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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.10.2015 715 15 117 / 262 (715 2015 117 / 262)

2. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,230 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Oktober 2015 (715 15 117 / 262) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Das blosse Besprechen eines Telefonbeantworters bildet keinen hinreichenden Beweis für die Kenntnisnahme durch den Versicherten. Die Arbeitslosenkasse kann vorliegend den Nachweis für die Kenntnisnahme der Nachricht durch den Versicherten nicht erbringen, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend den Beratungstermin ohne Verschulden verpasst hat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher nicht gerechtfertigt ist.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1971 geborene A.____ meldete sich am 18. Oktober 2013 erstmals zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Dezember 2013 bei seiner Wohngemeinde Allschwil an. Seit diesem Zeitpunkt hat A.____ die Kontrollpflicht erfüllt. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. August 2014 wurde A.____ aufgefordert, sich

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 16. Oktober 2014 zu einem weiteren Beratungsgespräch im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B.____ (RAV) einzufinden. Diesem Termin blieb A.____ fern. Mit Verfügung des RAV B.____ vom 14. November 2014 wurde A.____ deshalb für 6 Tage wegen Nichtbefolgung einer Weisung des RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache hiess das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) mit Entscheid vom 27. Februar 2015 teilweise gut und stellte A.____ neu für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, das RAV habe bei der Festlegung der Sanktion berücksichtigt, dass der Einsprecher bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 für 7 Tage wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei und entsprechend die Einstelldauer erhöht. Diese Sanktion sei jedoch mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014 aufgehoben worden, weshalb eine Erhöhung nicht mehr angemessen sei. B. Am 20. März 2015 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, die verfügte Einstelldauer von 5 Tagen sei aufzuheben. C. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 20. März 2015 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einer Einstellung von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung wird der Streitwert von Fr. 10‘000.-- nicht erreicht, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person, unterstützt durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person möglichst frühzeitig persönlich zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch die Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 AVIG), die mindestens alle zwei Monate stattzufinden haben (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Art. 17 Abs. 3 AVIG wird konkretisiert durch Art. 21 AVIV. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV hält fest, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung zum Leistungsbezug auf entsprechende Aufforderung hin zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden hat. Ausserdem muss die versicherte Person sicherstellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. In Art. 21 Abs. 2 AVIV wird der zuständigen Amtsstelle zudem die Kompetenz erteilt, Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche festzulegen. Zweck dieser Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 319 ff.). In Art. 22 Abs. 4 AVIV wird schliesslich festgehalten, dass die zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person festlegt, wie diese in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann. 2.2 Verletzt die versicherte Person auf schuldhafte Weise eine Pflicht, welche im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungsfähigkeit steht, wie namentlich der Kontrollvorschriften, wird sie durch die zuständige Behörde und abhängig von ihrem Verschulden für eine bestimmte Dauer in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 30 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 822; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 31 ff.). Mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung will der Gesetzgeber erreichen, dass die versicherte Person zu einem Verhalten veranlasst wird, mit dem eine Arbeitslosigkeit so weit wie möglich vermieden beziehungsweise so kurz wie möglich gehalten werden kann. Wer durch sein Verhalten die Arbeitslosenversicherung schädigt, muss sich deshalb in Form von nicht entschädigten Einstelltagen an den dadurch verursachten Kosten beteiligen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Das Beratungsgespräch hat zum Zweck, die versicherte Person dazu zu bringen, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, um die Vermittlungsfähigkeit abzuklären und zu fördern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], Bern/Stuttgart 1988, S. 254 f. hinsichtlich der Kontrollvorschriften). Die versicherte Person soll mithin eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden. Das Beratungsgespräch dient somit der schnellst möglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit und lässt sich somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG subsumieren. Auch Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG versteht unter den Weisungen des Arbeitsamtes die Teilnahme an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen. Damit wird verdeutlicht, dass der Beratung und Betreuung eine entscheidende Funktion für eine rasche Vermittlung der Versicherten zukommt. Dieses Verständnis liegt auch Art. 21 und Art. 22 AVIV zugrunde. 