Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. März 2013 (715 12 237 / 154) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung, mangelnde Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1959 geborene A.____ meldete sich am 20. Dezember 2011 zur Arbeitsvermittlung und zunächst per 1. Februar 2012 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Aufgrund einer Verlängerung der Kündigungsfrist verschob sich das Datum des Leistungsbezugs auf den 1. April 2012. Wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Stellenlosigkeit stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.____ A:____ mit Verfügung vom 17. April 2012 für die Dauer von zwölf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache hiess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 20. Juli 2012 insofern gut, als dass die Verfügung betreffend fehlende Arbeitsbemühungen aufgehoben wurde. Der Einspracheentscheid sanktionierte ersatz-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise mangelnde Arbeitsbemühungen vor der Stellenlosigkeit mit einer Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von zehn Tagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Stellenlosigkeit grundsätzlich anlässlich der Anmeldung zum Taggeldbezug nachzuweisen seien. Die Frist sei indessen nicht eng zu verstehen. Aufgrund der weiteren Beschäftigung des Versicherten bis zum 31. März 2012 und im Hinblick auf die Pflicht der Einspracheinstanz zur Sachverhaltsabklärung sei es vertretbar, zur Beurteilung der erfolgten Arbeitsbemühungen diejenigen Nachweise, die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht worden seien, noch zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei eine Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen nicht angezeigt. Hingegen seien die getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenügend zu beurteilen, weshalb eine Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von zehn Tagen als ausgewogen erscheine. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 10. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, (Kantonsgericht) und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er sich bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist um Arbeit bemüht habe und in der Zeitspanne vom Januar 2012 bis März 2012 22 schriftliche Bewerbungen verfasst habe. Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in denjenigen Monaten, für die angeblich keine genügenden Arbeitsbemühungen vorlägen, noch gar keine Leistungen der ALV bezogen habe. C. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 28. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung in erster Linie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Praxisgemäss würden im Kanton Basel-Landschaft monatlich acht Arbeitsbemühungen in der Zeit vor dem Eintritt der (teilweisen) Arbeitslosigkeit verlangt. Personen, die sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung melden, würden sowohl durch Broschüren wie auch mit Hilfe von elektronischen Informationstools zu diesem Punkt ausführlich informiert. So sei auch der Beschwerdeführer von der zuständigen Personalberaterin des RAV B.____ eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, in welchem Umfang und in welcher Qualität er künftig Arbeitsbemühungen zu erbringen und nachzuweisen habe. Eine entsprechende Vereinbarung sei anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 31. Januar 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Der Präsident zieht i n Erwägun g:
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen mangelnder Arbeitsbemühungen für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 136.30 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 1'363.-. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 108 V 165 E. 2a). Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Gemäss konstanter Praxis muss sich die versicherte Person grundsätzlich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Stelle bemühen. Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, intensiv um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, C 239/06, E. 3.2 m.w.H.; ARV 1982 Nr. 4 S. 40). Sie darf sich nicht darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine neue Stelle finden könne, sondern muss vielmehr alles daran setzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues beginnen zu können (vgl. ARV 1987 Nr. 2). 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität wie auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 m.w.H.). Die versicherte Person hat sich in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). Insbesondere zu beachten sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (vgl. BGE 120 V 78 E. 4a). Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfas-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht send abzuklären und zu würdigen (vgl. BGE 120 V 77 E. 3c; THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel 2007, Rz 837). 