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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2022 710 21 426/219

29. September 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,417 Wörter·~22 min·8

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. September 2022 (710 21 426 / 219) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Frage, ob die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin nicht als durch die Beiträge des Ehemannes bezahlt gelten müssen und daher ein Anschluss der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige gar nicht notwendig ist, kann gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Sachverhaltsabklärungen nicht beantwortet werden

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Schreiben "Anschlussbestätigung als Nichterwerbstätige" vom 1. Juli 2021 teilte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ mit, dass der getrenntlebende Ehemann im Jahr 2019 aufgrund der Ausbezahlung von Krankentaggeldern kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt habe. Da auch das Erwerbseinkommen der Versicherten im Jahr 2019 nicht ausgereicht habe, um sie von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zu befreien, sei sie für

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 als solche bei der Ausgleichskasse angeschlossen worden. Ab dem Jahr 2020 sei die Versicherte wieder durch die Beiträge des Ehemannes mitversichert. Mit gleichentags erlassener Verfügung setzte die Ausgleichskasse den AHV/IV/EO-Beitrag von A.____ für die Beitragsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 auf den Betrag von Fr. 2'228.70 fest. Aus der Berechnung geht hervor, dass der Beitrag als Nichterwerbstätige anhand des gemeinsamen ehelichen Vermögens mit Stichtag 31. Dezember 2019 sowie des kapitalisierten, halbierten Renteneinkommens des Ehemannes berechnet wurde. Die dagegen von der Versicherten am 1. September 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. November 2019 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der IK-Auszug des Ehemannes für das Jahr 2019 eine Beitragslücke aufweise, weshalb diesem die Anmeldung als Nichterwerbstätiger zugestellt worden sei. Die Anmeldung sei vom Ehemann ausgefüllt und retourniert worden. Unter Hinweis auf Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 und Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 hielt die Ausgleichskasse zudem fest, dass die Versicherte und der Ehemann nach wie vor verheiratet seien, weshalb das gemeinsame Vermögen für die hälftige Beitragsbemessung beigezogen werden müsse.

B. Dagegen liess A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erheben. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Es seien der Einspracheentscheid der SVA Basel-Landschaft vom 8. November 2021 und die Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 1. Juli 2021 aufzuheben, als Folge sei die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 nicht als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse anzuschliessen und der AHV-Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 habe aufgrund des Einkommens des Ehemannes und der daraus abgeführten AHV-Beiträge als bezahlt zu gelten. 2. Eventualiter seien der Einspracheentscheid der SVA Basel-Landschaft vom 8. November 2021 und die Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 1. Juli 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung der Problematik rund um das Einkommen des Ehemannes im Jahre 2019 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien der Einspracheentscheid der SVA Basel-Landschaft vom 8. November 2021 und die Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 1. Juli 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Beitrages für Nichterwerbstätige im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. 5. Unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdeführerin rügte zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr auf Gesuch hin keine Akteneinsicht gewährt worden sei. In materieller Hinsicht machte sie eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend, indem die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Ehemann im Jahr 2019 kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, sondern

