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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.02.2020 715 19 146/26

6. Februar 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,265 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Februar 2020 (715 19 146 / 26) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz Erfüllung der Beitragszeit / Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1984 geborene A.____ meldete sich am 3. August 2018 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (Kasse) zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Mit Verfügung vom 7. November 2018 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung ab 3. August 2018 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. August 2016 bis 2. August 2018 könne einzig die Tätigkeit bei der Firma B.____ vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet werden. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung habe

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht er zwar noch vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 für die Firma C.____ AG gearbeitet. Da der Lohnfluss aber nicht lückenlos belegt sei, gelte diese Tätigkeit nicht als beitragspflichtige Beschäftigung. Weiter sei die Zwischenverdiensttätigkeit für die Firma D.____ GmbH nicht zu berücksichtigen, weil davon auszugehen sei, dass er als ehemaliger Inhaber nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2018 wies die Kasse mit Entscheid vom 25. März 2019 ab. Sie führte an, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass A.____ erst ab 1. November 2017 in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma C.____ AG zu einem Monatslohn von Fr. 15'000.-- gestanden habe. Die auf seinem Konto festgestellten Gutschriften seien jedoch nicht eindeutig als Saläreingänge qualifizierbar, da der Lohn nicht per 26. eines jeweiligen Monats in einer Tranche bezahlt worden sei, sondern vielmehr mehrere kleinere Beträge überwiesen und die Vergütungen oftmals ohne Zweckangabe geleistet worden seien. Es stehe daher nicht fest, ob und wieviel Lohn der Versicherte tatsächlich von der Firma C.____ AG erhalten habe, weshalb auch der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig bestimmbar sei, womit unbewiesen bleibe, dass er dort eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei folglich nicht erfüllt. Sein kurzer Einsatz bei der Firma B.____ vermöge daran nichts zu ändern. Zudem könne offengelassen werden, ob er in der Firma D.____ GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung habe. B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 erhob A.____ Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. März 2019. Weiter sei festzustellen, dass er ab 3. August 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und die Ausrichtung der Taggelder ab diesem Datum anzuordnen sei. Eventualiter sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit der Firma C.____ AG betreffend Lohnzahlungen für die Monate Juni und Juli 2018 zu sistieren. Aus den Akten ergebe sich, dass er spätestens ab November 2017 bis und mit Juli 2018 als Angestellter für die Firma C.____ AG tätig gewesen sei und zusammen mit dem dreimonatigen Engagement für die Firma B.____ eine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. C. Die Kasse beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass der Lohnfluss nicht nachgewiesen sei. Zudem sei der Versicherte nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat weiterhin Aktionär der Firma C.____ AG. Aufgrund seiner finanziellen Beteiligung an der Firma habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er zusammen mit seinem Bruder und Mitaktionär E.____ die Geschicke der Firma C.____ AG steuern könnte. Ferner sei der Versicherte mit der Firma D.____ GmbH verbunden, welche er zusammen mit seinem Bruder im Jahr 2011 gegründet habe. Aus versicherungsrechtlichen Überlegungen habe sich der Beschwerdeführer per 19. Juli 2016 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma D.____ GmbH gleich wie sein Bruder aus dem Handelsregister löschen lassen. Seither sei alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsbefugnis die als Fachfrau Kinderbetreuung ausgebildete und seit ihrer Lehre mit kleinen Unterbrüchen für Kindertagesstätten tätige Partnerin seines Bruders. Sie verfüge über keinerlei Fachwissen, um ein Unternehmen wie die D.