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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.01.2020 715 19 200/25

31. Januar 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,842 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Taggeld

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. Januar 2020 (715 19 200 / 25) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Korrektur der Taggeldabrechnungen, da die Erzielung eines Zwischenverdienstes nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist; Verpflichtung der Arbeitslosenkasse, Verzugszinsen auf den noch auszurichtenden Taggeldleistungen auszurichten, da die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A.1 A.____ arbeitete vom 1. Januar 2011 bis 29. Februar 2012 bei der Firma B.____ AG in Basel als Abteilungsleiter Treuhand und Vizedirektor in einem 100 % Pensum. Zuvor war er von August 2005 bis Ende Dezember 2010 als Geschäftsführer seiner eigenen Firma, der C.____ GmbH, tätig. Per Ende Februar 2012 beendeten der Versicherte und die B.____ AG im gegenseitigen Einverständnis den Arbeitsvertrag. Am 2. März 2012 meldete sich A.____ zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 20. September

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 sprach ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Vermittlungsfähigkeit per 2. März 2012 ab. Die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Entscheid vom 29. Mai 2013 ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), hiess die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2013 (715 13 196/284) gut. Per 31. Januar 2013 meldete sich A.____ von der Arbeitsvermittlung wieder ab. A.2 Nachdem die Vermittlungsfähigkeit von A.____ vom 2. März 2012 bis 31. Januar 2013 feststand, sprach ihm die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 28. Juli 2015 die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 2. März 2012 bis 31. Mai 2012 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Der Versicherte habe von der B.____ AG eine Abgangsentschädigung von Fr. 36‘000.-- erhalten, was drei Monatslöhnen bzw. der Dauer der dreimonatigen Kündigungsfrist entspreche. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.3 Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen unwahren Angaben sowie wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte habe sein Einkommen, das er bei den Schulen D.____ erzielt habe, gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, die die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitslosenkasse, mit Einspracheentscheid vom 18. März 2016 abwies. Die dagegen vom Versicherten beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2016 (715 16 131/346) ebenfalls ab. A.4 Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, er habe das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgelöst. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache. Mit Entscheid vom 18. März 2016 wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitslosenkasse, diese ebenfalls ab und hielt an der Auffassung fest, wonach den Versicherten ein Selbstverschulden am Verlust der Arbeitsstelle treffe. Auch dagegen erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (715 16 130/270) gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurück. Auf eine dagegen von der Arbeitslosenkasse beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat dieses mit Urteil vom 16. Mai 2017 (8C_78/2017) nicht ein. Nach Einholung weiterer Auskünfte bei der B.____ AG verzichtete die Beschwerdegegnerin in der Folge auf die Einstellung des Beschwerdeführers wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und veranlasste die Auszahlung dieser Taggelder, vorerst ohne Zinsen (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018). A.5 Schliesslich hielt die Arbeitslosenkasse auf Verlangen des Versicherten mit Verfügung vom 3. September 2015 fest, dass die Taggeldabrechnungen, die am 30. Juli 2015 für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 erstellt worden seien, korrekt seien. Gemäss Einspracheentscheid des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, vom 12. Juni 2015, sei der Versicherte im Jahr

