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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.07.2012 715 12 96 (715 2012 96)

19. Juli 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,820 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Vermittlungsfähigkeit

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Juli 2012 (715 12 96) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Vermittlungsfähigkeit

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch David Gelzer, Advokat

gegen

KIGA Baselland, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit

A. Der 1970 geborene A.____ meldete sich am 28. März 2011 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 29. März 2011 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. April 2011. Zuvor war er bereits in zwei vorangehenden Rahmenfristen (1. Februar 2007 bis 31. Januar 2009 sowie 3. April 2009 bis 2. April 2011) anspruchsberechtigt. Mit Verfügung vom 14. April 2011 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in B.____ die 100%-ige Vermittlungsfähigkeit von A.____ fest. Mit Verfügung vom 15. April 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde die Verfügung vom Vortag unter Hinweis auf neu eingegangene Informationen zurückgezogen und mitgeteilt, dass die Vermittlungsfähigkeit einer erneuten Überprüfung unterzogen und darüber in einer neuen Feststellungsverfügung befunden werde. Auf die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache trat das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 aufgrund fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht ein und bestätigte die Verfügung vom 15. April 2011 vollumfänglich. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 12. Mai 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Dabei machte er sinngemäss geltend, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Vermittlungsfähigkeit seit dem 1. Juli 2010 100% betrage. Das KIGA Baselland beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 ersetzte das RAV seine Verfügung vom 15. April 2011 und stellte fest, dass bei A.____ ab dem 13. Juli 2010 eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 60% bestehe. Das RAV begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft als Gesellschafter mit beschränkter Haftung und Geschäftsführer der C.____ GmbH eingetragen sei und es sich bei der Tätigkeit in der D.____- Schule um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle. Am 5. September 2011 reichte A.____ beim KIGA Baselland Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Juli 2011 ein. Aufgrund der nachträglichen Gegenstandslosigkeit schrieb das Kantonsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 3. Januar 2012 ab. Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2012 wies das KIGA Baselland die von A.____ am 5. September 2011 erhobene Einsprache im Sinne der Erwägungen ab. Es änderte die am 1. Juli 2011 ergangene Verfügung jedoch dahingehend, dass ab dem 13. Juli 2010 noch eine 100%-ige Vermittlungsfähigkeit bestehe, welche jedoch ab dem 3. April 2011 nicht mehr gegeben sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat David Gelzer, am 15. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er die teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2012 und die Feststellung, dass die Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. April 2011 zu 100% gegeben sei; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. C. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2012 beantragte das RAV die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die − im Übrigen frist- und formgerecht erhobene − Beschwerde vom 15. März 2012 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. April 2011 in seiner Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt war. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist. Dies ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG der Fall, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (vgl. THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2258 Rz 261 mit Hinweisen). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (vgl. BGE 125 V 58 E. 6a). 3.2 Unter Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die soziale Eignung und die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 Rz 266 mit Hinweisen). Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (vgl. BGE 112 V 327 E. 1a mit Hinweisen). Dabei spielt der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten keine Rolle (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 f. Rz 266 mit Hinweisen). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, die auf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünde, in der Regel nicht vermittlungsfähig ist. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (vgl. BGE 110 V 208 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht darf die dargelegte Rechtsprechung jedoch nicht dazu führen, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherte, die in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch wie möglich eine neue Stelle antreten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2007, C 216/06, E. 2; BGE 123 V 217 E. 5a je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit besteht in der Bereitschaft der versicherten Person, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2261 Rz 270 mit Hinweisen). 3.4 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 AVIG ist es nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose versicherte Person mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst (vgl. Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft, Januar 2007, Rz B244). Eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit schliesst die Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht von vornherein aus. Dabei ist unerheblich, ob diese auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht oder aber erst in deren Verlauf aufgenommen oder ausgedehnt wird (vgl. KS ALE, a.a.O., Rz B238). Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ermittelt das RAV den verbleibenden anrechenbaren Arbeitsausfall. Dabei muss die versicherte Person festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie im eigenen Betrieb arbeitet und wann sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Dabei kann ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von aufgerundet zwei Stunden pro Tag nachgegangen werden, ohne dass der anrechenbare Arbeitsausfall reduziert wird. Will sich die versicherte Person zeitlich nicht festlegen, wann sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder verunmöglicht die selbständige Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, ist sie vermittlungsunfähig (vgl. KS ALE, a.a.O., Rz B240 ff.). 4. Nach Auffassung des KIGA Baselland würden sämtliche aktenkundigen Anhaltspunkte darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten während seiner Arbeits-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht losigkeit auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet habe. So habe sich der Beschwerdeführer nicht festgelegt, in welchem Umfang er zu welchen Tageszeiten im eigenen Betrieb arbeite und wann er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, weshalb er ab dem 3. April 2011 nicht mehr vermittlungsfähig gewesen sei. Dieser Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Schlussfolgerung der Vorinstanz kann − wie im Folgenden aufzuzeigen ist − nicht gefolgt werden. 4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) das RAV bereits im Jahr 2009 anlässlich der Anmeldung des Beschwerdeführers zur zweiten Rahmenfrist beauftragte, dessen Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen. Dies aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 als Gesellschafter mit beschränkter Haftung und Geschäftsführer der C.____ GmbH im Handelsregister eingetragen sei und eine D.____-Schule betreibe. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 stellte das RAV ab dem 3. April 2009 eine 100%-ige Vermittlungsfähigkeit fest. Im Juli 2010 meldete sich der Beschwerdeführer − während der noch laufenden zweiten Rahmenfrist vom 3. April 2009 bis 2. April 2011 − wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversichersicherung an. Dabei wurde der Beschwerdeführer erneut zum zeitlichen Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der D.____-Schule befragt. Da am 2. April 2011 die zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug endete, meldete sich der Beschwerdeführer am 24. März 2011 aufs Neue zur Arbeitsvermittlung und Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 3. April 2011 an, worauf die Arbeitslosenkasse das RAV aufforderte, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 und für die Zukunft einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte das RAV fest, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nur im Umfang von 60% zur Verfügung stehe. Im anschliessenden vom Beschwerdeführer eingeleiteten Einspracheverfahren entschied das KIGA, dass der Eintrag im Handelsregister als Geschäftsführer bei der C.____ GmbH sowie die vom Beschwerdeführer durchgeführten Kurs- und Trainingsstunden mit dem angemeldeten Vermittlungsgrad von 100% nicht zu vereinbaren seien. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen der D.