2.3 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse gemäss Art. 30 AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 822). Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit ungenügenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 838). 3.1 Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 hat das KIGA im vorliegenden Fall festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Monate Januar 2012, Februar 2012 und März 2012 insgesamt 23 Arbeitsbemühungen geltend gemacht habe. Nach eingehender Prüfung sei jedoch festzustellen, dass lediglich 15 (recte wohl: 16) dieser Bemühungen, namentlich sechs für den Monat Januar 2012, vier (recte wohl: fünf) für den Monat Februar 2012 und fünf für den Monat März 2012, als nachgewiesen gelten könnten. Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu lediglich in allgemeiner Weise, dass er 22 Arbeitsbemühungen in den Monaten Januar bis März 2012 getätigt habe. Zu den im Einzelnen bemängelten Arbeitsbemühungen werden seitens des Beschwerdeführers keine Erläuterungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass er im beurteilten Zeitraum noch gar nicht im Leistungsbezug gewesen sei. Im letzten Gespräch beim RAV B.____ am 12. Juni 2012 sei ihm ausserdem gesagt worden, er müsse künftig bloss noch vier Bewerbungen pro Monat schreiben. 3.2 Den vorliegenden Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens ein ausgefülltes Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" sowie die entsprechenden Bewerbungs- und Absageschreiben eingereicht hat. Im Nachweisformular führt der Beschwerdeführer für die vorliegend als Beurteilungszeitraum interessierenden Monate Januar bis März 2012 insgesamt 23 Arbeitsbemühungen auf. Für den Januar 2012 macht der Beschwerdeführer danach sieben sowie für den Februar 2012 und für den März 2012 jeweils acht Arbeitsbemühungen geltend. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben bei zumindest 22 dieser Arbeitsbemühungen schriftlich beworben. Insgesamt drei der getätigten Arbeitsbemühungen, alle vom Monat Februar, blieben gemäss seinen Angaben ohne Rückmeldung, wobei sich für eine dieser Arbeitsbemühungen (C.____ GmbH in D.____) auch kein Bewerbungsschreiben in den Akten findet. Bei fünf weite-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Bewerbungen, eine vom Januar 2012, eine vom Februar 2012 und drei vom März 2012, erfolgte gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Rückmeldung, hingegen reichte er die entsprechenden Absageschreiben nicht ein. Ferner gibt das Absageschreiben für die gemäss Angaben des Beschwerdeführers am 14. Februar 2012 getätigte Bewerbung bei der Firma E.____ in F.____ einen anderen Bewerbungszeitpunkt, nämlich den 15. April 2012, an. Gemäss Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sei auch die Bewerbung vom 14. Februar 2012 bei der G.____ AG in H.____ inkorrekt datiert, würde sich das Absageschreiben doch auf eine Bewerbung vom 13. April 2012 beziehen. Das entsprechende Absageschreiben findet sich nicht in den vorliegenden Verfahrensakten, weshalb die Datierung der Bewerbung nicht überprüft werden kann. Auch bei anderen Arbeitsbemühungen stimmt das Datum der Bewerbung augenscheinlich nicht mit dem auf dem Nachweisformular angegebenen Zeitpunkt überein. So gibt der Beschwerdeführer als Datum der Bewerbung bei der I.____ AG in J.____ den 26. März 2012 an, das Absageschreiben bezieht sich jedoch auf die Bewerbung vom 17. März 2012. Auffällig ist ausserdem, dass einige der Bewerbungen des Beschwerdeführers das gleiche Datum wie die Absage enthalten. So datieren sowohl die Bewerbung wie auch das Absageschreiben betreffend die K.____ AG in J.____ vom 6. März 2012 sowie die Bewerbung und das Absageschreiben betreffend die L.____ AG in M.____ vom 7. März 2012. 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass die fünf Arbeitsbemühungen, bei denen die im Nachweisbogen angegebene Rückmeldung fehle, nicht als nachgewiesen gelten könnten. Ausserdem verneinte sie eine Berücksichtigung der Arbeitsbemühungen betreffend die Firma E.____ und die G.____ AG, da die Absageschreiben festhielten, dass die Bewerbungen ausserhalb des Beurteilungszeitraums erfolgten. Die restlichen Arbeitsbemühungen werden von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Die Nichtberücksichtigung der Arbeitsbemühungen, bei denen der Beschwerdeführer zwar eine Rückmeldung bestätigt, aber keine entsprechenden Schreiben einreicht, erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände als gerechtfertigt. Die versicherte Person ist verpflichtet, ihre Bemühungen nachzuweisen und entsprechend zu dokumentieren. Dazu gehört, wie dem Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 13. Januar 2012 beim RAV B.____ erläutert wurde, die Aufbewahrung der erstellten und erhaltenen Unterlagen, namentlich auch der erhaltenen Absageschreiben. Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer eine Mehrheit der erhaltenen Absageschreiben einreichen konnte. Es sind somit keine Anzeichen ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass sämtliche Unterlagen aufzubewahren sind. Hingegen ist die Zahl der fehlenden Absageschreiben auch nicht derart gering, dass von einem entschuldbaren versehentlichen Verlust einzelner Rückmeldungen ausgegangen werden könnte. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine Erklärungen darüber abgegeben, weshalb bei einigen Arbeitsbemühungen die behaupteten Absagen fehlen. Die entsprechenden Arbeitsbemühungen müssen folglich als ungenügend nachgewiesen angesehen werden und ihre Nichtberücksichtigung durch das KIGA ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Nichtberücksichtigung derjenigen Arbeitsbemühungen, die gemäss Absageschreiben ausserhalb des Beurteilungszeitraums stattfanden, insbesondere, weil augenscheinlich auch bei anderen Bewerbungen ungenaue oder unrichtige Datumsangaben vorliegen. Zwar scheint das Absageschreiben der G.____ AG, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bezieht, in den Verfahrensakten zu fehlen. Bei einer Anrechnung
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser Arbeitsbemühung würde sich die Gesamtheit der Arbeitsbemühungen für den Februar 2012 jedoch bloss auf sechs erhöhen. Auch damit wären keine ausreichenden Arbeitsbemühungen ausgewiesen, selbst wenn auf die vom KIGA genannte kantonale Praxis abgestellt würde, wonach bereits acht qualifizierte Bewerbungen genügen (vgl. Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012, E. 5.2.3). Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Januar 2012 sechs, im Februar 2012 fünf und im März 2012 fünf Arbeitsbemühungen nachweisen kann. Es ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer für die Monate Januar bis März 2012 keine genügenden Arbeitsbemühungen getätigt hat. 3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er im vorliegend beurteilten Zeitraum noch gar keine Leistungen der ALV bezogen habe, geht fehl. Wie bereits unter Erwägung 2.1 ausgeführt, muss sich die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Stelle bemühen. Der Einstellungsgrund der ungenügenden Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG greift bereits dann, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist (vgl. auch: NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 838). Der Beschwerdeführer macht derweil nicht geltend, dass er von dieser Obliegenheit nicht gewusst habe. Gemäss Protokoll wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 13. Januar 2012 gefragt, welche Arbeitsbemühungen er seit der Kündigung am 29. November 2011 getätigt habe und darauf hingewiesen, in welchem Umfang er sich um Arbeit zu bemühen habe. Auch daraus, dass der Beschwerdeführer ab Mitte Juni 2012 gemäss Vereinbarung mit dem RAV B.____ lediglich noch vier Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen muss, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die monatlich zu erbringenden Arbeitsbemühungen haben sich an den Umständen des Einzelfalls zu richten, welche sich im Laufe der Arbeitslosigkeit auch vorübergehend oder dauernd ändern können. Dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer im vorliegend beurteilten Zeitraum monatlich mindestens acht bis zehn, gemäss Praxis des Bundesgerichts gar zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen nachzuweisen hatte, was ihm nicht gelungen ist. Eine Einstellung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach gerechtfertigt. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt das KIGA seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. 4.2 Das KIGA hat das Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend dem Einstellraster des seco als leichtes Verschulden qualifiziert (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, gültig ab Januar 2013, Sanktionen [Teil D], Rz D 72, vorher: Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, gültig ab Januar 2003, Sanktionen [Teil D], Rz D 72). Für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist sieht das Einstellraster bei dreimonatiger Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor. Das KIGA hat
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer während einer Dauer von mehr als drei Monaten Kenntnis von der bevorstehenden Stellenlosigkeit hatte, und hat die Einstellungsdauer am unteren Rand des für diese Verschuldenskategorie vorgesehenen Rahmens auf zehn Tage festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die gemachten Vorgaben bloss knapp nicht erreichte, aber auch, dass er aufgrund seiner Weigerung, die Arbeitsbemühungen gegenüber dem RAV nachzuweisen, seine Mitwirkungspflichten verletzte. Diese Sanktion erweist sich in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Beschwerdeführers und mit der gebotenen Zurückhaltung als angemessen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 22. April 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_342/2013) erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht