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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.03.2018 715 17 366/80

22. März 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,688 Wörter·~13 min·8

Zusammenfassung

Vermittlungsfähigkeit

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. März 2018 (715 17 366 / 80) ___________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Fehlende subjektive Vermittlungsfähigkeit

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Merve Yavuz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Küng, Fürsprecher, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit

A.1 Die 1963 geborene A.____ bezog ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV), welche mit Verfügung vom 10. Februar 2015 aufgehoben wurde. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht, Abteilung I, des Kantons B.____ mit Entscheid vom 9. Juni 2017 teilweise gut. Die Sache wurde zur weiteren medizinischen Abklärung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.2 Am 19. Februar 2015 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der UNIA Arbeitslosenkasse (UNIA) zum Leistungsbezug an. In der Folge wurde eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 1. April 2015 bis 31. März 2017 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘213.00 und einem Taggeld von Fr. 81.60 eröffnet. Mit Verfügung vom 21. August 2015 sprach die UNIA A.____ 23 Taggelder wegen Krankheit zu und lehnte ab 15. Mai 2015 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass der Anspruch am 30. Tag nach Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erschöpft sei. A.____ könne, sobald eine ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bestehe, wieder einen Anspruch geltend machen. A.3 Am 13. Oktober 2016 meldete sich A.____ – nach erfolgtem Wohnsitzwechsel – beim RAV zur Arbeitsvermittlung und bei der UNIA zum Leistungsbezug an. Zuvor hatte sie ab April 2016 eine Nebenerwerbstätigkeit als Haushaltshilfe im Umfang von maximal 20 % aufgenommen. Unter der bereits eröffneten Rahmenfrist entrichtete die UNIA bis am 21. November 2016 ordentliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Alsdann die Versicherte Arztzeugnisse vorwies, die ihr ab 21. November 2016 bis zum 1. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, verfügte die UNIA am 20. April 2017 die rückwirkende Einstellung der Leistungen ab dem 21. Dezember 2016 infolge Vermittlungsunfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung über den 20. Dezember 2016 hinaus zuzusprechen und die Arbeitslosenentschädigung gesetzeskonform zu entrichten; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die UNIA die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist das Gericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person seine Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Kontrollpflicht im RAV erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin ab dem 21. Dezember 2016 zu Recht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde. 3.1 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit (subjektive Vermittlungsfähigkeit), in der Lage und berechtigt ist (objektive Vermittlungsfähigkeit), eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1; BGE 120 V 385 E. 4c/aa; BGE 125 V 52 E. 6a). Mit anderen Worten kann die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines bestimmten, mindestens 20%igen Pensums nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (vgl. BGE 136 V 95 E. 5.1). 3.2 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen in Betracht kommen (BGE 136 V 95 E. 5.2). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die unter anderem wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. 3.4 Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt eine körperlich oder geistig erheblich und dauerhaft behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Vermittlungsfähigkeit einer behinderten Person hat also auf der hypothetischen Grundlage der "ausgeglichenen Arbeitsmarktlage" zu erfolgen, diese umfasst auch ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1993/94 Nr. 13 S. 104 E. 3a). 3.5 Bei behinderten Personen kann sich ferner die Frage der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung stellen, wobei Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne darstellen, dass sich die versicherte Person entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann (ARV 1993/94 Nr. 13 S. 105 E. 3b; vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel 2007, N 13). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 2 AVIG erliess der Bundesrat Art. 15 Abs. 3 AVIV, wonach eine behinderte Person, die unter Annahme einer ausgeglichen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung (oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung (bzw. der betreffenden anderen Versicherung) als vermittlungsfähig gilt. Die Verordnungsbestimmung enthält damit eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. Im gleichen Sinne hält Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung für Leistungen fest, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bedeutet jedoch nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung. Der Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person hingegen aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 2.2). 3.6 "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_904/2014, E. 2.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 8. Februar 2002, C 77/01 E. 3d; SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. E. 5). 4.1 Wie im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons B.____ vom 9. Juni 2017 festgehalten, hat die IV-Stelle medizinische Abklärungen in die Wege geleitet. Hierfür wurde die Beschwerdeführerin am 15. und 16. Januar 2018 zu Untersuchungen eingeladen. Da noch von diversen Ärzten eine medizinische Beurteilung vorzunehmen ist und eine Konsensbeurteilung stattzufinden hat, liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid der IV vor, weshalb eine Vorleistungspflicht der UNIA besteht. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid vom 23. Oktober 2017 im Wesentlichen damit begründet, dass gemäss ärztlichen Zeugnissen die Beschwerdeführerin vom 21. November 2016 bis am 1. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Mangels Vorliegens einer 20%igen Arbeitsfähigkeit bestehe infolge offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit keine Vorleistungspflicht der Kasse. 4.3.1 Wie bereits ausgeführt, setzt die Annahme einer offensichtlichen Arbeitsunfähigkeit voraus, dass sie aufgrund von Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger, ohne zusätzliche Abklärungen ersichtlich ist. Die Beschwerdegegnerin beruft sich für die Annahme der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auf diverse von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche allesamt von ihrer behandelnden Hausärztin, Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Infektologie, ausgestellt wurden. Auffällig ist, dass es sich hierbei um pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelt. Die Frage, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch ausüben könnte und welche nicht, bleibt grösstenteils unklar. Insbesondere das Arztzeugnis vom 12. Januar 2017 lässt Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufkommen, zumal die Hausärztin eine rein theoretische Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leichten, stressfreien sowie psychisch nicht belastenden Tätigkeit für möglich hält, aber zugleich pauschal eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Aus ihrem aktuellsten Verlaufsbericht, welchen sie am 27. Juli 2017 zu Handen der IV ausstellte, geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin seit November 2015 sowohl im angestammten Beruf als auch in Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zudem hält sie fest, dass keine Behandlungsmassnahmen ersichtlich seien, die geeignet wären, um die Arbeitsfähigkeit steigern zu können. Gemäss Einschätzung der Hausärztin wäre demnach – wie in Erwägung 3. 1 hiervor ausgeführt – die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge fehlender objektiver Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Fraglich ist, ob diese Akten genügen, um eine offensichtliche Vermittlungsfähigkeit ohne weitere Abklärungen anzunehmen. 4.3.2 Der Vorinstanz liegen Unterlagen des IV-Verfahrens vor, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen der Revision 2013 von der IV-Stelle gestützt auf ein unabhängiges Gutachten zu 100 % arbeitsfähig beurteilt wurde und deshalb am 10. Februar 2015 die rentenaufhebende Verfügung erging. Aktuell sind zwar neue Abklärungen im Gange und es steht noch offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung eine Arbeitsfähigkeit attestieren wird. Nach dem Gesagten erscheint es immerhin fraglich, ob zurzeit ausschliesslich anhand der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin von einer offensichtlichen objektiven Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden darf. 4.4 Aus den nachfolgenden Akten geht jedoch hervor, dass sich die Beschwerdeführerin für vollständig arbeitsunfähig hält, womit die subjektive Vermittlungsbereitschaft verneint und mithin auf die fehlende Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden kann. 4.4.1 Im Rahmen der IV-Revision vom Juli 2008 gab sie an, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Ihr damaliger Psychiater, Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte diesbezüglich im Verlaufsbericht vom 21. Januar 2009 auf, dass seit Jahren keine gesundheitliche Besserung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei weder im angestammten Beruf noch in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig. Sie könne bereits