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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.03.2015 715 14 99 (715 2014 99)

12. März 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,137 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. März 2015 (715 14 99) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Ablehnung der Anspruchsberechtigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung des Ehegatten; bei einer erst rund achtmonatigen Trennungszeit zwischen den Ehegatten kann nicht von einer fehlenden Umgehungsgefahr im Sinne von Art. 31 Abs. 3 AVIG gesprochen werden; mangels definitiver Betriebsschliessung oder faktischer Liquidation der Arbeitgeberin ist ausserdem nicht auszuschliessen, dass die Ehefrau des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates der ehemaligen Arbeitgeberin nicht doch wieder angestellt würde.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar, Friedensgasse 2, 4143 Dornach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Die 1974 geborene A.____ war seit März 2008 in einem Teilzeitpensum von 50% als Büroangestellte bei der B.____ AG in Dornach angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigung der Arbeitgeberin vom 28. Mai 2013 mit der Begründung einer anhaltend schlechten Wirtschaftslage per Ende August 2013 aufgelöst.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nachdem sich A.____ am 17. Juni 2013 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, ersuchte sie am 24. Juni 2013 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 1. September 2013. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) die Anspruchsberechtigung der Versicherten für die Zeit ab 1. September 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ehegatte von A.____ noch immer Inhaber und Mitglied des Verwaltungsrates ihrer ehemaligen Arbeitgeberin B.____ AG sei. Als ehemals mitarbeitende Ehegattin könne die Versicherte die Entscheidungen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mitbestimmen oder massgeblich beeinflussen. Es komme ihr deshalb eine arbeitgeberähnliche Stellung zu, weshalb ihr kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zustehe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Dr. Roland Müller, Rechtsanwalt, am 31. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass sie ab 1. September 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitze, bzw. es seien ihr ab 1. September 2013 die ihr zustehenden Taggelder auszurichten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, dass sie von ihrem Ehemann seit Juni 2013 getrennt sei. Aufgrund dieser Trennung liege seither keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr vor. Neben den ehelichen Problemen bestünden im Geschäft ihres Ehegatten ausserdem sehr grosse finanzielle Probleme. Wegen hoher Ausstände habe sich die ehemalige Arbeitgeberin von allen Angestellten trennen müssen. Ausserdem habe sie aufgrund der drohenden Verluste ihre gesamten Maschinen verkauft. Die Firma des Ehemannes sei somit faktisch liquidiert. Ihr Ausscheiden sei definitiv. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin lediglich faktisch von ihrem Ehemann getrennt und als Ehegattin einer Person mit Arbeitgeberstellung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Ihr Ehemann sei nach wie vor alleiniger Inhaber und einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsrat der ehemaligen Arbeitgeberin. E. Mit amtlicher Erkundigung vom 23. Juni 2014 ersuchte das Kantonsgericht die Kantonspolizei Basel-Landschaft um Zustellung der Auszüge aus dem Polizeijournal betreffend eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Tätlichkeit zwischen den beiden Ehegatten im Juni 2013. Diese gingen am 25. Juni 2014 beim Kantonsgericht ein. Mit amtlicher Erkundigung ebenfalls vom 23. Juni 2014 ersuchte das Kantonsgericht den Ehegatten der Beschwerdeführerin zwecks Klärung der finanziellen Situation um Zustellung der Bilanz seiner Aktiengesellschaft. Mit Schreiben vom 1. September 2014 ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis 19. September 2014. Mit Eingabe vom 17. September 2014 teilte der Treuhänder der B.____ AG dem Kantonsgericht mit, dass er vom Ehemann der Versicherten angefragt worden sei, die Jahresrechnung 2013 der B.____ AG zu erstellen. Leider sei er jedoch nicht mehr bereit, Arbeiten für ihn zu erledigen, solange dessen Ausstände nicht beglichen seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 bzw. vom 25. November 2014 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren bereits dargelegten Standpunkten fest. Die Beschwerdeführerin beantragte darüber hinaus die Durchführung einer Parteiverhandlung mit Vorladung ihres Ehegatten.

G. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 12. März 2015 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren sowie an ihren bereits in den Rechtsschriften vorgebrachten Standpunkten fest. Einvernommen wurde sodann der Ehemann der Beschwerdeführerin. Auf die Vorbringen der Parteien und auf die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteiverhandlung ist - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 AVIV die Rekursinstanz am Ort, wo die Beschwerde führende Person die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkasse. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in C.____ / BL. Das Kantonsgericht ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend hat die Kasse im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. mit der ihm vorangehenden Verfügung vom 4. Juli 2013 die Anspruchsberechtigung der Versicherten einzig infolge ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung verneint. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie sie für einen allfälligen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzt werden, bilden daher ebenso wenig Anfechtungsobjekt wie die für die Höhe allfälliger Taggelder massgebende Bemessung des versicherten Verdienstes. Bildet die Verfügung der Kasse vom 4. Juli 2014 und mit ihr der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes, ergibt sich für das vorstehende Beschwer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht deverfahren, dass in Ermangelung eines entsprechenden Anfechtungsobjekts die Taggeldausrichtung nicht verfahrensgegenständlich ist. Die gerichtliche Überprüfung hat sich demnach einzig auf die Frage der Anspruchsablehnung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung der Versicherten zu beschränken. Insoweit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wird, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. lit. a-d) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Einführung von Kurzarbeit liegt in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Er allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit einführen will. Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen und – bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen – den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er von Vornherein vom Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 31 Abs. 1 AVIG ausschliesslich Arbeitnehmer als anspruchsberechtigt erklärt. Je nach Rechtsform, in der sich ein Arbeitgeber konstituiert hat, sind jedoch auch andere Personen an dessen Dispositionen beteiligt. Aus diesem Grunde nimmt das Gesetz auch arbeitgeberähnliche Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Ebenso schliesst Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus und zwar auch dann, wenn er selbst weder eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hat noch am Entscheid zur Einführung der Kurzarbeit beteiligt war. Der Grund liegt in der überdeckenden Interessenslage sowie der Schwierigkeit bei der Überprüfbarkeit des Arbeitsausfalls (vgl. zum Ganzen THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: KOLLER/MÜLLER/RHINOW/ZIMMERLI, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2007, Rz. 457 ff. mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Wortlaut und systematischer Einreihung bezieht sich Art. 31 Abs. 3 AVIG auf Kurzarbeitsfälle. Eine analoge Bestimmung für den Fall der Ganzarbeitslosigkeit besteht nicht. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die in Abs. 3 der Bestimmung genannten Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit im Sinne von Art. 8 ff. AVIG haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die in Art. 31 Abs. 3 AVIG genannten Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn der Betrieb endgültig geschlossen wird und ihr Ausscheiden mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, derentwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch vor, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Entlassung eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Zur Begründung wurde vom EVG (Eidgenössisches Versicherungsgericht, seit 1. Januar 2007:

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweizerisches Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) im Wesentlichen auf die für die Kurzarbeitsentschädigung geltenden Ausführungen verwiesen. Da der Arbeitnehmer unter diesen Umständen die unternehmerische Dispositionsfreiheit behalte, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen bzw. einstellen zu lassen, laufe dies auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, die ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene. In diesem Rahmen müsse nicht nur bei Kurzarbeits- sondern auch bei Arbeitslosenentschädigung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar sei (vgl. zum Ganzen BGE 123 V 237 E. 7b). 