Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.12.2018 715 18 248/352

28. Dezember 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,675 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Dezember 2018 (715 18 248 / 352) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Martina Somogyi

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1964 geborene A.____ meldete sich am 31. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 7. Februar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) ab 31. Januar 2018. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 stellte das RAV Münchenstein A.____ ab 1. Juni 2018 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob sie am 22. Juni 2018 Einsprache, die vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 31. Juli 2018 teilweise gutgeheissen wurde. Das KIGA prüfte die Angemessenheit der Sanktion und kam zum Schluss, dass acht Einstelltage angemessen seien. B. Gegen den Entscheid des KIGA richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche A.____ am 6. August 2018 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Sie beantragte, der Entscheid vom 31. Juli 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen abzusehen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie trotz Krankheit und Auszug aus der langjährigen Familienwohnung ihrem Berater drei Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2018 habe zukommen lassen. Zwar sei die Zustellung der Arbeitsbemühungen per E-Mail erst um 9 Uhr 35 am sechsten Tag des Folgemonats Juni 2018 erfolgt. Dennoch könne sie als rechtzeitig angesehen werden, da ihr Berater die E-Mail nicht vor dem Vormittag des 6. Juni 2018 hätte bearbeiten können. C. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2018 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Es beantragte die Reduktion der Einstelltage von acht Tagen auf sieben Tage. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Erhöhung der fünf Einstelltage aufgrund erstmals verspäteter Arbeitsbemühungen zu Unrecht um drei weitere Einstelltage erfolgt sei. Eine der drei Vorsanktionen hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Die am 15. Februar 2017 erfolgte Einstellung wegen mangelnder Arbeitsbemühungen sei in eine Zeit gefallen, für die der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung negiert worden sei. In der Folge seien die Einstelltage nie vollzogen worden. Zu Unrecht hätten sie aber in der Berechnung der Vorsanktionen Eingang gefunden. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht von fehlenden (bzw. zu spät eingereichten) Arbeitsbemühungen ausgehen, so beantragte das KIGA eventualiter eine Rückweisung zur inhaltlichen Prüfung der Arbeitsbemühungen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 6. August 2018 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 183.50 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 1'468.--. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss die Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person zu beachten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts (BGE 120 V 78 E. 4a). Die ungenügenden Arbeitsbemühungen müssen für die verlängerte Arbeitslosigkeit kausal sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die versicherte Person innert nützlicher Frist trotzdem eine neue Anstellung findet (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 38). 2.2 Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrats befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse respektive die kantonale Amtsstelle die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel/Genf/München 2016, S. 2511 ff.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.1 Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Das Bundesgericht hat diese geänderte Verordnungsbestimmung als gesetzmässig beurteilt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann direkt ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden muss. Es spielt keine Rolle, ob die Belege später, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren, vorgelegt werden (BGE 139 V 164). 2.3.2 Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] vom Januar 2013 [nachfolgend: AVIG-Praxis] Rz. B324 f.). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2; 121 V 47 E. 2a; 121 V 208 E. 6b). 4. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2018 dem RAV Münchenstein rechtzeitig übergeben hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die Arbeitsbemühungen spätestens am letzten Tag der Frist – in casu am 5. Juni 2018 – dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben haben muss (AVIG-Praxis Rz. B324). Gemäss den Akten stellte die Beschwerdeführerin ihrem Berater drei Arbeitsbemühungen am 6. Juni 2018 um 9 Uhr 35 per E-Mail zu. Damit ist die Zustellung unbestrittenermassen knapp zehn Stunden zu spät erfolgt. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr Berater die Arbeitsbemühungen auch bei rechtzeitiger Zustellung nicht vor dem Morgen des 6. Juni 2018 geprüft hätte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Zustellung zu spät erfolgt ist. Dementsprechend sind die Arbeitsbemühungen nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn die Beschwerdeführerin könne einen entschuldbaren Grund vorbringen. 