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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.04.2017 715 16 381/94

25. April 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,672 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode lediglich eine Arbeitsbemühung zu wenig eingereicht hat.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. April 2017 (715 16 381 / 94) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode lediglich eine Arbeitsbemühung zu wenig eingereicht hat.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, Hauptstrasse 12, 4153 Reinach

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1965 geborene A.____ meldete sich am 7. Dezember 2015 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 1. April 2016 an. Mit Verfügung vom 7. September 2016 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Münchenstein A.____ wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2016 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Entscheid vom 3. November 2016 ab.

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B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, am 17. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Einspracheentscheid und die ab 1. September 2016 verfügten Einstelltage seien aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung sei ungekürzt auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 17. November 2016 ist demnach einzutreten. 1.2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Kontrollperiode August 2016 zu Recht für die Dauer von 3 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 347.70 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 1‘043.10, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthält die Schadensminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. BGE 124 V 225 E. 2a, 114 V 285 E. 3; 108 V 165 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/ Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 843). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt auch eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). Versicherte Personen, die einer Tätigkeit zum Erwerb eines Zwischenverdienstes nachgehen, gelten ebenfalls als arbeitslos, weil sie nach Art. 24 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen versichertem Verdienst und Zwischenverdienst haben. Folglich müssen auch diese Personen weiterhin die ihnen in Art. 17 AVIG auferlegten Pflichten erfüllen. Sie müssen insbesondere durch geeignete Stellensuche versuchen, die Arbeitslosigkeit vollständig zu beenden. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 136). 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich 10 bis 12 Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft durchschnittlich acht). Dabei müssen stets die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1; CHOPARD, a.a.O., S. 140). So können beispielsweise von einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen verlangt werden als von einer Hilfsarbeitskraft. Zu beachten sind dabei insbesondere die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person, namentlich Alter, Schul- und Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (vgl. BGE 120 V 78 E. 4a). In qualitativer Hinsicht werden die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Die versicherte Person hat sich in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (vgl. Art. 26 Abs. 1 AVIV). Anfragen bei Arbeitgebern, die keine Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinnlos betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Daraus resultiert die Pflicht der arbeitslosen Person, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei denen die Aussichten auf einen Arbeitsvertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2006, C 257/05, E. 3.2). Es können also grundsätzlich nur Bewerbungen um offene, mithin ausgeschriebene Stellen als genügend beurteilt werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Mit dem monatlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abklären und würdigen zu können (vgl. BGE 120 V 77 E. 3c; vgl. weiter NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 843). Im Übrigen entbindet auch eine zu 100 % ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit den Versicherten nicht von seiner Pflicht, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, C 16/07, E. 3.1). 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung damit, dass am Erstgespräch vom 8. März 2016 vereinbart worden sei, dass der Versicherte mindestens acht schriftliche Arbeitsbemühungen pro Monat tätige. Der Personalberater habe es auch angesichts der aufgenommenen Zwischenverdiensttätigkeit nicht als notwendig erachtet, die Anzahl der erforderlichen Arbeitsbemühungen zu ändern. Im Monat August 2016 habe der Beschwerdeführer jedoch nachweislich nur sieben Bewerbungen auf dem Formular für Arbeitsbemühungen nachgewiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz berufe sich auf eine angebliche schriftliche Vereinbarung. Es sei zweifelhaft, ob die Parteien die Anzahl der notwendigen Bewerbungen einvernehmlich festlegen dürften. Im August 2016 sei er einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgegangen, wobei er jeweils von Montag bis Donnerstag zuweilen von sieben Uhr morgens bis ca. halb zehn Uhr abends beschäftigt gewesen sei. Er habe in diesem Monat insgesamt 151.99 Arbeitsstunden verrichtet, also beinahe ein 100%-Pensum. Aufgrund überlanger Arbeitstage habe er am Freitag jeweils frei gehabt. Diesen freien Tag habe er unter anderem für die berufliche Neuorientierung genutzt; so habe er z.B. am 19. August 2016 in Meilen einen Termin gehabt. Am selben Tag habe er eine Bewerbung eingereicht. Zudem habe er im August 2016 sieben erfolgversprechende Bewerbungen getätigt, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten werde. Die Vorinstanz begründe die Einstellung ausschliesslich mit einer (einzigen) fehlenden Bewerbung. Auch könne die in der angeblichen Vereinbarung festgehaltene Mindestzahl von acht Bewerbungen nicht massgeblich sein, da sich die Umstände mit der Annahme einer Zwischenverdiensttätigkeit geändert hätten. In der sogenannten Vereinbarung sei der Fall einer ausgedehnten Zwischenbeschäftigung nicht vorgesehen.