____-Schule um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle und der Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um ein Hobby handle, könne nicht geteilt werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angebotenen Kurse und Trainings lasse sich der Grad der Vermittlungsfähigkeit sowie der anrechenbare Arbeitsausfall nicht ausreichend bestimmen. In Abänderung der Verfügung des RAV sei die Vermittlungsfähigkeit im Sinne des Vertrauensschutzes ab dem 13. Juli 2010 zwar noch als gegeben zu betrachten. Mit Beginn der neuen Rahmenfrist am 3. April 2011 sei sie jedoch nicht mehr gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer war vor seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbezug von März 1994 bis Juni 2006 als E.____ beziehungsweise ab Januar 2001 als F.____ tätig und von Juli 2006 bis Ende Januar 2007 als G.____ beschäftigt. Auch wenn beim Aufeinanderfolgen von Rahmenfristen eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Kündigung vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2007 nicht im Zusammenhang mit der dauerhaften Ausdehnung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der bereits seit dem Jahr 2003 im Handelsregister eingetragenen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____-Schule stand. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer umgehend eine neue unselbständige Tätigkeit suchte und bereits ab Juli 2007 bis im Juli 2010 als H.____ im Rahmen von befristeten Auslandeinsätzen im I.____ tätig war. Anhand der dokumentierten Stellensuche ist weiter ersichtlich, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers auch nach seiner Rückkehr aus I.____ im Juli 2010 − während der laufenden zweiten Rahmenfrist − auf eine unselbständige Tätigkeit ausgerichtet waren. Den eingereichten Unterlagen kann dabei nicht entnommen werden, dass das RAV die Suchbemühungen des Beschwerdeführers als ungenügend beanstandet hätte. 4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit für die D.____-Schule engagierte und auch Trainings anbot. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass entsprechende Angaben zum zeitlichen Umfang dieser Aktivitäten verlangt wurden. Nach Ansicht der Vorinstanz könne dabei nicht mehr von einer Freizeitbeschäftigung ausgegangen werden. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer für den Betrieb der D.____-Schule einen Raum gemietet habe, die Schule eine Homepage betreibe und auch die übrigen getätigten finanziellen und organisatorischen Aufwendungen eine Tätigkeit im privaten Rahmen übersteigen würden. Da der Beschwerdeführer die D.____- Schule zudem nicht in Form eines Vereins sondern in Form einer GmbH gründete, sei davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um ein Hobby sondern vielmehr um eine selbständige Tätigkeit handle. Bei der Würdigung dieser Umstände ist der Vorinstanz entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das KIGA Baselland vom 24. Mai 2011 darlegte, dass er sich insbesondere aus Haftungsgründen angesichts des bestehenden Kosten- und Materialaufwands der D.____-Schule für die Gründung einer GmbH entschieden habe. In Bezug auf die zeitlichen und organisatorischen Aufwendungen des Beschwerdeführers für die D.____-Schule ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer neben seinen Aktivitäten für die C.____ GmbH und die D.____-Schule bereits vor seiner Arbeitslosigkeit während Jahren in einem Vollzeitpensum unselbständig erwerbstätig war und auch zwischen den Anmeldungen zum Leistungsbezug immer wieder während mehreren Monaten im Ausland arbeitete. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die C.____ GmbH seit ihrer Gründung im Jahr 2003 immer Verluste schrieb und dem Beschwerdeführer nie Lohn ausbezahlt wurde. Abgesehen davon schliessen Aktivitäten, welche die Züge einer selbständigen Erwerbstätigkeit tragen die Vermittlungsfähigkeit nicht per se aus. 4.4.1 Selbst wenn von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, ist vorliegend nicht erstellt, dass die Aktivitäten im Rahmen der C.____ GmbH beziehungsweise der D.____-Schule die Bereitschaft und zeitliche Disponibilität für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verunmöglichten. Am 2. August 2010 erklärte der Beschwerdeführer auf dem Protokoll "zeitliche Verfügbarkeit bei der Ausübung einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Tätigkeit" (im Folgenden: Protokoll), dass er zu 100% vermittelbar sei. Er arbeite am Montag zwischen 18.00 und 20.00 Uhr, am Dienstag zwischen 19.00 und 20.30 Uhr, am Donnerstag zwischen 14.00 und 15.30 Uhr und am Samstag von 11.00 bis 13.00 Uhr sowie 15.00 bis 17.00 Uhr in der D.____-Schule. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, dass die Zeiten variieren oder in den Tag verschoben werden könnten und dass in der Regel vier Stunden pro Woche von einem Assistenten übernommen würden. Einem weiteren