____ GmbH führen zu können. Der Beschwer-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführer arbeite nach wie vor für die D.____ GmbH, nunmehr im Zwischenverdienst. Alles spreche dafür, dass er massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsgang habe und somit de facto weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. D. Mit Replik vom 17. Juli 2019 wies der Versicherte erneut darauf hin, dass die Lohnzahlungen von August 2017 bis Mai 2018 aus den bereits eingereichten Kontoauszügen nachvollzogen werden könnten. Für die Lohnzahlungen der Monate Juni und Juli 2018 sei ein Gerichtsverfahren hängig. Die D.____ GmbH biete Infrastrukturbetreuung und Softwareentwicklung an und mache genügend Umsatz, um als kleines KMU überleben zu können. Die Löschung aus dem Handelsregister und die Übertragung der Firma an die Partnerin seines Bruders sei deshalb erfolgt, weil «viele Arbeitgeber einen Eintrag nicht geduldet hätten». Es sei nachvollziehbar, dass er seine passabel laufende Firma nicht irgendjemanden überlassen habe, sondern einer Person, die sich dort verwirklichen könne. Für die Führung einer solchen Firma brauche es kein Fachwissen, sondern unternehmerisches Denken, Flair und die richtigen Leute als Mitarbeiter. Mit Portalen wie Upwork oder Freelancer seien Softwareentwickler aus allen Bereichen sofort verfügbar. Als ehemaliger Firmengründer habe er die Möglichkeit, sein Knowhow und seine Expertise gewinnbringend für das Unternehmen einzusetzen. Eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide er jedoch nicht. Er sei hauptsächlich als Entwickler oder Consultant für andere Firmen tätig gewesen. Dass er bei der D.____ GmbH im Zwischenverdienst etwas habe dazu verdienen können, sei sicher ein Vorteil gewesen, mehr aber auch nicht. Anzumerken sei ferner, dass die Zwischenverdienste bei der D.____ GmbH nicht für die Berechnung der beitragspflichtigen Beschäftigung geltend gemacht worden seien. Denn dies wäre nur falsch ausgelegt worden. Zudem habe er auf die Inhaberaktien, die 7 % des gesamten Aktienpaketes ausmachten, keinen Zugriff. E. Die Kasse hielt mit Duplik vom 20. September 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei die Löschung aus dem Handelsregister aus versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgt. Die Kasse habe nämlich anlässlich einer vorherigen Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab 1. Juli 2016 aufgrund der Einträge des Versicherten im Handelsregister eine Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit eingeleitet. Daraufhin sei am 19. Juli 2016 die Löschung aus dem Handelsregister erfolgt. Vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 sei der Versicherte bei der Firma B.____ im Zwischenverdienst tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe er noch während der Probezeit gekündigt, um anschliessend nahtlos als Consultant für die Firma D.____ GmbH zu arbeiten, also für die Firma, die er vorher an die Partnerin seines Bruders übertragen habe. Sodann sei an der Adresse der Firma D.____ GmbH die Firma F.____ GmbH domiziliert. Diese Firma sei am 12. Oktober 2018 ins Handelsregister eingetragen worden. Gesellschafter und Geschäftsführer sei ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, G.____. Dieser sei wiederum Freelancer bei der Firma D.____ GmbH gewesen. Gemäss Angaben der Firma C.____ AG sei der Beschwerdeführer auch für die Firma F.____ GmbH tätig. Das Verhalten des Versicherten zeige, dass er an einem klassischen Arbeitsverhältnis nicht interessiert sei. F. Der Beschwerdeführer reichte eine weitere Stellungnahme am 23. November 2019 ein. Zunächst sei er von November 2014 bis Januar 2016 zu 20 % bei der H.____ GmbH als Entwickler und daraufhin bis Juni 2016 vollzeit als CTO (Chief Technology Officer) und stellvertretender