2.3 In seinem unveröffentlichten Urteil vom 26. Juli 1999 (C 123/99) hat das EVG erwogen, dass diese Rechtsprechung analog auch für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG gelte, da ihm durch Teilnahme an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. An dieser Rechtsprechung hielt das EVG bzw. das Bundesgericht in der Folge fest (ARV 2005 Nr. 9 S. 130; Urteil des EVG vom 24. Dezember 2003, C 61/00, E. 1.1). Es betonte dabei wiederholt, dass seine Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen wolle (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, C_759/2010, E. 3.2 und vom 6. September 2010, C_647/2010, E. 4.2; Urteil des EVG vom 14. April 2003, C 92/02, E. 4). Im Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 3 AVIG ist daher nicht mehr zu prüfen, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Absicht besteht. Vielmehr reicht bereits die Möglichkeit eines solchen Missbrauches aus, um im individuellen Einzelfall einen Leistungsausschluss zu rechtfertigen (vgl. REGINA JÄGGI, SZS 2004, S. 6 ff.). 2.4 Bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, muss jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hiervon ausgenommen sind einzig die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b OR) über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen. Handelt es sich somit um ein Mitglied des Verwaltungsrates, so greift der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres, und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkeiten im Unternehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2009, 8C_989/2008, E. 2; BGE 123 V 234 E. 7a, 122 V 270 E. 3; ARV 2004 Nr. 21 S. 196, C 113/03, 2002 Nr. 28 S. 183, C 373/00, 1996/97 Nr. 10 S. 48, C 35/94, Nr. 31 S. 170, C 296/96, Nr. 41 S. 224, C 42/97). Mit Blick auf die Beendigung der Organstellung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vielmehr – in Angleichung an die Praxis nach Art. 52 AHVG – der tatsächliche Rück- bzw. Austritt, welcher unmittelbar wirksam wird, massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008, 8C_245/2007, E. 3.2; ARV 2000 Nr. 34 S. 176 zu Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134 mit Hinweisen). Zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung führen dabei die Auflösung des Betriebes, der Konkurs des Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht triebes, der Verkauf des Betriebes oder der finanziellen Beteiligung mit Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung sowie die Kündigung mit gleichzeitigem Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Randziffer B26). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Abklärung des Sachverhalts hat das Gericht gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Eine Einschränkung erfährt der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 121 V 210 E. 6c). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel - unabhängig davon, von wem sie stammen - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 115 V 142 E. 8b). 4. Vorliegend zu Recht unbestritten geblieben ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der ehemaligen Arbeitgeberin fungiert hat (vgl. Handelsregisterauszug vom 31. März 2014, Akten der Kasse, Dok N° 73). Die Beschwerdeführerin gehörte demnach ohne Zweifel zu jenem Personenkreis, welcher gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur unter restriktiven Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitzt. Sie lässt in diesem Zusammenhang zunächst vorbringen, dass sie seit Juni 2013 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Aufgrund dieser Trennung sei sie nicht mehr in der Lage, den Ehegatten zur Rücknahme ihrer Ende Mai 2013 ausgesprochenen Kündigung zu bewegen. Dies gelte umso mehr, als es zwischen den Ehegatten bereits zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen und der Ehemann seit Ende Juni 2013 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Es könne daher nicht von einer nur faktischen Trennung gesprochen werden. Analog zu einer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichtlichen Trennung sei vielmehr von einer dauerhaften Trennung auszugehen. Der Umstand, dass die Ehegatten auf eine gerichtliche Genehmigung ihrer Trennungsvereinbarung vom 13. September 2013 verzichtet hätten, habe nichts damit zu tun, dass sie sich über ihren Trennungswillen nicht sicher wären, sondern einzig damit, dass sie keine weiteren Gerichtskosten hätten generieren wollen. Die von der Kasse vertretene Auffassung, dass diese Trennungsvereinbarung vorgängig durch das Gericht hätte genehmigt werden müssen, sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände rechtsmissbräuchlich.

