Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 27. September 2018 (715 18 44 / 259) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz; ein eindeutiges ärztliches Zeugnis liegt vor.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Die 1990 geborene A.____ war ab 14. Juli 2014 bei der B.____ AG angestellt. Am 10. Juli 2017 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 31. August 2017. Die B.____ AG informierte sodann am 18. Juli 2017, dass der Arbeitsvertrag per 30. September 2017 aufgelöst werde. Am 22. September 2017 meldete A.____ sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X.____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Oktober 2017. Mit Verfügung Nr. 2133/2017 vom 1. November 2017 stellte die Kasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2017 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Ba-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sel-Landschaft (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, mit Entscheid vom 9. Januar 2018 fest. B. Hiergegen erhob A.____ am 30. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2018. Eventualiter sei die Einstelldauer auf fünf Tage zu reduzieren. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde. D. Zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts holte das Kantonsgericht bei Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine amtliche Erkundigung ein. Dr. C.____ beantwortete mit Schreiben vom 27. Juni 2018 die ihr gestellten Fragen. E. Mit Eingaben vom 16. Juli 2018 (Eingang) und 3. September 2018 nahmen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis der amtlichen Erkundigung Stellung und hielten an ihren bisherigen Anträgen fest.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Januar 2018 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 171.25 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 5‘308.75. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 N 9 S. 44 E. 2b). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 238 E. 4; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen). 2.4 Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige („volontairement“) Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund („sans motif légitime“ ) sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5 Als legitimer Grund im vorgenannten Sinne gilt die Kündigung einer Arbeitsstelle, die die Gesundheit der versicherten Person gefährdet. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstellen sind nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb). Ärztliche Zeugnisse müssen einerseits eine Diagnose und anderseits eine aussagekräftige Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit (Kausalität) enthalten. 2.6 Dagegen vermögen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C128/96). Bei Schwierigkeiten wie Auseinandersetzungen, Stresssituationen und dergleichen ist es der versicherten Person grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Anschlussstelle aufzugeben. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Sie können aber allenfalls beim Verschulden berücksichtigt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 2007 Schweizerisches Bundesgericht] vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 3.2 mit Hinweisen). Auch ein den Vorstellungen der versicherten Person nicht entsprechendes Betriebsklima genügt hierzu keineswegs (ARV 1986 Nr. 24 S. 95). 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis). 4. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin das bestehende Arbeitsverhältnis am 10. Juli 2017 per 31. August 2017 auflöste, ohne dass ihr im Kündigungszeitpunkt von
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ihr ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 5. Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Dr. C.____ hielt in der ärztlichen Bescheinigung vom 31. August 2017 fest, dass es für ihre Patientin aus medizinischen Gründen dringend nötig gewesen sei, das Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG zu beenden. Für alle anderen Arbeitgeber sei sie ab dem 1. Oktober 2017 zu 100 % uneingeschränkt arbeitsfähig. Im Arztzeugnis vom 9. Oktober 2017 hielt Dr. C.____ fest, dass die Versicherte vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 1. Oktober 2017 sei sie wieder voll arbeitsfähig ohne jegliche Einschränkungen. Mit Antwortschreiben vom 27. Juni 2018 führte Dr. C.____ im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsabklärung aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. April 2017 bei ihr in Behandlung stehe. Dr. C.____ diagnostizierte bei der Versicherten eine mittelschwere depressive Episode (ICD 10 F 32.1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nur sehr langsam gebessert trotz der regelmässigen Psychotherapie und Psychopharmakatherapie. Eine Kündigung sei nach Ansicht von Dr. C.____ aus gesundheitlicher Sicht nötig gewesen, weil sonst gesundheitliche Schäden zu befürchten gewesen wären. Dr. C.____ legte im Rahmen der amtlichen Erkundigung den ärztlichen Bericht vom 23. September 2017 bei. Darin führte sie aus, dass es im Therapieverlauf zur langsamen Besserung der Symptomatik bis zur fast vollständigen Restitution gekommen sei. Die letzte Konsultation habe am 31. August 2017 stattgefunden. Im psychischen Befund sei die Versicherte nicht mehr depressiv, noch leicht erschöpft, aber grundsätzlich zuversichtlich gewesen. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz bis zum Ende der Kündigungsfrist (30. September 2017) sei der Versicherten jedoch aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Im Psychiatrie-Fragebogen des Arztberichts vom 23. September 2017 vermerkte Dr. C.____, dass die Symptome der Versicherten durch verschiedene Faktoren, unter anderem durch den gegen Ende 2016 unerwarteten Vertrauensverlust einer Arbeitskollegin, durch die als ungerecht erlebte Kündigung der Arbeitsstelle und das als mobbingartig erlebte Verhalten der Vorgesetzten ausgelöst worden seien. Man habe bei ihr immer nur Fehler gefunden und sie sei nicht mehr in Entscheidungen miteinbezogen worden, weshalb sie sich alleingelassen und ausgegrenzt gefühlt habe. 6.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht hinreichend erstellt sei, dass der Verblieb an der Arbeitsstelle bei der B.____ AG für die Beschwerdeführerin gesundheitsgefährdend war. So seien die Berichte von Dr. C.____ mit Widersprüchen behaftet, da unterschiedliche Angaben gemacht werden über den Behandlungsbeginn (gemäss Bericht vom 27. Juni 2017 am 3. April 2017 und gemäss Bericht vom 23. September 2017 am 13. April 2017). Weiter sei nicht klar erwiesen, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin durch die Probleme am Arbeitsplatz ausgelöst worden seien, da die Beschwerdeführerin in der Zeit ihrer Erkrankung ihren Wohnort verlegt habe und nebenbei in selbstständiger Tätigkeit als Weddingplanerin