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 bei der C.____ GmbH tätig gewesen. Er habe ein Jahreseinkommen von Fr. 13‘000.-- erzielt. Dieses Einkommen sei anteilsmässig als monatlicher Zwischenverdienst im Betrag von Fr. 1‘083.35 in den betreffenden Kontrollperioden zu berücksichtigen. In der Kontrollperiode Juni 2012 habe er zusätzlich im Rahmen der Tätigkeit als Prüfungsexperte an der Schule E.____ ein Einkommen von Fr. 2‘637.-- erzielt. Lediglich in der Kontrollperiode Juli 2012 sei ein Zwischenverdienst von Fr. 393.95 angerechnet worden. Gemäss Kontrollausweis „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2012 sei er vom 2. Juli 2012 bis 19. Juli 2012 in den Ferien gewesen, obwohl er keinen Saldo für kontrollfreie Bezugstage gehabt habe. Zudem sei er mit Verfügung vom 28. Juli 2015 für vier Tage wegen Verletzung der Meldepflicht und mit Verfügung vom 29. Juli 2015 für 36 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 sei mit Verfügung vom 28. Juli 2015 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls abgelehnt worden. Im Monat Januar 2013 bestehe sodann kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode geltend gemacht werde. Das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Januar 2013 sei erst am 2. September 2015 eingereicht worden. Daher werde die Anspruchsberechtigung für diesen Monat abgelehnt. Die dagegen vom Versicherten am 14. September 2015 erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 18. März 2016 teilweise gut, da bei den Abrechnungen Juni bis Dezember 2012 die Nebenverdienste und der Zwischenverdienst bei der Schule E.____ nicht berücksichtigt und diesbezüglich Anpassungen vorgenommen worden seien. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 29. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 18. März 2016, die Korrektur der Taggeldabrechnungen, die Anerkennung des Taggeldanspruchs für Januar 2013 sowie die Verzinsung der ausstehenden Leistungen. Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (715 16 128/269) hielt das Kantonsgericht fest, dass das Einkommen, dass der Versicherte im Jahr 2012 als Prüfungsexperte erzielt habe, Nebenverdienst und kein Zwischenverdienst sei. Es hiess die Beschwerde in diesem Punkt gut. Weiter hiess es die Beschwerde insoweit gut, als es festhielt, dass dem Versicherten im Juli 2012 22 kontrollierte Tage zustehen würden. Soweit der Versicherte beantragte, es sei ihm für den Monat Januar 2013 die Anspruchsberechtigung zu gewähren, wies es die Beschwerde ab. Es sah es als erwiesen an, dass der Versicherte seinen Anspruch verwirkt habe, da er das Formular für diesen Monat zu spät eingereicht habe. In Bezug auf die von der Arbeitslosenkasse getroffene Annahme, der Versicherte habe im Jahr 2012 bei der C.____ GmbH einen Zwischenverdienst im Umfang von Fr. 13'000.-- erzielt, hielt es folgendes fest: Es erscheine als unzutreffend, wenn die Arbeitslosenkasse aufgrund der vorhandenen Beweise und ohne weitere Abklärungen zum Schluss gelange, dass es sich bei dem deklarierten Einkommen von Fr. 13'000.-- um im Jahr 2012 erzielten Lohn handle. Es hiess die Beschwerde in diesem Punkt in dem Sinne gut, als es die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurückwies, damit diese bei der B.____ AG abkläre, ob diese der C.____ GmbH aus der Mandatsübernahme für das Jahr 2011 eine Entschädigung überwiesen habe und diese Entschädigung den Eigentümern der C.____ GmbH gutgeschrieben worden sei. Danach sei erneut über die Höhe des Leistungsanspruchs des Versicherten zu entscheiden. Weiter hielt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Kantonsgericht fest, dass die Arbeitslosenkasse auf alle Taggeldleistungen Verzugszinsen zu entrichten habe, sollte der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht weiterhin nachkommen. Gegen dieses Urteil erhob die Arbeitslosenkasse beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. Mai 2017 (8C_74/2017) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Gestützt darauf hielt sie mit (Feststellungs-)Verfügung vom 27. August 2018 fest, dass die Taggeldabrechnungen vom 27. August 2018 für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 korrekt erstellt worden seien. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauere vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2014. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2016 (715 16 128/269) seien weitere Abklärungen angeordnet worden, die zu Korrekturen geführt hätten. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse F.____ habe die C.____ GmbH für den Versicherten im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 13'000.-- deklariert. Auch habe die C.____ GmbH zuhanden der Ausgleichskasse F.____ mittels "Lohnbescheinigung für das Jahr 2012" vom 28. März 2013 ein Einkommen von Fr. 13'000.-angemeldet. Gemäss Schreiben der B.____ AG vom 27. Oktober 2017 habe diese per 1. März 2012 51 aktive Treuhandmandate an die C.____ GmbH übertragen. Mit dem Übertrag der Treuhandmandate sei die C.____ GmbH ab dem 1. März 2012 wieder aktiv gewesen. Damit habe der Versicherte vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 ein Einkommen von Fr. 13'000.-- erzielt. Der Zwischenverdienst betrage in den Monaten Juni 2012 bis Dezember 2012 je Fr. 1'300.--. Gemäss Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 seien die 36 Einstelltage vollumfänglich aufgehoben worden. Die wegen der Neuberechnung des Zwischenverdienstes resultierende Zahlungsdifferenz von Fr. 535.40 werde direkt mit der Nachzahlung der Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufhebung der 36 Einstelltage verrechnet. Der Versicherte sei seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen. Mit einer gleichentags erlassenen weiteren Verfügung forderte die Arbeitslosenkasse von A.____ einen Betrag von Fr. 535.40 zurück. Dieser habe sich aufgrund der Neuberechnung des Zwischenverdienstes in den Monaten Juni 2012 bis Dezember 2012 ergeben. Diesen Rückforderungsbetrag verrechnete die Arbeitslosenkasse mit der aus der Aufhebung der 36 Einstelltage resultierenden Arbeitslosenentschädigung. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A.____ am 24. September 2018 jeweils Einsprache und beantragte die Korrektur der Taggeldabrechnungen Juni bis Dezember 2012 sowie die rückwirkende Verzinsung sämtlicher seiner Rechtsansprüche sowie die zeitnahe Ausbezahlung der Guthaben. Die Arbeitslosenkasse wies die beiden Einsprachen mit Entscheid vom 9. Mai 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2019 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es seien die Verfügung Nr. 1767/2018 vom 27. August 2018 und der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 aufzuheben und die Taggeldabrechnungen von Juni bis Dezember 2012 zu korrigieren. Des Weiteren beantragte

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht er, es seien sämtliche Rechtsansprüche aus sämtlichen Verfahren gesetzeskonform und rückwirkend zu verzinsen und die Guthaben seien zeitnah auszubezahlen. Bei den Fr. 13'000.-handle es sich um eine Restzahlung des Kaufpreises mit Ursprung im Jahr 2011. Die Abklärungen hätten ergeben, dass im Frühjahr 2012 eine Kaufpreiszahlung in der Höhe von Fr. 13'362.42, deren Ursprung im Jahr 2011 liege, von der B.____ AG an die C.____ GmbH überwiesen worden sei. Damit sei die bereits vom Kantonsgericht als plausibel gewürdigte Erklärung nochmals eindrücklich bestätigt worden. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht seien falsch. Es bestehe daher ein Recht auf Verzinsung der bestätigten Ansprüche. C. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. Mai 2019; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Akten und die Argumente der Parteien wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vom 8. Juni 2019 einzutreten ist. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 535.40 zurückfordert, da er ihrer Auffassung nach in den Monaten Juni 2012 bis Dezember 2012 einen Zwischenverdienst im Betrag von jeweils Fr. 1'300.-- erzielt habe. Damit liegt der Streitwert unter dem Grenzbetrag von Fr. 20'000.-- und über die Beschwerde ist präsidial zu entscheiden. 3. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4. Wie das Kantonsgericht bereits im Urteil vom 20. Oktober 2016 (715 16 128/269) in Erwägung 2.2.2 ausführte, gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 25. Juni 1982). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Ein Zwischenverdienst ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen. Weiter legte das Kantonsgericht in Erwägung 5.4 dar, dass es nach ständiger Rechtsprechung auch bei einem Zwischenverdienst so sei, dass ein Einkommen grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erzielt gelte, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben worden sei und nicht erst bei der Gutschrift oder der Erfüllung der Zahlung (Entstehungsprinzip; BGE 122 V 371 E. 5b). Auf spätere Zeitpunkte vereinbarte Fälligkeitstermine seien somit unbeachtlich. Das Einkommen aus Zwischenverdienst sei jener Kontrollperiode anzurechnen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden sei, und es sei unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiere (vgl. Art. 41a Abs. 5 AVIV). Der AHVG-rechtliche Grundsatz gemäss Art. 30ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 spiele vorliegend keine Rolle für die Frage, wann der Verdienst erzielt worden sei. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 AVIG). Danach haben der Sozialversicherungsträger und das kantonale Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorinstanz oder Beweisanträge der Parteien zu sorgen. Bei unklaren rechtserheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 283). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Die Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der zumutbaren Mitwirkung individuell zu bestimmen. Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (BGE 121 V 210). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann. Verweigert eine Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung oder unterlässt sie diese in zumindest fahrlässiger Weise, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder kann auf ein Gesuch nicht eintreten. Er muss aber diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). 5.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln so-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das kantonale Versicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. 5.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 6.1 Im Urteil vom 20. Oktober 2016 stellte das Kantonsgericht nach Würdigung der Akten und der Parteibehauptungen betreffend die vorliegende Streitsache fest, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dem Betrag von Fr. 13'000.-- um eine Entschädigung handle, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Mandate der C.____ GmbH an die B.____ AG stehe, gestützt auf den Übernahmevertrag vom 1./7. Dezember 2010 als plausibel erscheine. Weiter hielt das Kantonsgericht fest, dass bei dieser Ausgangslage nicht von einem Zwischenverdienst auszugehen wäre, weil der Rechtsanspruch gemäss Vertrag zwischen der B.____ AG und der C.____ GmbH im Jahr 2011 entstanden wäre. Lediglich der Auszahlungstermin sei diesfalls von den Parteien ins Jahr 2012 hinausgeschoben worden. Auch der Lohnausweis zuhanden der Steuerbehörde für das Jahr 2012 sei mit dem entsprechenden Hinweis "Lohnnachtrag 2011" ausgefüllt worden. Das Kantonsgericht gelangte gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage zum Schluss, dass die Frage, ob es sich bei dem deklarierten Einkommen von Fr. 13'000.-- um Entschädigungszahlungen gehandelt habe, nicht spruchreif sei und weitere Abklärungen angezeigt seien. Es wies daher die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese bei der B.____ AG abzuklären habe, ob sie der C.____ GmbH aus der Mandatsübernahme für das Jahr 2011 eine Entschädigung überwiesen habe und diese Entschädigung dann den Eigentümern der C.____ GmbH zugeschrieben worden sei. Diesfalls könne nicht von einem Zwischenverdienst im Jahr 2012 ausgegangen werden, da das Einkommen im Jahr 2011 erzielt worden wäre (Erwägung 5.4). 6.2 In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin bei der B.____ AG weitere Abklärungen, einerseits zur Frage des Zwischenverdienstes, andererseits auch zur Frage der Auflösung des Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit einer möglichen Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung. Nachfolgend wird lediglich auf die Sachverhaltsabklärungen eingegangen, die für die Beurteilung der Frage des Zwischenverdienstes relevant sind. 6.3 Mit Schreiben vom 22. September 2017 unterbreitete die Beschwerdegegnerin der B.____ AG einen umfangreichen Fragekatalog (act. 673). Im Antwortschreiben vom 27. Oktober 2017 (act. 674-693) führte die B.____ AG unter Ziffer 5 aus, dass sich der vereinbarte Übernahmepreis aus 20 % des Umsatzes der übernommenen Treuhandmandate im Jahr 2011 sowie aus

