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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2014 715 14 166 (715 2014 166)

5. September 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,429 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. September 2014 (715 14 166) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen; Vorliegen des guten Glaubens verneint

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.___, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A.1 A.___ arbeitete ab Mai 2007 in einem Teilzeitpensum von circa 40%bei der Firma B.___. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen der schlechten Auftragslage durch die Arbeitgeberin per Ende Juni 2009 aufgelöst. In der Folge meldete sich A.____ am 10. Juni 2009 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) zum Bezug von Leistungen an. Im Antragsformular gab sie an, bereit und in der Lage zu sein, in einem 40% Pensum einer Arbeit nachzugehen. Ab 1. Juli 2009 bezog sie gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 3‘019.-- pro

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Monat Arbeitslosenentschädigung. Am 31. Juli 2010 meldete sie sich von einem weiteren Leistungsbezug ab. A2. Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft (seco) eine Kontrolle im Rahmen des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit durchgeführt hatte, informierte es die Kasse über allfällige Doppelbezüge von A.____. Die Kasse klärte in der Folge den Sachverhalt ab und holte gestützt auf die Angaben im individuellen Konto von A.____ beim C.____ und bei der Firma D.____ Auskünfte ein. Mit Verfügung Nr. 260/2012 vom 30. Juli 2012 forderte sie sodann den Betrag von Fr. 17‘508.05 für zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung (ALE) von A.____ zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte weder auf den von ihr unterzeichneten Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Juli 2009 bis Juli 2010 noch in ihrem Antragsformular für Arbeitslosenentschädigung ihre Beschäftigungen bei der Firma D.____ und beim C.____ erwähnt habe. Aus diesen nunmehr nachträglich anzurechnenden Einkommen würde ein Rückforderungsbetrag im Umfang von insgesamt Fr. 17‘508.05 resultieren. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 stellte A.____ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in X.____ (RAV) erfolgt sei, nachdem sie ihre 40% Stelle bei der B.____ verloren habe. Sie sei damals auf der Suche nach einer Arbeit gewesen, welche diese ersetzt. Sie habe nie eine Bereicherungsabsicht gehabt und sie habe in gutem Glauben gehandelt. Weiter führte sie aus, sie verdiene in ihrer Teilzeitanstellung momentan Fr. 1‘108.--, weshalb die Forderung der Kasse ihre finanziellen Möglichkeiten übersteige. Mit Verfügung vom 6. September 2013 lehnte die kantonale Amtsstelle des KIGA Baselland (KIGA) das Erlassgesuch der Versicherten mangels Vorliegen des guten Glaubens ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies das KIGA mit Entscheid vom 25. April 2014 ebenfalls ab. C. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 31. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gutheissung des von ihr gestellten Erlassgesuchs. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie nie die Absicht gehabt habe, sich unrechtmässig zu bereichern. D. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2014.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für

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die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desselben Kantons. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Das angerufene Kantonsgericht ist demzufolge für die Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung erlassen werden kann. Die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung kann demgegenüber nicht mehr überprüft werden, nachdem gemäss den vorliegenden Akten die Beschwerdeführerin die Verfügung Nr. 260/2012 vom 30. Juli 2012 nicht angefochten hat. Die Verfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen und das Kantonsgericht ist vorliegend an die betreffenden Feststellungen der Vorinstanz gebunden, weshalb darüber nicht erneut befunden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 243/04, E. 2). 3.1 Das KIGA begründet die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen der Kasse nicht gutgläubig bezogen habe. Die Versicherte habe auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Juli 2009 bis Juli 2010 die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, unterschriftlich verneint, obwohl sie während dieser Zeit für die Firma D.____ in Liestal tätig gewesen sei. Sie habe damit nicht vergessen, eine der gestellten Fragen zu beantworten, sondern habe bei dieser das Nein angekreuzt. Damit habe sie nicht nur die Meldepflicht verletzt, sondern auch eine unwahre Angabe gemacht, was den guten Glauben in Bezug auf die bezogenen Leistungen zwingend ausschliesse. Die Versicherte sei bei der Entgegennahme der ALE somit nicht gutgläubig gewesen, weshalb es an einer der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gutheissung eines Erlassgesuches fehle. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der unrechtmässige Leistungsbezug könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe sich nur betreffend den Wegfall der Beschäftigung bei der Firma B.____ für den Leistungsbezug angemeldet. Aus diesem Grund habe sie weder Meldepflichten verletzt noch unrechtmässig Leistungen bezogen. Überdies bedeute die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Taggelder eine grosse Härte. 4. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gut-

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gläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 5. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. 5.1 Die schweizerische Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus. Dieser Grundsatz folgt aus Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und hat für die gesamte schweizerische Rechtsordnung Gültigkeit. Wer sich auf den guten Glauben beruft, muss diesen nicht beweisen. Gemäss Art. 8 ZGB ist vielmehr beweispflichtig, wer die gesetzliche Vermutung von Art. 3 Abs. 1 ZGB stürzen will. Daher muss im konkreten Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob Gründe vorliegen, welche die Gutgläubigkeit ausschliessen. Nach der Rechtsprechung ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob jemand bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (ARV 1998 Nr. 41, S. 237). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 33 zu Art. 25). Mit anderen Worten: Leichte Fahrlässigkeit vermag den guten Glauben nicht auszuschliessen (vgl. UELI KIESER, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR-XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, N 86 S. 264). Der gute Glaube fehlt noch nicht, wenn nur in leicht schuldhafter Weise gegen Meldepflichten verstossen wurde (vgl. BGE 110 V 180). Die Annahme, dass Nachlässigkeit die Vermutung des guten Glaubens aufhebe, darf nur mit Zurückhaltung getroffen werden (SVR 2007 ALV Nr. 5 E. 2). 5.2 Guter Glaube liegt beim Bezug einer Leistung jedenfalls dann nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Leistungsbezügers zurückzuführen ist. Bei nachweisbar absichtlichem, böswilligem Bezug von unrechtmässigen Leistungen entfällt der gute Glaube von vornherein (ZBJV 1995 S. 474). Somit kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer bei der Anmeldung von Leistungsansprüchen und der Abklärung der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat, eine Meldepflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder als unrechtmässig erkennbare Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig entgegengenommen hat. Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben macht, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden (vgl. auch GERHARD GERHARDS, Kommentar zum

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Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, N 41 zu Art. 95). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare "Mindestmass an Sorgfalt" beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2010, 8C_784/2009, E. 3.1). 6.1. Unbestritten und aufgrund der Lohnabrechnungen und der entsprechenden Formulare "Bescheinigung über Zwischenverdienst" ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Juli 2009 bis Juni 2010 für die Firma D.____ und vom Juli 2009 bis Juli 2010 für C.____ gearbeitet hat. Ebenso steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 10. Juni 2009 die Frage 13, ob sie gegenwärtig noch Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele, mit einem „Nein“ beantwortet. Auch in den Formularen "Angaben zur versicherten Person für den Monat“ Juli 2009 bis Juli 2010 kreuzte sie auf die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, "Nein" an. Somit stellt sich die Frage, ob und in welchem Grad die Beschwerdeführerin durch Verschweigen ihres Zwischenverdienstes ihre Melde- und Auskunftspflicht verletzt hat. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich bei der Arbeitslosenkasse nur für den Wegfall ihrer Arbeit bei der B.____ angemeldet habe. Deshalb habe sie die Beschäftigung bei der Firma D.____ nicht angegeben. Zudem habe sich im Laufe der Zeit beim Ausfüllen der Formulare ein Automatismus ergeben, der zur Fehlerhaftigkeit geführt habe, die aber höchstens als leichte Fahrlässigkeit bezeichnet werden könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin war alleine verantwortlich für die korrekten Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse. Entgegen ihrer Auffassung hätte ihr, die über abgeschlossene Ausbildungen als Kauffrau und als Betriebswirtin verfügt, beim Ausfüllen der Formulare bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt ohne weiteres bewusst sein müssen, dass ihre Anstellung bei mehreren Arbeitgebern von Bedeutung war und sie dies zu melden hatte. Dies umso mehr, als sie sowohl bei der Firma D.____ wie auch beim C.____ bereits seit längeren angestellt war. Da sie die klare und unmissverständliche Frage, ob sie bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern in den Kontrollperioden Juli 2009 bis Juli 2010 tätig war, mit "Nein" beantwortete, gab sie an, überhaupt nicht gearbeitet zu haben, was aber offensichtlich nicht zutraf. Beim Ausfüllen des Anmeldeformulars hat die Beschwerdeführerin folglich nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches von einer pflichtbewussten Person in dieser Situation verlangt werden darf. Somit liegt zumindest eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die durch das KIGA am 9. Oktober 2012 eingereichte Strafanzeige gegen sie mit Verfügung vom 31. Januar 2013 einstellte, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, kann

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ihr nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren nicht weiter verfolgte, weil sie den subjektiven Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 als nicht erfüllt erachtete. Ob die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob die spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände im Sinne von Art. 105 und Art. 106 AVIG erfüllt sind, kann offenbleiben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Bejahung des Betrugstatbestands eine Täuschungsabsicht und einen Vorsatz voraussetzt. Demgegenüber musste im vorliegenden Fall geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin gutgläubig war. Da der gute Glaube bereits bei grobfahrlässigem Verhalten - wie im vorliegende Fall - zu verneinen ist, geht die Argumentation der Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt fehlt. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass zumindest eine nicht leicht wiegende, mithin grobfährlässige Pflichtverletzung vorliegt, weswegen sich die Beschwerdeführerin nach der eingangs zitierten Rechtsprechung nicht auf den guten Glauben berufen kann. Der weiter geltend gemachte Einwand der grossen Härte für die Beschwerdeführerin muss bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr gesondert geprüft werden, da das Scheitern an der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzung (guter Glaube) bereits für sich genügt, um den Einspracheentscheid vom 25. April 2014 als rechtmässig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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