4.1. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Für die vorliegend massgebende Zeit vom 1. September 2013 (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung) bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Februar 2014, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. bereits oben, Erwägung 4 hiervor; BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ist zwar nachgewiesen, dass seit 1. Juli 2013 kein gemeinsamer ehelicher Wohnsitz mehr bestanden hat (vgl. Auszug aus dem Journal der Polizei Basel- Landschaft vom 30. Juni 2013; ebenso Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 13. September 2013, Beilage 4 zur Beschwerdebegründung; Aussagen sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres als Auskunftsperson einvernommenen Ehegatten, Protokoll der Parteiverhandlung vom 12. März 2015). Eine gerichtliche Trennung, welche den Trennungswillen der beiden Ehegatten autoritativ belegen würde, ist bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids jedoch nicht erfolgt. Ein solcher Trennungswille könnte auch nicht rückwirkend aus einer bis 26. Februar 2014 erfolgten, gerichtlichen Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom 13. September 2013 abgeleitet werden. Hintergrund bildet der Umstand, dass selbst eine erst später vom Gericht verfügte Eheschutzmassname keinen rückwirkenden Anspruch auf Arbeitslosentaggelder begründen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2011, 8C_74/2011, E. 5.3.2). 4.2 Ob im Sinne der von der Kasse vertretenen Auffassung nur eine gerichtliche Trennung eine genügende Grundlage für die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung darstellt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Trennungsdauer im vorliegenden Fall zu kurz ausfällt. Es ist in diesem Zusammenhang auf Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zu verweisen, wonach ein Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage mindestens bereits zwei Jahre getrennt gelebt haben. Erst nach Vorliegen dieser gesetzlich geforderten Dauer wird unwiderlegbar davon ausgegangen, dass die Ehe irreversibel zerrüttet ist (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 196 I 90 Ziff. 231.31; ROLAND FANKHAUSER, in: FamKommentar Scheidung, 2. Aufl. 2011, N 3 zur Art. 114 ZGB). Hintergrund bildet der Umstand, dass Trennungen zwischen den Ehegatten nicht selten rückgängig gemacht und gar Scheidungsklagen wieder zurückgezogen werden. Mit Blick auf die eherechtliche Vorgabe in Art. 114 ZGB kann bei einer unter zweijährigen Trennungszeit nicht von einem definitiven Scheidungs- oder Trennungswillen ausgegangen werden. 4.3 Hintergrund bildet der Umstand, dass verschiedenste Motivationen für ein Getrenntleben denkbar sind und es nicht Aufgabe der Kasse sein kann abzuklären, ob die Ehe während der Dauer eines zweijährigen Getrenntlebens allenfalls tatsächlich zerrüttet ist oder nicht doch

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Chancen für eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens bestehen. In arbeitslosversicherungsrechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang ausserdem dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass es aus finanziellen Gründen sinnvoll sein kann, sich im Betrieb des Ehepartners mit arbeitgeberähnlicher Stellung wieder anstellen zu lassen, selbst wenn die Ehepartner nicht mehr weiter zusammen leben wollen. Die Sichtweise der Beschwerdeführerin, welche zum Getrenntleben unüberbrückbare Differenzen assoziiert, lässt sich unter diesen Umständen nicht verallgemeinern. Eine Trennung kann deshalb nicht generell mit einem fehlenden Missbrauchsrisiko gleichgesetzt werden, wie es aber für eine Zusprache von Arbeitslosenentschädigung auch im vorliegenden Einzelfall vorausgesetzt wäre (vgl. oben, Erwägung 2.3 hiervor). Ein Missbrauchsrisiko lässt sich für die in casu relevante Zeitspanne vom 30. Juni 2013 bis 26. Juli 2014 nicht verneinen. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass aus einer Trennungszeit von sieben bis neun Monaten jedenfalls nicht von einer fehlenden Umgehungsgefahr gesprochen werden kann (vgl. Urteil vom 3. Juni 2011, 8C_74/2011, E. 5.3.2). Dies gilt selbst für den Fall einer allenfalls bis zum Zeitpunkt des massgebenden Einspracheentscheids bereits anhängig gemachten, aber noch nicht gerichtlich beurteilten Scheidungsklage (vgl. Urteil vom 7. März 2011, 8C_1032/2010, E. 5.3). Ab welchem Zeitpunkt bei einer längeren Dauer des Getrenntlebens das Missbrauchsrisiko trotz bestehender Ehe wegfällt, und ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allenfalls noch vor Ablauf der in Art. 114 ZGB statuierten Zweijahres-Frist zu bejahen wäre, muss unter den gegebenen Umständen deshalb nicht geprüft werden. Daran vermag dem Gesagten zufolge auch nichts zu ändern, dass das Arbeitsverhältnis der Versicherten nicht wegen Eheschwierigkeiten, sondern infolge einer anhaltend schlechten Wirtschaftslage aufgelöst worden ist (vgl. Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2013, Akten der Kasse, Dok N° 4). Gestützt auf die erst Ende Juni 2013 erfolgte Trennung der Versicherten von ihrem Ehemann kann bei einer erst rund achtmonatigen Trennungszeit zusammenfassend jedenfalls nicht von einer fehlenden Umgehungsgefahr in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht ausgegangen werden. 5. Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren vorbringen, dass nebst den ehelichen Problemen auch sehr grosse finanzielle Probleme im Geschäft ihres Ehemannes bestanden hätten. Wegen hoher Ausstände von Gläubigern, insbesondere aufgrund von Schulden eines ehemaligen Hauptkunden im Umfang von CHF 236‘988.85, habe sich ihre ehemalige Arbeitgeberin von allen Angestellten trennen müssen und ihre gesamten Maschinen verkauft. Ihre ehemalige Arbeitgeberin sei somit faktisch liquidiert worden, da sie und mit ihr ihr Ehemann wegen der fehlenden Maschinen keine Aufträge mehr hätten ausführen können. Ausserdem sei infolge sehr hoher Schulden ihrer Arbeitgeberin eine Wiederanstellung ohnehin nicht möglich. Ihr Ausscheiden aus dem Geschäft ihres Ehegatten sei damit als definitiv zu qualifizieren. 