Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 21. Februar 2019 (715 18 301 / 50) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Länger dauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit während der Beitragszeit; Berechnung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Neslihan Kalayci
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jakob Martin, Advokat, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld / Versicherter Verdienst
A. Der 1968 geborene A.____ arbeitete vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2017 als Kundenberater bei der B.____ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 24. Januar 2017 per 24. April 2017 gekündigt. Aufgrund einer Krankheit des Beschwerdeführers verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis am 31. Dezember 2017. Am 20. November 2017 stellte A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslo-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht senkasse) Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2018. In der Folge erbrachte die Arbeitslosenkasse ihre Leistung ab 1. Januar 2018. Mit Schreiben vom 29. März 2018 verlangte A.____ eine Feststellungverfügung betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes. Zur Begründung führte er aus, dass die Provisionszahlungen im Jahr 2016 einen wesentlichen Anteil seines Lohnes ausgemacht hätten. Im Jahr 2017 sei er jedoch krankheitsbedingt grösstenteils dem Arbeitsplatz fern geblieben, weshalb er lediglich eine bescheidene Provisionsausfallsentschädigung erhalten habe. Daher sei bei der Berechnung des versicherten Verdienstes auf den Lohn im Jahr 2016 abzustellen. Mit Verfügung vom 11. April 2018 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass der versicherte Verdienst korrekt berechnet worden sei und Fr. 7‘295.-- betrage. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 31. Juli 2018 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie bei der Berechnung des Grundlohnes auf den vereinbarten Monatslohn in Höhe von Fr. 5‘993.-- abgestellt habe. Betreffend die Provisionen führte sie aus, dass in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der ehemaligen Arbeitgeberin vom 13. August 2012 festgehalten sei, dass Verkaufsberater bei Krankheit und Unfall eine Provisionsausfallentschädigung von 11.111 % für jede berechtigte Ausfallstunde erhalten würden. Der Versicherte habe diese Provisionsentschädigung erhalten. Die Berechnung des versicherten Verdienstes basiere somit korrekterweise auf der Provisionsausfallentschädigung. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Jakob Martin, am 13. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2018 sei der versicherte Verdienst auf Fr. 8‘808.02 festzusetzen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Festsetzung des versicherten Verdienstes zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Geset-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Versicherte erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen).
2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N. 330, 1001 und 1226). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen).
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3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG). 3.2 An die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG jene Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Die Regelung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ist dann von Bedeutung, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit oder Unfall dahin gefallen oder durch Leistungen der Krankenoder Unfalltaggeldversicherung ersetzt worden ist. Ebenso greift diese Regelung bei versicherten Personen, deren Absenzen nicht durch beitragspflichtige Lohnzahlungen gedeckt sind. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind sodann Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht somit subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2334 Rz 233). 4. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Taggeldes bzw. des versicherten Verdienstes. Für die Beurteilung der strittigen Frage sind im Wesentlichen folgende Akten von Relevanz:
4.1 In den Allgemeinen Anstellungsbedingungen betreffend die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall vom 13. August 2012, Fassung vom 1. Januar 2013, ist Folgendes festgehalten: „Mitarbeiter haben während maximal 730 Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit wie folgt Anspruch: Im ersten Anstellungsjahr 30 Kalendertage 100 % des Nettolohnes, danach 90 %; ab dem zweiten bis und mit dem fünften Anstellungsjahr 90 Kalendertage 100 % des Nettolohnes, danach 90 %; ab dem 6. Anstellungsjahr 180 Kalendertage 100 % des Nettolohnes, danach 90 %.“ Im Weiteren ist im Anhang 1 festgehalten, dass für Verkaufsberater und Agenturleiter zusätzlich eine Provisionsausfallentschädigung (11,111 %) für jede berechtigte Ausfallstunde ausbezahlt werde. 4.2 Den Lohnabrechnungen vom Jahr 2015 sowie der Lohnaufstellung 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 total Fr. 109‘897.81 verdient hat. Der Anteil für die Provisionen betrug Fr. 25‘127.--.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Aus den Lohnabrechnungen vom Jahr 2016 und der Lohnaufstellung 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 total Fr. 102‘705.89 verdient hat, wobei der Anteil für die Provisionen Fr. 19‘134.20 betrug. 4.4 Gemäss Lohnabrechnungen vom Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer im Jahr 2017 total Fr. 86‘622.44 verdient inkl. die Provisionsausfallentschädigungen in Höhe von Fr. 8‘631.65. 5. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der in der Beitragsrahmenfrist ausgerichtete Lohn den versicherten Verdienst bildet. Der ausgerichtete Lohn ergebe sich aus dem vereinbarten Monatslohn zuzüglich einer Provisionsausfallentschädigung von 11.111%, weshalb der versicherte Verdienst Fr. 7‘295.-- betrage. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Auffassung, es sei nicht auf den effektiv ausbezahlten Lohn abzustellen, sondern auf den Lohn, den er normalerweise verdient hätte, wenn er nicht – krankheitsbedingt – seiner Arbeit fern geblieben wäre. Demzufolge ergebe sich ein versicherter Verdienst von Fr. 8‘808.02. Die Arbeitslosenkasse hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 und in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 im Wesentlichen fest, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2018 eröffnet worden sei, womit der Beginn der Bemessungsfrist der 1. Juli 2017 respektive der 1. Januar 2017 sei. Daran ändere die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2017 nichts. Für den Grundlohn stelle die Beschwerdegegnerin auf den vereinbarten Monatslohn in Höhe von Fr. 5‘993.00 ab. Der monatliche Anteil des 13. Monatslohnes basiere auf dem vorgenannten Monatslohn und betrage Fr. 499.42. Im Weiteren sei in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der ehemaligen Arbeitgeberin festgehalten, dass Verkaufsberater bei Krankheit und Unfall eine Provisionsausfallentschädigung von 11,111 % für jede berechtigte Ausfallstunde erhielten. Der Beschwerdeführer habe diese Provisionsausfallentschädigung erhalten. 6. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass die im Jahr 2017 erhaltenen Provisionsausfallentschädigungen keinen äquivalenten Ersatz für die entgangenen Provisionen darstellten. Im 2016 habe er zusätzlich zu seinem Lohn noch Provisionen, Vertriebsboni etc. in Höhe von insgesamt Fr. 24‘776.85 erhalten; im Jahr 2015 sogar einen zusätzlichen Betrag von Fr. 33‘288.85. Da er ab 3. Januar 2017 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2017 krank gewesen sei, habe er im Jahr 2017 lediglich eine Provisionsausfallentschädigung von insgesamt Fr. 8‘631.65 erhalten. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er bestreite den durch die Beschwerdegegnerin festgelegten Bemessungszeitraum nicht. Jedoch sei für diesen Bemessungszeitraum nicht auf den effektiven Lohn abzustellen, wie es die Vorinstanz getan habe, sondern auf denjenigen Lohn, den der Beschwerdeführer in diesem Bemessungszeitraum normalerweise verdient hätte. Im Jahr 2017 sei ihm auch während den Monaten, in welchen er krank gewesen sei, eine normale Lohnabrechnung ausgestellt worden. Faktisch habe er jedoch in praktisch allen Monaten des Jahres 2017 Krankentaggelder erhalten. Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. c sei er somit während des Jahres 2017 weitgehend beitragsbefreit gewesen. Trotzdem habe ihm die Arbeitgeberin während seiner Krankheit den Grundlohn, die Zulagen und die Provisionsausfallentschädigun-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen (nicht aber die Provisionen und Vertriebsboni) weiterhin ausbezahlt und ihm auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen. Dass und soweit die ehemalige Arbeitgeberin trotzdem Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen habe, könne und dürfe nicht dazu führen, dass ihm ein unvorteilhafter versicherter Verdienst angerechnet werde. Im Weiteren verweist er auf einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2016 und zitiert daraus Folgendes:
„Während dieses ganzen – auch während des längeren – Zeitraums war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und bezog ein Taggeld der Krankenversicherung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist als Ausgangspunkt für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht auf dieses Krankentaggeld abzustellen (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, vgl. auch WML Rz 2065, wonach Krankentaggelder nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören). Vielmehr ist für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b – d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, derjenige Lohn massgebend, den die versicherte Person normalerweise erzielt hätte (Art. 39 AVIV, vgl. auch AVIG-Praxis ALE Ziff. C3).“ Bezugnehmend auf diesen Entscheid macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch in seinem Fall auf denjenigen Lohn, den er normalerweise erzielt hätte, abgestellt worden wäre, wenn er während seiner Krankschreibung im Jahr 2017 Krankentaggelder erhalten hätte. Aufgrund der Tatsache, dass trotz Auszahlung von Krankentaggeldern Beiträge abgezogen worden seien, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden, führe zu einer rechtsungleichen Behandlung gegenüber anderen Versicherten, die nicht haltbar und willkürlich sei. Zu berechnen sei daher, was er verdient hätte, wenn er im Jahr 2017 nicht weitgehend arbeitsunfähig gewesen wäre. Da seine Arbeitsunfähigkeit bereits am 3. Januar 2017 ihren Anfang genommen habe, könne im vorliegenden Fall ohne weiteres auf das Durchschnittseinkommen der Monate Juli bis Dezember 2016 respektive – falls vorteilhafter – Januar bis Dezember 2016 abgestellt werden. Die Periode von Juli bis Dezember 2016 führe zu einem entsprechenden durchschnittlichen massgebenden Lohn von Fr. 8‘808.02. Der versicherte Verdienst sei folglich auf diesen Betrag festzusetzen. Das rechtfertige sich insbesondere auch mit Blick auf das Vorjahr 2015, in welchem der Verdienst noch einiges höher ausgefallen sei.
7. Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2017 gedauert hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. Januar 2018 zu laufen begonnen hat und demzufolge der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst entweder vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (Art. 37 Abs. 1 AVIV) oder vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (Art. 37 Abs. 2 AVIV) gedauert hat. Weiter ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 Provisionen erzielte, welche einen wesentlichen Bestandteil seines Gesamtlohnes ausmachten. Daher ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Provisionsausfallentschädigungen, welche er im Jahr 2017 erhielt, die üblicherweise erhaltenen Provisionen in den Vorjahren betragsmässig nicht zu ersetzen vermögen. 8. Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2017 während zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen vom 13. August 2012 die Lohn-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fortzahlung sowie die Provisionsausfallentschädigung bei Krankheit und Unfall vertraglich geregelt sind (vgl. oben E. 4.1). Gemäss Art. 324a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR) vom 30. März 1911 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird und das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Absatz 2). Absatz 4 derselben Bestimmung hält fest, dass durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden kann, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine schriftliche Abrede – in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen vom 13. August 2012 – getroffen, welche für ihn jedenfalls mindestens gleichwertig wie die gesetzliche Regelung ist. Somit ist die Regelung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis hatte vom Inhalt der Allgemeinen Anstellungsbedingungen, welche integrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages vom 27. Dezember 2002 bildeten. Daran ändern auch die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nichts. 9. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf den oben zitierten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2016 (vgl. oben E. 6) geltend, dass er im Jahr 2017 weitgehend beitragsbefreit gewesen sei. Daher vertritt er die Ansicht, dass gemäss Art. 39 AVIV auf denjenigen Verdienst abzustellen sei, den er normalerweise im Jahr 2017 hätte erzielen können, wenn er nicht krank gewesen wäre. Eine andere Haltung würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdeführer im ganzen Jahr 2017 den vollen Lohn gemäss Arbeitsvertrag erhalten hat, wurde die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt und es sind keine zusätzlichen Beitragszeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG anzurechnen.
10. Sind keine Beitragszeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG angerechnet worden, so besteht auch kein Raum für die Anwendung von Art. 39 AVIV, wonach für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit. b - d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, derjenige Lohn massgebend ist, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte. Bereits im Urteil vom 22. Dezember 2003 C 153/02 hat das Bundesgericht in der Erwägung 4.2 festgehalten, dass Art. 39 AVIV nicht einschlägig ist, wenn keine Beitragszeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG angerechnet werden. In diesem Fall sei für die Berechnung des versicherten Verdienstes
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausschliesslich nach Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV zu verfahren. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist. Demzufolge liegt auch keine Ungleichbehandlung mit versicherten Personen vor, die Krankentaggelder ausbezahlt erhalten. Denn der Unterschied liegt bereits darin, dass hier eben Lohn unter Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt wird, während bei der Leistung von Krankentaggeldern keine AHV-Beitragspflicht besteht. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er während der Zeit, in der er aufgrund seiner Krankheit arbeitsunfähig war, faktisch Krankentaggelder erhalten habe. Jedoch liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. In den Akten wird vielmehr bestätigt, dass die ehemalige Arbeitgeberin bei Krankheit der Arbeitnehmenden zur Zahlung des vereinbarten Lohnes sowie der Provisionsausfallentschädigung verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung ist sie denn auch nachgekommen und hat dem Beschwerdeführer 100 % seines Lohnes sowie eine Provisionsausfallentschädigung von 11.111 % für jede berechtigte Ausfallstunde bezahlt. Dass der Beschwerdeführer nicht Krankentaggelder, sondern eben Lohn erhalten hat, wird sodann durch die Wortwahl der ehemaligen Arbeitnehmerin in ihren Dokumenten bestätigt, in welchen von „Lohnfortzahlung“ die Rede ist. Es kann nicht angenommen werden, dass die Arbeitgeberin – notabene eine Krankenversicherung – die Begrifflichkeiten nicht richtig verwendet und mit dem Begriff „Lohnfortzahlung“ eigentlich „Auszahlung der Krankentaggelder“ meint. Gegen die Annahme, dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen um Krankentaggelder gehandelt hat, spricht sodann der Umstand, dass in den massgebenden Lohnabrechnungen stets Sozialabzüge ausgewiesen wurden. Somit steht fest, dass die dem Beschwerdeführer während seiner Krankheit überwiesenen Beträge nicht als Krankentaggelder, sondern als Lohn zu qualifizieren sind und er demzufolge seine Beitragspflicht zufolge Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG und nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht – gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG erfüllt hat. Damit findet wie bereits erwähnt Art. 39 AVIV keine Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ist zur Berechnung des versicherten Verdienstes zu Recht vom erzielten Einkommen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 ausgegangen. 11. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst gemäss Art. 23 Abs.1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 AVIV richtig berechnet hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
12. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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