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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.02.2018 715 17 271 / 45

2. Februar 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,652 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Taggeld

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Februar 2018 (715 17 271 / 45) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder mangels subjektiver Vermittlungsfähigkeit

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Die 1968 geborene A.____ meldete sich am 3. März 2017 zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 9. März 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2017. Da A.____ angab vom 1. April - 30. April 2017 wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig zu sein, richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland 30 Taggelder infolge Krankheit aus. Mit Verfügung vom 20. April 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch für weitere Taggelder infolge Krankheit ab 1. Mai 2017. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 6. Juli 2017 ab. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, die Einsprecherin sei vom 12. Februar 2016 - 19. Mai 2017 wegen Krankheit zu

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen sei. Demzufolge sei der 30. April 2017 der 30. Krankheitstag seit ihrer Anspruchserhebung auf Arbeitslosenentschädigung gewesen, weshalb im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 19. Mai 2017 kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestanden habe. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, mit Schreiben vom 7. September 2017 Beschwerde am Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 19. Mai 2017 im Sinne der Vorleistungspflicht die Arbeitslosentaggelder auszurichten. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des strittigen Leistungsbezugs hat die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. September 2017 ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Zu prüfen bleibt, ob auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es seien ihr Arbeitslosentaggelder im Zeitraum vom 1. April bis 19. Mai 2017 im Sinne der Vorleistungspflicht auszurichten, vollumfänglich eingetreten werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).

