Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2017 715 17 76/264

29. September 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,557 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Taggeld

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. September 2017 (715 17 76 / 264) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im betreffenden Monat verwirkt, falls die versicherte Person die rechtzeitige Zustellung des Formulars „Angaben der versicherten Person für den Monat X.“ nicht beweisen kann

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. A.____ meldete sich am 27. Juni 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und erhob gleichentags Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. 12). In der Folge wurde ihm eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 27. Juni 2016 bis 26. Juni 2018 eröffnet (act. 74). Infolge Stellenantritts per 3. August 2016 wurde der Versicherte per 2. August 2016 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. 88). Mit Verfügung Nr. 1761/2016 vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Oktober 2016 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) A.____ ab dem 16. Juni 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. 98). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2016 Einsprache (act. 125). Dieses Einspracheverfahren wurde von der Arbeitslosenkasse sistiert, um das Ergebnis des arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahrens von A.____ gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber abzuwarten. Am 1. November 2016 meldete sich A.____ wieder zur Arbeitsvermittlung an und erhob gleichentags Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. 146). Mit Verfügung Nr. 2141/2016 vom 30. November 2016 bestätigte die Arbeitslosenkasse die Taggeldabrechnungen für die Monate Juni 2016 und November 2016. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Einsprache und ersuchte um nochmalige Abklärung des Sachverhalts. In der Begründung brachte er vor, dass der Monat Juli 2016 in der Taggeldabrechnung komplett fehle. Er wehre sich entschieden gegen die Behauptung der Arbeitslosenkasse, dass sie das Formular nicht erhalten habe. Er habe dieses rechtzeitig abgeschickt (act. 185). Infolge Stellenantritts wurde der Versicherte per 30. Dezember 2016 wiederum von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2016. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in den Schriften der Parteien und auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllte die Kontrollpflicht im Kan-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2016 zu Recht ablehnte. Selbst bei der Auszahlung der maximalen Anzahl Taggelder für den Monat Juli 2016 wäre bei einem Taggeld von Fr. 195.20 die Streitwertgrenze nicht erreicht. Die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der Präsidentin. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Die betreffende Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die versicherten Personen ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes „Kontrolldaten“ oder das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I., Bern 1988, Art. 20 AVIG N 25). Die Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3a). 3.3 Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kan-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die versicherten Personen haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für die betroffene Person schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.5 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für den Monat Juli 2016 zu Recht verneinte. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2016“ gar nie eingereicht habe. Damit habe er die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruches deutlich verpasst, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in diesem Monat verwirkt sei. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er das Formular für den Monat 2016 ordnungsgemäss und fristgerecht zurückgeschickt habe. Er habe alle anderen Formulare immer rechtzeitig und fristgerecht eingereicht. Der Fehler liege bei der Beschwerdegegnerin, die das rechtzeitig geschickte Formular entweder intern verlegt habe oder absichtlich eine Zahlung vermeiden wolle.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Nicht umstritten und damit nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die Tilgung der Wartetage und der Einstelltage. Ebenfalls nicht Streitgegenstand bildet die Verfügung Nr. 1761/2016 vom 6. Oktober 2016, mit welcher der Beschwerdeführer ab dem 16. Juni 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer ebenfalls Einsprache erhoben. 4.3 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist. Nach der Praxis der Beschwerdegegnerin, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen ist, wird die versicherte Person mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ darauf hingewiesen, dass keine Auszahlung vorgenommen werden kann, falls das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist oder Beilagen fehlen. Zudem erhält sie Kenntnis, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Die Kenntnisnahme der Verwirkungsfolge ist von der versicherten Person mit Unterschrift und Datum zu bestätigen. Fest steht auch, dass die Beschwerdegegnerin das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2016“ nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten erhalten hat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er das Formular rechtzeitig abgeschickt habe. Da er aber die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe des Formulars trägt und dieses nicht eingeschrieben zugestellt worden ist, muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. Erwägung 3.5 hiervor). Aus diesem Grund ist der Emailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Personalberater nicht entscheidend. Soweit der Beschwerdeführer aber bestreitet, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu falsch seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Emailverkehr ist in den Akten der Beschwerdegegnerin dokumentiert und wurde im angefochtenen Einspracheentscheid richtig wiedergegeben (act. 91-94). Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass grundsätzlich von einer Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2016 auszugehen ist. 4.4 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin darüber hinaus hätte aktiv werden müssen und den Eingang des Formulars „Angaben der versicherten Person“ kontrollieren und gegebenenfalls im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Mahnung aussprechen und eine Nachfrist zur Einreichung hätte setzen müssen. 4.5 Art. 29 Abs. 3 AVIV schützt die versicherte Person, welche bereits Handlungen zur Wahrung ihres Anspruchs tätigte, diese aber für die Geltendmachung des Anspruchs unzureichend sind. Sei dies, dass sie Unterlagen einreichte, diese aber unvollständig sind (so explizit Art. 29 Abs. 3 AVIV; vgl. Erwägung 3.3 hiervor), oder sei es, dass sie sich in anderer, für die Arbeitslosenkasse erkennbarer Weise um die Geltendmachung ihres Anspruchs bemühte, dies jedoch nicht in der vorgeschriebenen Form, indem sie sich beispielsweise schriftlich oder telefonisch bezüglich des Anspruchs erkundigte. In solchen Fällen ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihres Anspruchs zu setzen und auf die Folgen der Säumnis aufmerksam zu machen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschwerdeführer per 2. August 2016 von der Arbeitslosenversicherung ab. Für die Einreichung des Formulars „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2016 hatte er Zeit bis Ende Oktober 2016. Weitere Aktivitäten in diesem Zeitraum waren nicht gefordert, da die Abmeldung erfolgt war. Die Beschwerdegegnerin hätte die Nichteinreichung des Formulars also nur feststellen können, wenn sie über das Abmelden des Beschwerdeführers hinaus eine Kontrolle über die Meldungen des Beschwerdeführers geführt hätte. Eine derartige Aufgabe kann der Beschwerdegegnerin aber weder gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV noch auf Art. 27 Abs. 2 ATSG überbunden werden. Im vorliegenden Fall oblag es dem Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht rechtzeitig zu prüfen, ob die ihm zustehenden Taggeldleistungen überwiesen wurden. Ist dies nicht der Fall, war es an ihm, zu handeln und sich bei der Beschwerdegegnerin bezüglich seines Anspruchs zu erkundigen. 4.7 Es stellt sich weiter die Frage, ob die versäumte Frist allenfalls wiederhergestellt werden kann. Nach Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153 / 397, E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch seine neue Stelle belastet war und deshalb versäumte, den Eingang der ausstehenden Taggelder zu kontrollieren. Gemäss der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt dies jedoch nicht als Grund für eine Wiederherstellung der Frist. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 17 76/264 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2017 715 17 76/264 — Swissrulings