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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 715 14 225 (715 2014 225)

20. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,308 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. November 2014 (715 14 225) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Ablehnung der Anspruchsberechtigung; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG; Beweis weder einer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit noch eines Auslandaufenthalts während mindestens zwölf Monaten erbracht.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1958 geborene A.____ ist Staatsangehöriger von B.____ und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C, gemäss welcher er ursprünglich am 1. März 2006 in die Schweiz eingereist war. Nach einem ersten Bezug von Arbeitslosenentschädigung während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Periode zwischen dem 2. Oktober 2006 bis zum 1. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte am 26. Februar 2014 erneut zur Arbeitsvermittlung an, nachdem er am 24. Februar 2014 einen Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 26. Februar 2014 eingereicht hatte.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nach Abklärung der massgebenden Verhältnisse verfügte die öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) aufgrund der Angaben des Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2014 die Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten nachweisen könne. Ebenso wenig sei er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, weil er während der massgebenden Beitragsrahmenfrist seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nicht bescheinigen könne. Sein Anspruch müsse deshalb abgelehnt werden. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Entscheid vom 25. Juli 2014 ab. C. Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob der Versicherte beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kasse vom 25. Juli 2014 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Sämtliche Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem (wiederum) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Für die Dauer während eines Jahres ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Angehörige von Staaten der Europäischen Ge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht meinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist und die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der EFTA liegt, in die Schweiz zurückkehren (vgl. Art. 14 Abs. 3 AVIG). 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Versicherte innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 26. April 2012 bis 25. April 2014 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass er die Beitragszeit von zwölf Monaten lediglich vor seiner ursprünglichen, erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug habe erfüllen müssen, ist an dieser Stelle allerdings festzuhalten, dass ihm nicht gefolgt werden kann. Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich klar, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen – mithin auch das Erfordernis der Beitragszeit – bei jeder erneuten Rahmenfrist für den Leistungsbezug und damit auch bei jeder wiederholten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Einzelfall neu geprüft und erfüllt werden müssen (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 4 AVIG). Nicht zur Diskussion steht sodann eine allfällige Anrechnung von gleichgestellten Zeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG. Ebenso wenig zur Diskussion Anlass bietet die Frage, ob der Versicherte infolge einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien ist, wofür kumulativ ein mindestens zehnjähriger Wohnsitz in der Schweiz vorausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer ist deshalb insoweit zuzustimmen, dass ein über zehnjähriger Wohnsitz in der Schweiz vorliegend nicht anspruchsrelevant ist, da vielmehr die Frage einer allenfalls krankheitsbedingten Verhinderung an der Erfüllung der Beitragszeit im Streite steht. Entgegen der unter den Parteien geführten Debatte ist demnach bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass auf die Frage betreffend den mindestens zehnjährigen Wohnsitz des Beschwerdeführers vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Strittig ist hingegen, ob der Versicherte entweder wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG oder gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG infolge eines Auslandaufenthalts von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 3.2 Was den Befreiungstatbestand zunächst von Art. 14 Abs. 1 AVIG betrifft, muss der Versicherte nach dessen klaren Wortlaut durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Hintergrund bildet der Umstand, dass dem Versicherten bei einer kürzeren Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (vgl. Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es dem Versicherten aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 126 V 387 E. 2b, 121 V 342 E. 5b; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 29. November 2005, C 153/05, E. 4 und vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 14. September 2004, C 284/03, E. 2.1; vgl. BGE 130 V 231 f. E. 1.2.3 mit Hinweisen [= Pra 2005 Nr. 81, S. 610, E. 1.2.3]). Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit deshalb nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation von beitragspflichtigen und beitragsbefreiten Zeiten ist somit ausgeschlossen. Es ist deshalb auch nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, S. 2256 Rz 254). 3.3 Das Vorliegen eines im Streit stehenden Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG muss überprüfbar sein. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise ex post. Eine Krankheit gilt dabei nur dann als Befreiungsgrund, wenn die versicherte Person in dieser Zeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deswegen die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ob sich die versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert auch nichts, dass im Zuge allfälliger Abklärungen hinsichtlich beispielsweise unfall- bzw. invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit andauern, abweichende oder gar kontroverse Stellungnahmen der involvierten medizinischen Fachpersonen zur Arbeitsfähigkeit vorliegen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010, 8C_655/2009, E. 6.1.2; Urteil des EVG vom 11. April 2002, C 333/00, E. 3). Die Kasse hat im Rahmen ihrer Abklärungspflicht dabei stets die beweisrelevanten Unterlagen von sich aus einzuverlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, Rz B 185). Sie ist auch im Zusammenhang mit der Beitragsbefreiung von Gesetzes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und hierfür die erforderlichen Auskünfte einzuholen (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). 4.1 Im Zusammenhang mit seiner krankheitsbedingten Verhinderung an der Erfüllung der Beitragszeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Jahre 2012 während 60 Tagen durchgehend als Freelancer in C.____ gearbeitet habe, als er krank geworden sei. Das entsprechende Arztzeugnis sei ihm von der Firma in C.____ für das KIGA Baselland zugemailt worden. Es gäbe allerdings keine Gesetzesbestimmung, wonach er ein Zeugnis eines Schweizer Arztes benötige. Es sei ihm nicht möglich gewesen, vor Ort, wo er gearbeitet habe, einen Deutsch sprechenden Arzt aufzusuchen. Als Freelancer entscheide er zudem jeweils selbst, ob er krank sei. Hierfür benötige er kein Arztzeugnis, da er dann auch kein Einkommen erziele. Auch seine Schweizer Krankenkasse habe bisher noch kein entsprechendes Arztzeugnis verlangt. Auf Nachfrage der Kasse hatte der Versicherte bereits mit Schreiben vom 7. März 2014 erklärt, dass er vom 1. Oktober 2012 bis 25. Februar 2014 wegen Krankheit zu Hause gewesen sei. Ab November 2013 habe er mit seinen ehemaligen Bauleitern wieder Kontakt aufgenommen, um wieder eine Stelle im Ausland zu erhalten. In diesem Zeitraum sei er nicht berufstätig gewesen (vgl. Akt N° 70 der Kasse). In den Akten findet sich sodann ein handschriftlich vorab ausgefülltes Formular „Arztzeugnis“, wonach der Versicherte in der Zeit vom 2. Dezember 2012 bis 8. Juni 2013 sowie vom 15. Juni 2013 bis zum 5. Februar 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dieses Zeugnis ist jedoch weder von einem Arzt ausgestellt noch unterzeichnet

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden (vgl. Akt N° 79 der Kasse). Im seiner Beschwerde vorangehenden Einspracheverfahren hat der Versicherte schliesslich ein in unbekannter Sprache verfasstes Dokument eingereicht, wonach es sich seiner Darstellung zufolge um die ärztliche Bestätigung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit handle (vgl. Einsprachebegründung vom 24. Mai 2014, Akt N° 121 der Kasse). Im Weiteren hat der Versicherte zusammen mit seiner Einsprachebegründung vom 24. Mai 2014 drei Belege seiner Krankenkasse eingereicht. Daraus geht hervor, dass er in der Zeit vom 20. März 2013 bis 2. April 2013 an drei Tagen aus krankheitsbedingten Gründen von Dr. D.____ wegen einer subkutanen Exzision ambulant behandelt worden war (vgl. Akt N° 104 ff. der Kasse). Den übrigen Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte während seines Aufenthalts in C.____ wegen eines Virus in der dortigen Klinik viele Medikamente erhalten habe und zwei Tage später nach Hause geflogen sei. Es sei ihm unklar, weshalb er im Nachgang nunmehr als Gesunder zum Arzt gehen solle. Er versorge seine Krankheiten im Ausland selbst mit Medikamenten aus der Schweiz (vgl. Schreiben des Versicherten vom 12. April 2014, Akt N° 101 der Kasse). Seinem weiteren Schreiben vom 29. April 2014 ist schliesslich unter anderem zu entnehmen, dass sich die Kosten der sogenannten Arztgebühren für das Arztzeugnis aus C.