Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.12.2012 715 12 119 (715 2012 119)

4. Dezember 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,198 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Dezember 2012 (715 12 119) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Laura Manz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1962 geborene A.____ war seit dem 2. Juli 2007 als Servicetechniker bei der B.____ AG in C.____ angestellt. Am 15. Juli 2011 kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist schriftlich auf den 30. September 2011. Am 5. September 2011 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse). Mit Verfügung Nr. … vom 8. November 2011 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen ab dem 1. Oktober 2011 in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung brachte sie vor, der Versicherte habe seine Arbeitsstelle gekündigt, ohne dass ihm eine andere Stelle vertraglich zugesichert gewesen sei.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache hiess die Einspracheinstanz des KIGA Basel-Landschaft, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 3. April 2012 insofern gut, als sie die Anzahl Einstelltage von 31 auf 24 reduzierte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 16. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Anzahl Einstelltage auf 10 Tage zu reduzieren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Verbleib bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht mehr zuzumuten gewesen sei, was er auch mittels Arztzeugnis dargelegt habe. Des Weiteren sei in einem gleichgelagerten Fall im Kanton Solothurn ein ehemaliger Mitarbeiter der B.____ AG nur 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. C. Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 3. April 2012. Es sei dem Beschwerdeführer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar gewesen, erst nach Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle zu kündigen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. April 2012 ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 160.55 und damit ein Streitwert von Fr. 3'853.20 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versiche-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2009 vom 8. Juni 2009 E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2009 vom 17. Juni 2009 E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 446 f, 489 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.). 2.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis). 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3; 111 V 239 E. 2a; 108 V 165 E. 2a). Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, Rz. 822). So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden.

3.2 Gemäss Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend: Übereinkommen), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft trat, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgegeben hat. Art. 20 lit. c des Übereinkommens ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheides im Einzelfall dienen zu können; er ist daher direkt anwendbar (vgl. BGE 119 V 177 E. 4b). Materiell verlangt diese Vorschrift einerseits, dass der Versicherte seine Beschäftigung freiwillig aufgegeben hat, und anderseits, dass er dafür keinen triftigen Grund nennen kann. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet und liegt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ein Einstellungsgrund vor, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Der triftige Grund nach dem Übereinkommen wird im Landesrecht dahin umschrieben, dass dem Versicherten das Verbleiben nicht zumutbar war. Insofern sind beide Vorschriften in diesem Punkt deckungsgleich. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV sei mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens nicht vereinbar. Wohl verlangt Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV des weitern, dass dem Versicherten keine neue Stelle zugesichert war. Dieser Vorbehalt enthält jedoch nichts, was mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens unvereinbar wäre. Denn wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis zugesichert erhält und unmittelbar nach Beendigung des früheren antreten kann, wird er gar nicht arbeitslos. Kann er eine neue Stelle hingegen erst nach einer Übergangszeit antreten, bleibt es bei einer "von sich aus" vorgenommenen Auflösung und damit einer vorübergehend selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, soweit das Verbleiben am alten Ort zugemutet werden konnte. Nach dem Gesagten ist Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV daher konventionskonform (vgl. BGE 124 V 236 f. E. 3c). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2011 per 30. September 2011 seine Stelle selbst kündigte. Zu prüfen ist somit, ob ihm ein Weiterführen des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle zumutbar gewesen wäre. 4.1.1 Die Frage nach der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist in analoger Anwendung von Art. 16 AVIG zu beurteilen. Danach gilt eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428, Rz. 832; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat, bzw. ein zumutbares Vertragsänderungsangebot zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis bis zur Zusage einer anderen Erwerbstätigkeit weiterzuführen (vgl. JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116 und 119). 