Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 15. November 2018 (715 18 163 / 311) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses sowie weiterer Revisionsgründe bejaht, welche grundsätzlich geeignet wären, zu einer anderen Entscheidung Anlass zu geben und daher ein Eintreten der Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers erfordern.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A.1 Der 1986 geborene A.____ bezog im Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) den Anspruch von A.____ auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung rückwirkend per 1. April 2014 ab und forderte bereits ausgerichtete
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 51‘819.85 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, A.____ habe gegenüber der Kasse nicht deklariert, dass er in den Monaten April 2014 bis Januar 2015 bei der B.____ GmbH als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Demzufolge sei das dort erzielte Einkommen, mindestens aber ein orts- und branchenüblicher Verdienst, als Zwischenverdienst anzurechnen. Die Kasse habe einen orts- und branchenüblichen Verdienst von monatlich Fr. 5‘958.35 ermittelt, woraus sich der für die erwähnte Kontrollperiode ermittelte Rückforderungsbetrag in der Höhe von insgesamt Fr. 51‘819.85 ergebe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.2 Nachdem A.____ diese Forderung nicht beglichen hatte, leitete die Kasse am 20. August 2015 Betreibung ein. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlages (durch den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft Ost vom 30. November 2015) wurde die Betreibung fortgesetzt und führte zu einem Verlustschein vom 10. April 2017 infolge Pfändung über Fr. 51‘196.17. A.3 Bereits am 13. Juli 2015 erstattete die Kasse zudem Strafanzeige gegen A.____ wegen Betrugs und zu Unrecht erwirkten Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde das Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs eingestellt und ein Strafbefehl wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen durch unwahre und unvollständige Angaben erlassen. Daraufhin stellte A.____ am 23. März 2017 ein Gesuch um Wiedererwägung/Revision der Verfügung vom 16. Februar 2015. Nachdem A.____ gegen den Strafbefehl vom 20. Dezember 2016 Einsprache erhoben hatte, wurde das Verfahren betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen ebenfalls mit Verfügung vom 23. August 2017 eingestellt. In der Folge stellte A.____, vertreten durch Elisabeth Vogel, Advokatin, am 15. September 2017 abermals ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 16. Februar 2015. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 trat die Kasse auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Zugleich verfügte sie ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 9. April 2018 fest. Als Begründung erwog sie im Wesentlichen, in Anbetracht der gegen den Einsprecher laufenden Betreibungen werde sie in dieser Sache nicht mehr aktiv werden und ein neues Betreibungsverfahren eröffnen. Der Rückforderungsbetrag werde mangels Einbringlichkeit intern abgeschrieben. Folglich sei das Interesse des Einsprechers an der Überprüfung, ob ein Revisionsgrund vorliege nachträglich weggefallen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Vogel, mit Eingabe vom 11. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 9. April 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren auszurichten, eventuell die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Vogel als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. August 2018 hat das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentescheides und damit der richterlichen Überprüfung bildet einzig die Frage, ob die Kasse zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2017 eingetreten ist. Das Gericht darf daher weder eine materielle Prüfung des Revisionsgesuchs vornehmen, noch selbst auf dieses eintreten. Bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde kann das Kantonsgericht die Kasse lediglich anweisen, ihrerseits auf das Gesuch einzutreten. Zwischen den Parteien nicht (mehr) streitig und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Kasse auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2017 hätte eintreten sollen. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rückforderungsverfügung vom 16. Februar 2015 fehle. Sein Rechtsschutzinteresse habe ursprünglich darin bestanden, dass er mit der besagten Verfügung zur Rückzahlung von Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 51‘819.85 verpflichtet worden war. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, Einsprache gegen dieselbe zu erheben und es in der Folge nach Durchlaufen des Betrei-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bungsverfahrens zu einem Verlustschein gekommen sei, habe sich das Rechtsschutzinteresse erheblich abgeschwächt. Schliesslich sei es durch ihre Bekanntgabe, die Forderung sei buchhalterisch abgeschrieben worden und werde auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht, erloschen. Im Übrigen handle es sich bei dieser Forderung nicht um den einzig hohen Schuldenbetrag. Selbst wenn der Verlustschein im Betreibungsregister gelöscht würde, bestünde immer noch ein betriebener Gesamtbetrag in der Höhe von rund Fr. 270'000.--, was kein besseres Licht auf den Beschwerdeführer werfen würde. 