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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.06.2012 715 11 398 (715 2011 398)

25. Juni 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,467 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Taggeld

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. Juni 2012 (715 11 398) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Taggeldabrechnungen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Die1987 geborene A.____ meldete sich am 21. März 2011 an ihrem damaligen Wohnort in X.___ zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 21. März 2011 an. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 teilte die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, dass sie den versicherten Verdienst auf Fr. 1'414.-- festgesetzt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Versicherte am 10. Mai 2011 Widerspruch und verlangte eine anfechtbare Verfügung. In der Folge erliess die Arbeitslosenkasse am 31. Mai 2011 eine Verfügung, in welcher sie feststellte, dass sie den versicherten Verdienst zu Recht entsprechend dem von der Versicherten auf dem Antragsfor-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mular angegebenen Vermittlungsgrad von 40 % gekürzt habe. Demzufolge seien die Taggeldabrechnungen für die Monate März 2011 bis Mai 2011 korrekt erstellt worden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 26. Oktober 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin ersuchte sie sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. In der verbesserten Beschwerdebegründung vom 23. November 2011 machte sie zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Arbeitslosenkasse habe ihr fälschlicherweise im Monat März 2011 lediglich 9 und im Monat Mai 2011 4 anstatt je 21,7 kontrollierte Tage Arbeitslosigkeit entschädigt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2010 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2011. Der Präsident zieht i n Erwägun g: 1. Laut § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. 1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich des Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend übte die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht bis zu ihrem Wegzug nach Y.____ und entsprechender Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 31. Mai 2011 im Kanton Basel-Landschaft aus, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behand-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Da es im vorliegenden Fall sinngemäss um die Korrektur der Taggeldabrechnungen vom März und Mai 2011 geht, liegt der Streitwert unter dieser Grenze, weshalb der Fall durch Präsidialentscheid zu beurteilen ist. 2.1 Die Arbeitslosenkasse stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 4. Juni 2011 die Berechnung des versicherten Verdienstes auf der Basis eines Vermittlungsgrades von 40 %, aber nicht die Anzahl der Taggelder beanstandet habe. Der Streitgegenstand habe sich somit im Einspracheverfahren auf die Frage des versicherten Verdienstes beschränkt. In ihrer Beschwerde fechte die Beschwerdeführerin nun neu die Richtigkeit der Anzahl der abgerechneten kontrollierten Tage für die Monate März bis Mai 2011 an. Die Höhe des versicherten Verdienstes rüge sie dabei nicht mehr. Gemäss Ansicht der Arbeitslosenkasse sei es aber nicht statthaft, einen im Einspracheverfahren nicht geltend gemachten Beschwerdegrund im Beschwerdeverfahren neu einzubringen. 2.2 Näherer Prüfung bedarf somit die Frage des Anfechtungs- und Streitgegenstandes. 2.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbarer Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand wiederum ist im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1, 130 V 501 E. 1.1, je mit Hinweisen). Hat die Verfügung, was in der Mehrzahl der Fälle zutrifft, nur ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand und wird hiergegen Beschwerde geführt, macht der Anfechtungs- gleichzeitig den Streitgegenstand aus. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 2.2.2 Die begriffliche Abgrenzung und Festlegung von Anfechtungs- und Streitgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Das Rechtsverhältnis lässt sich am Dispositiv der Verfügung ablesen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 2001, S. 27 f.). Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht demnach die einzelnen "Begründungselemente" oder "Teilaspekte" des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse, sondern alles, was die Verfügung trägt, d.h. für das in ihr geregelte Rechtsverhältnis konstitutiv ist. Dazu zählen bei der Zusprechung einer Versicherungsleistung unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und machen damit keinen Anfechtungs- und Streitgegenstand aus. Folglich erwachsen die unbeanstandet gebliebenen Begründungselemente auch nicht in formelle und materielle Rechtskraft, solange über den Streitgegenstand als solchen - das Rechtsverhältnis - nicht abschliessend entschieden ist (BGE 125 V 413 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2004, C 80/01, E. 2.1; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 29 f.). 2.3 Vorliegend bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2011 das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens, welcher an die Stelle der Verfügung vom 31. Mai 2011 trat. Das Dispositiv des Einspracheentscheides lautet: "1. Die Einsprache vom 04. Juni 2011 wird abgewiesen. 2. Die Verfügung Nr. 974/2011 vom 31. Mai 2011 wird bestätigt. 3. Es werden keine Kosten erhoben". Dasjenige der Verfügung hat folgenden Wortlaut: "Die Taggeldabrechnung für die Monate März 2011 bis Mai 2011 ist korrekt erstellt worden". Das dieser Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Rechtsverhältnis umfasst somit die Taggeldabrechnungen für die Monate März 2011 bis Mai 2011 und ist daher nicht nur auf den versicherten Verdienst als solcher beschränkt. Dieser ist nur ein Faktor der Taggeldberechnung. Weitere Elemente der Taggeldabrechnung sind unter anderem die Anzahl der entschädigungsberechtigten kontrollierten Arbeitstage und die Höhe des Taggeldansatzes. Jedes einzelne Begründungselement kann demzufolge grundsätzlich erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über das streitige Rechtsverhältnis (hier: Taggeldabrechnungen für die Monate März 2011 bis Mai 2001) insgesamt rechtskräftig entschieden wurde (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416; SVR 2009 IV Nr. 7 S. 13, 9C_488/2008 E. 4). Das Gericht hat somit im Beschwerdeverfahren auch im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebene Teilaspekte zu überprüfen, wenn es sich hierzu aufgrund der Akten oder der Vorbringen einer Partei veranlasst sieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2004, C 80/01, E. 2.2). Die Überprüfbarkeit von einzelnen Teilaspekten hängt somit nicht davon ab, ob eines oder mehrere davon bereits im Einspracheverfahren gerügt wurden oder nicht. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Anzahl der von der Arbeitslosenkasse ermittelten kontrollierten Tage - mithin eine Anspruchsgrundlage für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung - beanstandete, hat das Gericht diesen noch nicht rechtskräftig gewordenen Teilaspekt zu überprüfen. 2.4 Anders ist die Frage der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, welche die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung aufwirft. Die Vermittlungsfähigkeit betrifft das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis (Taggeldabrechnungen März 2011 bis Mai 2011) nicht und bildet deshalb auch nicht Gegenstand der Verfügung vom 31. Mai 2011 bzw. des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2011.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Es ist somit zu prüfen, ob die Taggeldabrechnungen für die Zeit von März bis Mai 2011 - insbesondere die Anzahl der kontrollierten Tage - korrekt erstellt wurden. 3.1 Gemäss Taggeldabrechnungen für die Monate März 2011 bis Mai 2011 ging die Arbeitslosenkasse von einem versicherten Verdienst von Fr. 1'414.-- und von einem Taggeldansatz von Fr. 52.15 aus (vgl. Abrechnungen vom 3. Mai 2011 und 31. Mai 2005). Im Monat März 2011 wurden 9, im Monat April 2011 21 und im Monat Mai 2011 17 kontrollierte Tage entschädigt, wobei im Monat Mai 2011 zusätzlich 13 Einstelltage zum Abzug kamen. Die Versicherte bestreitet die Höhe des versicherten Verdienstes und des Taggeldansatzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr). Da aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Höhe des versicherten Verdienstes und des Taggeldansatzes vorliegen, ist darauf abzustellen. In Bezug auf die Abrechnungen für die Monate März 2011 und Mai 2011 beanstandet die Beschwerdeführerin dagegen die Anzahl der kontrollierten Tage. Näherer Prüfung bedarf daher die Frage, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht im März 2011 lediglich 9 und im Monat Mai 2011 unter Berücksichtigung der 13 Einstelltage lediglich 4 kontrollierte Tage entschädigte. 