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Protokoll über die Verfügbarkeit vom 9. Mai 2011 können wieder ähnliche Kurszeiten wie im Protokoll vom August 2010 entnommen werden, mit dem Unterschied, dass dienstags der Unterricht erst um 19.30 Uhr beginne, am Mittwoch ein Training von 18.00 bis 19.00 Uhr stattfinde und die Stunden am Donnerstag erst abends um 19.30 Uhr beziehungsweise morgens zwischen 7.30 und 8.15 Uhr stattfänden. Die Unterrichtstunden am Dienstag, Freitag und Samstag würden jeweils nur jede zweite Woche bei entsprechender Kursbelegung durchgeführt werden. 4.4.2 Dem Homepage-Ausdruck der D.____-Schule vom 30. Juni 2011 ist demgegenüber zu entnehmen, dass unter der Woche im Anschluss an die vom Beschwerdeführer angegebenen Kurse sowie am Sonntag noch weitere Trainings angeboten werden. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach nicht alle Stunden von ihm selbst durchgeführt würden, ist jedoch glaubhaft und die Behauptung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit ganzheitlich um die D.____-Schule gekümmert habe, findet in den Akten keine Stütze. Die Suchbemühungen des Beschwerdeführers wurden denn auch nie beanstandet und der Betrieb der Schule wurde nachweislich auch während der Auslandeinsätze des Beschwerdeführers − mit unverändert angebotenen Trainingszeiten − aufrechterhalten. Auf die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers ist somit abzustellen. Da die vom Beschwerdeführer angegebenen Kurse die zulässigen zwei Stunden pro Tag, in deren Umfang er ausserhalb der normalen Arbeitszeiten einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ohne dass der anrechenbare Arbeitsausfall reduziert wird (vgl. E. 3.4 hiervor), ohnehin nicht überschreiten, kann sich die Frage nach der weiteren Bestimmbarkeit beziehungsweise der Reduktion des anrechenbaren Arbeitsausfalles nicht stellen. Dementsprechend ist es auch ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die von ihm maximal durchgeführten Stunden von der Anzahl der Anmeldungen abhängig macht. Der vom Beschwerdeführer gemachte Verweis auf die Auftragslage könnte ohnehin lediglich zu einer weiteren Unterschreitung der zulässigen zwei Stunden führen, was so oder anders ohne Einfluss auf die Verfügbarkeit und die Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalls bliebe. 4.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich auch der Hinweis des RAV, dass es stets befristete Einsätze gewesen seien, welche zu einer vorübergehenden Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung geführt hätten und dadurch der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer seine Bemühungen auf befristete Arbeitsverhältnisse ausrichte, um sich danach umso intensiver seiner D.____-Schule widmen zu können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn die gesamten Umstände dafür sprechen, dass die versicherte Person bewusst regelmässige Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit in Kauf nimmt. Dabei sind insbesondere die getätigten Arbeitsbemühungen von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2007, C 22/07). In den Akten finden sich keine gewichtigen Anhaltspunkte, welche den Eindruck des RAV bestätigen. Vielmehr ist anhand der eingereichten Stellenbemühungen ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auch um unbefristete Anstellungen bemühte und auch das RAV hält in seiner Stellungnahme an das Kantonsgericht vom 18. Mai 2012 fest, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers (vordergründig) nicht zu beanstanden seien.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen der D.____-Schule die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht verunmöglichten und er ab dem 3. April 2011 zu 100% vermittlungsfähig war. Nach dem Gesagten kann somit auch offen gelassen werden, ob es sich dabei um ein Hobby oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. 5. Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 der Versicherer nicht an das Begehren der Einsprache führenden Person gebunden ist und die Verfügung zu deren Gunsten oder zu Ungunsten abändern kann. Beabsichtigt er jedoch, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abzuändern, hat er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (vgl. Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung). Mit diesen Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat die nach Art. 61 lit. d ATSG im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht geltenden Grundsätze auch auf das Einspracheverfahren des jeweils verfügenden Versicherers übertragen. Die nunmehr in Art. 12 Abs. 2 ATSV festgelegte erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt in den Sozialversicherungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten, rechtsprechungsgemäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 1 aBV bereits vor In-Kraft-Treten von ATSG und ATSV am 1. Januar 2003 (vgl. BGE 131 V 417 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin änderte im angefochtenen Einspracheentscheid die Verfügung des RAV zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend, als sie ab dem 13. Juli 2010 eine 100%-ige Vermittlungsfähigkeit anerkannte, gleichzeitig erachtete sie jedoch die Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. April 2011 − in Abänderung der Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers − als nicht mehr gegeben. Ob das KIGA Baselland den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Schlechterstellung vorgängig in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache gegeben hat, geht aus den Akten nicht hervor. Da jedoch der Beschwerdeführer aus den hiervor dargelegten Gründen zu 100% vermittlungsfähig und seine Beschwerde demzufolge gutzuheissen ist, kann − da dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil erwachsen ist − die Frage nach einer möglichen Gehörsverletzung vorliegend offen bleiben. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten des KIGA Baselland zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 19. Juni 2012 einen Zeitaufwand von 13.7 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 124.50 ausgewiesen. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur An-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'833.45 (13.7 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 124.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des KIGA Baselland zuzusprechen. 6.2 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 19. Juni 2012 zusätzlich die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Einspracheverfahren. Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG wird im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Praxisgemäss bestehen von dieser Regel indessen bestimmte Ausnahmen. So wird insbesondere einer bedürftigen Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei einer Gutheissung der Einsprache eine Parteientschädigung zugesprochen, da in dieser Situation der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters sonst grundsätzlich entfällt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 43 zu Art. 52). Auch andere besondere Situationen können das Zusprechen einer Parteientschädigung rechtfertigen, so zum Beispiel bei besonderen Aufwendungen oder Schwierigkeiten (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Rz 44 zu Art. 52; Frage offen gelassen in BGE 130 V 573 E. 2.3.2). Vorliegend lassen sich keine solchen Umstände erblicken, die ausnahmsweise die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen würde. Insbesondere bot der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist somit abzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2012 teilweise aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. April 2011 100% vermittlungsfähig ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das KIGA Baselland hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'833.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Einspracheverfahren wird abgewiesen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

715 12 96 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.07.2012 715 12 96 (715 2012 96) — Swissrulings