4.1.2 Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss im Weiteren durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (vgl. BGE 124 V 238 E. 4bb mit Hinweisen). 4.2.1 Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Beschwerdeführer war seit 2007 bei der B.____ AG angestellt. Mit Ernennungsurkunde vom 19. Januar 2010 wurde er zum Beistand für seinen geistig behinderten Bruder ernannt. Seit dem 9. Juni 2011 amtete er zudem als Beistand für seinen an Alzheimer erkrankten Vater. Aufgrund dieser Doppelbelastung stellte der Beschwerdeführer im Februar 2011 bei der Arbeitgeberin den Antrag, im reduzierten Pensum arbeiten zu können. Diesen Antrag lehnte die Arbeitgeberin im Mai 2011 ab und bot dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Freelancer an, die nach den Angaben des Beschwerdeführers für ihn nicht akzeptabel gewesen sei. Darauf kündigte er mit Schreiben vom 15. Juli 2011 das Arbeitsverhältnis per 31. September 2011. 4.2.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. September 2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Arbeitgeberin unter Druck gesetzt worden, weiterhin 100% zu arbeiten und sei aufgrund des durch die Arbeitgeberin ausgeübten psychischen Drucks vom 4. Juli 2011 bis zum 9. November 2011 krank gewesen. Im Rahmen des Fragebogens "Rechtliches Gehör" der Arbeitslosenkasse vom 26. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer als Kündigungsgrund an, dass seine familiären Aufgaben nicht mit einer 100% Stelle vereinbar seien und ihm von der Arbeitgeberin nahe gelegt worden sei, selbst zu kündigen, da eine Teilzeitarbeit nicht möglich sei. Dazu habe man ihm ein nicht akzeptables Angebot als Freelancer gemacht. Diese Situation habe ihn physisch und psychisch an den Rand seiner Kräfte gebracht, weshalb ihm aus Eigenschutz nur die Kündigung geblieben sei. Die Arbeitgeberin reagierte auf die Kündigung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. Juli 2011 erstaunt, da man dabei gewesen sei, eine beidseits gute Lösung zu finden. Die Arbeitgeberin vermutete als Kündigungsgrund die Überlastung durch das 100%-Pensum und bestätigte, dass eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich gewesen sei. Die Arbeitgeberin stellte den Beschwerdeführer zudem per sofort frei. 4.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens drei Schreiben seiner behandelnden Psychiaterin Dr. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Das erste datiert vom 29. August 2011 und beschränkt sich auf die Angabe, dass der Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Ursachen gezwungen sei, seinen ehemaligen Arbeitsplatz von sich aus zu kündigen. Gemäss dem zweiten Schreiben vom 7. November 2011 sei der Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis voraussichtlich 31. August 2011 wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Nach der Aufforderung durch die Arbeitslosenkasse, es sei ein detaillierteres Arztzeugnis zu verfassen, reichte die behandelnde Psychiaterin am 16. Februar 2012 ein weiteres Arztzeugnis ein, wobei sie festhielt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 11. Juli 2011 bei ihr in psychiatrischer Behandlung befinde. Der Patient sei aufgrund krankheitsbedingter Ursachen (funktionelle Störungen, übermässige Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Auffassungsproblemen) gezwungen gewesen, seinen Arbeitsplatz von sich aus zu kündigen. Sie hielt zudem fest, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin bei ihr in Behandlung befinde.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.1.2 hiervor) muss in Fällen, in welchen eine Unzumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen geltend gemacht wird, ein "eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten" vorliegen. Die drei Zeugnisse der behandelnden Psychiaterin vom 29. August 2011, vom 7. November 2011 und vom 16. Februar 2012, in denen wenig spezifiziert bestätigt wird, dass die Kündigung aus medizinischen Gründen erfolgt sei, vermögen die Unzumutbarkeit nicht zu belegen. Insbesondere wird nicht Bezug darauf genommen, in wiefern die beschriebenen Ursachen mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhingen. Es ist somit mit Blick auf die strenge Rechtsprechung nicht hinreichend erstellt, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar war, zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle am Arbeitsplatz zu bleiben. Zwar gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse an, es sei durch die Arbeitgeberin ein psychischer Druck ausgeübt worden, was ihn letztlich gezwungen habe, zu kündigen. In den Akten sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass die Arbeitgeberin auf den Beschwerdeführer Druck ausübte. Vielmehr geht daraus hervor, dass man über eine beidseitig zufriedenstellende Lösung verhandelte. Aus den Akten wird zudem deutlich, dass die Doppelbelastung von Beruf und familiären Aufgaben für den Beschwerdeführer zu hoch war und der Beschwerdeführer sich deshalb (und nicht aufgrund der konkreten Arbeitsverhältnisse) dazu gezwungen sah, seine Vollzeitstelle zu kündigen. Vorliegend ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Doppelbelastung überfordert war. Dennoch hat der Beschwerdeführer mit Blick auf die konkreten Arbeitsverhältnisse ein ihm – zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Stelle – nicht gänzlich unzumutbares Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und er seine Arbeitslosigkeit unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten selbst verschuldete. 5. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die durch die Kasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen angemessen ist. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV abgestuft und beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Die Einstellung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer steht der Kasse ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der von der Kasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 5.2 Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Bemessung der Einstellungsdauer allerdings bei der freiwilligen Stellenaufgabe nicht zwingend ein

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schweres Verschulden zu Grunde zu legen. Für die Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens werden dabei besondere Umstände des Einzelfalls verlangt. Es handelt sich dabei um Gründe, die – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen, ansonsten es schon an der Erfüllung der in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten Einstellungstatbestände fehlen würde – das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen (vgl. BGE 130 V 126 E. 3.2 und 3.5). Diese können sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person, wie etwa deren familiäre Situation, Religionszugehörigkeit oder gesundheitliche Probleme, oder auf eine objektive Begebenheit beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.1). 5.3 Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse das Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung als schweres Verschulden qualifiziert und ihn für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Einspracheinstanz ging sodann ebenfalls von einem schweren Verschulden aus, reduzierte die Einstelltage aber wegen gesundheitlicher Probleme zusätzlich um sieben Tage auf 24 Einstelltage. Auch diese 24-tägige Einstellung erweist sich in Anbetracht der vorliegenden Umstände als zu hoch. Rechtsprechungsgemäss ist bei einer Kündigung ohne Zusicherung einer Folgestelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Solche Gründe liegen hier vor: Wie bereits die Vorinstanz anerkannte und schuldmildernd berücksichtigte, geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen litt. Des Weiteren ist auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zwar bestand keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme der Beistandschaften für den Vater und den Bruder. Dennoch war der Beschwerdeführer mit einer ausserordentlichen familiären Situation konfrontiert und für die Betreuung seiner Familienangehörigen zuständig. Dass daraus eine Überforderung entstand, ist für das Gericht nachvollziehbar und muss sich vorliegend verschuldensmindernd auswirken. Wenn die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer sodann vorwirft, sich nicht vor der Übernahme der Beistandschaften um eine Lösung gekümmert zu haben, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass solche Situationen im Voraus oft schwer abzuschätzen sind. Andererseits bemühte sich der Beschwerdeführer bereits im Februar 2011, somit fünf Monate vor seiner Kündigung, darum, mit seiner Arbeitgeberin eine Lösung zu finden. Dies zeigt, dass die Situation bereits schon damals belastend – wenn auch nicht unzumutbar – war und er dennoch am Arbeitsort verweilte. Obwohl der Beschwerdeführer gehalten ist, einen Teil des durch die Selbstkündigung verursachten Schadens selbst zu tragen, ist sein Verschulden aufgrund der sich präsentierenden Umständen im oberen Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, weshalb der Beschwerdeführer 15 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 6.1 Zusammenfassend erweist sich die im Einspracheentscheid vom 3. April 2012 verfügte Anzahl Einstelltage als zu hoch, weshalb der Entscheid in teilweiser Gutheissung aufgehoben und der Beschwerdeführer für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. 6.2 Abschliessend bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend einen ehemaligen Arbeitskollegen vorliegend keine Berücksichtigung finden können, da aus der fragmentarischen Darstellung nichts abzuleiten ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 3. April 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

715 12 119 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.12.2012 715 12 119 (715 2012 119) — Swissrulings