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschäftsführer tätig gewesen. Beim Erstgespräch mit dem RAV seien Handelsregistereinträge thematisiert worden und aufgrund seiner Schilderungen, dass er zu 100 % bei der H.____ GmbH tätig sei, habe er die Auskunft erhalten, dass ein Eintrag, «der nicht den Tatsachen entspreche, eher für den Arbeitsmarkt hinderlich sein könne». Daraufhin sei die Partnerin seines Bruders eingetragen worden. Seine Kommunikation sei stets transparent gewesen und er habe lediglich die Ratschläge der Experten befolgt. Es treffe zu, dass er während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit der Firma B.____ gekündigt habe. Diese Entscheidung sei gezielt getroffen worden, um Verzögerungen beim Stellenantritt bei der Firma C.____ AG zu vermeiden. Er habe nämlich eine mündliche Zusage für die Stelle als CTO bei der Firma C.____ AG gehabt. Sein Bruder E.____ sei dort bereits seit Januar 2017 als CDO (Chief Digital Officer) tätig gewesen und habe ihm diesen Job ermöglicht. Sein pflichtbewusstes Verhalten, dass er bis zum effektiven Stellenantritt bei der Firma C.____ AG bei seiner ehemaligen Firma D.____ GmbH im Zwischenverdienst gearbeitet habe, werde ihm nun angelastet. In Bezug auf die Firma C.____ AG dürfte aus den bisherigen Ausführungen klar sein, dass I.____ und J.____ die Geschicke der Firma geleitet hätten und dass er als CTO angestellt gewesen sei. Er sei nie Teil der obersten Führungsebene gewesen und habe keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Firma C.____ AG ausüben können, ausser durch die Betreibung wegen ausstehender Lohnzahlungen. Und für die F.____ GmbH sei er nicht tätig. Er habe seine Expertise und sein Gesicht für repräsentative Zwecke zur Verfügung gestellt in der Hoffnung, dass sich daraus ein Projekt und entsprechend ein Arbeitsverhältnis ergebe, dies sei dann leider nicht so gekommen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 14. Mai 2019 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2018 ablehnte. Die Kasse begründete die Ablehnung der Anspruchsberechtigung einerseits damit, dass die Beitragszeit von zwölf Monaten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer gelinge der Nachweis nicht, dass er bei der Firma C.____ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Insbesondere seien die Zahlungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführers unregelmässig erfolgt und nicht explizit als Lohn verbucht worden. Zudem sei fraglich, ob er trotz Ausscheidens aus der Firma als Aktionär eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und aufgrund dieser vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgenommen sei. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Firma D.____ GmbH weiterhin faktischer Arbeitgeber sei, da er nicht definitiv aus der Firma ausgeschieden sei und weiterhin Einfluss auf die Unternehmensführung habe, was ebenfalls den Anspruch auf Arbeitslosentaggeldern ausschliesse. 3. Der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 12) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 4.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten innerhalb der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. August 2016 bis 2. August 2018 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst (Art. 23 AVIG) zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. August 2016 bis 2. August 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 bei der Firma B.____ von drei Monaten ausweisen kann. In Bezug auf die Tätigkeit bei der Firma C.____ AG macht die Kasse geltend, dass aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung davon auszugehen sei, dass der Versicherte dort vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 tätig gewesen sei. Weil aber der Lohnfluss nicht lückenlos belegt sei, könne dieses Verhältnis nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet werden. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen seien widersprüchlich. Einerseits seien Gutschriften nicht als Lohnzahlung verbucht worden und andererseits würden die Gutschriften nicht mit dem Monatslohn von Fr. 15'000.-- übereinstimmen. Die Kontoauszüge, der Lohnausweis und das individuelle Konto würden zudem unterschiedliche Summen aufweisen. Die Höhe des versicherten Verdienstes sei unter diesen Umständen nicht bestimmbar. Dazu komme, dass der Versicherte auch nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat per April 2018 nach wie vor Aktionär der Firma C.____ AG sei und auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.

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4.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200, E. 4.1). Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für die das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2). Versicherte Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung können Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben, wenn ihr Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv ist. Dabei ist das Datum des effektiven Ausscheidens massgebend, nicht dasjenige der Löschung im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsblatt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2003, C 36/03, E. 2 und 3). 4.4 Die Gesellschaft C.___ AG bezweckt den Handel mit Waren aller Art, insbesondere den Import und Export von virtuellen Gütern und zeitgemässen Zahlungsmitteln, basierend auf Web 2.0 Lösungen und aufwärts sowie die Entwicklung und Bereitstellung von innovativen Zahlungsmitteln im Internet, sogenannte Internetwährungen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind am 10. Juli 2017 als Verwaltungsräte der Firma C.____ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien ins Handelsregister eingetragen worden. Als Verwaltungsratspräsident war J.____ eingetragen und als Delegierter des Verwaltungsrates I._____, beide ebenfalls mit Kollektivunterschrift zu zweien. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers sei er ab August 2017 für die Firma C.____ AG als CTO Leiter Softwareentwicklung auf mündlicher Basis tätig gewesen. Spätestens ab November 2017 bis und mit Juli 2018 sei er Angestellter der Firma gewesen. Leider sei der Betrieb so chaotisch geführt worden, dass er weder Lohnabrechnungen noch einen korrekten Lohnausweis erhalten habe. Im März 2018 habe er schliesslich einen schriftlichen Arbeitsvertrag rückwirkend ab 1. Januar 2018 erhalten. Diesen habe er sodann per Ende April 2018 gleich gekündigt, weil er kein Vertrauen mehr in die Firmenführung gehabt habe. Dies habe ihn auch dazu bewogen, am 6. April 2018 aus dem Verwaltungsrat auszutreten. Der Beschwerdeführer arbeitete weiter für die Firma, sah sich nunmehr nach der Kündigung ab 1. Mai 2018 als Dienstleister im Auftragsverhältnis auf Honorarbasis. Die Firma C.____ AG erachtete den Versicherten dagegen weiterhin als Arbeitnehmer (vgl. Emails vom 11. und 14. Mai 2018). Der Versicherte nahm dies hin. Als die Lohnzahlungen für die Monate Juni und Juli 2018 ausblieben, mahnte er seine Arbeitgeberin und kündigte per Ende Juli 2018 fristlos.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Geschäftspartner des Beschwerdeführers von einer Anstellung ausgingen. Für das Jahr 2017 war ein Monatslohn von Fr. 10'000.-- und ab Januar 2018 ein solcher von Fr. 15'000.-- vereinbart worden. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 liegt ein nachträglich im März 2018 abgeschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag vor und in der Arbeitgeberbescheinigung vom 10. September 2018 wird ein Arbeitsverhältnis von November 2017 bis Ende Juli 2018 bestätigt. Infolge Unstimmigkeiten wollte der Beschwerdeführer lieber als Auftragnehmer abrechnen und löste zu diesem Zweck das Arbeitsverhältnis per Ende April 2018 auf. Da er aber weiterhin für die Firma tätig war, ist aus arbeitsrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass er über seine Kündigung per Ende April 2018 hinaus weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma C.____ AG stand bis zur fristlosen Auflösung Ende Juli 2018. Folglich ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, das mindestens 9 Monate dauerte (November 2017 bis Ende Juli 2018), wenn nicht ein ganzes Jahr (August 2017 bis Ende Juli 2018). Die Beitragszeit von zwölf Monaten ist damit erfüllt, selbst wenn man lediglich ein Arbeitsverhältnis von November 2017 bis Ende Juli 2018 bei der Firma C.____ AG annehmen würde. Denn mit seiner dreimonatigen Tätigkeit bei der Firma A._____ sind die zwölf Monate komplett. Entgegen der Auffassung der Kasse ist zudem der Lohnfluss ausgewiesen. Die Zahlungseingänge auf seinem Privatkonto bestätigen die behaupteten Lohnzahlungen der Firma C.____ AG. Dass die einzelnen Beträge nicht immer gleich hoch waren, steht der Annahme von Lohnzahlungen nicht entgegen, ebenso wenig der Umstand, dass die Zahlungen nicht durchgehend als Lohn bezeichnet wurden. 4.6 Dem Beschwerdeführer kam nach seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat im April 2018 keine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Firma C.