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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2019 715 18 111/62

13. März 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,078 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Taggeld/Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. März 2019 (715 18 111 / 62) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit; Rückforderung bestätigt

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld / Rückforderung

A. Der 1976 geborene A.____ war seit dem 1. August 2012 bei der B.____AG als Gerüstmonteur tätig. Am 20. Oktober 2016 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016. Am 27. Oktober 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Januar 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Vom 3. Juli 2017 bis 9. Juli 2017 arbeitete er beim Personalverleihbetrieb C.____AG in einem Zwischenverdienst. Ab dem 6. Juli 2017 war A.____ arbeitsunfähig. Am 27. September 2017 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31. August 2017 einen Taggeldanspruch von A.____ (Verfügung Nr. 1877/2017) und forderte die für die Zeit vom 17. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1‘938.50 zurück (Verfügung Nr. 316/2017). Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 16. Februar 2018 fest. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 9. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für die Monate Juli 2017 und August 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, die Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Juli 2017 nicht rechtzeitig gemeldet zu haben. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 12. September 2018 / Duplik vom 13. November 2018) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 (in der ab 1. Januar 2019 anwendbaren Fassung) beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 9. April 2018 ist einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit vom 17. Juli 2017 bis 31. August 2017 zu Recht verneint hat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bei einem Taggeld von Fr. 195.50 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 6‘607.90 (33,8 entschädigungsberechtigte Tage x Fr. 195.50). Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Taggeldanspruch dauert höchstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Zur Geltendmachung des Taggeldanspruchs wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft muss die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden und mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG). Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung (vgl. Art. 28 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Die gesetzlich verankerte Meldepflicht der Arbeitsunfähigkeit dient der Missbrauchsbekämpfung, insbesondere der möglichen Entziehung von der Kontrollpflicht. Die Einhaltung der Wochenfrist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Es handelt sich somit um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtbeachtung bewirkt, dass die versicherte Person, die ohne entschuldbaren Grund ihre Arbeitsunfähigkeit verspätet meldet, keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat. Die Nichtwahrung der Verwirkungsfrist hat somit das Erlöschen des Anspruchs zur Folge (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 151). 3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 31. August 2017 zu Recht verneint und die in der Kontrollperiode Juli 2017 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1‘938.50 zurückforderte. 4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.2 Auf dem am 24. Juli 2016 [recte: 2017] unterzeichneten Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2017 (Eingang beim KIGA am 26. Juli 2017) gab der Beschwerdeführer an, vom 3. bis 5. Juli 2017 bei der C.____AG im Zwischenverdienst gearbeitet zu haben und vom 6. bis 16. Juli 2017 infolge einer Schulterverletzung arbeitsunfähig gewesen zu sein. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin in der Kontrollperiode Juli 2017 – unter Anrechnung des Zwischenverdiensts – ein Taggeld in der Höhe von Fr. 1‘938.50 aus (Abrechnung vom 10. August 2017). Auf dem am 25. August 2017 unterzeichneten Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat August 2017 (Eingang beim KIGA am 25. August 2017) verneinte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit.

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4.3 Am 5. September 2017 (Eingang beim KIGA am 7. September 2017) bestätigte der behandelnde Arzt Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, den Versicherten wegen Schulter- und Armbeschwerden zu behandeln. Die Arbeit bei der C.____AG sei nicht mehr möglich gewesen. Leichte körperliche Arbeiten seien aber zumutbar. Sodann reichte die C.____AG im Rahmen einer amtlichen Erkundigung am 26. September 2017 zwei ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Im Zeugnis vom 7. Juli 2017 bescheinigte Dr. D.____ vom 6. bis 16. Juli 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in demjenigen vom 12. September 2017 eine solche vom 17. Juli 2017 bis 31. August 2017. 4.4 Am 27. September 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 31. August 2017 einen Taggeldanspruch von A.____ (Verfügung Nr. 1877/2017) und forderte die in der Kontrollperiode Juli 2017 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1‘938.50 zurück (Verfügung Nr. 316/2017). In seiner dagegen gerichteten Einsprache vom 30. Oktober 2017 hielt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Altermatt, im Wesentlichen fest, dass er über die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sieben Tagen zu melden, nie informiert worden sei. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass er seiner Meldepflicht nachkomme, wenn er allfällige Arbeitsunfähigkeiten jeweils im monatlich auszufüllenden Formular „Angaben der versicherten Person“ deklariere. Zudem habe er angenommen, dass die zuständige Unfallversicherung für die Unfallfolgen aufkomme. Auch aus diesem Grund habe es keinen Anlass gegeben, die Arbeitslosenversicherung umgehend über den Unfall zu informieren. Am 30. November 2017 hielt er ergänzend fest, dass er im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2017 seine Arbeitsunfähigkeit deklariert habe. Zudem informierte er, dass die Arbeitgeberin den Unfall noch nicht bei der Unfallversicherung angemeldet habe. 5.1 Der Beschwerdeführer war unbestritten vom 6. Juli 2017 bis 31. August 2018 wegen Schulter- und Armproblemen arbeitsunfähig. Wie in Erwägung 2 hiervor ausgeführt, müssen Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden. Der Beschwerdeführer meldete im Formular "Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2017, welches vom 24. Juli 2017 datiert war, einzig seine Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 16. Juli 2017. Die Arbeitsunfähigkeit ab 17. Juli 2017 deklarierte er aber weder im Formular "Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2017 noch für den Monat August 2017. Erst am 7. September 2017 ging bei der Kasse das Zeugnis von Dr. D.____ vom 5. September 2017 ein, wonach die Arbeit bei der C.____AG aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Nach der Lage der Akten ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von der ärztlichen Bescheinigung vom 12. September 2017 (Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 31. August 2017) – nach Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der C.____AG – erst am 26. September 2017 Kenntnis hatte. Die Wochenfrist nach der erneuten Krankschreibung ab 17. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer demnach – ohne entschuldbaren Grund – offensichtlich nicht ein und erfüllte damit seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV nicht. Folglich waren die formellen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. Juli 2017 bis 31. August 2017 nicht gegeben, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte. 5.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wenn er einwendet, keine Kenntnis von der einwöchigen Meldepflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV gehabt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung käme nur in Betracht, wenn sich der Versicherte auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen könnte. Ein solcher ist aber weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht worden. Soweit er rügt, er habe die Beschwerdegegnerin über die Arbeitsunfähigkeit ab 6. Juli 2017 informiert, trifft dies zwar insofern zu, als er auf dem am 24. Juli 2017 unterzeichneten Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit – wie im ärztlichen Zeugnis vom 7. Juli 2017 attestiert – vom 6. bis 16. Juli 2017 deklarierte. Über die länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ab 17. Juli 2017 informierte er die Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Selbst wenn die C.____AG – wie der Beschwerdeführer geltend macht – den Unfall nicht ordnungsgemäss bei der Unfallversicherung gemeldet haben sollte, liesse sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihn ein pflichtwidriges Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin nicht von seinen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung befreit. Dies gilt vorliegend umso mehr, als er von dieser Leistungen beansprucht. Schliesslich kann gestützt auf den Wortlaut von Art. 42 AVIV und den Gesetzeszweck (Missbrauchsbekämpfung; vgl. E. 2 hiervor) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche sei nur dann erforderlich, wenn eine versicherte Person nicht aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen einen unfall- oder krankheitsbedingten Erwerbsausfall versichert sei. 5.3 Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 17. Juli 2017 bis 31. August 2017 wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit zu Recht verneinte und deswegen die in der Kontrollperiode Juli 2017 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1‘938.50 zurückforderte. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 ist daher unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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