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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.02.2017 715 16 127/41

6. Februar 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,103 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Februar 2017 (715 16 127 / 41) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung für zu Unrecht bezogene Taggelder erweist sich als unrechtmässig; Beweislosigkeit des rechtserheblichen Sachverhaltes muss die Kasse tragen.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. A.____ meldete sich am 28. April 2014 zur Arbeitsvermittlung und am 30. April 2014 zum Bezug von Arbeitslosentschädigung mit Wirkung ab 1. Mai 2014 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) an. In der Folge eröffnete die Kasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. Mai 2014 bis 30. April 2016). B. In den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Mai 2014 und Juni 2014 gab A.____ an, keine Ferien bezogen zu haben, weshalb ihm die Kasse die ganzen Monate Taggelder entrichtete. Nachdem die Kasse in Erfahrung gebracht hatte, dass der Versicherte im Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlicher Angelegenheit vom 9. Mai 2014 angegeben hatte, er sei vom 25. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 "abwesend", forderte sie von ihm mit Verfü-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vom 23. Juli 2014 Fr. 1‘373.35 für zu Unrecht bezogene Taggelder zurück. Auf Einsprache hin reduzierte die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, diesen Betrag im Einspracheentscheid vom 16. März 2016 auf Fr. 1‘248.85. Dabei verlangte sie vom Versicherten Fr. 749.10 und von den Sozialen Diensten seiner Wohnsitzgemeinde B.____, welche ihn im Monat Mai 2014 unterstützt hatte, Fr. 499.40. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er nicht in den Ferien gewesen sei. Zwar habe er ursprünglich die Absicht gehabt, mit einem Freund nach C.____ zu fahren. Diesen Entscheid habe er nach dem Erstgespräch mit dem RAV-Mitarbeiter jedoch geändert. Zur Untermauerung dieses Standpunktes reichte er unter anderem einen Auszug seines Bankkontos ein und wies auf ein am 28. (recte 27.) Mai 2014 bei seinem heutigen Arbeitgeber durchgeführtes Bewerbungsgespräch hin. Zudem habe er in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2014 hier in der Region seine heutige Lebensgefährtin kennen gelernt. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer die Berechnung der ihm zustehenden Taggelder. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 19. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 11. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Parteiverhandlung. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 29. September 2016 entsprochen und der Freund des Beschwerdeführers, D.____, als Auskunftsperson / Zeuge geladen. Weiter holte das Kantonsgericht beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers eine amtliche Erkundigung ein, welche am 4. Oktober 2016 erging. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 ein Bewerbungsgespräch hatte. F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer, die Vertreterin der Kasse sowie D.____ als Auskunftsperson teilgenommen haben, hielten die Parteien an ihren Antragen und Standpunkten fest.

Der Vizepräsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person zurzeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer hat die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 2.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 122 V 227). Vorliegend geht es um die rückwirkende Korrektur. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. 2.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist allenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen. 2.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung möglich (vgl. Urteil des EVG vom 23. April 2004,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C 214/03, E. 3.1.3; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 573, N 18). 2.4 In vorliegender Streitsache stützte die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung auf die Taggeldabrechnungen der Monate Mai 2014, welche am 6. Juni 2014 erging, und Juni 2014, welche vom 26. Juni 2014 datiert. Damit steht fest, dass zumindest die Abrechnung des Monats Juni 2014 im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 23. Juli 2014 nicht formell rechtskräftig war. Ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Taggeldabrechnung vom Juni 2014 zurückkommen und diese in Wiedererwägung ziehen durfte, kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2). 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2010, 8C_663/2009, E. 2.2). 