____AG mehr zu, die einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde. Aktionär der Firma C.____ AG ist er aber geblieben. Seiner Auskunft nach besitzt er einen Aktienanteil von 7 %. Es stellt sich somit die Frage, ob ihm anschliessend wegen seiner Stellung als Minderheitsaktionär, dem nunmehr einzig noch bestehenden Bezug zur ehemaligen Arbeitgeberin, Arbeitslosentaggelder verwehrt werden dürfen. Der Aktienbesitz bildet praxisgemäss eines der in Betracht fallenden Kriterien für den Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Massgebend für die Zeit nach dem Rücktritt als Verwaltungsrat sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist die Möglichkeit der versicherten Person, die Entscheidungen der Gesellschaft konkret und massgeblich zu beeinflussen. Ob ein Mindestanteil am Kapital vorliegen muss, damit eine Einflussmöglichkeit bejaht werden kann, wurde bisher vom Bundesgericht offengelassen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2019, 8C_433/2019, E. 5.2.1 ff.). Im vorliegenden Fall verbleibt dem Beschwerdeführer nach dem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses einzig ein Anteil von 7 % am Aktienkapital. Es ist nicht anzunehmen, dass er mit diesem Aktienanteil Mehrheiten hätte finden können, um die Entscheidungen der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden zu beeinflussen. Ein Missbrauchspotential ist daher nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat und nach Auflösen des Arbeitsverhältnisses nicht anzunehmen. Eine abschliessende Beurteilung erübrigt sich jedoch, da ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung – trotz Erfüllung der Beitragszeit - aus einem anderen Grund abzulehnen ist. 5.1 Mitentscheidend für die Frage, ob der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, ist seine Rolle bei der D.____ GmbH. Nach der Löschung aus dem Handelsregister war er weiterhin im Zwischenverdienst für die Firma tätig. Im Rahmen der Rechtsprechung in

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezug auf eine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und der damit zusammenhängenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles ist zu prüfen, ob aufgrund der Einsatzmöglichkeiten des Versicherten für seine ehemalige Firma und deren Gestaltbarkeit von einer Arbeitslosigkeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma C.____ AG gesprochen werden kann. 5.2 Die D.____ GmbH wurde vom Beschwerdeführer und seinem Bruder gegründet und am 20. April 2011 ins Handelsregister eingetragen. Laut Beschwerdeführer generiert die D.____ GmbH ihren Umsatz mit Infrastrukturbetreuung und Softwareentwicklung und könne als kleines KMU gut überleben. Am 19. Juli 2016 wurde die Firma an die Partnerin des Bruders übertragen und die beiden Brüder wurden aus dem Handelsregister gestrichen. Gemäss Arbeitsvertrag vom 3. April 2017 ist der Beschwerdeführer im Stundenlohnbasis bei der D.____ GmbH angestellt und hat für sie in den Monaten Mai, Juni und Juli 2017 sowie August und September 2018 im Zwischenverdienst gearbeitet. Als ehemaliger Gründer habe er die Möglichkeit, sein Knowhow für die D.____ GmbH profitabel einzusetzen. Der Beschwerdeführer begründete den Rückzug aus der Firma D.____ GmbH und die Übertragung an die Partnerin seines Bruders damit, dass viele Arbeitgeber nicht geduldet hätten, dass er im Handelsregister eingetragen sei. Aufgrund der Akten ist allerdings zu vermuten, dass er sich aus dem Handelsregister hat löschen lassen, damit ihm im Rahmen der letzten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 5. Juli 2016 die Vermittlungsfähigkeit aufgrund seiner Stellung bei der D.____ GmbH nicht aberkannt wurde (vgl. Überweisung zur Prüfung am 14. Juli 2016 an die kantonale Amtsstelle KAST, Schreiben des KIGA vom 20. Juli 2016 sowie Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. August 2016). Mit Blick auf die tatsächlichen klein- und familienbetrieblichen Verhältnisse lässt sich indes trotz Aufgabe seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer eine faktische Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf die Unternehmensentscheidungen der D.