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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.12.2012 715 12 246 (715 2012 246)

13. Dezember 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,221 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Taggeld

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Dezember 2012 (715 12 246) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Taggeld

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Gewerbehaus Aumatt, Schönmattstrasse 8, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Der 1960 geborene A.____ war bis Ende Mai 2012 bei der B.____ beschäftigt. Am 24. April 2012 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Juni 2012 an. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (Kasse) fest, dass der Taggeldansatz bei 70% des versicherten Verdienstes liege, da A.____ keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern habe. Am 18. Juli 2012 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Kasse. Darin machte er geltend, der Taggeldansatz sei auf 80% des versicherten Verdienstes festzusetzen, da er gegenüber seinem 1988 geborenen Sohn unterhaltspflichtig sei. Mit Entscheid vom 17. August 2012 wies die Kasse die Einsprache ab.

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B. Am 20. August 2012 reichte A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kasse ein und beantragte die Erhöhung des Taggeldansatzes auf 80% des versicherten Verdienstes. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2012 hielt die Kasse an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllte die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. August 2012 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein volles Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes hat. 2.1 Arbeitslose erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a e contrario AVIG ein Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes, sofern sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben. Eine solche besteht, wenn die versicherte Person nach Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 unterhaltspflichtig ist (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] 2007, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Rz 347). Soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, das im Zeitpunkt der Mündigkeit noch über keine angemessene Ausbildung verfügt. Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes steht und fällt daher mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand vorgesehen hätten (vgl. BGE 130 V 239 f.). 2.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Un-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht terhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung und die dazugehörende Lehre und Praxis sehen keine obere zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht vor (vgl. BGE 130 V 239 E.3.2). 2.3 Der Ausbildungs- bzw. der berufliche Lebensplan ist von den Eltern und dem Kind gemeinsam zu entwickeln. Er hat den Fähigkeiten des Kindes und den tatsächlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingen der Eltern Rechnung zu tragen (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N. 9 zu Art. 277 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom gewählten Ausbildungsgang (BREITSCHMID, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 277 ZGB). 2.4 In seiner Beschwerde vom 20. August 2012 beschreibt der Beschwerdeführer den beruflichen Werdegang seines 1988 geborenen Sohnes. Dieser habe nach der obligatorischen Schulzeit zunächst eine Ausbildung als Konstrukteur begonnen, welche er aber bereits nach wenigen Wochen abgebrochen habe. Danach habe er eine Privatschule besucht, die er ebenfalls nicht abgeschlossen habe. In der Folge habe der Sohn zweimal die Aufnahmeprüfung für die C.____-Schule absolviert und bestanden. Diese Ausbildung habe er aus gesundheitlichen Gründen (Suchtprobleme) nicht beendet. Sein gesundheitlicher Zustand erlaube es ihm aktuell nicht, einer Arbeit nachzugehen. Er mache daher momentan weder eine Ausbildung noch stehe er in einem Arbeitsverhältnis. 2.5.1 Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass beim Sohn des Beschwerdeführers ursprünglich durchaus der Wille und Pläne für einen ordentlichen Ausbildungsgang bestanden haben. Daran hätten auch die abgebrochene Ausbildung als Konstrukteur oder das Nichtbeenden der Privatschule nichts geändert. In der Folge bestand der Sohn zweimal die Aufnahmeprüfung für die C.____-Schule, ohne dass er - aus gesundheitlichen und suchtproblematischen Gründen - ein entsprechendes Ausbildungsziel erreicht oder eine Ausbildung in diesem Bereich beendet hätte. Vorliegend fällt sodann ins Gewicht und ist für die Beurteilung der Frage ausschlaggebend, wie hoch das Taggeld des Beschwerdeführer ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers heute unbestrittenermassen weder in einer Ausbildung steht noch beabsichtigt, eine solche zu absolvieren. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer aber gestützt auf die vorstehend gemachten Ausführungen (vgl. E. 2.2 f.) gegenüber seinem Sohn nicht mehr unterhaltspflichtig. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AVIG hat er daher Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 70% des versicherten Verdienstes. 2.5.2 An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn krank sei und er aus diesem Grund keine Ausbildung absolvieren könne, nichts. Der 1988 geborene Sohn ist - soweit ersichtlich - nicht entmündigt und daher von Gesetzes wegen verpflichtet, Selbstverantwortung zu übernehmen. Er hat seine Ausbildungspläne jeweils einseitig aufgekündigt und sich nicht an den Ausbildungs- bzw. beruflichen Lebensplan gehalten. Dazu war er zwar ohne weiteres berechtigt; die daraus resultierenden Konsequenzen seines Verhal-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tens sind aber nicht durch die Arbeitslosenkasse zu tragen ist, indem diese dem Beschwerdeführer ein Taggeld von 80% statt 70% des versicherten Verdienstes zu bezahlen hat. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinem 1988 geborenen Sohn gegenüber keine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 22 AVIG mehr hat, weshalb ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2012 ein Taggeldanspruch von 70% des versicherten Verdienste zusteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Für das vorliegende Verfahren sind gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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