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3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Monat August 2016 lediglich sieben persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Dies entspricht nicht den im Erstgespräch festgehaltenen notwendigen acht Bewerbungen, was auch der von der Praxis im Kanton Basel-Landschaft in der Regel verlangten acht Bewerbungen entspricht. Angesichts der von der Verwaltungspraxis durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Bewerbungen ist die Anzahl der vom RAV verlangten Bewerbungen nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es sich mit den im Erstgespräch festgelegten acht Bewerbungen nicht um eine Vereinbarung, sondern um eine Weisung des Personalberaters handle. Die Unterschrift des Versicherten dient lediglich zur Bestätigung der Kenntnisnahme dieser Weisung. An der Pflicht des Beschwerdeführers die verlangten Bewerbungen nachzuweisen, ändert auch die Tatsache nichts, dass er im August 2016 einer Zwischenverdiensttätigkeit nachging. Wie in E. 2.3 ausgeführt, entbindet auch eine zu 100 % ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit den Versicherten nicht von seiner Pflicht, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Auch erweist sich die Anzahl der verlangten acht Bewerbungen pro Monat trotz Annahme einer Zwischenverdiensttätigkeit als durchaus zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich daher mit lediglich sieben Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt das KIGA seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom SECO als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV (AVIG-Praxis ALE vom Januar 2016) herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat. Der Raster entbindet aber die Durchführungsstellen der ALV nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere des Verschuldens an. Wenn die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Einstel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungsdauer, dies gebieten, ist gegen eine Unterschreitung des vom SECO vorgesehenen Rahmens der Einstellungsdauer nichts einzuwenden (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 4.3, vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.2). Eine Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit ungenügenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 844). Der vom SECO erlassene Einstellraster sieht für die erstmalige ungenügende Bemühung um Arbeit während der Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 bis 4 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE des SECO vom Januar 2016 bei D72 „Einstellraster“ unter 1.C, 1; erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen). 4.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wegen den ungenügenden Arbeitsbemühungen drei Einstelltage verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, liegt es im Ermessen des Personalberaters, die erforderliche Anzahl Arbeitsbemühungen festzulegen und – falls er dies als notwendig erachtet – an veränderte Umstände anzupassen. Die Tatsache der Annahme einer Zwischenverdiensttätigkeit muss nicht zwingend zu einer Anpassung der notwendigen Arbeitsbemühungen führen, da nicht allein die dem Versicherten zur Verfügung stehende Zeit ausschlaggebend ist. Vielmehr sind auch Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (vgl. oben E. 2.3) zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, war dem Beschwerdeführer der Nachweis von acht Bewerbungen pro Monat trotz seiner Zwischenverdiensttätigkeit grundsätzlich zuzumuten (vgl. oben E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Zwischenverdiensttätigkeit von Montag bis Donnerstag jeweils bis spät abends seiner Arbeit nachging, so hatte er doch am Freitag und am Wochenende genügend Zeit, seine Arbeitsbemühungen zu tätigen. Wie sich ausserdem aus den Akten ergibt, erfolgten die sieben Bewerbungen des Beschwerdeführers zwischen dem 6. und 22. August. Damit blieb ihm in der Zeit vor dem 6. bzw. nach dem 22. August genügend Zeit zur Erledigung einer weiteren Bewerbung, unabhängig davon, dass das Ausarbeiten von Bewerbungen einen nicht zu unterschätzenden Zeitaufwand benötigt. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe wegen seiner Zwischenverdiensttätigkeit nicht genügend Zeit gehabt, die erforderlichen Bewerbungen zu tätigen, ist somit nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat die Einstellungsdauer gestützt auf den Raster des SECO festgelegt und dabei zu Recht die im Raster für erstmalige ungenügende Arbeitsbemühungen vorgesehene geringste Einstelldauer von drei Tagen angewendet. Damit hat sie auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher allen seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nachgekommen ist, Rechnung getragen. Aus den Akten sind keine speziellen Umstände ersichtlich, die die Einstellungsdauer als unverhältnismässig erscheinen liessen. Ein Abweichen vom Tabellenraster ist daher nicht angezeigt. Die vom RAV mit Schreiben vom 7. September 2016 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 Tagen ist folglich nicht zu beanstanden. 4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode August 2016 nur sieben anstatt acht Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV erbracht hat und folglich seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich gestützt auf die obigen Ausführungen als angemessen. Der angefochtene Einspracheentscheid

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 3. November 2016 ist unter diesen Umständen zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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