Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.01.2015 715 14 247 / 25 (715 2014 247 / 25)

29. Januar 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,830 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Januar 2015 (715 14 247 / 25) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anrechenbarer Arbeitsausfall aus einer Tätigkeit auf Abruf im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei Eröffnung einer Folgerahmenfrist bejaht

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roger Wirz, Advokat, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1956 geborene A.____ arbeitete vom 14. Februar 2012 bis 31. Juli 2014 im Restaurant B.____ als Koch auf Abruf. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) rechnete den dort erzielten Verdienst im Zwischenverdienst ab. Infolge der abgelaufenen zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 30. September 2013 meldete sich der Versicherte am 4. September 2013 erneut zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 8. Oktober 2013 bei der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2013. Mit Verfügung Nr. 1833/2013 vom 29. Oktober 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte die Anspruchsberechtigung nicht mehr erfülle, da er in einem ungekündigten überjährigen Verhältnis auf Abruf stehe und zur Anrechnung keinen genügenden Arbeits- bzw. Verdienstausfall erlitten habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, am 24. Juni 2014 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, am 26. August 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Verfügung vom 29. Oktober 2013 eine Folgerahmenfrist ab 1. Oktober 2013 zu eröffnen und ihm ab 1. Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das beim Restaurant B.____ erzielte Einkommen über den 1. Oktober 2013 hinaus als Zwischenverdienst bei der angestrebten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit zu behandeln sei. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis auf Abruf zur Normalität geworden sei. Aus diesem Grund stelle das daraus erzielte Einkommen weiterhin einen Zwischenverdienst dar. Der Versicherte habe nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auf Abruf weitere Arbeitsstellen angenommen und sich während der gesamten Zeit intensiv um eine feste und volle Anstellung bemüht. Zudem zeige sich durch die vollzeitliche Festanstellung per 1. August 2014 im Restaurant C.____ in X.____, dass die Arbeitssituation auf Abruf für den Versicherten nicht zur Normalität geworden sei. C. Mit Verfügung vom 29. September 2014 bewilligte das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht), dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. D. In der Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid an ihren Ausführungen fest. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Y.____ wohnhafte Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. August 2014 ist daher einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Schliesst sich die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug - wie vorliegend - unmittelbar an die alte an, so entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. So hat die versicherte Person unter anderem nachzuweisen, dass sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) oder einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG; BGE 130 V 229; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2218 Rz. 126 f.). Die Parteien sind sich einig, dass eine allfällig zu eröffnende dritte Leistungsrahmenfrist am 1. Oktober 2013 beginnen würde. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen ist der Versicherte der Ansicht, dass das Abrufverhältnis beim Restaurant B.____ weiterhin im Rahmen der Schadenminderungspflicht als Zwischenverdienst anzurechnen und daher eine neue Rahmenfrist ab 1. Oktober 2013 zu eröffnen sei. Die Arbeitslosenkasse macht demgegenüber unter anderem geltend, dass das ungekündigte Abrufverhältnis aufgrund dessen überjährigen Dauer für den Versicherten zur Normalität geworden und deshalb der "Gedanke der Schadenminderung" verloren gegangen sei. Daraus folge, dass während der Zeit, in welcher die versicherte Person nicht zur Arbeit aufgefordert worden sei, kein anrechenbarer Arbeitsausfall gegeben sei. 2.2.1 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die versicherte Person bereit sein muss, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben. Eine versicherte Person tat dann mit der Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur das, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24. April 2014, 8C_46/2014, E. 2.2 und vom 26. Juli 2007, C 266/06, in: SVR 2008 AlV Nr. 3 S. 6). Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle ist in einem solchen Fall als Überbrückungstätigkeit zu werten (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 10. Juni 1996, C 279/95, in: SVR 1996