5.1 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin einen entschuldbaren Grund für den verspäteten Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2018 bilden. An das Vorliegen entschuldbarer Gründe werden grundsätzlich strenge Anforderungen geknüpft. Es können nur gewichtige Gründe anerkannt werden wie etwa höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall, die es der versicherten Person in unvorhersehbarer Weise verunmöglichen, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Juli 2005, S 2005/72, E. 2.2). Sie liegen demnach nur vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 43 N 8 f.). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung hat die versicherte Person hierfür zweckdienliche Beweismittel beizubringen (BGE 124 V 239 E. 4 b/bb). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei im Mai 2018 teils zu 100 %, teils zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ausserdem sei sie nach 22 Jahren aus der grossen Familienwohnung ausgezogen. Den Umzug habe sie aufgrund geringer finanzieller Mittel alleine bewältigen müssen. Trotz dieser Umstände habe sie dennoch drei Arbeitsbemühungen nachweisen können. 5.3 Pract. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte mit Arztzeugnis vom 3. Mai 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. April 2018 bis 6. Mai 2018. Mit einem weiteren Arztzeugnis vom 3. Mai 2018 bestätigte er zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Zeitraum vom 7. Mai 2018 bis 13. Mai 2018. Zwischen 14. Mai 2018 und 3. Juni 2018 sei seine Patientin laut Arztzeugnis vom 9. Mai 2018 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Gemäss Arztzeugnis vom 14. Juni 2018 habe die 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juni 2018 bis

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Juli 2018 weiterbestanden. Ab 2. Juli 2018 sei sie gemäss Arztzeugnis vom 2. Juli 2018 wieder voll arbeitsfähig. 5.4 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 davon aus, dass gemäss der AVIG-Praxis nur eine ausgewiesene vollständige Arbeitsunfähigkeit eine versicherte Person von der Pflicht zur Stellensuche zu befreien vermag. Auch könne für eine solche Zeit die Einreichehandlung nicht erwartet werden. Da im vorliegenden Fall nur für den Zeitraum vom 16. April 2018 bis zum 6. Mai 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitraum der Pflicht zur Stellensuche und der Obliegenheit zur rechtzeitigen Einreichung der Nachweise beim zuständigen RAV unterlegen. Mangels 100%-iger Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 5. Juni 2018 habe von ihr eine rechtzeitige Zustellung der Arbeitsbemühungen verlangt werden können. 5.5.1 Primär ist festzustellen, dass die AVIG-Praxis in Rz. B320 zwar festhält, dass während krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten ist. Es wird jedoch nicht ausgeführt, ob es sich dabei um eine volle Arbeitsunfähigkeit handeln muss. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass es dem Versicherten, der im relevanten Zeitraum der möglichen Einreichehandlung zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, aus gesundheitlichen Gründen ohne weiteres möglich ist, das geforderte Formular innert der unter aArt. 26 Abs. 2bis AVIV noch vorgesehenen Nachfrist der Verwaltung zuzustellen. Es weist zudem darauf hin, dass sogar zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2006, C 164/05, E. 7). Erst Recht muss diesfalls bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit die rechtzeitige Zustellung der Arbeitsbemühungen an den RAV-Berater zumutbar sein. Mit Arztzeugnis vom 9. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2018 bis 3. Juni 2018 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im relevanten Zeitraum der möglichen Einreichehandlung (1. Juni 2018 bis 5. Juni 2018) war sie folglich an zwei Tagen zu 100 % und an drei Tagen zu 50 % arbeitsfähig, womit ihr die rechtzeitige Zustellung der Arbeitsnachweise zumutbar war. 5.5.2 Weiter zu berücksichtigen ist das Urteil 8C_365/2016, in welchem das Bundesgericht in Erwägung 4.3 ausführte, dass die Versicherte während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit administrative Formalitäten, insbesondere zwei Bewerbungen, bewerkstelligen konnte und es ihr damit ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Bewerbungen rechtzeitig bei ihrem Berater selbst abzugeben oder durch eine Drittperson abgeben zu lassen. Im vorliegenden Fall erstellte die Beschwerdeführerin drei Bewerbungen. Verfasst worden sind sie am 15., 16. und 22. Mai 2018. Laut Arztzeugnis von pract. med. B.____ vom 9. Mai 2018 war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. Mai 2018 bis 3. Juni 2018 zu 50 % arbeitsunfähig. Damit wäre es ihr trotz teilweiser Arbeitsunfähigkeit also möglich gewesen, Bewerbungen zu schreiben. Umso mehr hätte ihr sodann die rechtzeitige Zustellung ihrer Arbeitsbemühungen an den RAV-Berater möglich gewesen sein müssen. Damit ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen entschuldbaren Grund für die verspätete Zustellung der Arbeitsbemühungen darstellen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.6 Wenn die Beschwerdeführerin weiter moniert, dass es ihr aufgrund des Auszugs aus der langjährigen Familienwohnung nicht möglich war, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig ihrem Berater zuzustellen, so kann ihr in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Ein Umzug vermag die Aufhebung der arbeitsversicherungsrechtlichen Pflichten nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2007, C 258/06, E. 4.3; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 30 S. 174). 5.