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 AVIV haben versicherte Personen nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen können. Während der kon-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht trollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV). Weiter ist Abs. 3 von Art. 27 AVIV zu entnehmen, dass die versicherte Person den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden hat. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden. 5.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerdeführer Fr. 749.10 zurückfordert. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich vorliegend im Wesentlichen wie folgt dar: 5.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 forderte die Kasse vom Beschwerdeführer Fr. 1'373.35 zurück mit der Begründung, er habe in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Mai und Juni 2014 nicht angegeben, dass er vom 25. Mai bis 10. Juni 2014 in den Ferien gewesen zu sein. Dabei stützte sich die Kasse auf das am 21. Juli 2014 vom Zivilgericht E.____ zugestellte Exemplar des Schlichtungsgesuchs in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2014, welchem zu entnehmen sei, dass er in dieser Zeit "abwesend" sei. Da er in diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt habe, müsse er die zu viel ausgerichteten Taggelder von insgesamt Fr. 1'373.35 (11 Tage à Fr. 135.95 brutto) zurückerstatten. Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch in ihrem Einspracheentscheid im Grundsatz fest. Der Beschwerdeführer müsse aber infolge Abtretung der Taggelder für den Monat Mai 2014 an die Sozialen Dienste B.____ lediglich jene für den Monat Juni 2014 in Höhe von Fr. 749.10 (6 Taggelder à Fr. 124.85 netto) bezahlen. Die Beschwerdegegnerin wies in der Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 weiter darauf hin, dass es keine gesetzliche Vorgabe oder Vorschrift gebe, wo eine versicherte Person ihre kontrollfreien Tage zu verbringen habe. Der Beschwerdeführer könne deshalb aus seiner Argumentation, wonach er in der Zeit vom 25. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 in der Region gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gelte auch für die von ihm eingereichten Unterlagen und den Hinweis auf ein von ihm geführtes zweites Bewerbungsgespräch beim jetzigen Arbeitgeber. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am 28. Mai 2014 bei den Sozialen Diensten B.____ persönlich vorstellig geworden sei, nicht bestätigt worden seien. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Informationsgespräch am 30. April 2014 und beim Erstgespräch am 15. Mai 2014 gewusst habe, dass er vom 25. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 in den Ferien weile. Dennoch habe er dies gegenüber seinem Personalberater nicht erwähnt. An diesen Ausführungen hielt die Beschwerdegegnerin auch anlässlich der Parteiverhandlung fest. 5.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in der Zeit vom 25. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 keine kontrollfreien Tage bezogen habe. Er habe ab 1. Februar 2014 befristet bei der Firma F.____ GmbH als Projektleiter in Basel gearbeitet. Im April 2014 habe sein Arbeitgeber jedoch Konkurs anmelden müssen und er habe seine Arbeitsstelle verloren. Aus diesem Grund habe er sich zum Bezug von Taggeldern bei der Kasse angemeldet. Nachdem er festgestellt habe, dass er für den Monat April 2014 keinen Lohn erhalte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und sich auch die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder verzögere, habe er sich bei den Sozialen Diensten seiner Wohnsitzgemeinde B.____ angemeldet. Betreffend seine Angabe im Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vom 9. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer sodann fest, dass er im Zeitpunkt, als er dieses ausgefüllt habe, noch die Absicht gehabt hatte, in die Ferien zu fahren. Nachdem er im Rahmen des Erstgesprächs am 15. Mai 2014 jedoch darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage habe, habe er die geplanten Ferien auf C.____ abgesagt. Dies sei den eingereichten Bankauszügen der Monate Mai und Juni 2014 zu entnehmen, welche aufzeigen würden, dass er in dieser Zeit wiederholt Geld in der Region bezogen habe. Er habe zudem am 27. Mai 2014 sein zweites Vorstellungsgespräch bei seinem jetzigen Arbeitgeber gehabt. Weiter habe er auch hier in der Region in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2014 seine jetzige Lebenspartnerin kennen gelernt. Schliesslich habe er am 28. Mai 2014 bei den Sozialen Diensten die für das Intake nötigen Unterlagen am Schalter abgegeben. Diese Standpunkte wiederholte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Parteiverhandlung. 