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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.05.2014 715 13 251 (715 2013 251)

21. Mai 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,597 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Mai 2014 (715 13 251) ___________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Die Kasse war im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Einreichung des Formulars „Angaben der versicherten Person“ gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV zu setzen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Kasse) einen Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012. Zur Begründung führte sie an, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf der er sich beziehe, geltend ge- macht werde. Dabei handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Da das Formular für die Kontrollperiode Juli 2012 nicht innerhalb der dreimonatigen Frist eingereicht worden sei, sei der Anspruch auf Entschädigung verwirkt. Gegen die ablehnende Verfügung erhob A.____ am 10. Juni 2013 Einsprache. Sie habe das entsprechende Formular für den Monat Juli 2012 ausgefüllt und rechtzeitig per Post an die Kasse gesandt. Am 11. Juli 2012 habe sie sich per 31. Juli 2012 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da sie im August 2012 eine neue Stelle angetreten und gleichzeitig eine Weiterbildung begonnen habe. Es sei eine intensive Zeit gewesen und sie habe es versäumt, zu kontrollieren, ob die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012 überwiesen worden sei. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Kasse das Formular für den Monat Juli 2012 verloren habe. Es sei befremdend, dass keine Rückmeldung erfolge, wenn ein wichtiges Dokument fehle. Hätte sie eine Meldung erhalten, hätte sie das Formular nochmals senden können. So aber habe sie erst spät, als sie die Bescheinigung für die Steuererklärung erhalten habe, bemerkt, dass die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012 nicht überwiesen worden sei. Mit Entscheid vom 16. Juli 2013 wies die Kasse die Einsprache gestützt auf Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ab. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 7. September 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie bereits in der Einsprache geltend gemacht, habe sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ wie immer per A-Post an die Arbeitslosenkasse geschickt. Nachdem dies in den vorherigen Monaten jeweils geklappt habe, sei sie davon ausgegangen, dass das Formular für den Monat Juli 2012 ebenfalls angekommen sei. Auf der Taggeldabrechnung vom 4. Januar 2013 sei ihr aufgefallen, dass sie für den Monat Juli 2012 keine Taggelder erhalten habe. Nach mehrmaliger Nachfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass das Formular nicht eingereicht worden sei. Die Kasse habe angeführt, dass sie nur verpflichtet sei, nach weiteren Unterlagen zu fragen, wenn überhaupt Dokumente eingereicht worden seien. Reiche die versicherte Person keine Dokumente ein, finde Art. 29 Abs. 3 AVIV keine Anwendung. Diese Interpretation von Art. 29 Abs. 3 AVIV verletze das Verbot des überspitzten Formalismus. Sinn und Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV sei, die versicherte Person bei der Wahrung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Durch die Interpretation der Vorinstanz werde Art. 29 Abs. 3 AVIV zweckentfremdet. Zudem habe die Kasse gewusst, dass sie im Juli 2012 noch arbeitslos gewesen sei, da sie sich per 1. August 2012 abgemeldet habe. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV hätte die Kasse sie bezüglich des ausstehenden Formulars mahnen und eine Nachfrist setzen müssen. C. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus sei un- begründet. Das Bundesgericht habe bezüglich Art. 29 Abs. 3 AVIV präzisiert, dass diese Schutznorm nur zum Tragen komme und eine Nachfrist einzuräumen sei, wenn dies der Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen diene. Bei vollständigem Ausbleiben sei die versicherte Person weder zu mahnen noch sei ihr eine zusätzliche Frist einzuräumen (ARV 1998 Nr. 48 S. 281 ff.). Die Versicherte könne die fristgerechte Einreichung des Formulars „Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2012“ nicht nachweisen, was zu einer Verwirkung des Anspruchs geführt habe. Gründe, welche für eine Wiederherstellung der Frist bei unverschuldeter Versäumnis sprechen würden, seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012 sei folglich zurecht abgelehnt worden. Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsgericht des Kantons Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, durch Einreichung der in Art. 29 AVIV genannten Unterlagen geltend gemacht wird. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die zwar weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, jedoch einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich ist. Wegen dieser Verwirkungsfolge, die zum Verlust des Anspruchs führt, charakterisiert sich die in Art. 20 AVIG geregelte Geltendmachung als formelle Anspruchsvoraussetzung. Zweck dieser strengen Vorschrift und des darauf beruhenden Art. 29 AVIV ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen und allfällige Missbräuche zu verhindern (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in : Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München, 2007, S. 2278 f.). 3. Art. 29 AVIV regelt die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind. Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sind der Kasse die in Art. 29 Abs. 1 lit. a-e AVIV aufgeführten Unterlagen einzureichen. Zur Geltendmachung des Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden hat die versicherte Person der Kasse das Formular „Angaben der versicherten Person“ sowie eine allfällige Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste vorzulegen (Art. 29 Abs. 2 lit. a und b AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 4.1 Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Kasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweisen). 4.2 Unbestritten ist, dass die Versicherte in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist. Nach der Praxis der Kasse, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen ist, wird die versicherte Person mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ darauf hingewiesen, dass die Kasse keine Auszahlung vornehmen könne, falls das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist oder Beilagen fehlen. Zudem erhält sie Kenntnis, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Die Kenntnisnahme der Verwirkungsfolge ist von der versicherten Person mit Unterschrift und Datum zu bestätigen. Fest steht auch, dass die Kasse das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2012“ nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten erhalten hat. Die Versicherte macht zwar geltend, dass sie das Formular rechtzeitig abgeschickt hat. Da sie die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe des Formulars trägt und dieses nicht eingeschrieben zugestellt worden ist, muss sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. BGE 111 V 201, 107 V 164). Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass grundsätzlich von einer Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012 auszugehen ist. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Kasse hätte merken müssen, dass das Formular fehle und ihr entsprechend Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Nachfrist hätte setzen müssen. Erst dadurch wäre es ihr als versicherte Person aufgefallen, dass das Formular offensichtlich nicht angekommen sei. Sie hätte dann Gelegenheit gehabt, das Formular erneut und innerhalb der Dreimonatsfrist einzureichen. Die Auffassung der Kasse, sie sei nur verpflichtet, eine Nachfrist zu setzen, wenn die Unterlagen unvollständig eingereicht worden seien, verletze das Verbot des überspitzten Formalismus. Die Kasse wendet dagegen mit Verweis auf ARV 1998 Nr. 48 ein, das Bundesgericht habe bezüglich Art. 29 Abs. 3 AVIV präzisiert, dass diese Schutznorm nur zum Tragen komme und eine Nachfrist einzuräumen sei, wenn dies der Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen diene. Bei vollständigem Ausbleiben sei die versicherte Person weder zu mahnen noch sei ihr eine zusätzliche Frist einzuräumen. 5.2 Mit Entscheid vom 31. August 2004 (C7/03) kam das Bundesgericht in Bezug auf die Rechtsprechung, wonach die Kasse bei Ausbleiben der Unterlagen keine Handlungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV treffe und die Verwirkungsfolge ohne weiteres eintrete, zu einem differenzierterem Schluss: „Die erwähnte Rechtsprechung soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei Absicht zum (weiteren) Leistungsbezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft zutage, wäre es in der Tat stossend, dem Anspruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV – ohne sonstige entschuldbaren Gründe – entgehen zu können.“ Diese Präzisierung zielte darauf ab, alle versicherten Personen auf ihre Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam zu machen und nicht nur diejenigen, welche ihre Unterlagen unvollständig eingereicht hatten. Der Versicherte in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall war sich der Säumnisfolgen nicht bewusst, da er seitens der Kasse diesbezüglich nicht ausreichend informiert worden war. Zudem war die versicherte Person in einer für die Kasse erkennbaren Weise aktiv geworden, den Anspruch zu wahren, nur nicht in der gesetzlich geforderten Form. Bei dieser Sachlage hätte ihn die Kasse ihn in Kenntnis seiner Bemühungen auf die richtige Form der Einreichung aufmerksam machen müssen. Mangelnde Kooperationsbereitschaft, Gleichgültigkeit oder gar Missbrauchsabsicht konnte dem Versicherten nicht vorgeworfen werden. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2005 (C 240/04) bestätigt. 5.3.1 Wie in Erw. 3.2 ausgeführt, ist die Kasse ihrer grundsätzlichen Informationspflicht nachgekommen (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2012). Die Androhung auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ entspricht der gesetzlichen Regelung der Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Die versicherte Person wird damit in rechtskonformer Weise auf die im Falle ihrer Säumnis eintretende, einschneidende Rechtsfolge des Anspruchsuntergangs hingewiesen (vgl. ARV 1993/1994 Nr. 33 S. 231 ff.). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Kasse darüber hinaus hätte aktiv werden müssen und den Eingang des Formulars „Angaben der versicherten Person“ kontrollieren und gegebenenfalls im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Mahnung aussprechen und eine Nachfrist zur Einreichung setzen müssen. 5.3.2 Art. 29 Abs. 3 AVIV schützt die versicherte Person, welche bereits Handlungen zur Wahrung ihres Anspruchs getätigt hat, diese aber für die Geltendmachung des Anspruchs unzureichend sind. Sei dies, dass sie Unterlagen eingereicht hat, diese aber unvollständig sind (so explizit Art. 29 Abs. 3 AVIV). Sei es, dass sie sich in anderer, für die Kasse erkennbarer Weise, um die Geltendmachung ihres Anspruchs bemüht hat, dies jedoch nicht in der vorgeschriebenen Form, indem sie sich beispielsweise schriftlich oder telefonisch bezüglich des Anspruchs erkundigt hat (vgl. Erw. 5.2). In solchen Fällen ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihres Anspruchs zu setzen und auf die Folgen der Säumnis aufmerksam zu machen. 5.3.3 Im vorliegenden Fall meldete sich die Versicherte am 11. Juli 2012 per 31. Juli 2012 von der Arbeitslosenversicherung ab. Für die Einreichung des Formulars „Angaben der versicherten Person“, um ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012 geltend zu machen, hatte sie Zeit bis Ende Oktober 2012. Weitere Aktivitäten in diesem Zeitraum waren nicht gefordert, da die Abmeldung erfolgt war. Die Kasse hätte die Nichteinreichung des Formulars also nur feststellen können, wenn sie über das Abmelden der Beschwerdeführerin hinaus eine Kontrolle über die Meldungen der Beschwerdeführerin geführt hätte. Eine derartige Aufgabe kann der Kasse aber weder gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV noch auf Art. 27 Abs. 2 ATSG überbunden werden. Die Rüge des überspitzten Formalismus greift aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 29 Abs. 3 AVIV und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht. Im vorliegenden Fall obliegt es der versicherten Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht rechtzeitig zu prüfen, ob die ihr zustehenden Taggeldleistungen überwiesen worden sind. Ist dies nicht der Fall, ist es an ihr, zu handeln und sich bei der Kasse bezüglich ihres Anspruchs zu erkundigen. 6.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob die versäumte Frist allenfalls wiederhergestellt werden kann. Nach Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153 / 397, E. 4.1 mit Hinweisen; SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen). 6.2 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch ihre neue Stelle und die Weiterbildung belastet war und deshalb versäumte, den Eingang der ausstehenden Taggelder zu kontrollieren. Gemäss der strengen Rechtsprechung genügt dies jedoch nicht als Grund für eine Wiederherstellung der Frist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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