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lediglich Krankentaggelder bezogen habe, von denen keine AHV-Beiträge abgezogen und abgeführt worden seien. Die bisherige Vertreterin der Beschwerdeführerin habe am 1. September 2021 unter anderem eine Lohnabrechnung des Ehemannes für den Monat Oktober 2019 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass von der B.____ AG im Oktober 2019 ein AHV-Beitrag in der Höhe von Fr. 444.55 abgezogen worden sei. Was genau mit diesen Sozialabzügen geschehen sei, lasse sich ohne zusätzliche Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin nicht klären. Es seien die üblichen Sozialabzüge getätigt, diese dann jedoch mit dem Beitrag an die Pensionskasse verrechnet worden. Weiter sei ersichtlich, dass dem Ehemann im Oktober 2019 Repräsentationsspesen in der Höhe von Fr. 1'000.-- ausbezahlt worden seien. Diese würden üblicherweise nur im Falle der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezahlt werden. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass der Ehemann im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt habe. Neben der Lohnabrechnung habe die ehemalige Vertreterin der Beschwerdeführerin auch einen Auszug aus der gemeinsamen Steuerveranlagung der Ehegatten für das Jahr 2019 eingereicht. Unter den Rz. 500, 510 und 520 habe die Steuerverwaltung diverse Abzüge gewährt, die von Gesetzes wegen nur bei tatsächlicher Arbeitstätigkeit gewährt würden. Damit sei davon auszugehen, dass die vom Ehemann entrichteten Beiträge höher als der doppelte Mindestbeitrag seien, sodass der AHV-Beitrag der Beschwerdeführerin durch die auf das Einkommen des Ehemannes entfallenden AHV-Beiträge als bezahlt gelten müsse. Allenfalls seien durch die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen, um alle offenen Fragen über das Einkommen des Ehemannes im Jahr 2019 zu beseitigen. Falls das Kantonsgericht zum Schluss komme, dass der Ehemann tatsächlich kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt habe und der Anschluss der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige korrekt gewesen sei, werde die Berechnungsmethode des Beitrags gerügt. Dabei sei nicht auf das Vermögen und das Renteneinkommen abzustellen. Die Ehegatten unterstünden dem ehelichen Güterstand der Gütertrennung. Zudem habe der Ehemann ein Einkommen in der Höhe von Fr. 111'875.-- erzielt. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei wirtschaftliche Berechtigung am Vermögen oder am Einkommen des Ehemannes. Die Begleichung der Forderung von Fr. 2'228.70 sei ihr nicht möglich, da sie von der Sozialhilfe unterstützt werde.

C. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 1. April 2018 bis 3. April 2020 Krankentaggelder bezogen habe, was aus der Anmeldung des Ehemannes als Nichterwerbstätiger hervorgehe. In der Folge habe man weitere Belege verlangt, so eine Kopie des Jahreslohnausweises 2019 und eine Kopie der vollständigen IV-Verfügung. Diese Unterlagen seien am 16. März 2021 zugestellt worden. Nach Prüfung des IK-Auszuges und der Anmeldung sowie der vollständigen IV-Verfügung sei das Ehepaar für das Jahr 2019 als Nichterwerbstätige angeschlossen worden. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten als Grundlage für die Beitragsverfügung vom 1. Juli 2021 die Berechnung der Vermögenswerte von ihr und dem getrenntlebenden Ehemann (Vermögenswerte Fr. 396'228.90 und Krankentaggelder Fr. 111'875.--) gedient. Der Lohnabrechnung Oktober 2019 sei zu entnehmen, dass die auf dem Lohn abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträge über Fr. 444.55 wieder gutgeschrieben worden seien, weil Krankentaggeld bezogen worden sei. Dies werde mittels Minuszeichen bei der Lohnsumme von Fr. 8'674.15 angegeben. Da aus dem neuen IK-Auszug vom 20. Januar 2022 keine Korrekturen ersichtlich gewesen seien, habe man keinen Lohn oder Lohnanteil an die Beiträge 2019 als

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nichterwerbstätiger anrechnen können. In Bezug auf die Berechnung der Beiträge führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich die Beiträge – unabhängig vom Güterstand – nach Massgabe des hälftigen Vermögens und Renteneinkommens der Eheleute bemessen würden. Dies gelte auch im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung und für den Fall, dass nur ein Ehegatte beitragspflichtig sei.

D. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 6. April 2022 an ihren Anträgen fest und führte gestützt auf die eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin aus, dass, entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, der Lohnausweis des Ehemannes für das Jahr 2019 fehle, da dieser auf Aufforderung hin stattdessen den Lohnausweis für das Jahr 2018 eingereicht habe. Es fehle damit ein wichtiges Dokument für die abschliessende Prüfung der Frage, woraus das Einkommen des Ehemannes im Jahr 2019 bestanden habe. Weiter gehe aus den Unterlagen vor, dass die Angaben des Ehemannes nicht plausibel seien. Wenn er angebe, dass er vom 1. April 2018 bis 3. April 2020 Krankentaggelder erhalten habe, hätte gestützt auf die vorhandenen Unterlagen auffallen müssen, dass die Angaben in sich nicht plausibel seien. Wenn der Ehemann während neun Monaten des Jahres 2018 Krankentaggelder bezogen hätte, die nicht AHVpflichtig seien, dann wäre im IK-Auszug für das Jahr 2018 kaum ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 130'292.-- angegeben worden, und die B.____ AG hätte gemäss Lohnausweis 2018 nicht Sozialbeiträge in der Höhe von Fr. 9'596.-- abziehen können. Auch die sich in den Akten befindliche Veranlagungsverfügung 2019 hätte Anlass für die Beschwerdegegnerin sein müssen, die Angelegenheit genauer abzuklären. Unter anderem sei für die Einzahlung in die 3. Säule die Erzielung eines AHV-pflichtigen Einkommens notwendig. Wenn die Steuerverwaltung diesen Abzug akzeptiert habe, sei dies ein weiterer Hinweis dafür, dass im Jahr 2019 vom Ehemann ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt worden sei. Auch die E-mail vom 25. Juni 2019 zuhanden des Ehemannes deute darauf hin, dass er im 2018 für die B.____ AG tätig gewesen sei. Bei diesen widersprüchlichen Unterlagen reiche es nicht aus, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse C.____ weitere Abklärungen getätigt habe. Dazu hätte sie beim Ehemann und bei der B.____ AG bzw. beim zuständigen Krankentaggeldversicherer weitere Erkundigungen treffen müssen.

E. Die Beschwerdegegnerin führte in der Duplik vom 3. Mai 2022 aus, es sei durchaus möglich, dass der Ehemann Emails habe bearbeiten können und somit in geringem Umfang gearbeitet habe. Falls er weniger als 50 % gearbeitet habe und die einbezahlten Beiträge nicht die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger ausmachen würden, gelte das Ehepaar trotzdem als nichterwerbstätig. Dies sei gemäss IK-Auszug klar ersichtlich. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass unselbständig Erwerbende die Leistungen aus Taggelder und Renten bei der Steuererklärung aufführen würden, wenn sie vom Versicherungsträger direkt an den Steuerpflichtigen überwiesen worden seien und sie dementsprechend im Lohnausweis fehlen würden.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2021 ist einzutreten. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Gemäss der Beitragsverfügung vom 1. Juli 2021 belaufen sich die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Beiträge für das Jahr 2019 auf Fr. 2'228.70. Der Streitwert liegt damit unter dem massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

2. Streitig und zu prüfen sind die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abklärte und gestützt darauf den Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 zu Recht als Nichterwerbstätigen einstufte.

3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die versicherten Personen beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für versicherte Personen, die nicht erwerbstätig sind, beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, wenn bei nichterwerbstätigen Ehegatten der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.

3.2 Art. 4 Abs. 1 AHVG entsprechend werden die Beiträge von erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Art. 6 AHVV sieht vor, dass zum Erwerbseinkommen das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge gehört. Gemäss Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Ebenfalls nicht zum massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV Unkosten. Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung zählen aber die regelmässige Entschädigung des Arbeitgebers für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie diejenige für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort grundsätzlich zum massgebenden Lohn.

3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt für das Beitragsjahr 2019 Fr. 395.-- und der Höchstbeitrag jeweils das 50-fache des Mindestbeitrages. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als Fr. 395.-- entrichten, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen der versicherten Person erhöhen, wenn diese nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 395.-- vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens bemessen. Die Beiträge werden nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tabelle berechnet. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Abs. 5 dieser Bestimmung sieht sodann vor, dass sich nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden haben.

4. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 AHVG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 45 E. 2a).

5.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – aufgrund der im Einspracheverfahren eingereichten Belege – in Bezug auf die Frage, ob der Ehemann im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielte, weitere Sachverhaltsabklärungen hätte treffen müssen.

5.2.1 Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids die folgenden Aktenstücke vor:

5.2.2 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 hielt die Ausgleichskasse C.____ gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Beschluss der IV- Stelle D.____ vom 10. Dezember 2020 ab 1. März 2019 bis 30. September 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (act. 1). Das Ehepaar sei seit dem 28. November 2003 verheiratet, lebe jedoch gerichtlich getrennt. Daher werde ersucht, die rückwirkende Beitragspflicht des Ehepaares als nichterwerbstätige Personen abzuklären. Die Ausgleichskasse C.____ legte dem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben die beiden IK-Auszüge des Ehepaares bei. Dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2020 kann entnommen werden, dass ihr Arbeitgeber im Jahr 2019 für die Monate November und Dezember insgesamt ein Einkommen von Fr. 4'287.-- meldete (act. 2). Aus dem IK-Auszug des Ehemannes vom 19. Oktober 2020 (act. 3) geht hervor, dass die B.____ AG im Jahr 2018 ein Einkommen von Januar bis Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 130'292.-deklarierte. Für das Jahr 2019 fehlt ein Eintrag.