3.2 Es steht unbestrittenermassen fest, dass das Taggeld der Beschwerdeführerin auf einer Basis von 80 % des versicherten Verdienstes zu berechnen ist (= Monatsverdienst; vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG). Wird der Monatsverdienst durch 21,7 dividiert, resultiert daraus der Tagesverdienst. Im vorliegenden Fall beträgt dieser Fr. 52.15 (Fr. 1'414.-- x 80 % : 21,7 Tage). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in den Abrechnungen aufgeführten 21,7 durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat nur einen Berechnungsfaktor darstellen, um den Monatsverdienst in den Tagesverdienst umrechnen zu können (vgl. Art. 40a AVIV). Von den durchschnittlichen Arbeitstagen sind somit die kontrollierten Tage zu unterscheiden. Für eine Woche können - unter Abzug der Samstage und Sonntage - höchstens 5 Arbeitstage kontrolliert und entschädigt werden. Dies bedeutet, dass einer versicherten Person pro Kalendermonat - je nach Anzahl der Wochentage (= Montag bis Freitag) in der Regel zwischen 21 und maximal 23 kontrollierte Arbeitstage angerechnet werden können. Bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung ist somit als Erstes zu prüfen, wie viele mögliche kontrollierte Tage es in einem Kalendermonat gibt. Von diesen möglichen kontrollierten Tagen werden sodann nicht entschädigungsberechtigte Tage (z.B. nicht kontrollierte Tage oder Einstelltage) abgezogen. Als Kontrolltage gelten nur Tage, an denen die versicherte Person die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV). 3.3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gilt für den Leistungsbezug, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, eine zweijährige Rahmenfrist. Diese beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 3.3.2 Vorliegend erfolgte die Anmeldung am 21. März 2011, womit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug frühestens per 21. März 2011 zu laufen beginnen konnte. Vom 21. März 2011 bis 31. März 2011 gab es 9 mögliche Arbeitstage, welche der Beschwerdeführerin vollumfäng-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich als kontrollierte Tage angerechnet wurden. Somit erweist sich die Abrechnung für den Monat März 2011 als rechtens. 3.4.1 Im Monat Mai 2011 gab es 22 mögliche Arbeitstage. Am 12. Mai 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie vom 18. bis 23. Mai 2011 Ferien beziehen werde. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV steht einer versicherten Person erst nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage (= Ferientage) zu. Zum Zeitpunkt des Ferienbezugs hatte die Beschwerdeführerin 42 kontrollierte Arbeitstage vorzuweisen, weshalb sie noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage erworben hatte. Vom 18. bis 23. Mai 2011 sind es - unter Abzug des Samstags und des Sonntags - 4 Arbeitstage. Die Arbeitslosenkasse wies in ihrer Vernehmlassung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass routinemässig gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AVIV, wonach die kontrollfreien Tage nur aufeinanderfolgend in Fünferblöcken von 5, 10, 15 etc. Tagen bezogen werden könnten, vorliegend 5 anstelle von 4 Tage als nicht kontrolliert angerechnet worden seien. Die Arbeitslosenkasse führte jedoch zu Recht an, dass die Regelung nach Art. 27 Abs. 3 AVIV hier nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um nach Art. 17 Abs. 1 AVIV erworbene kontrollfreie Tage handle. Es sind somit lediglich 4 Tage von 22 möglichen Kontrolltagen zum Abzug zu bringen. 3.4.2 Im Monat Mai 2011 ergingen zudem die Einstellungsverfügungen vom 18. und 19. Mai 2011, mit welchen die Beschwerdeführerin für 4 bzw. 9 Tage (= insgesamt 13 Tage) in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Diese beiden Verfügungen sind rechtskräftig. Daraus ergibt sich, dass von 22 möglichen Arbeitstagen 4 nicht kontrollierte Tage und 13 Einstelltage (= insgesamt 17 Tage) nicht entschädigungsberechtigt sind. Im Monat Mai 2011 bestehen somit 5 kontrollierte Tage Arbeitslosigkeit. Der Monat April 2011 wurde zu Recht nicht beanstandet, weil die 21 möglichen Kontrolltage vollumfänglich angerechnet wurden. 3.5 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Abrechnung für den Monat Mai 2011 insofern zu korrigieren ist, als der Beschwerdeführerin anstelle von 4 kontrollierten Tagen 5 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Es wird festgestellt, dass die Taggeldabrechnung für den Monat Mai 2011 vom 31. Mai 2011 insofern zu korrigieren ist, als anstelle von 4 kontrollierten Tagen 5 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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