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht jeweils 15 % des Umsatzes der übernommenen Treuhandmandate in den Jahren 2012 und 2013 zusammensetze. Es sei für das Jahr 2011 im Juli 2011 eine A-Kontozahlung von Fr. 20'000.-erfolgt sowie zusätzlich eine Zwischenabrechnung für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 13'326.42 mit Valuta per 7. Mai 2012. Die B.____ AG verwies dabei auf die "Provisionsabrechnung Mandate C.____ GmbH", die sie ihrem Antwortschreiben beilegte (act. 688). Dieser Aufstellung kann entnommen werden, dass ein Betrag von Fr. 183'967.85 provisionsberechtigt war. Davon war eine Provisionszahlung von 20 % geschuldet (Fr. 36'793.57). Abzüglich von Verrechnungen in der Höhe von Fr. 3'467.15 ergab sich eine Provisionszahlung von insgesamt Fr. 33'326.42. Abzüglich der bereits geleisteten A-Kontozahlung vom Juli 2011 von Fr. 20'000.-resultierte eine Schlusszahlung von Fr. 13'326.42. Dieser Betrag wurde am 4. Mai 2012, mit Valuta per 7. Mai 2012, überwiesen. Die B.____ AG liess der Beschwerdegegnerin auch eine Kopie der Vereinbarung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vom 28. Februar 2012 betreffend Beendigung des Arbeitsvertrages und Aufhebung des Übernahmevertrages zukommen (act. 686 f.). In Ziffer 4 dieser Vereinbarung hielten die Parteien fest, dass die Provisionierung der übernommenen Mandate der C.____ GmbH für das Jahr 2011 gemäss Vertrag vom 1./7. Dezember 2010 erfolgen werde. 6.4 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die B.____ AG auf, weitere Fragen zu beantworten (act. 712 ff.). Im Antwortschreiben vom 17. Januar 2018 (act. 730 ff.) hielt die B.____ AG unter Ziffer 5 fest, dass der anrechenbare Provisionsanteil in der Periode Januar 2012 und Februar 2012 geschätzt Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- betragen habe. Die Berechnung und Auszahlung sei nicht gesondert erfolgt. Es seien eine Gesamtauswertung erstellt und zwei Zahlungen für die Periode vom 1. Januar 2011 bis 29. Februar 2012 gemacht worden. Die zweite Zahlung sei am 15. März 2013 erfolgt. Darin seien Debitorenzahlungseingänge zwischen dem 1. März 2012 bis 11. März 2013 provisioniert worden. 6.5 Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Schreiben der B.____ AG vom 27. Oktober 2017 und vom 17. Januar 2018 und forderte ihn ausserdem auf, 32 Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen (act. 744 ff.). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. April 2018 (act. 750 ff.) führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die B.____ AG als Antwort auf die Frage 5 der Beschwerdegegnerin bestätigt und belegt habe, dass die Umsatzprovision für die im Jahr 2011 erzielten Umsätze im Juli 2011 durch eine A-Kontozahlung von Fr. 20'000.-- und durch eine Zwischenabrechnung/Zahlung am 7. Mai 2012 im Betrag von Fr. 13'326.42 entrichtet worden sei. Diese Überweisung bilde somit nachvollziehbar die Grundlage für die an ihn ausgerichtete Zahlung, welche auf dem Lohnausweis 2012 mit dem Vermerk Lohnnachtrag 2011 versehen worden sei. Sie weise keinen Bezug zu einer Arbeitsleistung im Jahr 2012 auf. 6.6 Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er die Möglichkeit habe, seine Einsprache zurückzuziehen (act. 770). Das Kantonsgericht habe weitere Abklärungen betreffend die Auszahlung von Fr. 13'000.-- angeordnet. Im Rahmen der Abklärungen habe man erfahren, dass die B.____ AG – nach Auflösung des Arbeitsver-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht trages – der C.____ GmbH 51 aktive Mandate rückübertragen habe. Man sei daher zum Abklärungsresultat gelangt, dass er in der Zeit von März 2012 bis Dezember 2012 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 13'000.-- bei der C.