5.4 Der an der Parteiverhandlung als Auskunftsperson befragte D.____ bestätigte, dass er Ende Mai 2014/anfangs Juni 2014 mit dem Beschwerdeführer in die Ferien nach G.____ habe fahren wollen. Der Beschwerdeführer habe zunächst zugesagt. In der Folge habe er ihn aber kurzfristig - 1 bis 2 Wochen vor der geplanten Abreise - darüber informiert, dass er doch nicht mitkommen könne, da er vom Sozialdienst bzw. von der Arbeitslosenkasse unter Druck sei. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer ursprünglich beabsichtigte, in der Zeit vom 25. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 Ferien zu nehmen. Zwar widersprechen seine Angaben betreffend das Ferienziel jenen der Auskunftsperson. Während er angibt, er habe nach C.____ fahren wollen, nennt diese G.____ als Ferienort. Diese Differenz ist jedoch bedeutungslos. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 25. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 in den Ferien war, wie dies die Beschwerdegegnerin festhält und die Ausrichtung der Taggelder in dieser Zeit deshalb als unrechtmässig erfolgt betrachtet. Für diesen Sachverhalt trägt die Beschwerdegegnerin letztlich die Beweislast, was ihr jedoch aufgrund nachfolgender Ausführungen nicht gelingt (vgl. auch vorne E. 3.2). 6.2 Eingangs ist zu betonen, dass es der Beschwerdeführer zwar unterliess, die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ersten Beratungsgespräches vom 15. Mai 2014 über seine Ferienpläne zu informieren. Da ihm aber erst nach diesem Gespräch klar wurde, dass er während den Ferien keine Taggelder beanspruchen kann, verzichtete er darauf. Die Beschwerdegegnerin übersieht dies in ihrem Entscheid und stützt sich in ihrer Argumentation auf den Sachverhalt, wie er bestand, bevor der Beschwerdeführer seine Ferienpläne änderte. So weist sie in erster Linie auf die Angabe des Beschwerdeführers im Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vom 9. Mai 2014 hin. Darin gab er an, vom 25. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 "abwesend" zu sein. Diese Aussage reicht aber nicht für die Annahme aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den Ferien war. So führt dieser plausibel aus, dass er im Zeitpunkt, als er das Formular ausfüllte, noch davon ausgegangen sei, in die Ferien gehen zu können. Nachdem ihm aber nach dem Beratungsgespräch Mitte Mai 2014 klar wurde, in welcher prekären finanzi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ellen Lage er sich in Wirklichkeit befand, änderte er seine Pläne und entschied sich, nicht mit seinem Freund weg zu fahren. Dieser Sachverhalt wird von der Auskunftsperson insofern bestätigt, als D.____ ausführt, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Reise kurzfristig und damit nach Ausfüllen des Schlichtungsgesuchs am 9. Mai 2014 abgesagt hat. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es nicht entscheidend ist, wo jemand seine Ferien verbringt. Selbstverständlich hätte der Beschwerdeführer auch daheim Urlaub machen und in dieser Zeit auch an einem 2. Vorstellungsgespräch bei seinem heutigen Arbeitgeber teilnehmen können. Auch hätte er während den Ferien das am 3. Juni 2014 bei der Kasse eingereichte Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2014" ausfüllen und Geldbezüge am Bankomat tätigen können. Umgekehrt hätte der Beschwerdeführer diese Verrichtungen und Obliegenheiten auch erledigen können, ohne in den Ferien zu sein. Desgleichen kann aus dem Hinweis, dass für den Beschwerdeführer bereits die 3. Bezugsrahmenfrist eröffnet worden sei und die Sozialen Dienste nicht bestätigt hätten, dass er die Unterlagen persönlich abgeben habe, nicht abgeleitet werden, dass er in den Ferien war. Damit lässt sich aber im vorliegenden Fall letztlich - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - im Rahmen der Beweiswürdigung kein Sachverhalt ermitteln, gemäss welchem mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 25. Mai 2014 und dem 10. Juni 2014 Ferien gemacht und damit unrechtmässig Taggelder bezogen hat. Es ist demnach von einer Beweislosigkeit auszugehen, welche von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. 6.3 Zusammenfassend erweist sich somit die von der Kasse verfügte Rückforderung für zu Unrecht bezogene Taggelder in der Zeit vom 25. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 und mit ihr der angefochtene Einspracheentscheid als unrechtmässig. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen. 7. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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