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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.05.2017 715 17 49/104

3. Mai 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,403 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht. Aufgrund der entsprechenden Vertragsklausel in seinem Arbeitsvertrag kann nicht gesagt werden, dass der Versicherte hätte wissen müssen, dass er einen meldepflichtigen Zwischenverdienst erzielen würde. Eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung seiner Melde- und Auskunftspflicht ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Mai 2017 (715 17 49 / 104) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht. Aufgrund der entsprechenden Vertragsklausel in seinem Arbeitsvertrag kann nicht gesagt werden, dass der Versicherte hätte wissen müssen, dass er einen meldepflichtigen Zwischenverdienst erzielen würde. Eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung seiner Melde- und Auskunftspflicht ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ erhob am 19. Oktober 2015 im Rahmen einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2015. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) eröffnete daraufhin eine entsprechende Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis 1. November 2017. In der Folge bezog der Versicherte auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5‘979.— Taggelder der Ar-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitslosenversicherung. Im Juli 2016 gelang es ihm, mit Wirkung ab 20. August 2016 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der B.____ AG auf Stundenlohnbasis abzuschliessen. B. Mit Verfügung vom 3. November 2016 stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten ab 29. August 2016 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August 2016 bestätigt habe, in dieser Kontrollperiode noch keinen Einsatz bei der B.____ AG absolviert zu haben. Gemäss der nachträglich eingegangenen Bescheinigung über den Zwischenverdienst habe er im August 2016 jedoch eine bezahlte Einführungsschulung absolviert. Er habe deshalb seine Auskunft- und Meldepflicht verletzt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das KIGA Basel-Landschaft, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 12. Januar 2017 ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der vorangehenden Verfügung der Arbeitslosenkasse. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er am 20. August 2016 eine zehnstündige Basisausbildung und am 27. (recte: 22.) August 2016 einen achtstündigen Einführungsdienst absolviert habe. In seinem Arbeitsvertrag sei festgehalten, dass für diese Lehrgänge kein gesicherter Anspruch auf ein Entgelt bestehe. Im fraglichen Formular für die Kontrollperiode August 2016 habe er deshalb wahrheitsgemäss festgehalten, dass er noch keinen eigentlichen Arbeitseinsatz geleistet habe. Im Zeitpunkt, als er dieses Formular ausgefüllt habe, habe es sich bei den absolvierten Lehrgängen jedenfalls um keinen Arbeitseinsatz mit einem rechtlich durchsetzbaren Lohnanspruch gehandelt. Als er Mitte September 2016 die Lohnabrechnung der B.____ AG erhalten habe, sei er sehr erstaunt gewesen, dass der Einführungsdienst abweichend zur Vertragsklausel im Arbeitsvertrag bereits ausbezahlt worden sei. Daraufhin habe er unverzüglich die Personalabteilung der B.____ AG beauftragt, eine Bestätigung des Zwischenverdienstes an die Arbeitslosenkasse zu senden. Er habe keinesfalls einen Verdienst unterschlagen wollen und sei sich keines Fehlers bewusst. D. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 30. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Es sei erstellt, dass er auf dem Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für August 2016 die erste Frage falsch beantwortet habe. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchen Gründen diese Pflichtverletzung erfolgt sei. Für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung würde bereits eine fahrlässige Pflichtverletzung genügen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer hat die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Februar 2017 ist somit einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen bei einem Taggeld von Fr. 192.85 (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse, Dok 26) zu beurteilen. Die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 3.1 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG der Arbeitslosenkasse überdies alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die arbeitslose Person sich sodann am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 3.2 Die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs werden mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst (Art. 23 Abs. 1 AVIV). Das Formular gibt dabei Auskunft über die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 23 Abs. 2 AVIV). Als Kontrollperiode der zu erfassenden Daten gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 3.3 Die versicherte Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (Urteil des Bun-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht desgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 14. Januar 2003, C 242/01 , E. 2.1.1; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 855). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. So ist die versicherte Person insbesondere auch verpflichtet, der Kasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 387 E. 3.1.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2). Eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten ist bereits bei leichtem Verschulden, d.h. bei leichter Fahrlässigkeit, gegeben (vgl. BGE 124 V 232 E. 4d; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 181). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie auch wiederholt verfügt werden (ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 22 E. 3d). 4.1 Der Beschwerdeführer hat im Juli 2016 einen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis mit Wirkung ab 20. August 2016 abgeschlossen und am 20. sowie am 22. August 2016 drei Einsatzlehrgänge bzw. Einführungsdienste im Umfang von insgesamt 18 Stunden absolviert (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse, Dok 104, 108 f., 111 und 122). Auf dem Formular für die „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperiode August 2016 verneinte er die Frage, ob er in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe. Unter der Rubrik „Bemerkungen“ gab er an, bei der B.____ AG ab 20. August 2016 einen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis abgeschlossen zu haben, im August 2016 jedoch noch keinen Einsatz gehabt zu haben (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse, Dok 104). Der Versicherte bestätigte diese Angaben unterschriftlich am 29. August 2016 (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse, Dok 105). Am 26. September 2016 ging beim KIGA die Bescheinigung der B.____ AG betreffend den im August 2016 erzielten Zwischenverdienst des Versicherten ein. Dem dieser Bescheinigung beigelegten Einsatzplan samt Lohnabrechnung ist zu entnehmen, dass der Versicherte mit den am 20. und 22. August 2016 geleisteten Einführungsveranstaltungen einen Nettolohn von Fr. 422.10 erzielt hat und ihm nach Abzug diverser Positionen für Einsatzbekleidung und sonstige berufsbezogener Anschaffungen nachträglich ein Auszahlungsbetrag von Fr. 101.60 überwiesen worden ist. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen der Nichtangabe eines Zwischenverdienstes in der Anspruchsberechtigung ein. Es ist ihr beizupflichten, dass der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG grundsätzlich jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen erfasst. Der Versicherte war deshalb insbesondere verpflichtet, der Arbeitslosenkasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden. Entgegen der von ihr im Übrigen vertretenen Auffassung kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden. Den Bestimmungen im Arbeitsvertrag der B.____ AG zufolge wird den Mitarbeitenden eine Entschädigung für die Basisausbildung grundsätzlich erst nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer, spätestens aber nach drei Monaten entrichtet. Bei Diensten, für welche vorab eine bestimmte Anzahl Einführungsdienste geleistet werden muss, werden bis zu vier solcher Einführungsdienste nicht vergütet, wenn das Arbeitsverhältnis seitens des Mitarbeitenden beendet wird, bevor der entsprechende Dienst (einschliesslich den Einführungen hierzu) 25 Mal geleistet worden ist (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse, Dok 123). Wie der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben an die Arbeitslosenkasse vom 4. Oktober 2016 festgehalten hat, durfte er aufgrund dieser Vertragsklausel davon ausgehen, dass seine am 20. und 22. August 2016 geleisteten Lehrgänge und Einführungsdienste vorerst noch nicht oder allenfalls überhaupt nicht entschädigt werden. Deren Bezahlung stand vielmehr unter der suspensiven Bedingung, dass der Versicherte zunächst eine bestimmte Anzahl an tatsächlichen Arbeitseinsätzen bzw. eine bestimmte Arbeitszeit zu absolvieren hatte. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars „Angaben der versicherten Person“ für den Monat August 2016 verfügte der Versicherte hinsichtlich seiner im August 2016 geleisteten Dienste mithin weder über einen fälligen Lohnanspruch gegenüber seiner Arbeitgeberin, noch wusste er in diesem Zeitpunkt, dass ihm die B.____ AG die geleisteten Dienste bereits in der August-Lohnabrechnung gutschreiben würde. Wenn der Beschwerdeführer am 29. August 2016 im fraglichen Formular angegeben hat, im August 2016 noch keinen Einsatz absolviert zu haben, und deshalb auch die Frage, im August 2016 bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet zu haben, verneint hat, kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, unvollständige oder gar wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. 4.3 Aufgrund der erwähnten und zwischen den Parteien unbestritten gebliebenen Vertragsklausel in seinem Arbeitsvertrag kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Versicherte habe es fahrlässig unterlassen, eine beitragspflichtige Beschäftigung angegeben zu haben. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann auch nicht gesagt werden, der Versicherte habe fahrlässig verkannt, dass im entsprechenden Formular generell nach Arbeitnehmertätigkeiten und nicht etwa nach einem in diesem Monat spezifisch erzielten Verdienst gefragt werde (vgl. Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse, S. 3, Ziffer 5). Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn dem Deckblatt des Frageformulars entnommen werden kann, dass unbedingt jede Arbeit zu melden ist, die während des Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ausgeführt worden sei, bezieht sich die strittige Frage (1) offensichtlich aber wieder nur auf entgoltene Arbeiten. So ist der Klammerbemerkung zu dieser Frage zu entnehmen, dass jeweils die Bescheinigungen über einen allenfalls erzielten Zwischenverdienst und die entsprechenden Lohnabrechnungen beizulegen sind. Die Frage ist bei objektiver Betrachtung demnach nur so zu verstehen, dass nach bereits entgoltenen oder noch zu entgeltenden Arbeitseinsätzen, nicht aber nach sämtlichen Arbeitnehmertätigkeiten – ungeachtet eines möglichen Einkommens – gefragt wird. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem unbestritten gebliebenen Umstand, dass der Versicherte nach der Kenntnisnahme seines im August 2016 erzielten Einkommens umgehend eine entsprechende Zwischenverdienstbestätigung seines Arbeitgebers zu Handen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeitslosenkasse veranlasst hat (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse, Dok 124). Nichts anderes scheint im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin selbst zu vertreten, wenn sie dem Versicherten in ihrem Schreiben vom 28. September 2016 vorhält, den „ausgeübten Zwischenverdienst“ nicht deklariert zu haben (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse, Dok 114; vgl. ebenso Überweisung zur Verfügung mangels Deklaration des Zwischenverdienstes, Akten der Arbeitslosenkasse, Dok 140). Es trifft zwar zu, dass der Versicherte am 20. und am 22. August 2016 letztlich einen Zwischenverdienst erzielt hat. Als er das fragliche Formular am 29. August 2016 ausgefüllt hat, konnte er diesen Umstand jedoch nicht kennen. Bei den absolvierten Lehrgängen handelte es sich jedenfalls (noch) um keinen Arbeitseinsatz mit einem rechtlich durchsetzbaren Lohnanspruch. Aufgrund der entsprechenden Vertragsklausel in seinem Arbeitsvertrag kann deshalb aber ebenso wenig gesagt werden, dass der Versicherte zumindest bei erhöhter Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass er einen meldepflichtigen Zwischenverdienst erzielen würde. Eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung seiner Melde- und Auskunftspflicht ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Damit resultiert, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft vom 12. Januar 2017 und deren Verfügung Nr. 1974/2016 vom 3. November 2016 betreffend vier Tage Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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