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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.10.2013 715 12 390 (715 2012 390)

16. Oktober 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,839 Wörter·~9 min·8

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Oktober 2013 (715 12 390) ___________________________________________________________________

Arbeitslosenentschädigung

Rückforderung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

A. Die 1981 geborene A.____ bezog während der Rahmenfrist vom 2. Juni 2008 bis 1. Juni 2010 durchgehend Arbeitslosentaggelder. Am 26. September 2011 erhielt die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft (Kasse) eine Arbeitgeberbescheinigung der B.____, gemäss welcher A.____ vom 1. Mai 2010 bis 18. Juni 2010 als Sachbearbeiterin einen Verdienst von Fr. 7'613.35 erzielt habe. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie auf den Meldeformularen für die Monate Mai und Juni 2010 verneint habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 forderte die Arbeitslosenkasse sodann von der Versicherten den Betrag von Fr. 3'607.10 an zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 1. Juni 2010 zurück. Gegen diese Verfügungen erhob A.____ Einsprache. Mit Entscheid vom 21. November 2012 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 17. Januar 2012 gut und hob diese auf. In Bezug auf die Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2012 wies sie die Einsprache ab. B. Gegen den Entscheid betreffend Rückforderungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung und machte geltend, dass sie sich in einer sehr kritischen Lage befinde. Sie habe erneut ihre Stelle verloren und habe Schulden. Sie sei in psychotherapeutischer Behandlung und nehme Medikamente. Sie sei damals nicht in der Verfassung gewesen, die Formulare für die Monate Mai 2010 und Juni 2010 richtig auszufüllen. C. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Während der Dauer des Leistungsbezugs hat die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht beim RAV C.____ erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO vom 16. Dezember 1993 entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend ist eine Rückforderung im Umfang von Fr. 3'607.10 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse berechtigt war, von der Versicherten Fr. 3'607.10 zurückzufordern. 2.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 122 V 227). Vorliegend geht es um die rückwirkende Korrektur. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. 2.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen. 2.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden - im Nachhinein - zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 3. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2bb). 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) bzw. einen Verdienstausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). 3.2 Die Arbeitslosenkasse richtete der Versicherten gemäss Abrechnung vom 25. Mai 2010 für den Monat Mai 2010 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 3'443.85 und gemäss Abrechnung vom 2. Juli 2010 für den Monat Juni 2010 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 163.25 aus. Die Leistungen wurden ausgelöst, nachdem die Versicherte auf den entsprechenden Formularen für die Monate Mai 2010 und Juni 2010 angegeben hatte, in diesen Monaten nicht gearbeitet zu haben. Im September 2011 erfuhr die Arbeitslosenkasse, dass die Versicherte entgegen ihren Angaben im fraglichen Zeitraum 1. Mai 2010 bis 1. Juni 2010 bei der B.____ als Sachbearbeiterin tätig war und im Mai 2010 Fr. 4'160.-- (exkl. Anteil 13. Monatslohn) und im Juni 2010 Fr. 2'690.35 (1-18. Juni 2010; exkl. Anteil 13. Monatslohn, Kinderzulagen etc.) verdient hatte. Da der erwirtschaftete Lohn für den Monat Mai 2010 und den 1. Juni 2010 (Ende der Rahmenfrist) höher als die ausgerichteten Arbeitslosentaggelder war, verzeichnete die Versicherte keinen Verdienstausfall. Die Tätigkeit bei der B.____ galt wegen des höheren Entgeltes folglich als zumutbare Tätigkeit, welche die Arbeitslosigkeit unterbricht bzw. beendet (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, S. 2299 in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007). Ein Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern bestand demnach nicht. Bei diesem Ergebnis erweisen sich die Taggeldausrichtungen für Mai 2010 (Fr. 3'443.85) und Juni 2010 (Fr. 163.25) im Nachhinein als materiell unrechtmässig, weshalb die erste Rückforderungsvoraussetzung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erfüllt ist. Da überdies der hier strittige Betrag von Fr. 3'607.10 das Kriterium der erheblichen Bedeutung erfüllt, ist damit ein Rückkommenstitel gegeben. 3.3 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rech- nen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a). Indem die Kasse die strittige Rückforderungsverfügung am 30. Januar 2012 erlassen hat, hat sie den Rückforderungsanspruch rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist (Beginn September 2011) gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG sind Leistungen, die in gutem Glauben empfangen worden sind, nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Beschwerdeführerin führt an, dass es ihr aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht möglich gewesen sei, die Meldeformulare für die Monate Mai 2010 und Juni 2010 richtig auszufüllen. Sie macht damit geltend, dass sie ihre Melde- und Auskunftspflicht nicht absichtlich verletzt und die Arbeitslosentaggelder in gutem Glauben entgegen genommen habe. Zum Beweis reicht sie ein Attest von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Dezember 2012 ein, welcher bestätigt, dass die Versicherte seit dem 22. Oktober 2012 in ärztlicher Behandlung stehe. Die Frage des guten Glaubens ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu prüfen. Die Versicherte ist deshalb darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Gesuch stellen kann. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG hat die Kasse ein solches Erlassgesuch der kantonalen Amtstelle zum Entscheid zu unterbreiten. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die vorliegend strittige Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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