Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. September 2017 (715 16 317 / 263) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Erfüllung der Beitragszeit
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1972 geborene A.____ meldete sich am 22. September 2014 zur Arbeitsvermittlung an und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab gleichem Tag. Demgemäss wurde die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. September 2012 bis 21. September 2014 festgelegt. Mit Verfügung vom 4. November 2014 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung von A.____ ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11,340 Monate nachweisen können und damit die Mindestbei-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 17. August 2016 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 16. September 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wies das Kantonsgericht ein Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. D. Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Vernehmlassung vom 10. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. E. Nachdem der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht B.____ gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, C.____, ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht hatte, sistierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. April 2017 das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksgericht B.____. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht den Entscheid des Bezirksgerichts B.____ vom 16. Mai 2017 inklusive beigeheftetem Vergleich zwischen dem Kläger und der Beklagten zu. Die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtete sich darin, dem Beschwerdeführer Lohn für die Zeit vom 19. September 2014 - 6. Oktober 2014 auszurichten und ordentlich abzurechnen. In seiner Eingabe erklärte der Beschwerdeführer ausserdem, er habe bis zum 6. Oktober 2014 bei C.____ gearbeitet. Ab 7. Oktober 2014 habe er bei der D.____ eine neue Arbeitsstelle angetreten und am 8. Oktober 2014 habe er einen Verkehrsunfall erlitten und sei seither „zu 100 % krankgeschrieben“. In der Folge hob das Kantonsgericht mit Verfügung vom 28. Juni 2017 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf. G. Die Arbeitslosenkasse hielt mit Stellungnahme vom 25. August 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ging sie nun davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 11,78 Monaten (bisher 11,340) erfülle. Des Weiteren führte sie aus, dass – selbst wenn der Beschwerdeführer die Beitragszeit von 12 Monaten erfüllen würde – sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abzulehnen wäre, da er vom 22. September 2014 - 6. Oktober 2014 gearbeitet habe und auch ab 7. Oktober 2014 in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. H. Mit Eingabe vom 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, woraufhin die Arbeitslosenkasse am 21. September 2017 erklärte, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Am 27. September 2017 reichte der Beschwerdeführer nochmals Unterlagen zu den Akten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Versicherungsgericht jenes Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Abweichung von dieser Bestimmung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 geregelt. Demgemäss richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung wiederum hält in Abs. 1 lit. a unter anderem fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit unter der kantonalen Amtsstelle für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (vgl. Art. 119 Abs. 2 AVIV). Demzufolge richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Streitigkeiten über die Arbeitslosenentschädigung nach jenem Ort, an welchem der Versicherte beim Erlass der streitigen Verfügung seine Kontrollpflicht erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb vorliegend das hiesige Kantonsgericht örtlich zuständig ist. 1.2 Gemäss Art. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 57 ATSG und § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Laut Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragzeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Diese Erfordernisse müssen kumulativ gegeben sein. Das bedeutet, dass der Leistungsanspruch bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung entfällt. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N. 330, 1001 und 1226). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hinweisen). 4. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer eine genügende Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nachweisen kann. 4.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG- Praxis] Rz. B143). 4.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt nach dem Gesagten eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). 4.3 In BGE 131 V 444 ff. präzisierte das EVG, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 E. 3.3 in fine). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 4.4 In zwei weiteren Urteilen (C 83/06 vom 18. August 2006 und C 111/06 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 5.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinen diversen Tätigkeiten eine Beitragszeit von mindestens 11,78 Monaten erreicht. