ergeben. Bei einem maximal zulässigen Bezug von 400 entschädigungsberechtigten Taggeldern resultiert im Umfang der Taggelddifferenz von Fr. 22.85 (Fr. 319.90 abzüglich das von der Kasse festgesetzte Taggeld von Fr. 297.05) mithin ein Streitwert von Fr. 9'140.-- (400 x Fr. 22.85). Über die Beschwerde ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend vom 1. März 2017 bis am 28. Februar 2019 gedauert hat. Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes und hier, ob der im März 2018 der Versicherten ausbezahlte Bonus von Fr. 8'500.-- bei dessen Berechnung mit zu berücksichtigen ist (oben, Erwägung 1.2). 2.2 Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV grundsätzlich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Fällt der Durchschnittslohn der vergangenen zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Leistungsrahmenfrist höher aus, so ist dieser Durchschnittslohn massgebend (Art. 37 Abs. 2 AVIV). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; darin eingeschlossen sind auch vertraglich vereinbarte regelmässige Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus der gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 anknüpft. Es kommt somit nicht darauf an, ob es sich um ein Erwerbseinkommen handelt, sondern darauf, ob dieses Einkommen massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung darstellt. Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidend, ob die Bezüge aus einer eigentlichen Arbeitnehmertätigkeit stammen, sondern ob sie als massgebender Lohn im Sinne der AHV gelten. Wie der in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthaltene Rechtsbegriff "normalerweise" deutlich macht, stimmt der versicherte Verdienst nicht mit dem AHV-rechtlichen massgebenden Lohn überein. Mit dem Rechtsbegriff "normalerweise" sollen vielmehr jene Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in; Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Basel 2007, S. 2287 f.).

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2.4 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder bereits aufgelöst worden ist, und unabhängig davon, ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen; ebenfalls nicht massgebend ist, ob es sich um ein unmittelbares (oder bloss um eine mittelbares) Entgelt handelt. Es reicht zur Erfassung als massgebender Lohn also aus, dass die Entschädigung eine (wirtschaftliche) Beziehung zum Arbeitsverhältnis hat (BGE 124 V 102; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, zu Art. 5 Rz. 124). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören auch Bonuszahlungen zum massgebenden Lohn (BGE 122 V 363 E. 3a). Gleiches gilt für Orts- und Teuerungszulagen, Treueprämien oder Gratifikationen. Alle diese Zulagen (Art. 23 Abs. 1 AVIG) sind anteilsmässig jenen Monaten anzurechnen, auf die sie sich beziehen und damit, in welchen die Arbeitsleistung (vorab) erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Es ist deshalb unerheblich, wann sie zur Auszahlung gelangt bzw. in welchem Zeitpunkt sie effektiv ausgerichtet worden sind (Weisung des seco [Staatssekretariat für Wirtschaft], AVIG-Praxis ALE C2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2011, 8C_757/2011, E. 3.4). Diese Anrechnungsmodalität hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 unlängst noch einmal explizit bestätigt (E. 5.2). 3.1 Dem Arbeitsvertrag mit ihrer letzten Arbeitgeberin vom 22. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass die Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung eines Bonus besessen hat. Ihr Arbeitsvertrag sah lediglich vor, dass die Auszahlung eines Bonus dann vorgesehen war, wenn das Gesamtergebnis der B.____ und die persönliche Leistung der Arbeitnehmerin dies erlaubt haben. Der fraglichen Vertragsbestimmung kann weiter entnommen werden, dass der Bonus nach Vorliegen des Geschäftsergebnisses festgelegt und ausschliesslich jenen Mitarbeitenden ausbezahlt worden ist, die sich im Zeitpunkt der Auszahlung des Bonus in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis befanden (Kassen Dok 64, S. 1, ad Ziffer 5). Im Weiteren ist den Akten eine Telefonnotiz der Kasse mit dem zuständigen Mitarbeiter der B.____ vom 8. April 2019 zu entnehmen, wonach der Bonus «effektiv für das Jahr 2017» ausgerichtet worden sei (Kassen Dok 93). Dem von der Versicherten im Rahmen ihrer Einsprache eingereichten Lohnjournal ist schliesslich zu entnehmen, dass im Jahr 2018 nebst einem monatlichen Salär von Fr. 9'208.35 (und nebst einer hier nicht interessierenden, nicht AHV-pflichtigen Prämie im Juli 2018; vgl. oben, Erwägung 2.3) im März 2018 zusätzlich eine Bonuszahlung im Umfang von Fr. 8'500.-- ausgerichtet worden war. 3.2 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist der von der Vorinstanz errechnete versicherte Verdienst korrekt. Massgebend für dessen Bemessung ist das von der Versicherten in den letzten sechs bzw. zwölf Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen (oben, Erwägung 2.2). Mit Blick auf die ab 1. März 2019 eröffnete Leistungsrahmenfrist trifft es zwar zu, dass die im März 2018 erfolgte Bonuszahlung noch in diese rückwirkend massgebende Periode bis März 2018 fallen würde. Dies aber ändert nichts daran, dass der Bonus gemäss den unbestritten gebliebenen Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin für Leistungen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Versicherten im Jahre 2017 ausgerichtet worden ist (Kassen Dok 93). Hierfür spricht denn auch bereits die arbeitsvertragliche Formulierung, wonach über die Ausrichtung eines Bonus erst nach dem Vorliegen des Geschäftsergebnisses entschieden wird. Das Geschäftsergebnis bezieht sich usanzgemäss stets auf das vorangehende Kalenderjahr und hat vorliegend demnach die Zeit zwischen Januar bis Dezember 2017 betroffen. Damit ist erstellt, dass der fragliche Bonus für die im Jahr 2017 von der Versicherten erbrachten Leistungen ausgerichtet worden ist. Dieser ist gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und der dazu unlängst bestätigten Rechtsprechung (oben, Erwägung 2.4 a. E.) klarerweise jenen Monaten anzurechnen, in welchen die sich darauf beziehenden Arbeitsleistungen erbracht worden sind (Entstehungsprinzip, oben, Erwägung 2.4). Das mit der strittigen Bonuszahlung erbrachte Einkommen gilt demnach bereits im Jahr 2017 als erzielt, auf welches das Bonussalär durch die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten tatsächlich zurückzuführen ist. 3.3 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ändert an diesem Ergebnis nichts, dass über die Frage, ob überhaupt ein Bonus ausbezahlt werden würde, bis Ende Dezember 2017 noch nicht entschieden worden war. So wie das zufällige Datum der effektiven Auszahlung eines Bonus vermag auch der Entscheid, ob ein solcher überhaupt ausbezahlt werden wird, nichts am Entstehungsprinzip zu ändern. Unbesehen davon, wann und ob überhaupt ein Bonus ausgerichtet würde, bleibt es demnach dabei, dass die im Umfang von Fr. 8'500.-erfolgte Bonuszahlung noch im Jahr 2017 als erzielt gilt. Damit fällt sie nicht in die ab März 2018 für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebende Periode gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV. Sie muss demnach unberücksichtigt bleiben und es muss sein Bewenden damit haben, dass der versicherte Verdienst aufgrund des in den letzten sechs bzw. zwölf Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens der Versicherten im Umfang von monatlich Fr. 9'208.-- zu bestimmen ist. Die Beschwerde ist im Ergebnis somit abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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