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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.11.2022 710 22 196 / 261

10. November 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,483 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Ordnungsbusse

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. November 2022 (710 22 196 / 261) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Ordnungsbusse, Nichteintretensentscheid: Mangels nachweisbarer Zustellung der Verfügung kein Beginn der Einsprachefrist

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ordnungsbusse

A.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 hat die Ausgleichskasse der B.____ AG gestützt auf Art. 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. Zur Begründung brachte sie vor, dass die B.____ AG wiederholt schriftlich aufgefordert worden sei, die ausstehende Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2021 einzureichen. Bis anhin seien sämtliche Fristen unbenutzt verstrichen. Die Ordnungsbusse sei innert 30 Tagen zu begleichen. Mit Schreiben vom 28. März 2022 wurde der A.____ AG als Rechtsnachfolgerin der B.____ AG eine Zahlungserinnerung betreffend die ausgesprochene Ordnungsbusse zugestellt. Mit Schreiben

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 12. April 2022 wurde die A.____ AG gesetzlich zur Zahlung gemahnt. Dabei wurde eine Mahngebühr von Fr. 20.-- erhoben. A.2 Mit E-Mail vom 22. April 2022 an die Ausgleichskasse führte C.____, Verwaltungsratspräsident der A.____ AG, aus, dass er mit Erstaunen die Mahnung vom 12. April 2022 erhalten habe. Leider sei dies nicht die erste Problematik, welche durch den Vorbesitzer der AG verursacht worden sei. Die Bussenabrechnung sei der A.____ AG nie zugestellt worden und auch die Zahlungserinnerung hätten sie nicht erhalten. Er bitte darum, ihm diese Dokumente per E-Mail zukommen zu lassen, damit diese geprüft werden könnten. Ferner bitte er darum, das Inkassoverfahren bis dahin zu sistieren. Die Ausgleichskasse übermittelte am selben Tag die Bussenabrechnung. A.3 Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 hielt C.____ fest, dass die A.____ AG weder ein Schreiben noch eine Mahnung betreffend die ausgesprochene Busse erhalten habe. Sie seien sich keinerlei Verfehlungen in Bezug auf Meldungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt bewusst und beantragten daher, die Busse zu stornieren. Die Ausgleichskasse führte hierzu mit E-Mail vom 1. Juni 2022 aus, dass gegen die Bussenverfügung vom 21. Februar 2022 innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen keine Einsprache erhoben worden sei, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sei. Auch nach der Zustellung der Bussenabrechnung per E-Mail am 22. April 2022 sei innert 30 Tagen keine Einsprache erfolgt. Der Ordnung halber werde erwähnt, dass mit der E-Mail vom 22. April 2022 keine rechtsgültige Einsprache vorliege. Auf eine allfällige Einsprache könne daher nicht eingetreten werden. Auf Wunsch der A.____ AG erliess die Ausgleichskasse am 14. Juni 2022 einen entsprechenden Nichteintretensentscheid. B. Gegen diesen Entscheid erhob die A.____ AG am 15. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, es sei die Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 320.-- vollumfänglich aufzuheben und die Betreibung Nr. X.____ beim Betreibungsamt D.____ im Umfang von Fr. 320.-- zuzüglich Kosten sei zurückzuziehen sowie aus dem Betreibungsregister zu entfernen; unter Zusprache einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- für die Umtriebe und Aufwände im Zusammenhang mit den umfangreichen Abklärungen, welche aufgrund der diversen Fehler der Ausgleichskasse notwendig geworden seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die an die B.____ AG versandten Schreiben der zu diesem Zeitpunkt bereits umbenannten AG nicht zugestellt worden seien. Sie hätten erst die Mahnung vom 12. April 2022 erhalten. Auf elektronische Nachfrage vom 22. April 2022 hätten sie lediglich eine Kopie der Rechnung, jedoch nicht die Bussenverfügung mit Rechtsmittelbelehrung noch andere Grundlagendokumente erhalten. Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 hätten sie um Stornierung der Rechnung ersucht, da die geahndeten Verfehlungen seitens der zwischenzeitlich verstorbenen Voreigentümerschaft erfolgt seien. Dieses Stornierungsgesuch sei zu Unrecht nicht als Einsprache gewertet worden. Da sie indes die Bussenverfügung nie zugestellt bekommen hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, Einsprache dagegen zu erheben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In ihrer Vernehmlassung schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid. Ergänzend wies sie darauf hin, dass am 1. März 2022 die Mahnung vom 21. Januar 2022 ebenfalls an die damalige E.____ AG versendet worden sei.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 84 AHVG entscheidet das Versicherungsgericht über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Nichteintretensentscheid der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde vom 15. Juli 2022 ist demnach grundsätzlich einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 300.-- sowie Mahnungskosten von Fr. 20.-- strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht grundsätzlich lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1 mit Hinweis). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2022 auf die elektronische Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2022 zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht zu prüfen sind demgegenüber Bestand und Höhe der mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2022 ausgesprochene Ordnungsbusse inklusive Mahnkosten. 3. Vorab ist auf folgende Grundsätze hinzuweisen: 3.1 Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 122 V 34 E. 2b) und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 137 V 314 E. 3.2.2). Dies erlaubt es dem Gericht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein.