____ GmbH nicht von der Hand weisen. Er baute die Firma zusammen mit seinem Bruder auf und arbeitet weiterhin für die Gesellschaft. Es liegt nahe, dass er als Fachexperte und langjähriger Inhaber seine Einsätze und die Auftragslage steuern kann, vor allem, weil die Firma weiterhin in Familienhänden ist. Die als Geschäftsführerin eingesetzte Partnerin seines Bruders, die nicht in diesem Geschäftsbereich tätig ist, scheint, wie von der Kasse geltend gemacht, vorgeschoben, womit dem Beschwerdeführer zumindest eine faktische arbeitgeberähnliche Funktion zukommt. Rechtsprechungsgemäss besteht nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn das Ausscheiden aus der Firma endgültig ist und anhand eindeutiger Kriterien feststeht. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist. Ein konkreter Missbrauch muss demgemäss nicht vorliegen, weshalb von einer Prüfung der tatsächlichen Umstände abgesehen werden kann. Aufgrund der weiteren Tätigkeit des Versicherten für die D.____ GmbH lässt sich auch kaum beweismässig erhärten, wie viel Arbeitszeit er wirklich in diese Firma investiert. In Absprache mit der Partnerin seines Bruders, die auch den Arbeitsvertrag, die Zwischenverdienstformulare und die Arbeitgeberbescheinigungen unterzeichnete, ist er faktisch in der Lage, den Arbeitsaufwand und die von ihm zu erledigenden Aufgaben je nach Geschäftsgang beliebig zu variieren. Damit lässt sich der Arbeitsausfall nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Firma C.____ AG praktisch nicht kontrollieren, weil der Versicherte ihn aufgrund seiner Einflussmöglichkeiten bei der D.____ GmbH bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Somit lässt sich auch die Arbeitslosigkeit nicht überprüfen. Dies alles führt dazu, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, auch wenn die Beitragszeit von zwölf Monaten als erfüllt betrachtet werden kann. 6. Schliesslich stellt sich aufgrund der Mitwirkung und Beteiligung des Beschwerdeführers an verschiedenen Firmen auch die Frage, ob er nach seinem Ausscheiden aus der Firma C.____ AG als Arbeitnehmer oder nicht doch lieber als selbständig Erwerbender mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit tätig sein wollte. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wäre letzteren Falles zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_344/2018, E. 3.4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an zwei Firmen beteiligt war, die die gleichen, ähnliche oder sich überschneidende Ziele wie Softwareentwicklung, Anbieten von Blockchainlösungen, Betreiben von Internetseiten oder Betreibung von Kryptominingfarmen verfolgten. Mitbegründer waren dieselben Personen wie bei der Firma C.____ AG oder einzelne von ihnen. Gemäss Handelsregisterauszug ist der Beschwerdeführer bei der K.____ AG am 16. August 2018 als Verwaltungsratsmitglied gelöscht worden und bei der L.____ SA am 11. April 2018. Aktuell ist er Verwaltungsratsmitglied der Firma M.____ AG mit Einzelunterschrift. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Handel mit Waren aller Art im Bereich des Gastgewerbes. Ferner besteht eine Verbindung des Versicherten zur N.____ Holding LLC. Im Internet wird er als Lead Developer bezeichnet. Inwieweit der Versicherte zudem im Projekt smartcontractchain und Kryptowährung involviert ist, wie aus dem Schreiben von I.____ vom 21. Oktober 2019 an das KIGA hervorgeht, ist offen. Schliesslich ist noch die F.____ GmbH zu erwähnen, die am 12. Oktober 2018 ins Handelsregister eingetragen worden ist mit dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere von Consulting im Bereich Informatik und Technologie für Unternehmen und Einzelpersonen im In- und Ausland. Die Firma befindet sich an der gleichen Adresse wie die D.____ GmbH. Als Gesellschafter und Geschäftsführer ist ebenfalls ein Bruder des Versicherten eingetragen. Wie hoch und in welcher Form sein Engagement in den verschiedenen Firmen war oder noch ist, ist unklar. Dass er es vorzog als Dienstleister und selbständig Erwerbender tätig zu sein, ergibt sich - zumindest nach dem Zerwürfnis mit den involvierten Personen der Firma C.____ AG - aus seiner Kündigung im April 2018 sowie aus den Emails vom Mai 2018. Ob er nach der Auflösung des Verhältnisses Ende Juli 2018 und somit ab August 2018 bereit war, als Arbeitnehmer Vollzeit tätig zu sein, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn wie bereits erkannt wurde, hat der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Verbindung zur D.____ GmbH kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_550/2020) erhoben.

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