2.4 Werden Kontrollvorschriften oder die Weisungen des RAV von der versicherten Person nicht befolgt, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nur dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich für ihr Verhalten nicht entschuldigen kann. Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 29 zu Art. 30; CHOPARD, a.a.O., S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2014 beim RAV B.____ angerufen hat und seine Personalberaterin sprechen wollte. Da diese besetzt war, wurde er mit der Administration verbunden. Dieser hat er mitgeteilt, dass er wieder eine Arbeitsstelle habe. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer auch mitgeteilt hat, dass er davon ausginge, dass das Beratungsgespräch nicht stattfinde. Da er nun per November 2014 wieder eine Anstellung hatte, ist jedoch nachvollziehbar, dass er der Ansicht war, er müsse am 16. Oktober 2014 nicht am Beratungsgespräch erscheinen. Unbestritten ist, dass die Personalberaterin eine Notiz vom Anruf des Beschwerdeführers erhalten und daraufhin vergeblich versucht hat, diesen auf seiner Mobiltelefonnummer zu erreichen, weshalb sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterliess. 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 4 AVIV hat die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten festzulegen, wie der Versicherte in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden könne (vgl. oben Ziff. 2.1). Ob dies vorliegend auch tatsächlich geschehen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder schriftlich zu Beratungsgesprächen eingeladen wurde. Gemäss Angaben der Personalberaterin wurde der Beschwerdeführer dann schriftlich informiert, wenn er den nächsten Beratungstermin nicht persönlich entgegennehmen konnte. Es kann also grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben per Post informiert wurde, wenn dies nicht anlässlich eines Beratungs-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesprächs persönlich geschehen konnte. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich und wird von der Arbeitslosenkasse auch nicht geltend gemacht, dass mit dem Beschwerdeführer auch telefonisch kommuniziert worden sei. Dies lässt den Schluss zu, dass grundsätzlich die schriftliche Form per Post als Kommunikationsmittel gewählt worden war, um den Beschwerdeführer innert Tagesfrist zu erreichen. Allein durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das RAV telefonisch benachrichtigt hat, kann nicht gefolgert werden, dass dieses deshalb erwarten konnte, der Beschwerdeführer könne nun ebenfalls telefonisch bzw. per Nachricht auf dem Telefonbeantworter kontaktiert werden. Der Beschwerdeführer hat – da er seine Personalberaterin nicht persönlich erreichen konnte – der Administration des RAV am 30. September 2014 mitgeteilt, dass er wieder eine neue Arbeitsstelle habe und er ging – was verständlich ist – davon aus, dass er nicht zum nächsten Beratungsgespräch erscheinen müsse. Die Nachricht der Personalberaterin auf seinem Anrufbeantworter hat er nicht entgegennehmen können, da sein Mobiltelefon zu dieser Zeit in Reparatur war. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht schriftlich – anstatt telefonisch – hätte darüber benachrichtigt werden müssen, dass er dem RAV noch Unterlagen zuzustellen und am Beratungsgespräch vom 16. Oktober 2014 zu erscheinen habe, kann jedoch – wie die nachfolgende Erwägung zeigt – offen gelassen werden. 3.3 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Frage der Erreichbarkeit innert Tagesfrist festgehalten, dass das blosse Besprechen eines Telefonbeantworters wohl keinen hinreichenden Beweis für die Kenntnisnahme durch den Versicherten bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2002, C 2/02, E. 2b). Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder schriftlich noch telefonisch die Nachricht, er müsse noch Unterlagen einreichen und am Beratungsgespräch teilnehmen, erhalten. Gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid kann ihm nicht vorgeworfen werden, den Telefonbeantworter nicht rechtzeitig abgehört zu haben beziehungsweise müsste die Arbeitslosenkasse den Nachweis erbringen, der Beschwerdeführer habe von der Telefonnachricht Kenntnis genommen. Demzufolge konnte er davon ausgehen, dass aufgrund seiner Mitteilung vom 30. September 2014 an das RAV, das Beratungsgespräch vom 16. Oktober 2014 nicht stattfinden werde. Vorliegend kann gestützt auf den geschilderten Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Beratungstermin vom 16. Oktober 2014 irrtümlich bzw. ohne Verschulden verpasst hat. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer zwar bereits zwei Mal vom RAV mit Einstelltagen sanktioniert worden war, beide Sanktionen aber mit Einspracheentscheid jeweils aufgehoben wurden, weshalb ihm diesbezüglich kein Vorwurf mehr gemacht werden kann. Des Weiteren hat die Personalberaterin mehrmals festgehalten, dass der Versicherte sehr aktiv sei und keine Unterstützung im Bewerbungsverfahren benötige. Auch hat er alle Beratungstermine eingehalten beziehungsweise eines – rechtzeitig – verschieben lassen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er seine Pflichten durchaus ernst genommen hat. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass demnach kein zu sanktionierendes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht für 5 Tage in der An-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruchsberechtigung eingestellt wurde. Somit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. 4. Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer ist zwar obsiegende Partei, da er jedoch nicht vertreten ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind demnach wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 27. Februar 2015 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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