Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 1. September 2017 (715 17 99 / 237) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1965 geborene A.____ meldete sich am 7. Dezember 2015 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 1. April 2016 an. Mit Verfügung vom 7. September 2016 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum B.____ (RAV) A.____ wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2016 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Entscheid vom 3. November 2016 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, am 17. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversi-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherungsrecht (Kantonsgericht). Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 25. April 2017 hat das Kantonsgericht die Beschwerde abgewiesen. Mit einer weiteren Verfügung stellte das RAV A.____ am 25. Januar 2017 wegen Vereitelung des Zweckes eines Beratungsgesprächs für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Entscheid vom 20. Februar 2017 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, am 23. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, der Einspracheentscheid und die verfügten acht Einstelltage seien aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung sei ihm ungekürzt auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 347.70 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 2'781.60. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person möglichst frühzeitig persönlich zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch die Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), die mindestens alle zwei Monate stattzufinden haben (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV hält fest, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung zum Leistungsbezug auf entsprechende Aufforderung hin zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden hat. In Art. 21 Abs. 2 AVIV wird der zuständigen Amtsstelle zudem die Kompetenz erteilt, Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche festzulegen. Zweck dieser Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 319 ff.). 2.2 Verletzt die versicherte Person auf schuldhafte Weise eine Pflicht, welche im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungsfähigkeit steht, wie namentlich der Kontrollvorschriften, wird sie durch die zuständige Behörde und abhängig von ihrem Verschulden für eine bestimmte Dauer in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 30 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 828 ff.; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 31 ff.). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person durch Einhaltung der Schadensminderungspflicht hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.3 Das Beratungsgespräch hat zum Zweck, die versicherte Person dazu zu bringen, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, um die Vermittlungsfähigkeit abzuklären und zu fördern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], Bern/Stuttgart 1988, N 26 zu Art. 17 hinsichtlich der Kontrollvorschriften). Die versicherte Person soll mithin eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden. Das Beratungsgespräch dient somit der schnellst möglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit und lässt sich somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG subsumieren. Auch Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG versteht unter den Weisungen des Arbeitsamtes die Teilnahme an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen. Damit wird verdeutlicht, dass der Beratung und Betreuung eine entscheidende Funktion für eine rasche Vermittlung der Versicherten zukommt. Dieses Verständnis liegt auch Art. 21 und Art. 22 AVIV zugrunde. 2.4 Werden Kontrollvorschriften oder die Weisungen des RAV von der versicherten Person nicht befolgt, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nur dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich für ihr Verhalten nicht entschuldigen kann. Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist. Vielmehr sind Einstelltage bloss
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann angezeigt, wo die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen Konsequenzen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit hat (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 29 zu Art. 30; CHOPARD, a.a.O., S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 und vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2016 durch das RAV aufgefordert worden war, am 4. Januar 2017 zum Beratungsgespräch zu erscheinen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer etwa 20 Minuten vor dem Beratungstermin beim RAV erschien. Die Beschwerdegegnerin macht nun geltend, der Beschwerdeführer habe den Abbruch des Beratungsgespräch herbeigeführt, indem er mitteilte, dass er nicht gewillt sei, an einem Beratungsgespräch teilzunehmen, solange das beim Kantonsgericht hängige Beschwerdeverfahren betreffend seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 (vgl. oben lit. A.) abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei dem Gespräch nicht unentschuldigt ferngeblieben. Vielmehr sei er zum vereinbarten Termin erschienen und habe erklärt, weshalb er nicht am Gespräch teilnehmen könne. Es könne keine Rede davon sein, dass er mit seinem Verhalten provoziert habe, dass das Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäss habe durchgeführt werden können. Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer schriftlich ausgeführt, dass er aufgrund des laufenden Verfahrens am Kantonsgericht Basel-Landschaft derzeit an keinen Gesprächen mit der Gegenpartei ausserhalb des Gerichts und ohne seinen Anwalt teilnehmen möchte. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Weigerung des Beschwerdeführers am Beratungsgespräch vom 4. Januar 2017 teilzunehmen, auf einem entschuldbaren Grund basiert. Mit Schreiben vom 24. November 2016 hat das RAV den Beschwerdeführer zum Beratungsgespräch vom 4. Januar 2017 eingeladen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass die RAV-Leitung an diesem Gespräch anwesend sein werde. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er im Falle der Verhinderung ersucht werde, dies sofort mitzuteilen. Der Beschwerdeführer ist dem Beratungsgespräch ferngeblieben und hat dies dem RAV erst am Tag des Termins mitgeteilt. Dabei gilt es festzuhalten, dass der vorgebrachte Entschuldigungsgrund bereits im Zeitpunkt des Schreibens des RAV vom 24. November 2016 bestand, hatte doch der Beschwerdeführer seine Beschwerde ans Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 bereits am 17. November 2016 erhoben. Der Beschwerdeführer hätte somit genügend Zeit gehabt, dem RAV mitzuteilen, dass er nicht zum Beratungsgespräch erscheinen werde und er hätte dies auch bereits begründen können. Auch das weitere Vorbringen, dass er nur mit seinem Anwalt am Gespräch teilnehmen möchte, hätte er bereits viel früher geltend machen können. Die Tatsache, dass ein Einspracheentscheid am Gericht hängig ist, entbindet einen Versicherten nicht, seinen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenkasse nachzukommen. Im
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenteil musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass ihm die Vorinstanz bereits ein sanktionswürdiges Verhalten vorgeworfen hatte, auch wenn die diesbezügliche Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Umso mehr hätte er sich also an die Weisungen der Vorinstanz halten müssen. Durch sein Verhalten hat er die Arbeit der RAV-Mitarbeitenden behindert und unnötigerweise erschwert. Zwar kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe den Beratungstermin aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst; ebensowenig hat er den Termin aber irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten (vgl. oben Ziff. 2.4). Die vorgebrachten Gründe lassen sein Verhalten aber nicht als entschuldbar erscheinen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe treuwidrig gehandelt, weil sie ihn nicht auf die Konsequenzen seines Nichterscheinens am Beratungsgespräch hingewiesen habe, ist festzuhalten, dass ihm in den schriftlichen Einladungen zum Beratungsgespräch jeweils mitgeteilt wurde, dass die Einladungen verbindlich seien und er bei unentschuldigtem Fernbleiben mit Konsequenzen rechnen müsse. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Einladungsschreiben vom 9. Dezember 2015 zum ersten Beratungsgespräch, aber auch mit dem Einladungsschreiben vom 24. November 2016 (für den Termin vom 4. Januar 2017) mitgeteilt. Des Weiteren ergibt sich aus dem Eintrag im „Beratungsgespräch Verlaufsprotokoll“ vom 4. Januar 2017 – es handelt sich dabei um die Gesprächszusammenfassung vor dem eigentlichen Beratungstermin –, dass der RAV-Mitarbeiter den Beschwerdeführer auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen und ihm das rechtliche Gehör gewährt hat. Der Beschwerdeführer hat seine Beweggründe denn auch mit einer handschriftlichen Notiz am gleichen Tag dem RAV zur Kenntnis gebracht. Ein formeller Entscheid zur Frage der Sanktionswürdigkeit seines Verhaltens war jedoch erst nach Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu treffen. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist damit zu verneinen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte die Aufforderung des RAV am Beratungsgespräch vom 4. Januar 2017 teilzunehmen, nicht befolgte. Da der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machen kann, die dieses Versäumnis rechtfertigen oder entschuldigen würden, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, mit seinem Verhalten das Fortdauern seiner Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen zu haben. Darin liegt, wie auch das KIGA zutreffend erkannt hat, sein Verschulden. Unter diesen Umständen ist aber nicht zu beanstanden, dass ihn die Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 – 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt das KIGA seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, wobei sie gemäss § 58 VPO einen Einspracheentscheid auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei än-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dern kann. Praxisgemäss greift das Gericht bei der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer jedoch nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. 4.2 Wie das KIGA in seiner Vernehmlassung richtig ausführte, sieht das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgegebene Einstellraster für das Fernbleiben bzw. Versäumnis eines Beratungsgesprächs ohne entschuldbaren Grund beim ersten Vorkommnis eine Einstellung im Bereich des leichten Verschuldens zwischen 5 und 8 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D79, Rz 2.B Nr. 1). Demgemäss legte das RAV die Einstelldauer auf 7 Tage zuzüglich eines weiteren Tages, insgesamt also 8 Tage, fest, da er bereits mit Einspracheentscheid vom 3. November 2016 sanktioniert worden war. Die Einstelldauer kann im Rahmen der mit der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen Angemessenheitskontrolle als vertretbar bezeichnet werden und ist demzufolge nicht zu beanstanden. 4.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 20. Februar 2017 zu Recht ergangen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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