Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.04.2018 715 17 428 / 88

4. April 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,938 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Erlass einer Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. April 2018 (715 17 428 / 88) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Nach Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme kann der Bezug des vollständigen Taggelds nicht als gutgläubig gelten.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass einer Rückforderung

A.1 Der 1991 geborene A.____ meldete sich am 2. Februar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Pratteln (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 8. Februar 2016 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Februar 2016. In der Folge wurde ihm eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Februar 2016 bis 1. Februar 2018 eröffnet. Am 3. November 2016 wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) A.____ zum Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme beim Verein B.____ für die Zeit vom 7. November 2016 bis 22. Februar 2017 an. Diese Massnahme wurde zufolge eines fehlerhaften Verhaltens des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherten per 6. Januar 2017 beendet. In der Folge stellte das KIGA A.____mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wegen Nichtbefolgen einer Weisung für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 18. April 2017 fest. A.2 Mit Verfügung Nr. 88/2017 vom 13. März 2017 forderte die Arbeitslosenkasse von A.____ gestützt auf die Verfügung des KIGA vom 28. Februar 2017 rückwirkend ab 7. Januar 2017 zu viel bezahlte Leistungen im Umfang von Fr. 2‘504.80 zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 fest. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.3 Bereits am 16. März 2017 stellte A.____ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, welches das KIGA mit Verfügung vom 27. Juli 2017 ablehnte. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 23. November 2017 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 19. Dezember 2017 Beschwerde ans KIGA, welche am 22. Dezember 2017 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weitergeleitet wurde. Er beantragte sinngemäss, es seien der Einspracheentscheid vom 23. November 2017 aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2018 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Art. 100 Abs. 3 AVIG ist der Bundesrat nun allerdings ausdrücklich ermächtigt worden, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Wie eingangs ausgeführt, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung Nr. 88/2017 vom 13. März 2017 vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 2‘504.80 zurück. Die vom Versicherten gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 2‘504.80 bezog. In der vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschwerde vom 19. Dezember 2017 erhebt der Versicherte nun allerdings erneut verschiedene Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit dieser Rückforderung der Arbeitslosenkasse richten. Da nach dem vorstehend Gesagten deren Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017, mit dem sie die Rückforderungsverfügung vom 13. März 2017 bestätigte, unangefochten in Rechtskraft erwuchs, können die Einwände, die der Versicherte gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung erhebt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr beurteilt werden. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 19. Dezember 2017 kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse richtet. Vorliegend zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungsschuld erlassen werden kann. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Erlass einer Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2‘504.80 umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 3.1 Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 3.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob beim Versicherten die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen. Ob er vorliegt, muss aber trotzdem im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels ge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht geben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4). Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4 mit Hinweis). 4. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Am 3. November 2016 wies das KIGA den Beschwerdeführer zum Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme beim Verein B.____ für die Zeit vom 7. November 2016 bis 22. Februar 2017 an. Am 28. November 2016 wurde der Beschwerdeführer schriftlich verwarnt (Gesprächsprotokoll des Vereins B.____ vom 28. November 2016) und aufgefordert, sich an die Anordnungen zu halten. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung in der Praxisfirma bei einem weiteren Vorfall ohne weitere Verwarnung sofort abgebrochen würde. Das Gesprächsprotokoll wurde mit dem Beschwerdeführer besprochen und von ihm unterzeichnet. Mit E-Mail vom 9. Januar 2017 informierte die Praxisfirmenleiterin den Versicherten darüber, dass die Massnahme wegen seines Verhaltens per 6. Januar 2017 beendet worden sei. Am 9. Februar 2017 überwies die Arbeitslosenkasse dem Versicherten die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2017. Aus der Taggeldabrechnung vom 22. März 2017 ist ersichtlich, dass der zurückgeforderte Betrag von Fr. 2‘504.80 mit den Taggeldern für den Monat Februar 2017 verrechnet wurde. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 13. Juni 2017 über die Rückforderung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.1 Im Lichte dieses Sachverhalts ist ein gutgläubiger Taggeldbezug des Beschwerdeführers klar zu verneinen. Zunächst ist festzustellen, dass er im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Februar 2016 und konkret mit der Anordnung vom 3. November 2016 auf die Pflicht zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen hingewiesen wurde. Zudem wurde er vom RAV wiederholt (vgl. Schreiben des RAV vom 15. März 2016 und vom 30. Juni 2016) darauf aufmerksam gemacht, dass eine Nichtbefolgung von Weisungen eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Taggeldleistungen zur Folge haben kann. Zwar stand am 9. Februar 2017, im Zeitpunkt des Bezugs der Taggelder für den Monat Januar 2017, noch nicht fest, ob tatsächlich ein sanktionswürdiges Verhalten vorlag. Dennoch hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er per 6. Januar 2017 von der Teilnahme an der angeordneten Massnahme ausgeschlossen worden war, bei zumutbarer

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen müssen, dass er ernsthaft mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechnen hatte. Vor diesem Hintergrund hatte er keine berechtigten Gründe mehr für die Annahme, im Januar 2017 einen uneingeschränkten Anspruch auf Taggeldleistungen zu haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2013, 8C_330/2013, E. 4.2). Der Bezug des vollständigen Taggelds für den Monat Januar 2017 kann deshalb unter dem Aspekt der zumutbaren Aufmerksamkeit nicht als gutgläubig gelten. 5.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Seine Rügen, wonach er zu Unrecht von der Teilnahme an der Massnahme ausgeschlossen und unfair behandelt worden sei, zielen weitestgehend darauf ab aufzuzeigen, dass er die fraglichen Taggeldleistungen nicht zu Unrecht bezogen habe. Auf diese Frage kann nun aber, wie oben dargelegt (vgl. E. 1.2 hiervor), im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem es einzig um den Erlass der Rückforderung geht, nicht (mehr) eingetreten werden. Zu Recht unbestritten geblieben ist die Rechtmässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit den im Februar 2017 fällig gewordenen Taggeldleistungen. 6. Zusammenfassend ist somit als Ergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu Recht verneinte. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste sie das Vorliegen der für einen Erlass kumulativ erforderlichen Voraussetzung einer grossen Härte nicht mehr prüfen. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 23. November 2017 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 17 428 / 88 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.04.2018 715 17 428 / 88 — Swissrulings