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tätig gewesen sei. Auch das Ess- und Bewegungsverhalten und der Gewichtsverlust der Beschwerdeführerin seien ein wichtiger Bestandteil der Therapiesitzungen gewesen und hätten damit zur Erkrankung beigetragen, was Umstände seien, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hätten. Auch sei die im Psychiatrischen Fragebogen vom 23. September 2017 festgehaltene Aufzählung der Faktoren, welche die Symptome ausgelöst hätten, nicht abschliessend aufgeführt. Schliesslich könne der Grund für die Beendigung der Therapie sowie die effektive Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend geklärt werden, da Dr. C.____ einerseits im Bericht vom 27. Juni 2018 festgehalten habe, der Wohnsitzwechsel habe zur Beendigung der Therapie geführt und andererseits im Psychiatrischen Fragebogen vom 23. September 2017 vermerkt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr depressiv und nahezu genesen sei. 6.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb von den medizinischen Einschätzungen von Dr. C.____ abgewichen werden soll. Eine Würdigung der vorstehend erwähnten Verfahrensakten ergibt, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib an ihrer bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte. Wie oben (vgl. E. 2.5 hiervor) aufgezeigt, ist die Unzumutbarkeit des Verbleibens an einer Arbeitsstelle dann zu bejahen, wenn die versicherte Person die Umstände für die Kündigung durch ein echtzeitliches und eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen vermag. Die Voraussetzung der Echtzeitlichkeit des ärztlichen Zeugnisses ist vorliegend erfüllt, da der später eingereichte Bericht vom 23. September 2017 nähere Ausführungen von Dr. C.____ beinhaltet, welche auf den Ergebnissen der Konsultationen ab dem Beginn der Therapie im April 2017 beruhen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Juli 2018, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 715 18 98 E. 6.3). Bezüglich den inhaltlichen Anforderungen an ein rechtsgenügliches ärztliches Zeugnis kann weiter festgestellt werden, das der Bericht von Dr. C.____ vom 23. September 2017 – wie vom Bundesgericht verlangt – eine klare Diagnose und eine aussagekräftige Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit enthält (vgl. E. 2.5). So wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin ab April 2017 wegen Problemen am Arbeitsplatz und einem depressiven Zustandsbild in psychiatrischer Behandlung befand und vom 13. April 2017 bis 30. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war. Das genannte ärztliche Zeugnis genügt vorliegend, um eine Kündigung aufgrund der gesundheitlichen Situation zu rechtfertigen und ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Es sind keine höhere Anforderungen an den Umfang und die Qualität des ärztlichen Zeugnisses im Sinne eines eigentlichen medizinischen Gutachtens zu stellen, wie dies die Beschwerdegegnerin verlangt. 6.3 Weiter ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hinreichend erstellt, dass der auslösende Faktor für die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz in den Umständen des Arbeitsverhältnisses lag. So geht aus dem eingereichten Zeugnis klar und unmissverständlich hervor, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache im Arbeitsverhältnis hatte und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Sicht der Ärztin aus medizinischen und psychiatrischen Gründen angezeigt war. Gerade die rasche Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten nach dem Fernbleiben von der Arbeitsstelle aufgrund des ärztlichen Attests sowie der Kündigung des Arbeitsverhältnisses lassen darauf schliessen, dass die Gründe für die Erkrankung der Beschwerdeführerin in diesem Arbeitsverhältnis lagen. Schliesslich wurde der Bericht vom 23. September 2017 für die D.____ Insurance Group und nicht für das vorliegende
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeverfahren verfasst, weshalb kein Verdacht erkennbar ist, dass dieser mit Blick auf das auftragsrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der behandelnden Psychiaterin dem Gefälligkeitsgedanken entsprechend zugunsten der Versicherten ausgestellt wurde. Es besteht deshalb kein Anlass, von den medizinischen Einschätzungen der psychiatrischen Fachspezialistin abzuweichen. Insgesamt lassen die Einwände der Beschwerdegegnerin nicht an den Beurteilungen der ärztlichen Berichte zweifeln. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verbleiben am Arbeitsplatz für die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen zumutbar war. 7. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war. In Anbetracht dieser Sachlage gab die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitsstelle nicht freiwillig auf, sie konnte sich für die Auflösung des Arbeitsvertrages vielmehr auf triftige Gründe stützen. Der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Somit ist kein Verschulden der Versicherten ersichtlich, was zur Folge hat, dass der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt ist und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht in Betracht fällt. Der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 9. Januar 2018 ist demnach aufzuheben und die vorliegende Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr vorliegend keine Parteikosten entstanden. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können deshalb wettgeschlagen werden.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 9. Januar 2018 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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