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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.11.2016 715 16 232

11. November 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,072 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer anderen Anstellung einzustehen hat. Die Einstelldauer von 31 Tagen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. November 2016 (715 16 232) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer anderen Anstellung einzustehen hat. Die Einstelldauer von 31 Tagen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Robin Eschbach

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ war zuletzt ab dem 1. September 2014 bei der B.____ Ltd. angestellt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 kündigte sie dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2015. Am 30. März 2016 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und erhob bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. April 2016 wurde der Versicherten vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruchsberechtigung für 12 Tage ab dem 30. März 2016 eingestellt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 stellte das RAV wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2016 für 31 Tage ein. Gegen letztere Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Einsprache, welche von der Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) mit Entscheid vom 14. Juni 2016 abgewiesen wurde. B. Hiergegen erhob A.____ am 13. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, es seien die Einstelltage zu reduzieren oder ganz aufzuheben. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Ausserdem habe sie bereits drei Monate selbst finanziert, für welche sie anspruchsberechtigt gewesen sei, und damit eine grössere „Strafe“ als 31 Tage auf sich genommen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2016 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung in erster Linie auf den angefochtenen Einspracheentscheid.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 206.45 und damit ein Streitwert von Fr. 8‘073.95 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Arbeitslosenkasse die Versicherte infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2015, Rz. 828 ff.). 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit unter anderem noch als zumutbar, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]), hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 124 V 234 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). 3.3 Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C 128/96). Bei Schwierigkeiten wie Auseinandersetzungen, Stresssituationen und dergleichen ist es der versicherten Person grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Anschlussstelle aufzugeben. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Sie können aber allen-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht falls beim Verschulden berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 3.2 mit Hinweisen). Auch ein den Vorstellungen der versicherten Person nicht entsprechendes Betriebsklima genügt hierzu keineswegs (vgl. ARV 1986 Nr. 24 S. 95). 3.4 Zur anspruchsauslösenden freiwilligen Stellenaufgabe können nur zwingende Gründe führen, so etwa medizinische Gründe. Diese müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten belegt sein. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben wird diesfalls strenger beurteilt als die Zumutbarkeit, eine neue Stelle anzutreten (vgl. BGE 124 V 234 E. 4bb mit Hinweisen). Belegt die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1; BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des EVG vom 6. Dezember 2006, C 161/06, E. 3.2 und vom 9. Februar 2006, C 299/05, E. 2.2; je mit Hinweis; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 14 zu Art. 30 AVIG; JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 123). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit präzise Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person (vgl. Urteil C 122/00 des EVG vom 30. März 2001, E. 2 b) bb)). Es ist allein Sache des Arztes, die Arbeitsfähigkeit in der zugewiesenen Stelle zu beurteilen. Ohne ein eindeutiges ärztliches Zeugnis können gesundheitliche Probleme bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht berücksichtigt werden. Ärztliche Zeugnisse müssen einerseits eine Diagnose und andererseits eine aussagekräftige Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit (Kausalität) enthalten (vgl. Urteil C 318/01 des EVG vom 15. Februar 2002, E. 2 b) und Urteil C 123/06 des EVG vom 13 Juli 2007, E. 5.2). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 70 Rz. 3 und 20ff.). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 5.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1. September 2014 bei der B.____ Ltd. mit einem Pensum von 100 % in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 kündigte sie dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2015. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. April 2016 führte sie aus, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die körperliche Beeinträchtigung habe bereits vor Arbeitsantritt bestanden, was auch den IV-Verfügungen zu entnehmen sei. Nebst bereits bestehenden Leiden sei im Herbst noch ein akuter Eisen-, Zinn-, Vitamin B12 und Vitamin D- Mangel hinzugekommen. Sie sei zu 100 % arbeitsfähig, jedoch nicht zu 130- 140 % und hätte eine weitere „busy season“ nicht durchgestanden. Auch im Fragebogen betreffend rechtliches Gehör vom 17. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin fest, die Stelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt zu haben. Im Begleitschreiben zu diesem Fragebogen führte sie aus, dass sie bereits seit 2005 gesundheitliche Probleme habe, für die bis heute keine eindeutige Diagnose habe gestellt werden können. Diese seien auch Grund für den Abbruch ihres Universitätsstudiums und für die Unterbrüche ihres Studiums an der Fachhochschule gewesen. Ihre Vorgesetzten bei der B.____ Ltd. hätten von ihrer Erkrankung gewusst. Sie hätten auch gewusst, dass sie notfalls die Notbremse ziehen würde. Während eines Kundengesprächs im Oktober 2015 sei sie in Ohnmacht gefallen und daraufhin zu der Arztpraxis C.