____ auf unbestimmte Zeit ab Oktober 2012 bis Januar 2014 geschätzt auf EURO 2‘500.— belaufen würden (vgl. Akt N° 100 der Kasse). 4.2 Der vorliegenden Aktenlage zufolge vermag der Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Verhinderung seiner Beitragszeiterfüllung in der fraglichen Beitragsrahmenfrist nicht zu belegen. Vorweg ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers in grundsätzlicher Hinsicht zu widersprechen, wonach er kein Arztzeugnis benötige, solange er kein Einkommen erziele und als Freelancer jeweils selbst entscheide, ob er krankheitsbedingt in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen. Infolge seiner Anmeldung zum Bezug von Taggeldern ist er entgegen seiner Auffassung in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht sehr wohl verpflichtet, eine allfällige, krankheitsbedingte Verhinderung mit der im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Maxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mittels eine Arztzeugnisses nachzuweisen. Diese Verpflichtung des Versicherten ergibt sich nicht nur in allgemeiner Hinsicht aus Art. 43 ATSG (vgl. Erwägung 3.3 hievor), sondern in Bezug auf einen allfälligen Taggeldanspruch auch unmittelbar aus Art. 28 Abs. 5 AVIG, wonach der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachzuweisen hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, sich auch bei länger andauernder Krankheit nicht in ärztliche Behandlung zu begeben und kein Arztzeugnis einzuholen, ist ihm diese Unterlassung jedenfalls dann anzurechnen, sobald er später staatliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragen will. Wenn der Beschwerdeführerin weiter ausführt, dass auch seine schweizerische Krankenkasse bisher noch kein entsprechendes Arztzeugnis verlangt habe, ist ihm zu entgegnen, dass diesfalls gerade keine Leistungen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion stehen, die Krankenkasse mithin auf ein solches Arbeitsunfähigkeitszeugnis zur Prüfung ihrer Leistungsflicht nicht angewiesen ist. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung, für deren Beurteilung den gesetzlichen Vorgaben zufolge zu prüfen ist, ob und inwieweit der Versicherte krankheitsbedingt an der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit und demnach bei der Erfüllung seiner Beitragszeit aus krankheitsbedingten Gründen verhindert gewesen ist. Insofern vermag auch dessen Hinweis,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich im Krankheitsfall mit Medikamenten aus der Schweiz selbst zu versorgen, nichts zu seinen Gunsten beizutragen. Ob und in welcher Form der Beschwerdeführer seine Krankheit medikamentös behandeln lässt, vermag letztlich denn auch nichts über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auszusagen. Dies ist einzig Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten. Im Grundsatz ist dem Versicherten dabei zuzustimmen, dass er hierfür nicht zwingend auf ein schweizerisches Arztzeugnis angewiesen wäre. Nichts desto trotz hat ein solches Arztzeugnis jedoch stets über eine bestimmte, von den Ärztinnen und Ärzten nachvollziehbar kontrollierten Zeitperiode Auskunft zu geben. Das in fremder Sprache verfasste und letztlich nicht lesbare Dokument des Versicherten, welches dieser einspracheweise der Kasse eingereicht hatte, wird diesen Anforderungen nicht gerecht und vermag deshalb nichts zu seinen Gunsten zu belegen. Zum einen ist es Sache der Parteien, fremdsprachige Dokumente in einer amtlich beglaubigten Übersetzung einzureichen. Angesichts des zeitlich limitierten Aufenthalts des Beschwerdeführers in C.____ bis Anfang Oktober 2012 vermochte ein solches Zeugnis andererseits aber ohnehin nicht zu genügen, da der behandelnde Arzt offenkundig nicht in der Lage gewesen wäre, eine längerfristige Einschätzung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die Zeit nach erfolgter Rückkehr in die Schweiz abzugeben. Das Vorbringen des Versicherten in dessen Einsprachebegründung vom 24. Mai 2014, wonach es sich dabei um die ärztliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit handle, vermag unter diesem Blickwinkel somit ebenfalls nicht zu überzeugen. Soweit der Versicherte mit Schreiben an die Kasse vom 7. März 2014 erklärt hatte, dass er ab November 2013 wieder mit ehemaligen Kollegen zwecks Erhalts einer neuen Stelle im Ausland Kontakt aufgenommen habe, ist im Gegenteil indiziert, dass er im Verlaufe des Jahres 2013 aus gesundheitlichen Gründen wieder in der Lage gewesen sein dürfte, seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 25. Februar 2014 ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht belegt. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus den eingereichten Rückforderungsbelegen für seine Krankenkasse. Daraus geht einzig hervor, dass er zwischen dem 20. März 2013 und dem 2. April 2013 an insgesamt drei Tagen bei Dr. D.____ in E.____ ambulant behandelt worden war. Ob, wie lange und in welchem Umfang in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, geht daraus nicht hervor und ist damit nicht belegt. Daran vermag auch das vorgefertigte Arztzeugnis der Kasse nichts zu ändern, da dieses gerade nicht von einem Arzt oder eine Ärztin unterzeichnet worden ist. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Beitragsrahmenfrist vom 26. April 2012 bis 25. April 2014 keine krankheitsbedingte Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu belegen in der Lage ist. 5.1 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien ist (vgl. Erwägung 2 a. E. hiervor). Dieser Bestimmung zufolge sind auch in der Schweiz niedergelassene EU- und EFTA-Bürger, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat ausserhalb der EU oder der EFTA in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit über eine der Betragsdauer nach Art. 13 Abs. 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmende im Ausland aus-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisen können. Unter entsprechender Beschäftigung ist eine Arbeitnehmertätigkeit von mindestens zwölf Monaten zu verstehen. Ausländische Beschäftigungszeiten können dabei nicht mit einer unter zwölf Monaten liegenden beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schweiz für eine Beitragsbefreiung zusammengezählt werden. Die versicherte Person hat die ausländische Beschäftigungszeit mit einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Dauer des Auslandaufenthalts muss dabei, wie auch die entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Person, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, Rz B 199 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 24. Februar 2014 angegeben, zuletzt vom 21. Juli 2010 bis 21. September 2010 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung in F.____ bei der Firma G.____ angestellt gewesen zu sein. Dieses Arbeitsverhältnis habe er gekündigt, weil die Arbeit zu gefährlich gewesen sei (vgl. Akt N° 59 ff. der Kasse). Der Versicherte ist auf diese Aussagen der ersten Stunde, welche rechtsprechungsgemäss unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen zu qualifizieren sind (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a), grundsätzlich zu behaften (vgl. Urteil S. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 2004, U 236/03; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 RZ 39). Dies gilt insbesondere für seine Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, andernfalls es der Arbeitslosenkasse letztlich nicht möglich wäre, überhaupt eine ordnungsgemässe Abwicklung der geltend gemachten Arbeitslosenentschädigungsansprüche zu gewährleisten. Soweit demnach darauf abgestellt wird, dass der Versicherte zuletzt für die Dauer von zwei Monaten im Jahre 2010 bei der Firma G.____ in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei, scheidet eine Befreiung gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG dem Gesagten zufolge aber von vornherein aus, setzt diese doch voraus, dass die Beschäftigung im Ausland während der fraglichen Beitragsrahmenfrist mindestens zwölf Monate gedauert hätte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nunmehr auf eine 60tägige Tätigkeit während des Jahres 2012 in C.____ hingewiesen hat, ist nicht anders zu entscheiden. Dem in den Akten liegenden Lebenslauf zufolge fiel dieser Aufenthalt in die Zeit zwischen Juli und September 2012 (vgl. Akt N° 51). Für diese Annahme liegt zwar keinerlei Arbeitgeberbestätigung vor, jedoch deckt sie sich mit den Angaben, dass der Versicherte nach einer Viruserkrankung in C.____ wieder ab Oktober 2012 in die Schweiz zurückgekehrt und seither nicht mehr berufstätig gewesen sei (vgl. Schreiben des Versicherten vom 7. März 2013, Akt N° 70 der Kasse; Schreiben des Versicherten vom 12. April 2014, Akt N° 101 der Kasse). Anderweitige Auslandaufenthalte während der hier massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 26. April 2012 bis 25. April 2014 sind weder geltend gemacht, noch sind diesbezüglich allfällige Indizien in den übrigen Akten ersichtlich. Damit aber vermag der Beschwerdeführer während der massgebenden Beitragsrahmenfrist offensichtlich keinen Auslandaufenthalt während mindestens zwölf Monaten nachzuweisen, weshalb er auch den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt. 6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 26. April 2012 bis 25. April 2014 weder eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt noch ist er während die-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Periode von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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