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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2018 715 18 18/169

29. Juni 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,951 Wörter·~10 min·10

Zusammenfassung

Unentgeltliche Verbeiständung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Juni 2018 (715 18 18 / 169) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Für den blossen Nachweis der Arbeitsbemühungen bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung; Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Einspracheverfahren verneint

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A. Der 1975 geborene A.____ meldete sich am 16. Januar 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Februar 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das RAV den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat September 2017 ab dem 1. Oktober 2017 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob A.____ am 24. November 2017 Einsprache. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich im Kontrollmonat September 2017 sehr wohl um eine Arbeitsstelle beworben habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Advokat André M. Brunner als Rechtsvertreter. Dieser werde – nach Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung – eine detaillierte Einsprachebegründung nachreichen. B. Mit Verfügung vom 27. November 2017 wies der Rechtsdienst des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) das Gesuch von A.____ um Bewilligung der unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich die Rechts- und Sachlage im vorliegenden Fall als nicht besonders schwierig erweise, weshalb der Beizug einer Rechtsvertretung nicht notwendig sei. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Brunner, am 12. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 27. November 2017 aufzuheben und es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zur Klärung seiner mentalen und kognitiven Fähigkeiten die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner persönlichen, insbesondere seiner charakterlichen und kognitiven Situation nicht in der Lage sei, die Probleme selber zu bewältigen. Die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren sei deshalb notwendig gewesen. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter bewilligt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Zwischenverfügung des KIGA vom 27. November 2017. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz dem Versicherten in dieser Zwischenverfügung im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter verweigert hat. 1.2 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt, vorliegend also der Kanton Basel-Landschaft. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche – wie vorliegend – eine Einsprache ausgeschlossen ist. Die Beschwerde wurde folglich beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Januar 2018 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung liegt der Streitwert unter dieser Streitwertgrenze, weshalb die Beurteilung der Beschwerde vom 12. Januar 2018 in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der Gesuch stellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren besteht jedoch nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Fall die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 125 V 32 E. 4.b). Die Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung höhere Anforderungen gestellt werden dürfen und diese jeweils eingehend zu prüfen ist, wogegen bei den anderen beiden Voraussetzungen – der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – keine strengere Prüfung als diejenige, wie sie auch im Gerichtsverfahren vorgenommen wird, angebracht ist. Dabei ist im Allgemeinen auf die Schwierigkeit des Falls und auf die Verfahrensphase abzustellen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 37 Rz. 38). 3.2 Die Einspracheinstanz des KIGA wies in ihrem Einspracheentscheid vom 27. November 2017 das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung ab. 3.3 Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch sachlich geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Die unentgeltliche Vertretung muss grundsätzlich gewährt werden, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Im Einzelfall ist zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Advokatin oder einen Advokaten beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind etwa auch

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechts- und Sachverhaltsfragen auch in der Person des oder der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (zum Ganzen BGE 125 V 35 f. E. 4b). Der Beizug kann sich daher rechtfertigen, wenn der Sachverhalt komplex ist, schwierige Rechtsfragen zu beantworten oder komplizierte Prozessvorschriften zu beachten sind. Auch die Bedeutung der Streitsache ist zu berücksichtigen. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Advokat oder eine Advokatin sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 36 E. 4b mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, U 310/05, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4.1 Materiell strittig war im vorliegenden Fall die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 betreffend die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2017. Dabei hatte der Beschwerdeführer einspracheweise einzig die tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich seine Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat September 2017 nachzuweisen. Dieser Nachweis wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, weshalb er dazu keiner anwaltlichen Vertretung bedurfte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Verfügung vom 27. Oktober 2017 ausreichend begründet und verständlich ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer sowohl in den Beratungsgesprächen (vgl. die Protokolle der Beratungsgespräche vom 6. April 2017, 17. Mai 2017 und 30. August 2017) als auch in den Verfügungen vom 25. August 2017 und 2. Oktober 2017, mit welchen er bereits wegen ungenügenden, fehlenden resp. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden April 2017 bis August 2017 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, mehrfach auf seine Pflichten hingewiesen. Beachtet man zusätzlich, dass an die Notwendigkeit bzw. die sachliche Gebotenheit (der anwaltlichen Vertretung) aufgrund der in diesem Verfahren geltenden Offizialmaxime strenge Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. E. 3.3 hiervor), ist diese im vorliegenden Fall auch dann zu verneinen, wenn die (erneute) vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zweifellos von Bedeutung war. 3.4.2 Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, er sei aufgrund seiner persönlichen, insbesondere seiner charakterlichen und kognitiven Situation nicht in der Lage, auch nur einfache Sachverhalte zu erfassen und sich adäquat zu verhalten, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in den vergangenen Monaten sowie in der Kontrollperiode Oktober 2017 in der Lage war, den Nachweis für seine Arbeitsbemühungen zu erbringen. Zudem hielt er im Rahmen des vorübergehenden Arbeitseinsatzes vom 11. September 2017 bis 18. Oktober 2017 die arbeitsorganisatorischen Anforderungen und Vorgaben

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Alltag für komplexere Sach- oder Rechtsfragen sowie in Bezug auf die Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten Hilfe benötigt, lassen weder die vorliegenden Akten noch die Ausführungen in der Beschwerde darauf schliessen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausser Stande war, einspracheweise seine Arbeitsbemühungen einzureichen. Die Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens zur Klärung seiner mentalen und kognitiven Fähigkeiten ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Einspracheverfahren als nicht notwendig erachtet hat. Nachdem die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2018 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote vom 10. April 2018 für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 6,65 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 53.80 aus, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘490.35 (6,65 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 53.80 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.2 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1‘490.35 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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