5.2.3 Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin meldete sich der Ehemann der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin als Nichterwerbstätiger an (act. 4-9). In der Anmeldung hielt er fest, dass er vom 29. März 2018 bis 3. April 2021 krank gewesen sei. Er sei immer noch als Arbeitnehmer bei der B.____ AG tätig. Er arbeite vollzeitlich in einem 100 % Pensum und erziele ein Jahreseinkommen von brutto Fr. 130'000.--. Weiter gab er an, dass er vom 1. April 2018 bis 3. April 2020 Krankentaggelder in der Höhe von monatlich Fr. 8'000.-- bezogen habe.

5.2.4 Weiter liegt ein Arztzeugnis von Dr. med. E.____, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. November 2020 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin bei den Akten. Darin bestätigte Dr. E.____ die 100 %-ige Arbeitsfähigkeit des Patienten ab 1. Mai 2020 (act. 10). Ebenfalls vorhanden ist eine Verfügung der Gerichtspräsidentin des Gerichts F.____, mit der den Ehegatten per 1. April 2020 das Getrenntleben bewilligt wurde (act. 11).

5.2.5 Mit Schreiben vom 4. März 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Ehemann auf, eine Kopie des Jahreslohnausweises 2019 und eine Kopie der kompletten IV-Verfügung einzureichen (act. 12). Auf diese Aufforderung hin stellte der Ehemann mit Schreiben vom 11. März 2021 den Lohnausweis für das Jahr 2018 zu (act. 14). Daraus gehen ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 130'600.--, Abzüge für AHV/IV/EO/ALV/NBUV von Fr. 9'596.-- und Pauschalspesen von Fr. 12'000.-- hervor. Ebenfalls reichte er die IV-Verfügung vom 5. Januar 2021 ein (act. 15-21), mit der ihm vom 1. März 2019 bis 30. September 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Diese wurde allerdings mit der Forderung der G.____ Krankentaggeldversicherung in der Höhe von Fr. 8'295.-- verrechnet.

5.2.6 Weiter liegt die definitive Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2019 vom 10. Dezember 2020 für die Ehegatten bei den Akten (act. 24). Daraus geht ein steuerbares Einkommen des Ehemannes aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 111'875.-- hervor. Ebenfalls ist zu entnehmen, dass die Steuerverwaltung dem Ehemann in vollem Umfang Abzüge für die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, für die Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie für berufsnotwendige Kosten bewilligte.

5.2.7 Aus der Lohnabrechnung Oktober 2019 der B.____ AG vom 25. Oktober 2019 geht hervor, dass die Arbeitgeberin dem Ehemann im Oktober 2019 einen Lohn von netto Fr. 9'494.75 ausbezahlte. Die aufgeführten Abzüge für die Beiträge an die AHV, die ALV, die Nichtberufsunfallversicherung und die Krankentaggeldversicherung wurden mit dem Abzug für die Pensionskasse verrechnet, Fr. 67.40 wurden als Sozialabzüge vermerkt. Weiter kann entnommen werden,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die B.____ AG dem Ehemann einen Betrag von Fr. 1'000.-- für Repräsentationsspesen auszahlte (act. 41).

5.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin ausserdem die Steuererklärung des Ehepaares vom 20. März 2020 für das Jahr 2019 (Beilage 11) sowie eine Kopie einer Geschäftsemail vom 25. Juni 2019 an den Ehemann in seiner Funktion als Arbeitnehmer der B.____ AG (Beilage 12) ein.