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht AlV Nr. 74 S. 227 E. 3a). Ein Arbeitsverhältnis, das zur Schadenminderung aufgenommen wurde, wirkt sich vorerst nicht als anspruchsausschliessend aus (vgl. B97b der vom Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit (seco) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE). 2.2.2 Bei der Eröffnung einer ersten Rahmenfrist oder von Folgerahmenfristen stellt sich die Frage, wann ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis auf Abruf den Übergangscharakter verliert und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge eines fehlenden Arbeitsausfalls verneint werden muss. In BGE 139 V 259 kam das Bundesgericht in Erwägung 5 zum Schluss, dass bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist aufgenommen und auch in der folgenden Leistungsrahmenfrist als Zwischenverdiensttätigkeit abgerechnet worden war, im Rahmen der Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur allfälligen Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr von einer zur Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit gesprochen werden kann. Es verwies dabei auf B97b AVIG-Praxis ALE. Darin wird Folgendes festgehalten: Je länger ein Arbeitsverhältnis auf Abruf dauert, desto mehr ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird und desto mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren. In jenem Fall betrachtete das Bundesgericht das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis, bei welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der im Rahmen der dritten zu eröffnenden Rahmenfrist erfolgten Neuprüfung bereits über drei Jahre bei der gleichen Arbeitgeberin auf Abruf angestellt war, nicht mehr als Zwischenverdienst. 2.3.3 Im Urteil vom 24. April 2014 (8C_46/2014) stellte das Bundesgericht fest, dass die Dauer eines unregelmässigen Arbeitsverhältnisses auf Abruf ein massgebliches Indiz ist, jedoch nicht alleiniges Kriterium, um zu entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis auf Abruf zur Normalität wurde und daher letztlich kein anrechenbarer Arbeitsausfall entstand. Die Eröffnung einer Folgerahmenfrist erfolgt nicht nach völlig identischen Kriterien wie diejenige der Leistungsrahmenfrist bei erstmaliger Beanspruchung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, auch wenn die gleichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen sind. Es gibt Aspekte, die in einer Folgerahmenfrist zur Verweigerung von Leistungen führen können, aber den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der ersten (oder gar zweiten) Rahmenfrist nicht ausschliessen. Die lange Dauer eines Arbeitsverhältnisses steht der Annahme einer Überbrückungstätigkeit und der Abrechnung als Zwischenverdienst entgegen. Der Zeitablauf verändert die Tatsachenelemente und hat eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen. Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend ist es Ziel der Arbeitslosenversicherung, durch die Aufnahme einer zumutbaren Festanstellung im gesuchten Pensum die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Wenn das Behelfsmässige, Vorläufige, das über die Arbeitslosigkeit hinweg helfen sollte, den vorübergehenden Charakter verliert und zur Dauerlösung wird, ist dies aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich systemfremd. Die Arbeitslosenversicherung würde zu einer Langzeitunterstützerin einer grundsätzlich als unzumutbar qualifizierten Zwischenlösung, die in dieser Konstellation für Arbeitnehmer wenig Antrieb schafft, aus der vorübergehenden Situation herauszukommen, um die fortdauernde Abhängigkeit von der Arbeitslosenversicherung zu beenden. Eine Teilzeitstelle, die über mehrere Jahre als Dauerarbeitsverhältnis nach Bedarf des Arbeitgebers ausgeübt wird (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Arbeit auf Abruf: BGE 124 III 245), entspricht nicht mehr dem Schadenminderungsgedanken und verliert den