leichte Haushaltstätigkeiten wie Geschirr spülen nicht bewältigen. Im Rahmen der IV-Revision im März 2013 teilte sie mit, dass es ihr aufgrund der Ganzkörperschmerzen von Tag zu Tag schlechter gehe. Weil sie im Haushalt auf Hilfe angewiesen sei, wohne sie bei ihrer Tochter. Auf die Frage, wie sie ihre Arbeitsfähigkeit einschätze, gab sie an, dass sie sich nicht vorstellen könne, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie sei gar nicht in der Lage, mehrere Stunden nacheinander zu arbeiten. Ähnliche Verschlechterungen des Gesundheitszustands machte sie geltend, als sie im Jahr 2014 begutachtet worden war. Im Rahmen der Begutachtung vom Juni 2014 beurteilte sie sich zu 100 % arbeitsunfähig und bestritt sämtliche Passagen des Gutachtens, in welchen ihr eine Teilarbeitsfähigkeit oder gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurden. 4.4.2 Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im IV-Verfahren Mühe hatte, ihren eigenen Haushalt zu bewältigen, begann sie - diesmal in Kenntnis des Mindestarbeitspensums von 20 % – ab April 2016 und damit drei Monate vor ihrer zweiten Anmeldung beim RAV (Oktober 2016) wöchentlich zwischen 6 bis 8 Stunden als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt zu arbeiten. Dabei arbeitete sie grundsätzlich wöchentlich zwei halbe Tage und somit an Arbeitstagen bis zu 4 Stunden. Mit der Mitteilung ans RAV vom 21. November 2016, wonach sie krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig sei, gab sie ihre Zwischenerwerbstätigkeit mit der Begründung auf, dass ihr sämtliche körperliche Arbeit zu schwer sei. Der UNIA teilte sie mit, dass sie auf Anraten ihrer Hausärztin nicht mehr arbeiten solle. In den Formularen „Angaben über die versicherte Person“ gab sie aber an, eine Arbeit im Umfang von 100 % zu suchen. Gleichzeitig notierte sie für die Monate November 2016, Dezember 2016 und Januar 2017 ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und reichte zusätzlich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, welche ihr durchgehend vom 21. November 2016 bis am 1. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. 4.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegnerin genügend Akten vorlagen, um eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit vorzunehmen. In Würdigung dieser Aktenlage gelangte sie im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliege, zumal unter Berücksichtigung der Angaben und des Verhaltens der Beschwerdeführerin auf fehlende subjektive Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden kann. Während die Beschwerdeführerin im IV-Verfahren stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend machte, gab sie im Verfahren der Arbeitslosenversicherung an, eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % zu suchen. Was die Haushaltstätigkeiten anbelangt, wies sie stets darauf hin, auf Hilfe angewiesen zu sein. Es stellt sich daher die Frage, weshalb sie eine Anstellung als Haushaltshilfe annahm. Die kurze Dauer dieser Nebenerwerbstätigkeit, deren Abbruch im ersten Kontrollmonat November 2016 sowie das Arbeitspensum von max. 20 % deuten insgesamt daraufhin, dass die Beschwerdeführerin lediglich bestrebt war, den Nachweis der Mindestanforderung der Vermittlungsfähigkeit –von der sie aufgrund ihrer Erfahrung mit dem RAV im Kanton B.____ in Kenntnis war – zum Zeitpunkt ihrer Zweitanmeldung beim RAV erbringen zu können. In den nachfolgenden Monaten führte sie in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ längere krankheitsbedingte Ausfälle auf und bestätigte diese anhand hausärztlicher Berichte, was zur Folge hatte, dass sie während der strittigen Zeit faktisch nicht vermittelbar gewesen war. Schliesslich gilt es zu beachten, dass aufgrund des auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses die von der Hausärztin bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in direktem Zusammenhang mit den Schilderungen und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stehen und ihr deshalb anzurechnen sind. Die vom 21. November 2016 bis 1. März attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit widerspiegelt letztendlich die fehlende subjektive Arbeitsbereitschaft der Beschwerdeführerin. 4.5 Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich jedenfalls ab 21. November 2016 nicht in der Lage fühlte und nicht bereit war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die subjektive Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen bzw. von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auszugehen ist. Damit entfällt die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse UNIA. 5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die UNIA den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung über den 21. Dezember 2016 hinaus abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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