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3.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG anwendbar sind, kann gegen Verfügungen der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Nach dem im selben Abschnitt des Gesetzes stehenden Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 4.2 Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung, d.h. der Eröffnung, an die Parteien (Art. 38 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 N 34). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige (nicht jedoch eine annahmebedürftige) einseitige Rechtshandlung (KIESER, a.a.O., Art. 49 N 70). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2019, 8C_604/2019, E. 5.2 mit Hinweisen). Indessen trägt die Behörde die Beweislast im Sinne des soeben unter E. 3.2 hiervor Ausgeführten dafür, dass es überhaupt oder im geltend gemachten Zeitpunkt zur Zustellung der Verfügung kam, da sie eine allfällige Beweislosigkeit mit dem uneingeschriebenen Versand verursacht hat (BGE 114 III 51 E. 3c mit Hinweis auf BGE 92 III 253 E. 3). 5. Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen. 5.1 Die B.____ AG mit Sitz in F.____ mutierte gemäss Tagesregister des Handelsregisteramtes des Kantons G.____ am 30. August 2021 zur E.____ AG mit Sitz in D.____. Neu sei C.____ Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung. Gemäss Tagesregister vom 21. Februar 2022 mutierte die E.____ AG zur A.____ AG, weiterhin mit Sitz in D.____.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Mit Schreiben vom 16. September 2021 wandte sich die Ausgleichskasse an die B.____ AG an einer Adresse in D.____ und bat um die Bestätigung der Angaben, dass in der Kontrollperiode 2021 keine beitragspflichtigen Arbeitnehmende beschäftigt worden seien. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Mit Begleitbrief vom 26. Oktober 2021 wurde die Aufforderung vom 16. September 2021 an C.____ als Präsident des Verwaltungsrats und am 1. November 2021 an die E.____ AG versandt. Am 24. November 2021 wurde von der Ausgleichskasse ein Erinnerungsschreiben adressiert an die B.____ AG verschickt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 versandte die Ausgleichskasse eine gesetzliche Mahnung mit einer Bussenandrohung an die B.____ AG. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde der B.____ AG eine Ordnungsbusse gemäss Art. 91 AHVG auferlegt. Zusammen mit der Verfügung wurde eine Bussenabrechnung versandt. Mit Schreiben vom 1. März 2022 liess die Ausgleichskasse der E.____ AG eine «Mahnung / Kontrollperiode 2021» zukommen. Am 28. März 2022 erfolgte seitens der Ausgleichskasse eine Zahlungserinnerung betreffend die verfügte Busse an die A.____ AG. Am 12. April 2022 versandte die Ausgleichskasse der A.____ AG eine gesetzliche Mahnung mit Mahngebüren von Fr. 20.--. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 22. April 2022 bei der Ausgleichskasse per E-Mail gemeldet und um Zustellung der Bussenabrechnung und der Zahlungserinnerung gebeten hatte, wurde ihr mit E-Mail der Ausgleichskasse vom selben Tag die Bussenabrechnung zugestellt. 6.1 Aus dem soeben dargelegten Sachverhalt wird deutlich, dass die Eröffnung der Bussenverfügung an die Beschwerdeführerin in Frage steht. Die Sendungen der Beschwerdegegnerin erfolgten allesamt mit uneingeschriebener und nicht verfolgbarer Post. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, dass die an die damals nicht mehr existierende B.____ AG adressierte Verfügung vom 21. Februar 2022 auf postalischem Weg in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangte. Entsprechend dem unter E. 4.2 hiervor Ausgeführten trägt die Beschwerdegegnerin die Folgen dieser Beweislosigkeit. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob die (materielle) Verfügung der Beschwerdeführerin – wenn auch mangelhaft – eröffnet wurde, als ihr per E-Mail vom 22. April 2022 die Bussenabrechnung, nicht jedoch die Bussenverfügung, zugestellt wurde. 6.2.1 Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (BGE 111 V 149 E. 4c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG], heute: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, vom 18. April 2006, H 51/05, E. 3.1). Ein Nichtigkeitsgrund liegt nur vor, wenn der der Verfügung anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und leicht erkennbar war. Ausserdem wird verlangt, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil des EVG vom 14. April 2003, U 68/02 E. 1.2 mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.2 Sollte die Zustellung der Bussenabrechnung mit E-Mail vom 22. April 2022 überhaupt als die Eröffnung einer materiellen Verfügung angesehen werden können, wäre sie in jedem Fall als in grober Weise mangelhaft anzusehen, fehlt es doch sowohl an der geforderten Schriftlichkeit, der Bezeichnung als Verfügung, einer Begründung (vgl. hierzu Art. 91 Abs. 2 AHVG) inklusive Nennung der gesetzlichen Grundlagen als auch einer Rechtsmittelbelehrung. Diese Mängel waren leicht erkennbar. In einer solchen Konstellation würde sich durchaus die Frage der Nichtigkeit stellen. Letztlich ist jedoch von ausschlaggebender Bedeutung, dass eine eigentliche Bussenverfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung seit dem 21. Februar 2022 existiert. Die Bussenabrechnung stellte lediglich den Anhang zu dieser formellen Verfügung dar und ist somit auch im konkreten Fall nicht als materielle Verfügung zu werten. Die eigentliche, formelle Bussenverfügung wurde der Beschwerdeführerin weder mit E-Mail vom 22. April 2022 noch – soweit aus den Akten ersichtlich – bis heute nachweisbar zugestellt. 6.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verfügung vom 21. Februar 2022 der Beschwerdeführerin nicht eröffnet respektive im Sinne von Art. 38 Abs. 1 ATSG mitgeteilt worden ist, weshalb auch die Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen konnte. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid ist aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2022, mit dem er die Stornierung der Busse erbeten hatte, als Einsprache gewertet werden kann. Sollte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Busse auferlegen wollen, so hat sie ihr eine entsprechende Verfügung unter Ansetzung einer Rechtsmittelfrist zu eröffnen. In einem allfälligen nachfolgenden Einspracheverfahren wäre anschliessend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Ordnungs- und Kontrollvorschriften vorgeworfen werden kann und ob eine gültige vorangegangene Mahnung erfolgt ist (Art. 91 Abs. 1 AHVG).

7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar (teilweise) obsiegt, da sie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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