5.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrer Argumentation insbesondere auf einen Kaufvertrag zwischen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin und der D.____ vom 28. März bzw. 13. März 2014 (Beilage 10 zur Beschwerdebegründung). Aus der diesem Vertrag beigelegten Inventarliste ergibt sich, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten bis Ende Juni 2014 insgesamt neun, mehrheitlich grössere Maschinen samt Zubehör sukzessive an die Käuferin verkaufen wollte. Dieser Kaufvertrag wurde jedoch erst nach Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Februar 2014 abgeschlossen. Dieser bildet bekanntlich je-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht doch rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. bereits oben, Erwägung 4 hiervor; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die Beschwerdeführerin vermag daraus somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2 Es tritt hinzu, dass die in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung durch die anlässlich der Parteiverhandlung gewonnenen Aussagen offensichtlich widerlegt wird. Die Maschinen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin sind gerade nicht vollständig verkauft worden. Gemäss den Aussagen ihres Ehegatten wurde der fragliche Kaufvertrag nicht vollzogen, da sich die Käuferschaft zurückgezogen hat. Die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten ist noch immer Eigentümerin einiger weniger Maschinen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ein weiterer Mitarbeiter betreiben damit auch heute noch eine spezifische Produktionsstätte im Bereich der Metallverarbeitung und erzielen dabei einen monatlichen Umsatz von rund CHF 7‘000.—. Der nach wie vor als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat amtierende Ehemann beabsichtigt, bis zu seiner Pensionierung weiter zu arbeiten und sich trotz widriger finanzieller Lage bis dahin durchzukämpfen. Seinen Mitarbeitenden hat er im Mai 2013 mit Ausnahme von zwei Mechanikern gekündet. Einer der beiden verbleibenden Mechaniker hat seine Arbeit im Februar 2014 beendet, der andere wird erst in naher Zukunft aus dem Betrieb ausscheiden (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 12. März 2015). An diesen aufgrund eingehender Befragung erhobenen Aussagen ist nicht zu zweifeln. Sie belegen, dass mitnichten von einer faktischen Liquidation oder einer Betriebsschliessung der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Im Gegenteil ist von einer nach wie vor operativ tätigen Firma auszugehen. Auch wenn deren Betrieb bis zum Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Februar 2014 reduziert wurde und sich die Umsätze seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Versicherten Ende August 2013 mutmasslich deutlich verringert sowie die finanziellen Probleme verschärft haben dürften, bildet dieser Betrieb noch heute die eigentliche Existenzgrundlage des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Daran ändert auch die – letztlich unbelegt gebliebene - Verschuldung seiner Aktiengesellschaft nichts. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass eine Verschuldung rechtsprechungsgemäss kein taugliches Kriterium darstellt, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person bzw. ihres Ehegatten aus deren Firma zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_521/2007, E. 3.2). Von einer definitiven Betriebsschliessung oder gar faktischen Liquidation der Gesellschaft - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - kann unter den gegebenen Umständen deshalb nicht gesprochen werden. Bei diesem Ergebnis kann auch nicht gesagt werden, dass die Möglichkeit eines Missbrauchs im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben, Erwägung 2.1 ff. hiervor) ausgeschlossen gewesen wäre. Angesichts des grundsätzlich weiterhin einvernehmlichen Kontakts zwischen beiden Ehegatten einerseits und der administrativen Kompetenzen der Ehefrau andererseits, welche im Geschäft des Ehemannes nunmehr fehlen (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 12. März 2015), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht doch wieder bei ihm angestellt würde, sofern sich die ursprünglich als Kündigungsgrund angeführte, schlechte Wirtschaftslage verbessern und der damit einhergehende Arbeitsbedarf dies nicht doch wieder erfordern würde.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Blick auf die Stellung der ehemals im Betrieb ihres Ehemannes tätig gewesenen Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführerin als Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person steht keine Arbeitslosenentschädigung zu. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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