____ gegangen, wo ein Eisen-, Zinn-, Vitamin B12 und Vitamin D- Mangel festgestellt worden sei. Sie habe die Warnsignale ihres Körpers erkannt und angesichts der bevorstehenden „busy season“ ihre Konsequenzen gezogen. In der „busy season“ arbeite man zwischen 55 und 60 Stunden wöchentlich. Sie habe gewusst, dass sie das nicht noch einmal durchstehen würde. Um wieder auf die Beine zu kommen, habe sie sich vom 1. Januar 2016 – 29. März 2016 eine Auszeit genommen. Da sie in dieser Zeit nicht guten Gewissens vermittelbar gewesen sei, habe sie sich diese Auszeit zu Gunsten ihres Gesundheitszustandes auf eigene Kosten geleistet. 5.2 Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D.____, Arztpraxis C.____, vom 31. März 2016 wurde am 21. Oktober 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wegen Krankheit. Weitere Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Mit Bericht vom 4. April 2016 führt Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, aus, die Patientin stehe seit November 2015 in Behandlung. Es hätten sich diverse Mangelzustände nachweisen lassen, die eine ausgeprägte psychophysische Leistungsverminderung erklären könnten. Eine entsprechende Substitutionstherapie sei durchgeführt worden. Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde der Versicherten vom RAV wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit die Anspruchsberechtigung für 12 Tage ab dem 30. März 2016 eingestellt. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Mai 2016 stellte das RAV wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2016 für 31 Tage ein. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Einsprache, welche mit Entscheid des KIGA Baselland vom 14. Juni 2016 abgewiesen wurde.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Die Beschwerdeführerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, womit es sich vorliegend grundsätzlich um eine freiwillige Stellenaufgabe handelt. Zur anspruchsauslösenden freiwilligen Stellenaufgabe können nur zwingende Gründe führen, so etwa medizinische Gründe. Diese müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten belegt sein. Ohne ein eindeutiges ärztliches Zeugnis können gesundheitliche Probleme bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht berücksichtigt werden. Ärztliche Zeugnisse müssen einerseits eine Diagnose und andererseits eine aussagekräftige Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit (Kausalität) enthalten (vgl. E. 3.4 hiervor). 6.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, fällt bei der Prüfung der Unterlagen auf, dass kein Arztzeugnis vorliegt, welche die Weiterführung der bisherigen Stelle für die Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen liesse. Weder das Zeugnis von Dr. D.____, noch von Dr. E.____ enthält Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis bei der B.____ Ltd. gesundheitsschädigend gewesen wäre. Es wurden insbesondere keine Diagnosen gestellt, die eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen würden. Eine ärztliche Empfehlung, dass aus medizinischer Sicht eine Kündigung angezeigt gewesen sei, liegt nicht vor. Gegen eine Gesundheitsschädigung spricht auch der Umstand, dass – abgesehen vom 21. Oktober 2015 – bei der Beschwerdeführerin in den 12 Monaten vor der Kündigung keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass sie um eine Reduktion der Arbeitsbelastung bemüht gewesen wäre, noch dass sie vorgängig eine fundierte ärztliche Beratung und Behandlung in Anspruch genommen hätte, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. In Bezug auf den von Dr. D.____ festgestellten Eisen-, Zinn-, Vitamin B12 und Vitamin D- Mangel wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen ihre Anstellung – neben einer allfälligen ärztlichen Therapie – zu behalten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Bericht von Dr. D.____ nicht entnommen werden kann, inwiefern ein Zusammenhang zwischen den ausgeführten Mängeln und der Arbeitssituation überhaupt bestanden hat. Der Beschwerdeführerin wäre es mindestens zumutbar gewesen, so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte. Der Beschwerdegegnerin ist demnach beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin für ihr Fehlverhalten – nämlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer anderen Anstellung – einzustehen hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. 7.1 Es verbleibt zu überprüfen, ob die verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen angemessen ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31- 60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der von der Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Vorliegend hatte die Arbeitslosenkasse das Verhalten der Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert und die Dauer der Einstellung auf 31 Tage festgesetzt. Dabei unterschritt sie die bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit übliche Einstelldauer von 36 Tagen und hat bei der Festlegung der Dauer der Einstellung zu Recht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass die Versicherte gesundheitliche Beschwerden aufwies. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist nicht ausreichend belegt, dass die Weiterführung der bisherigen Stelle für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsstelle vor der Zusicherung einer neuen Anstellung aufgegeben und musste damit rechnen, nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos zu werden. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Wie ausgeführt besteht kein Grund, – insbesondere auch keine Unzumutbarkeit aus gesundheitlicher Sicht – der die Kündigung der Beschwerdeführerin entschuldigen würde, weshalb ein schweres Verschulden vorliegt. Mit einer Einstelldauer von 31 Tagen bewegt sich die Beschwerdegegnerin an der untersten Grenze der gesetzlich vorgesehenen Dauer für ein schweres Verschulden, was nicht zu beanstanden ist. Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem zu Recht vorbringt, können Einstelltage gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVIG nur mit Tagen getilgt werden, für welche ein Anspruch besteht. Wartet die versicherte Person nach Eintritt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit mit der Anmeldung zum Taggeldbezug zu, führt dies nur dann zu einer Verminderung der Einstellungsdauer, wenn sie sich in dieser Zeit genügend um eine neue Beschäftigung bemühte (vgl. Rz. D 62 AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, gültig ab Januar 2016). Entsprechende Bemühungen wurden von der Beschwerdeführerin für ihre Auszeit vom 1. Januar 2016 – 29. März 2016 nicht belegt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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