6.1 Mit der Beschwerdeführerin ist zunächst davon auszugehen, dass sich ohne weitere Abklärungen bei der B.____ AG nicht beurteilen lässt, wie die Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2019 im Gesamtkontext zu verstehen ist. Fraglich ist, weshalb Sozialabzüge getätigt, diese dann aber wieder mit den PK-Abzügen verrechnet wurden. Zudem ist fraglich, ob die B.____ AG dem Ehemann den vollen Lohn zahlte und darauf allenfalls noch AHV-Abzüge tätigte. Weiter wird von der Beschwerdeführerin zu Recht die Frage aufgeworfen, weshalb der Ehemann gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2019 Repräsentationsspesen im Umfang von Fr. 1'000.-- erhielt, obwohl er gemäss Behauptung der Beschwerdegegnerin das ganze Jahr 2019 ausschliesslich Krankentaggelder bezogen haben solle. Auch die definitive Steuerveranlagung des Ehepaares für das Jahr 2019 gibt Anlass zu weiteren Abklärungen, da die Steuerbehörden beim Ehemann diverse berufsbezogene Abzüge genehmigten, die wohl nur bei effektiver Arbeitstätigkeit in Abzug gebracht werden dürfen. Weiter weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass der Ehemann in der Anmeldung angegeben habe, dass er vom 1. April 2018 bis 3. April 2020 Krankentaggelder bezogen habe, diese Angaben aber nicht mit dem Jahreslohnausweis 2018 und dem IK-Auszug für 2018 übereinstimmen. Denn wenn der Ehemann während neun Monaten des Jahres 2018 zu 100 % krankgeschrieben gewesen wäre, hätte er kaum ein Einkommen von Fr. 130'292.-- erzielt und hätte die B.____ AG nicht Sozialbeiträge von Fr. 9'596.-- abgezogen. Es stellt sich die Frage, ob der Ehemann während der beiden Jahre 2018 und 2019 nur während gewissen Phasen zu 100 % krankgeschrieben war und zu anderen Phasen teilzeitlich arbeitete. Dies würde auch die Geschäfts-Email vom Juni 2019 erklären.

6.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten bestehen somit konkrete Hinweise dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt und dadurch AHV-Beiträge geleistet haben könnte, auch wenn im IK-Auszug für das Jahr 2019 kein Einkommen verzeichnet wurde. Bevor diesbezüglich nicht weitere Abklärungen getroffen worden sind, kann die Frage, ob die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin nicht als durch die Beiträge des Ehemannes bezahlt gelten müssen und daher ein Anschluss der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige im Jahr 2019 gar nicht notwendig ist, nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.

6.3 Die Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG das Erwerbseinkommen des Ehemannes im Jahr 2019 weiter abklären müssen. Dieser Aspekt ist relevant, weil er die Beitragshöhe der Beschwerdeführerin beschlägt. Da es die Beschwerdegegnerin trotz gewichtiger Hinweise unterliess, den Sachverhalt in diesem Punkt rechtsgenüglich abzuklären, und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Ver-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt ergänzend abzuklären. Die Beschwerdegegnerin wird beim Ehemann erneut den Jahreslohnausweis für das Jahr 2019 einzufordern haben. Zudem wird sie bei der B.____ AG sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen für das Jahr 2019 verlangen müssen. Gleichzeitig wird sie sich bei der B.____ AG erkundigen müssen, ob der Ehemann im Jahr 2019 in gewissen Phasen aufgrund einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit teilzeitlich arbeitete oder ob er während des ganzen Jahres zu 100 % krankgeschrieben war. Beim Krankentaggeldversicherer G.____ Versicherungen wird sie die Abrechnungen der geleisteten Krankentaggelder vom 1. April 2018 bis 3. April 2020 einholen müssen, um abzuklären, ob während des ganzen Jahres Krankentaggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit geleistet wurden, oder ob es auch Zeitspannen gab, wo Krankentaggelder für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit geleistet wurden.

7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. November 2021 nicht überprüft werden kann. Die Angelegenheit ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in geeigneter Form den Sachverhalt beziehungsweise die für die Beurteilung der Beitragspflicht entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Erwägung 6.3 hiervor abklärt und danach über die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. Ob sich mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht gerügte Gehörsverletzung eine Rückweisung bereits aus formellen Gründen gerechtfertigt hätte, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht näher geprüft zu werden.

8.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Einspracheentscheid auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die Ausgleichskasse als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen).

8.2 Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat.

8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 6. April 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und in Berücksichtigung, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, als angemessen. Die Bemühungen sind zu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 230.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 120.80. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'513.30 (14,75 Stunden à Fr. 230.-- + Auslagen von Fr. 120.80) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).

9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'513.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

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