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer neben den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Arbeitstagen noch fünf zusätzliche Arbeitstage fehlen, um die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten zu erreichen. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit weitere beitragspflichtige Tätigkeiten ausgeübt hat. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gibt unter anderem an, er habe von Juni - Juli 2013 zwei Monate bei der E.____ gearbeitet, was von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. In der Tat ergibt sich aus dem IK-Auszug, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni und Juli 2013 für die E.____ gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- erzielt hat. Aufgrund dieser Angaben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni und Juli 2013 einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist. Die Beschwerdegegnerin gibt diesbezüglich an, sie könne die genaue Beitragszeit infolge fehlender Unterlagen nicht genau berechnen. Tatsächlich steht nicht fest, wie viele Tage der Beschwerdeführer für die E.____ gearbeitet hat. Angesichts des IK-Auszugs, welcher einen Verdienst von Fr. 6‘000.-- ausweist, ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sicherlich mehr als fünf Tage für die E.____ gearbeitet hat. Damit kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls während mindestens fünf zusätzlichen Tagen gearbeitet und demzufolge die erforderliche Beitragszeit erfüllt hat. 5.2.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er des Weiteren vom 28. Januar 2014 - 7. Februar 2014 Arbeiten für F.____ verrichtet. Dieser bestreitet zwar in einer E-Mail vom 16. Oktober 2014, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen F.____ und dem Beschwerdeführer sowie der Überweisung von Fr. 500.-- von F.____ an den Beschwerdeführer mit dem Vermerk „Anzahlung Fliesenleger“ ist jedoch davon auszugehen, dass dieser auch vom 28. Januar 2014 - 7. Februar 2014 evtl. auch noch von Anfang März - 7. März 2014 gearbeitet hat. Dies wird auch von F.____ in einem Schreiben vom 16. April 2014 an den Beschwerdeführer bestätigt. In diesem Schreiben gibt F.____ an, der Beschwerdeführer habe am 28. Januar 2014 mit den Arbeiten begonnen und am 7. Februar 2014 mitgeteilt, dass die Fliesen ausgegangen seien. Er habe dann drei Wochen benötigt, um neue Fliesen zu organisieren, weshalb davon auszugehen ist, dass diese etwa am 28. Februar 2014 eingetroffen sind. Der Beschwerdeführer sei dann am 7. März 2014 mit den Arbeiten fertig gewesen. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben, dass die Parteien über die Qualität der Arbeit stritten ebenso wie über die Zahlungsmodalitäten. Klar ist, dass die Anzahlung von Fr. 500.-- nicht dem angegebenen Aufwand entspricht. Ob weitere Zahlungen erfolgt sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Klage gegen F.____ ist das Bezirksgericht X.____ nicht eingetreten, wobei die Gründe
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das Nichteintreten nicht ersichtlich sind. Dennoch ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von F.____ Fr. 500.-- als Anzahlung erhalten hat sowie aus dem Schreiben von F.____ vom 16. April 2014, dass der Beschwerdeführer für F.____ gearbeitet hat. Da bereits die Tätigkeit bei der E.____ mehr als die zusätzlich notwendigen fünf Arbeitstage ergibt, kann offen bleiben, wieviele zusätzliche Arbeitstage mit der Tätigkeit für F.____ anfallen bzw. zu berücksichtigen sind. Es braucht diesbezüglich auch nicht weiter abgeklärt zu werden, ob die Arbeiten im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit ausgeführt wurden. Wie bereits erwähnt – vgl. oben Ziff. 4.3 und 4.4 – bildet jedenfalls der Nachweis des Lohnflusses für die Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung. Kann jedoch der Lohnfluss nicht nachgewiesen werden, so würde sich dies – sofern alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen sind – bei der Berechnung des versicherten Verdienstes auswirken. 6. Die Arbeitslosenkasse hat mit Stellungnahme vom 25. August 2017 geltend gemacht, selbst wenn der Beschwerdeführer die Beitragszeit von 12 Monaten erfüllen würde, wäre sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abzulehnen, da er vom 22. September 2014 - 6. Oktober 2014 gearbeitet habe und auch ab 7. Oktober 2014 in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser nach Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 22. September 2014 weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand und ab 8. Oktober 2014 aufgrund eines Unfalls Taggelder der Suva erhalten und demzufolge wohl keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die vorliegenden Unterlagen ergeben aber keine genügende Grundlage, um abschliessend beurteilen zu können, ob die Anspruchsvoraussetzungen während der gesamten Rahmenfrist bis zum 21. September 2016 tatsächlich nicht erfüllt waren wie die Arbeitslosenkasse in ihrer Stellungnahme geltend macht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, aber unklar bleibt, ob er auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Angelegenheit ist demzufolge an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüft und neu verfügt. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. August 2016 aufgehoben, die Erfüllung der Beitragszeit von 12 Monaten bejaht und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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