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Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. April 2017 einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 1. Mai 2017 wegen Vermittlungsunfähigkeit infolge Krankheit abgelehnt. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 hat die Einspracheinstanz des KIGA die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. Die Vorinstanz hat demzufolge weder im Einspracheentscheid noch in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 20. April 2017 zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Monat April 2017 Stellung genommen. Da die Arbeitslosenkasse ab 20. Mai 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der Taggelder anerkannt hat, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder im Zeitraum vom 1. Mai - 19. Mai 2017. Demzufolge kann auf das Begehren um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern vom 1. April - 30. April 2017 im Sinne der Vorleistungspflicht nicht eingetreten werden. 2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 zu Recht die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgesprochen wurden. 3.1 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit (subjektive Vermittlungsfähigkeit), in der Lage und berechtigt ist(objektive Vermittlungsfähigkeit), eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983 und BGE 136 V 97 E. 5.1; BGE 120 V 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 126 E. 2; BGE 125 V 58 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 97 E. 5.1). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt eine körperlich oder geistig erheblich und dauerhaft behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Vermittlungsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person hat also auf der hypothetischen Grundlage der "ausgeglichenen Arbeitsmarktlage" zu erfolgen, diese umfasst auch ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1993/94 Nr. 13 S. 104 E. 3a). 3.3 Bei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung stellen. Allerdings sind Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne, dass sich der Versicherte entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann (ARV 1993/94 Nr. 13 S. 105 E. 3b; vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel 2007, N 13). Der Gesetzgeber hat die Regelung der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung gemäss Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG an den Bundesrat delegiert. Gestützt darauf erliess der Bundesrat Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983, wonach ein Behinderter, der unter Annahme einer ausgeglichen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung (oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung (bzw. der betreffenden anderen Versicherung) als vermittlungsfähig gilt. Die Verordnungsbestimmung enthält damit eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. Die Bestimmung ist durch die Delegationsnorm (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG) gedeckt. Die verlangte Koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung) erfordert eine Regelung für diejenigen Fälle, bei welchen nicht auf Anhieb klar ist, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung besteht. Indem die Verordnung die (Vor-)Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., N 238) statuiert, wird der Koordinationsauftrag umgesetzt. Zudem bestimmt auch Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse für Leistungen deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Dabei hält Art. 71 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fest, dass der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt eine behinderte Person solange als vermittlungsfähig, als nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit festgestellt ist. "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_904/2014, E. 2.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 8. Februar 2002, C 77/01 E. 3d; SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. E. 5). 4. Die Vorinstanz verneint für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 19. Mai 2017 die objektive Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die subjektive Vermittlungsfähigkeit sei jedoch zu bejahen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts liegen folgende relevanten Unterlagen vor: Mit Arztbericht vom 17. November 2016 und somit rund vier Monate vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung führte der behandelnde Psychiater Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 100% arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachte er eine höchstens 2-stündige Belastung pro Tag als zumutbar. Weiter führte er aus, vorerst sei eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit unwahrscheinlich. Die Krankenversicherung C.____ erklärte mit Schreiben vom 19. Januar 2017, sie habe die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt unterbreitet. Dieser erachte die Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 als voll arbeitsfähig. Mit Arztbericht vom 30. Januar 2017 gab der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Medizin, an, die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 10. Februar 2016 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Gemäss Besprechung mit Dr. B.____ Ende Jahr bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Wiedereinstieg sei möglich, sobald sich die Depression gebessert habe, wobei dann aber höchstens eine leichtgradige Depression bestehen dürfe. Die Beschwerdeführerin selbst gab in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 9. März 2017 einerseits an, sie sei bereit und in der Lage, vollzeitlich zu arbeiten. Andererseits beantwortete sie die Frage, ob sie im gewünschten Ausmass arbeitsfähig sei, mit nein. Erläuternd führte sie an, gemäss ihrem Arzt sei sie zu 0%, gemäss C.____ zu 100% arbeitsfähig. Die weitere Frage, ob sie im Zeitpunkt der Kündigung oder während der Kündigungsfrist wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei, beantwortete sie mit ja, vom 12. Februar 2016 bis auf weiteres. Mit Arztzeugnis vom 31. März 2017 bestätigte Dr. D.____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. April 2017 bis 30. April 2017. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 12. April 2017 per E- Mail bei der Arbeitslosenversicherung, ob sie für den Monat April überhaupt Arbeitslosenentschädigung erhalten würde, obwohl sie zu 100% arbeitsunfähig sei. In ihrer Antwort teilte ihr die Sachbearbeiterin der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, dass bei Krankheit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur für die ersten 30 Tage ihrer Arbeitsunfähigkeit bestehe. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug seien die Krankentaggelder auf 44 beschränkt. In einem Assessment-Protokoll des RAV wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei weiterhin krankgeschrieben, aber auf dem Weg zur Besserung. Sie würde gerne ab ca. Juni wieder Schritt für Schritt in die Arbeitswelt zurückfinden. Sie sei momentan in Psychotherapie und nehme ebenfalls Medikamente. Zum Grad der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Stellensuchende gebe an, die Arbeitsfähigkeit betrage 0%, langsam steigend. Gemäss Hausarzt und Psychiater betrage die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 0%, gemäss C.____ 100%, wobei der Arzt die Stellensuchende nie gesehen habe. Am 15. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse per E-Mail das bereits erwähnte Arztzeugnis von Dr. D.____ vom 31. März 2017, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2017 auswies, sowie die Krankenkarte zuhanden der C.____, welche ebenfalls von Dr. D.____ ausgefüllt worden war und ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2017 auswies, zukommen. Mit Datum vom 19. Mai 2017 erklärte Dr. D.____ die Beschwerdeführerin bis 19. Mai 2017 zu 100% und ab 20. Mai 2017 bis 31. Mai 2017 zu 80% arbeitsunfähig. 4.2.1 Gestützt auf diese Unterlagen, insbesondere alle vorliegenden Arztberichte, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durchgehend seit Februar 2016 von ihren behandelnden Ärzten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden ist. Dr. B.____ gab lediglich im November 2016 an, er erachte eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von höchstens 2 Stunden pro Tag als möglich. Dieser Aussage widersprach Dr. B.____ selbst, indem er im gleichen Bericht ausführte, er halte die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als unwahrscheinlich. Die neueren Arztberichte von Dr. D.____ weisen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 19. Mai 2017 aus (vgl. Arztzeugnisse vom 31. März 2017 und vom 19. Mai 2017). Dabei fällt auf, dass Dr. D.____ selbst am 19. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Tag bestätigt. Dagegen liegt lediglich ein Schreiben des Krankenversicherers C.____ vom 19. Januar 2017 vor, wonach die Beschwerdeführerin laut dem beratenden Arzt der C.____ voll arbeitsfähig sei. Diese Tatsachen deuten insgesamt eher auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hin, womit auch die objektive Vermittlungsfähigkeit zu verneinen wäre. Es ist jedoch mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Krankenversicherer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und die IV immerhin Wiedereingliederungsmassnahmen als sinnvoll erachtet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die IV bereits über weitere Leistungen der Beschwerdeführerin entschieden hat oder ob noch medizinische Abklärungen zur Beurteilung des Leistungsanspruchs im Gange sind. Demzufolge ist auch noch nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum von der IV als arbeitsfähig erachtet wird. Nach dem Gesagten erscheint demzufolge fraglich, ob die objektive Vermittlungsfähigkeit tatsächlich zu verneinen ist. Jedenfalls kann nicht von einer offensichtlichen objektiven Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden. 4.2.2 Entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse ist vorliegend jedoch das Vorliegen der subjektiven Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat zwar im Formular „Anspruch auf Arbeitslosentschädigung“ vom 9. März 2017 angegeben, sie sei bereit, Vollzeit zu arbeiten. Im gleichen Formular erklärt sie aber, sie sei seit dem 12. Februar 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Am 12. April 2017 erkundigte sie sich per E-Mail bei der Arbeitslosenversicherung, ob sie für den Monat April 2017 überhaupt Arbeitslosenentschädigung erhalten würde, obwohl sie zu 100% arbeitsunfähig sei. Weiter wurde in einem Assessment- Protokoll des RAV vom 12. Mai 2017 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei weiterhin krankgeschrieben, aber auf dem Weg zur Besserung. Sie würde gerne ab ca. Juni wieder Schritt für Schritt in die Arbeitswelt zurückfinden. In den Unterlagen der Arbeitslosenkasse findet sich denn auch lediglich der Nachweis von Arbeitsbemühungen ab 27. Mai 2017. 4.3 Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich jedenfalls bis zum 19. Mai 2017 nicht in der Lage fühlte und nicht bereit war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die subjektive Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2017 bis 19. Mai 2017 zu verneinen bzw. von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit auszugehen ist. Damit entfällt auch eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse. 5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mai 2017 bis 19. Mai 2017 abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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