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Charakter einer Überbrückungstätigkeit, weshalb in dieser Konstellation auch nur ein zeitlich begrenzter sozialer Schutz seitens der Arbeitslosenversicherung gewährt wird (E. 3.3.1). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit auf Abruf ihren Überbrückungscharakter verloren hat. Diese Vermutung kann jedoch durch Umstände wie etwa die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsverhältnis auf Abruf oder der Versuch, mit der Arbeitgeberin wenigstens eine individuelle Normalarbeitszeit zu vereinbaren, umgestossen werden (vgl. E. 3.3.2). Das Bundesgericht stellte in jenem Fall keine solchen Umstände fest. Es ging demzufolge davon aus, dass die über 3 Jahre ausgeübte Abruftätigkeit bei einer in Frage stehenden Eröffnung einer dritten Rahmenfrist ihren Überbrückungscharakter verloren hat. 3.1 Vorliegend geht es um die Eröffnung der dritten Leistungsrahmenfrist. Die Tätigkeit auf Abruf im Restaurant B.____ nahm der Versicherte jedoch erst im Laufe der zweiten vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 laufenden Rahmenfrist am 14. Februar 2012 auf (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. März 2012; Arbeitszeugnis vom 14. August 2014). Im Zeitpunkt der per 1. Oktober 2013 verlangten Eröffnung der dritten Leistungsrahmenfrist bestand dieses Abrufverhältnis somit ununterbrochen knapp 20 Monate. Die vorher aufgeführten Bundesgerichtsentscheide sind vom vorliegenden Fall dahingehend zu unterscheiden, dass in jenen die Abrufverhältnisse viel länger dauerten und dadurch die daraus erzielten Löhne sowohl während der ersten als auch in der zweiten Leistungsrahmenfrist als Zwischenverdienst abgerechnet wurden. Im Hinblick auf die vom Bundesgericht formulierte Vermutung, dass es mehrerer Jahre bedarf, um den Übergangscharakter einer angenommen Abruftätigkeit zu verneinen, ist nicht anzunehmen, dass 20 Monate dafür genügen; ansonsten von "mehr als einem Jahr" die Rede sein müsste. Vor allem aber liegen Umstände vor, aufgrund welcher weiterhin von einer zur Schadenminderung beitragenden überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist. Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte während der Dauer des Abrufverhältnisses beim Restaurant B.____ vom 14. Februar 2012 bis 31. Juli 2014 zwei weiteren Tätigkeiten nachging. So arbeitete er bereits vor Beginn des Abrufverhältnisses ab 1. Februar 2012 im Restaurant D.____ in einem 60%-Teilzeitpensum als Koch. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte er am 14. April 2012 noch in der Probezeit wegen Problemen am Arbeitsplatz per 21. April 2012 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Oktober 2012). Ab 1. Oktober 2012 wurde der Versicherte vom Restaurant E.____ unbefristet angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 6. September 2012). Infolge vorzeitiger Kündigung des Pachtvertrages wurde dieses Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2013 aufgelöst (vgl. Kündigung vom 31. Januar 2013). Er hatte jedoch die Möglichkeit, dort bis zum 22. März 2013 als Aushilfe zu arbeiten (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2013; Arbeitszeugnis vom 26. März 2013). Mit dem Stellenantritt beim Restaurant C.____ per August 2014 konnte er schliesslich das Abrufverhältnis beim Restaurant B.____ per Ende Juli 2014 beenden. Damit wies der Versicherte nach, dass die Arbeit auf Abruf beim Restaurant B.____ stets eine notgedrungene Überbrückungsarbeit darstellte, welche er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nachging. Die verschiedenen Beschäftigungen zeigen, dass die Arbeit auf Abruf für ihn keine Dauerlösung war und er weiterhin eine unbefristete, vollzeitliche Anstellung suchte. Diese fand er schliesslich am 4. August 2014 mit der 100%igen Festanstellung beim Restaurant C.____. Diese Auffassung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach mit der Aufnahme weiterer Teilzeittätigkeiten nebst dem bestehenden Ar-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsverhältnis auf Abruf ein Umstand vorliegt, welcher die Vermutung, dass eine seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit auf Abruf ihren Überbrückungscharakter verliert, umstösst. In diesem Sinne sieht auch B97b ALE-Praxis im Beispiel "Folgerahmenfrist" vor, dass der Anspruch wegen fehlenden Arbeitsausfalls zu verneinen ist, wenn eine versicherte Person für die Folgerahmenfrist lediglich Beitragszeit aus einer Abruftätigkeit ausweist und diese fortgesetzt wird. Daraus folgt e contrario, dass die Anspruchsberechtigung einer Person, welche für die Folgerahmenfrist Beitragszeiten aus anderen Tätigkeiten nachweisen kann, nicht abgelehnt werden darf. 3.2 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der beim Restaurant B.____ erzielte Lohn über den 1. Oktober 2013 hinaus als Zwischenverdienst anzurechnen ist. Entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse kann bei der Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der dritten zu eröffnenden Rahmenfrist der anrechenbare Arbeitsausfall bzw. Verdienst nicht verneint werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich auf die von der Arbeitslosenkasse vertretene Auffassung näher einzugehen, wonach keine Anhaltspunkte bestehen, vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit des Ausfalls an Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf (vgl. dazu B95 ff. AVIG-Praxis ALE) abzuweichen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Angelegenheit ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Oktober 2013 prüft und anschliessend über den Arbeitslosenentschädigungsanspruch neu entscheidet. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Versicherten deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten machte in seiner Honorarnote vom 23. Dezember 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 5,1667 Stunden geltend, was angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 126.--. Dem Versicherten ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'531.10 (5,1667 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 126.-- plus 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Recht-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant B.____ weiterhin im Zwischenverdienst abzurechnen ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Oktober 2013 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'531.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entrichten.

715 14 247 / 25 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.01.2015 715 14 247 / 25 (715 2014 247 / 25) — Swissrulings