____ GmbH erzielt habe. Dies im Gegensatz zur bisherigen Annahme, er habe diesen Betrag über das ganze Jahr 2012 generiert. Die korrigierte monatliche Anrechnung an die Arbeitslosenentschädigung würde zu seinen Ungunsten ausfallen und zu einer Rückforderung führen. Er könne daher mitteilen, ob er an der Einsprache weiter festhalte oder diese zurückziehe. Der Beschwerdeführer zog in der Folge seine Einsprache nicht zurück und die Beschwerdegegnerin erliess die beiden Verfügungen vom 27. August 2018. 7.1 Gestützt auf die Vereinbarung der B.____ AG und dem Beschwerdeführer vom 28. Februar 2012 ist erstellt, dass die Provisionierung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Vertrag vom 1./7. Dezember 2010 zu erfolgen hatte (Ziff. 4). Wie die B.____ AG im Schreiben vom 27. Oktober 2017 sodann nachvollziehbar darlegte, erfolgte die Erfüllung des Übernahmevertrages teilweise im Jahr 2011, teilweise im Jahr 2012 und sogar im Jahr 2013. Zudem ist gestützt auf die Auskunft der B.____ AG klar, dass ein Anspruch auf Provisionierung im Umfang von Fr. 13'000.-- im Jahr 2011 entstand. Die B.____ AG wurde von der Beschwerdegegnerin explizit auf die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunft hingewiesen. Es gibt damit keinen Grund, die Richtigkeit und Verlässlichkeit dieser Angaben zu bezweifeln. Ausgehend von der Auskunft der B.____ AG und den Unterlagen, die dem Kantonsgericht bereits anlässlich der ersten Beurteilung der Frage vorlagen (Lohnausweis zuhanden der Steuerverwaltung vom 31. Januar 2013 [act. 370], Meldung an die Ausgleichskasse F.____ vom 28. März 2013 [act. 372 f.], vgl. dazu auch Erwägung 5.3 des Urteils vom 20. Oktober 2016), ist zum Schluss zu kommen, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Anspruch auf das deklarierte Einkommen von Fr. 13'000.-- bereits im Jahr 2011 entstand. Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten sind keine ersichtlich. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die C.____ GmbH der Ausgleichskasse für das Jahr 2012 eine Lohnsumme von Fr. 13'000.-- meldete, nichts für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Fragestellung abgeleitet werden. Denn gemäss Art. 30ter Abs. 3 AHVG werden die beitragspflichtigen Einkommen im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Vorliegend wurde der Betrag von Fr. 13'000.-- gemäss B.____ AG im Mai 2012 ausbezahlt. Damit erfolgte der Eintrag im individuellen Konto korrekterweise im Jahr 2012. Da aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht aber das Entstehungsprinzip zu berücksichtigen ist, und der Anspruch bereits im Jahr 2011 entstand, ist in diesen Angaben kein Widerspruch auszumachen. Ebenfalls nicht relevant ist die Vereinbarung zwischen der B.____ AG und dem Beschwerdeführer gemäss Ziffer 6 des Aufhebungsvertrags. Darin regelten die Parteien, was mit den angefangenen Arbeiten von ca. 27'000.-- (Honorarsätze) geschehen soll. Sie gelangten überein, dass der Wert dieser Arbeiten an die C.____ GmbH übergeht, und dass der Beschwerdeführer seinen arbeitsvertraglichen Anspruch aus der Erfolgsbeteiligung 2011 sowie anteilig aus der Erfolgsbeteiligung 2012, die beide nichts mit der Provisionierung der übernommenen Mandate für das Jahr 2011 zu tun hatten, mit der Übernahme der angefangenen Arbeiten, Bewertung zum Personalkostensatz von ca. Fr. 13'000.--, verrechnet. Diese Verrechnung steht damit nicht im Zusammenhang mit der Übernahmeentschädigung. Nicht gefolgt werden kann sodann der Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe mit den 51 Mandaten, die von der B.____ AG an die C.____ GmbH zurückübertragen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden, im Jahr 2012 einen Lohn von Fr. 13'000.-- erwirtschaftet. Diese Annahme ist durch keinen einzigen Beweis belegt. 7.2 Damit ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine Anrechnung eines Zwischenverdienstes in der Höhe von jeweils Fr. 1'300.-- in den Monaten Juni 2012 bis Dezember 2012 nicht zulässig ist. In der Folge ist auch die Rückforderungsverfügung im Umfang von Fr. 535.40 zu Unrecht erfolgt. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 ohne die Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes von brutto Fr. 1'300.-- monatlich neu zu berechnen haben. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte im Weiteren die Bezahlung von Verzugszinsen. 