3.2 Ein Revisionsgesuch kann in der Regel stellen, wer auch zur ordentlichen Beschwerde zugelassen wäre. Wie bei der Beschwerde in der Sache ist hierzu nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/Luzern/Bern 2015; für das Beschwerdeverfahren vgl. ausdrücklich Art. 59 ATSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, das heisst, wenn ein praktischer Nutzen daraus gezogen werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Als schutzwürdiges Interesse, das einen praktischen Nutzen einbringt, kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 5.3.2 mit Hinweis). 3.3 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung fällt der mit Verfügung vom 16. Februar 2015 geltend gemachte Betrag angesichts seiner beträchtlichen Höhe mit Blick auf die Schuldensituation des Beschwerdeführers sehr wohl ins Gewicht. Eine Reduktion des Schuldenstandes um den rechtskräftig verfügten Rückforderungsbetrag würde sich vorteilhaft auf die Schuldensanierung auswirken und der Beschwerdeführer wäre im Hinblick auf das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen wesentlich bessergestellt. Allein schon aus diesem Grund ist ein, einen praktischen Nutzen einbringendes, schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Revisionsgesuchs zu bejahen, womit die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, auf das Gesuch einzutreten. Die Tatsache, dass es hinsichtlich dieser Forderung nach erfolgter Betreibung zu einem Verlustschein gekommen ist, lässt ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Forderung nicht entfallen, kann doch für eine in einem Verlustschein verurkundete Forderung während 20 Jahren eine neue Betreibung angehoben werden, bis dieser im Verlustscheinregister gelöscht wird. Ebenso steht die Aussage, wonach die Beschwerdegegnerin den Betrag nicht mehr geltend machen werde, einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung der ursprünglichen Verfügung nicht entgegen. Dies umso weniger, als diese Aussage im Widerspruch zur Tatsache steht, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2017 in einem anderen Verfahren zugesprochene Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 10‘009.-- nicht ausbezahlte, sondern sogleich mit dem Rückforderungsbetrag verrechnete, womit sie ihr Interesse an der Rückforderung selbst bekräftigt hat (vgl. act. 329).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Als weitere Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist das Vorliegen von Revisionsgründen. 4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Neu ist eine Tatsache, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 25 zu Art. 53). Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 38 ff. zu Art. 53 ATSG). 4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stützte ihr Gesuch um prozessuale Revision der Rückforderungsverfügung vom 16. Februar 2015 auf die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2016 bzw. vom 23. August 2017. Anlässlich des mit Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2016 abgeschlossenen Verfahrens konnte der Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs nicht erhärtet werden. Dem Beschwerdeführer konnte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er bei der B.____ GmbH als Geschäftsführer tätig gewesen war und dabei ein regelmässiges Einkommen erzielt hatte. Mit Verfügung vom 23. August 2017 wurde auch das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäss Art. 105 AVIG eingestellt. Im Rahmen der diesbezüglichen staatsanwaltlichen Ermittlungen konnte dem Beschwerdeführer zwar nachgewiesen werden, sporadisch Tätigkeiten für die B.____ GmbH getätigt zu haben, nicht aber, dass er hierfür einen Lohn ausbezahlt erhalten hatte. Mit Strafbefehl gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer für diese gelegentlich ausgeführten Tätigkeiten der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz infolge Verletzung der Meldepflicht nach Art. 106 AVIG für schuldig erklärt. Wie sich diesem Strafbefehl entnehmen lässt, betreffen diese sporadisch ausgeführten Arbeitstätigkeiten zuhanden der B.____ GmbH den Zeitraum Septem-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2014 bis Februar 2015. Im Unterschied hierzu betrifft der von der Beschwerdegegnerin ermittelte und für die Rückforderung in der Verfügung vom 16. Februar 2015 massgebende Zeitraum die Monate April 2014 bis Februar 2015 und damit einen weitaus grösseren Zeitraum, als sich anlässlich des Strafverfahrens herausstellte. Zumal im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen lediglich der Vorwurf der Meldepflichtverletzung nach Art. 106 AVIG bestätigt werden konnte, was zumindest bei einmaligem Verstoss eine Einstellung von höchstens 60 Tagen zur Folge hat, und der Beschwerdeführer nicht wie von der Kasse ursprünglich angenommen einen anrechenbaren Zwischenverdienst erzielt hatte, liegt mit diesem nunmehr durch die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft belegten Sachverhalt, eine neue erhebliche Tatsache vor, die grundsätzlich geeignet wäre, eine Revision auszulösen. 4.3 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basellandschaft datierend vom 20. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2016 zugestellt. Am 23. März 2017, mithin innerhalb von 90 Tagen, stellte er sein Gesuch um Wiedererwägung/Revision der ursprünglichen Verfügung. Erst mit der Einstellungsverfügung vom 23. August 2017, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz nach Art. 105 AVIG freigesprochen worden war, ist der vorliegende Sachverhalt vollständig geklärt gewesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat demnach die relative Revisionsfrist zu laufen begonnen. Das Gesuch um prozessuale Revision vom 15. September 2017 ist damit auch rechtzeitig erfolgt. 