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer im Mai 2018 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Die Verwaltung durfte daher mit gutem Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen und somit die Schadenminderungspflicht verletzt wurde, weshalb sie die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (vgl. BGE 139 V 89 E. 6.2). 6.1 In einem nächsten Schritt gilt es die angemessene Dauer der Einstellung zu prüfen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung zwar auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). 6.2 Bei der Beurteilung dieses Ermessens ist im Einzelfall der vom seco als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Der Einstellraster sieht für erstmalige zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode bei leichtem Verschulden eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis Rz. D79 "Einstellraster" unter 1.E). 6.3 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 davon aus, dass eine Einstellung von acht Tagen angemessen sei. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Einstelldauer von fünf Tagen für die erstmals verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV verlängert werde, wenn in den letzten zwei Jahren bereits Einstelltage gesprochen werden mussten. Im vorliegenden Fall seien drei Verfügungen des RAV vom 15. Februar 2017 (mangelhafte Arbeitsbemühungen vor Arbeitslosigkeit), vom 4. April 2018 (fehlende Arbeitssuchbemühungen vor Arbeitslosigkeit) und vom 4. April 2018 (fehlende Arbeitssuchbemühungen Monat Februar 2018) in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch wenn die Verfügung vom 12. Juni 2018 noch eine Einstelldauer von elf Tagen vorsah, sei eine Reduktion auf acht Einstelltage in Würdigung aller Umstände, insbesondere der wiederholten Pflichtverletzungen und in Nachachtung von Art. 45 Abs. 5 AVIV, als angemessen zu betrachten und entsprächen dem leichten Verschulden. 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2018 beantragte das KIGA nunmehr die Reduktion der Einstelltage von acht auf sieben Tage. Es anerkannte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rüge, dass die Erhöhung der fünf Einstelltage wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen nicht korrekt erfolgt sei. Die Verfügung vom 15. Februar 2017 wegen mangelnder Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit falle in eine Zeit, für die der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung negiert worden sei. In der Folge seien diese Einstelltage nie vollzogen worden, hätten aber in die Berechnung der Vorsanktionen Eingang gefunden. Es seien deshalb nur die beiden Einstellungsverfügungen vom 4. April 2018 straferhöhend ins Verschulden miteinzubeziehen, womit eine Einstelldauer von sieben Tagen angemessen sei. Diesem Antrag ist stattzugeben. Gemäss der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion ist die Beschwerdeführerin so zu behandeln, als hätte sie keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Die Vorinstanz hat mit der Einstellungsdauer von sieben Tagen (fünf Tage wegen erstmalig verspäteten Nachweises von Arbeitsbemühungen und jeweils ein Tag für die beiden Vorsanktionen vom 4. April 2018) den konkreten Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung getragen. Da im Übrigen keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die ein weitergehendes Abweichen vom erwähnten Einstellraster des seco nahe legen würden, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen als angemessen. 6.5 Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts, wenn sie in der Beschwerde vom 6. August 2018 geltend macht, dass sie die Verspätung als sehr geringfügig und folgenlos betrachte, weshalb eine Sanktion in der Höhe von fünf Einstelltagen nicht gerechtfertigt sei. Ihr ist zuzustimmen, dass die Verspätung der Einreichehandlung sehr gering ist. Das Bundesgericht führte im Entscheid 8C_64/2012, E. 3.1, aus, dass das kantonale Gericht den Rahmen seines Ermessens gewahrt hatte, indem es die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf einen Einstelltag mit der Begründung reduziert hatte, dass es sich um eine erstmalige und nur kurze Verspätung bei der Einreichung der Arbeitsbemühungen gehandelt habe. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um eine sehr kurze Verspätung von lediglich zehn Stunden. Selbst bei einer rechtzeitigen Zustellung hätte der RAV-Berater die am Vormittag des 6. Juni 2018 um 9 Uhr 35 zustellten Arbeitsbemühungen wohl nicht früher bearbeitet. Dennoch kommt diese Rechtsprechung nicht zur Anwendung, da es sich gemäss den Akten nicht um die erste Einstellung in der Anspruchsberechtigung handelt. Zudem hat das Bundesgericht lediglich eine Willkürprüfung vorgenommen. Es gilt zu beachten, dass das kantonale Gericht nur mit Zurückhaltung in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Dazu besteht vorliegend kein Anlass. 6.6 Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die in der Vernehmlassung beantragte Einstelldauer von sieben Ta-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen erweist sich als angemessen. Die Beschwerde ist damit entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin teilweise gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als in Abänderung des Einspracheentscheids des KIGA Baselland vom 31. Juli 2018 die Einstellungsdauer von acht Tagen auf sieben Tage herabgesetzt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 18 248/352 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.12.2018 715 18 248/352 — Swissrulings