8.2 Die Beschwerdegegnerin lehnt die Ausrichtung von Verzugszinsen ab. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 führte sie in Ziffern 47 und 48 aus, dass gemäss Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 betreffend 36 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im damaligen Zeitpunkt die einvernehmliche Auflösung aufgrund eines nicht nachvollziehbaren unvollständigen Personaldossiers des Versicherten und der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Versicherten nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Somit habe er im Verfahren betreffend 36 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, aufgrund dessen die Aufhebung der 36 Einstelltage und deren Nachzahlung beschlossen worden sei, durch die teilweise Nichtbeantwortung der im Schreiben vom 7. Februar 2018 gestellten Fragen seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG verletzt. Deshalb seien auf den nachgezahlten Betrag keine Verzugszinsen geschuldet. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung der Mitwirkungspflichten. 8.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Mit Eintritt der Fälligkeit 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs fallen ab diesem Zeitpunkt für sämtliche bis dahin noch nicht ausgerichteten Leistungen Verzugszinsen an (REMO DOLF in Basler Kommentar ATSG, Hrsg. Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger, 1. Aufl., Basel 2020, Art. 26 N 32). Wie bereits im Urteil vom 20. Oktober 2016 in Erwägung 9 dargelegt, schliesst nicht jede Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Anspruch auf Verzugszinsen aus. In Betracht fallen lediglich diejenigen Verletzungen, die kausale Ursache für die Verfahrensverzögerung darstellen. Und selbst dann ist nur für diejenige Spanne der Verzögerung, welche kausal auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist, eine Hemmung des Zinsenlaufs anzunehmen (REMO DOLF, a. a. O., Art. 26 N 39 f. mit Hinweis auf UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 26 Rz. 57.). Die so begründete Verletzung der Mitwirkungspflicht hemmt sodann lediglich den Lauf des Verzugszinsens, hebt den Zinsanspruch an sich aber nicht auf. 8.4 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist vorliegend im Juni 2012 entstanden. Damit sind mehr als 24 Monate seit der Anspruchsentstehung verstrichen, weshalb ab Juli 2014

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen Verzugszinsen zu leisten sind, wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Wie bereits im Urteil vom 20. Oktober 2016 in Erwägung 9.3 dargelegt, ist im vorliegenden Fall keine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer erkennbar. Auch im Rahmen der Abklärungen, die die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil vom 20. Oktober 2016 bei der B.____ AG und dem Beschwerdeführer tätigte, sind keine Verletzungen der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer erkennbar. Der Beschwerdeführer liess sich immer innert Frist vernehmen und äusserte sich zu den getroffenen Abklärungen. In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG hat dies zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die neu festzusetzenden Taggeldleistungen für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 ab Juli 2014 Verzugszinsen von 5 % jährlich zu entrichten hat (Art. 7 ATSV). Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt gutzuheissen. 9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni 2012 bis Dezember 2012 keinen Zwischenverdienst erzielte. Die Angelegenheit wird zum Erlass neuer Taggeldabrechnungen und zur Berechnung der konkreten Nachzahlungen unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 5 % seit Juli 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 10. Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni 2012 bis Dezember 2012 keinen Zwischenverdienst erzielte. Die Angelegenheit wird daher zum Erlass neuer Taggeldabrechnungen für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 und zur Berechnung der konkreten Nachzahlungen unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 5 % seit Juli 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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