5. Nach dem Gesagten muss die Beschwerdegegnerin die Sache an die Hand nehmen und materiell über das Revisionsgesuch verfügen, wobei sie in diesem Rahmen zu prüfen haben wird, ob die neue Tatsache die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 16. Februar 2015 zu begründen vermag. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Kasse vom 9. April 2018 aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 6.1 Nachdem das Begehren des Beschwerdeführers auf sein Revisionsgesuch einzutreten gutzuheissen ist, bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung verweigert wurde. 6.2 Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG hält fest, dass das Einspracheverfahren vor dem Versicherungsträger kostenlos ist. Parteientschädigungen werden laut Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel nicht ausgerichtet. Es stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, und ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist. Im Entscheid 130 V 570 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) anhand der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung aufgezeigt, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 572 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten, unabhängig der Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung, zulässt, wurde bis anhin indessen offengelassen. In seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik hat das Bundesgericht diese Frage in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2). 6.3 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen; eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b, 117 V 408 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 5.3). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). 6.4 Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit des Beizugs eines rechtskundigen Rechtsvertreters für die Erhebung der Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2017 im Wesentlichen mit der darin enthaltenen falschen Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die besagte Verfügung innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht zu erheben sei. Da im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Notwendigkeit einer Verbeiständung unter weniger strengen Voraussetzungen bejaht werde, würden aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung vorliegend auch diese Kriterien zum Tragen kommen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Beantwortung der Frage nach der in der vorliegenden Sache zuständigen Instanz einem rechtsunkundigen juristischen Laien nicht zuzumuten ist, zumal auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers diesbezüglich einige Abklärungen tätigen musste. Indessen rechtfertigt diese Tatsache nicht, die Anforderungen an die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung herabzusetzen. Auch kann nicht (allein) daraus auf die Erforderlichkeit einer sachkundigen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren geschlossen werden (vgl. E. 6.3 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wäre dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Prüfung der Zuständigkeit und die Weiterleitungspflicht von
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Amtes wegen aus der Einreichung bei der unzuständigen Beschwerdeinstanz kein (rechtlicher) Nachteil erwachsen. Inhaltlich ging es beim vorliegenden Sachverhalt darum, am Revisionsgesuch vom 23. März 2017 festzuhalten. Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Behandlung desselben mangels Rechtsschutzinteresses ab. Der vorliegende Sachverhalt wirft damit keine schwierigen Fragen auf und auch hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen kann keine besondere Komplexität festgestellt werden. Die Verfügung vom 31. Oktober 2017 erweist sich zudem als ausreichend begründet und verständlich. Der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren sein Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 16. Februar 2015 darzulegen, wozu es keiner anwaltlichen Vertretung bedurfte. Auch ein Mitarbeiter einer öffentlichen Institution hätte die Interessenvertretung des Beschwerdeführers wahrnehmen können. Es ist nicht einsehbar und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sein Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 16. Februar 2015 zu bekräftigen. Beachtet man zusätzlich, dass an die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit (der anwaltlichen Vertretung) aufgrund der in diesem Verfahren geltenden Offizialmaxime strenge Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. E. 6.3 hiervor), so ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Fall zu verneinen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Kasse die Ausrichtung einer Parteientschädigung abgelehnt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt hat, besitzt er Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Der in der Honorarnote vom 15. Oktober 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 7 Stunden und 26 Minuten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 37.50. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘041.80 (7 Stunden und 26 Minuten à Fr. 250.-- sowie 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 9. April 2018 wird aufgehoben. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland wird angewiesen, auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘041.80 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.